Beschluss
8 OA 69/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden mit Eintritt der Unanfechtbarkeit formell und materiell rechtskräftig.
• Eine Nachfestsetzung von Kosten ist unzulässig, wenn über diese Kosten bereits in einem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss abschließend entschieden wurde.
• Ein im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren gestellter Nachfestsetzungsantrag durchbricht die materielle Rechtskraft nicht, sofern über die Kosten bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft hindert Nachfestsetzung gerichtlicher Kosten • Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden mit Eintritt der Unanfechtbarkeit formell und materiell rechtskräftig. • Eine Nachfestsetzung von Kosten ist unzulässig, wenn über diese Kosten bereits in einem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss abschließend entschieden wurde. • Ein im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren gestellter Nachfestsetzungsantrag durchbricht die materielle Rechtskraft nicht, sofern über die Kosten bereits rechtskräftig entschieden wurde. Der Kläger beantragte nach einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2009 am 23. Dezember 2009 die Nachfestsetzung weiterer Gebühren (Erledigungsgebühr Nrn.1003,1002 VV RVG; Verfahrensgebühr Nr.3100 VV RVG). Der Urkundsbeamte lehnte den Antrag mit Beschluss vom 5. Februar 2010 ab. Das Verwaltungsgericht wies die gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung zurück. Der Kläger hatte zuvor fristgerecht Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt, eine Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung jedoch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben; spätere außerordentliche Rechtsbehelfe änderten daran nichts. Der Kläger rügte die Nichtberücksichtigung der begehrten Gebühren und verwies auf Verfahrensfehler; das Gericht prüfte, ob materielle oder formelle Rechtskraft einer Nachfestsetzung entgegensteht. • Kostenfestsetzungsbeschlüsse erlangen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit formelle und materielle Rechtskraft; daher ist eine erneute sachliche Prüfung für bereits rechtskräftig entschiedene Kosten ausgeschlossen (vgl. §§ 165, 151 VwGO i.V.m. § 104 ZPO-Rechtsprechung). • Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2009 wurde mit Ablauf der Beschwerdefrist des § 147 Abs.1 Satz1 VwGO unanfechtbar; die spätere Gegenvorstellung und nicht erhobene oder verworfene Rechtsmittel verhindern die Unanfechtbarkeit nicht. • Materielle Rechtskraft erstreckt sich auf den Gegenstand der Kostenfestsetzung; die begehrte Erledigungsgebühr war bereits im ursprünglichen Antrag enthalten und ausdrücklich abgelehnt, sodass eine Nachfestsetzung ausgeschlossen ist (Nrn.1003,1002 VV RVG). • Die Verfahrensgebühr nach Nr.3100 VV RVG war ebenfalls Gegenstand des ursprünglichen Antrags; das Gericht hat über die volle Verfahrensgebühr und die anteilige Anrechnung einer Geschäftsgebühr entschieden, sodass materielle Rechtskraft auch die Nachfestsetzung eines Teils dieser Gebühr verhindert. • Ein im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren gestellter Nachfestsetzungsantrag kann nur dann die materielle Rechtskraft umgehen, wenn über die betreffenden Kostenpositionen noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist; das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Urkundsbeamte hat die Nachfestsetzung der Erledigungsgebühr (Nrn.1003,1002 VV RVG) und der Verfahrensgebühr (Nr.3100 VV RVG) zu Recht abgelehnt, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juli 2009 mit Eintritt der Unanfechtbarkeit sowohl formelle als auch materielle Rechtskraft erlangt hat. Über die begehrten Gebühren war bereits abschließend entschieden worden, sodass eine erneute Festsetzung unzulässig ist. Etwaige prozessuale Gehörsverstöße ändern daran nichts, da der Kläger im weiteren Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die materielle Rechtskraft nicht durch spätere außerordentliche Rechtsbehelfe oder Nachfestsetzungsanträge im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren durchbrochen wird.