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Beschluss

8 E 2135/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:1205.8E2135.11.0A
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Leitsätze
Wenn zwei Verfahren mit unterschiedlichen Klägern und unterschiedlichen Bevollmächtigten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, sind die jeweiligen Anwaltsgebühren nicht nach dem zusammengerechneten, für die Gerichtsgebühren maßgeblichen, sondern nach dem für das jeweilige Einzelverfahren festgesetzten bzw. eindeutig zugrundegelegten Streitwert zu berechnen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2011 - 5 O 2609/11.F - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 581,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn zwei Verfahren mit unterschiedlichen Klägern und unterschiedlichen Bevollmächtigten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, sind die jeweiligen Anwaltsgebühren nicht nach dem zusammengerechneten, für die Gerichtsgebühren maßgeblichen, sondern nach dem für das jeweilige Einzelverfahren festgesetzten bzw. eindeutig zugrundegelegten Streitwert zu berechnen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2011 - 5 O 2609/11.F - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 581,00 € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 und § 147 Abs. 1 VwGO innerhalb der Zwei-Wochen-Frist am 18. Oktober 2011 per Telefax beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 4. Oktober 2011 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2011 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Kläger auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2011 - 8 A 1188/10 - vom Beklagten zu erstattenden Kosten aus einem Streitwert von 5.000,00 € und nicht aus einem Streitwert von 10.000,00 € zu berechnen sind. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die beiden diesem Urteil zugrunde liegenden Berufungsverfahren zweier personenverschiedener Kläger, die auch jeweils von anderen Verfahrensbevollmächtigten vertreten waren, mit Beschluss vom 14. Januar 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und danach mit Beschluss vom 17. März 2011 unter Zusammenrechnung der jeweiligen Regelstreitwerte von 5.000,00 € einen einheitlichen Streitwert von 10.000,00 € festgesetzt. In einer derartigen besonderen Fallgestaltung errechnen sich die dem jeweiligen Kläger zu erstattenden Anwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechneten Wert beider, die jeweiligen Kläger betreffenden Streitgegenstände. Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 RVG ist in einem solchen Fall vielmehr dahin zu verstehen und anzuwenden, dass sie sich nur auf den in Bezug auf den jeweiligen Kläger gerichtlich festgesetzten bzw. eindeutig zugrundegelegten Streitwert bezieht, also hier auf den Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Dabei sind die Anwaltsgebühren nicht anteilig nach dem zusammengerechneten Streitwert von 10.000,00 €, sondern nach dem jeweiligen Einzelstreitwert von 5.000,00 € zu berechnen (vgl. zur ähnlichen Frage der Berechnung einer Terminsgebühr: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 1 OA 246/09 - NVwZ-RR 2010 S. 540 f. = juris m.w.N. auf den dazu bestehenden Streitstand). Die demgegenüber vom Kläger begehrte Berechnungsweise würde zu unbilligen Ergebnissen führen. Dass Anwaltsgebühren nicht zwingend nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert berechnet werden müssen, ergibt sich auch aus § 33 Abs. 1 RVG, der eine gesonderte Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit zulässt. Danach ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und ergibt sich aus der Differenz der festgesetzten zu der mit der Beschwerde begehrten Gebührenhöhe. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.