Beschluss
9 ME 15/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 10 Abs. 6 WEG beteiligtenfähig und kann als solche Adressat von Gebührenbescheiden sein.
• Die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Gemeinschaft im Bescheid als Steuer-/Abgabepflichtiger bezeichnet ist und dadurch eigene Rechte betroffen sein können.
• Ein Gebührenbescheid, der den Verband der Wohnungseigentümer als Schuldner benennt, ist nicht ohne Weiteres zu Lasten der einzelnen Wohnungseigentümer umzuinterpretieren.
• Hat die Satzung der Kommune die einzelnen Wohnungseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt, ist ein Bescheid gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft materiell rechtswidrig, weil er gegenüber dem falschen Schuldner ergeht.
Entscheidungsgründe
Gebührenbescheid gegen Wohnungseigentümergemeinschaft unzulässig bei satzungsrechtlicher Schuldnerbestimmung • Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 10 Abs. 6 WEG beteiligtenfähig und kann als solche Adressat von Gebührenbescheiden sein. • Die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Gemeinschaft im Bescheid als Steuer-/Abgabepflichtiger bezeichnet ist und dadurch eigene Rechte betroffen sein können. • Ein Gebührenbescheid, der den Verband der Wohnungseigentümer als Schuldner benennt, ist nicht ohne Weiteres zu Lasten der einzelnen Wohnungseigentümer umzuinterpretieren. • Hat die Satzung der Kommune die einzelnen Wohnungseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt, ist ein Bescheid gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft materiell rechtswidrig, weil er gegenüber dem falschen Schuldner ergeht. Die Eigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes ("Eigentümergemeinschaft B.-Straße 5") erhielt einen Bescheid der Kommune, der Abfallgebühren betreffend für das Objekt "B.-Straße 5" festsetzte und an die Verwalterin adressiert war. Die Gemeinschaft erhob Beschwerde gegen den Bescheid und rügte, als falscher Gebührenschuldner angesprochen worden zu sein. Die Kommune hielt den Bescheid für zulässig und nahm an, die einzelnen Wohnungseigentümer würden gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde nicht statt; das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Zulässigkeit der Beteiligung sowie die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids. Maßgeblich war die Auslegung des Bescheids und die in den Abfallgebührensatzungen getroffene schuldnerrechtliche Regelung. • Beteiligtenfähigkeit: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 10 Abs. 6 WEG als teilrechtsfähiger Verband beteiligtensfähig und kann somit Träger von Rechten und Pflichten sowie Prozesspartei sein. • Antragsbefugnis: Die Gemeinschaft ist antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie im angefochtenen Bescheid als Abgabepflichtiger bezeichnet ist und somit eigene Rechte betroffen sein können. • Auslegung des Bescheids: Aus dem objektiven Erklärungsinhalt ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Eigentümergemeinschaft als Schuldner bezeichnet hat; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die einzelnen Mitglieder als Schuldner gemeint sind. • Rechtslage der Begrifflichkeit: Die Begriffe "Eigentümergemeinschaft", "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" und "Wohnungseigentümergemeinschaft" sind durch § 10 Abs. 6 WEG gesetzlich fixiert und bezeichnen den teilrechtsfähigen Verband, sodass ältere Entscheidungen, die von fehlender Rechtsfähigkeit ausgingen, überholt sind. • Satzungsrechtliche Regelung: Nach § 12 Abs. 1 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 6 NKAG kann die Satzung den Grundstückseigentümer oder dinglich Gleichgestellte (u.a. Wohnungseigentümer) als Gebührenschuldner bestimmen; die Kommune hat hiervon Gebrauch gemacht. • Anwendungsfall: Die Abfallgebührensatzungen der Kommune für 2007 und 2008 bestimmen die Grundstückseigentümer bzw. den ihnen Gleichgestellten (u.a. Wohnungseigentümer) als Gebührenschuldner und regeln Miteigentümer als Gesamtschuldner; demnach kann die Kommune nur die einzelnen Wohnungseigentümer, nicht jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft, als Schuldner in Anspruch nehmen. • Rechtsfolge: Die Festsetzung gegenüber dem falschen Gebührenschuldner macht den Bescheid materiell rechtswidrig, nicht jedoch nichtig; die Unschärfe in der Bezeichnung der Gemeinschaft im Bescheid ändert nichts an diesem Ergebnis. Die Beschwerde der Antragstellerin (Wohnungseigentümergemeinschaft) ist begründet. Die Gemeinschaft ist beteiligtenfähig und antragsbefugt; der angefochtene Gebührenbescheid ist nach summarischer Prüfung materiell rechtswidrig, weil er die Wohnungseigentümergemeinschaft als Schuldner bezeichnet, während die einschlägige Satzung der Kommune die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. den Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner bestimmt. Mangels Übereinstimmung zwischen Satzung und Adressierung des Bescheids kann die Kommune die festgesetzten Abfallgebühren nicht wirksam gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen; der Bescheid ist daher abzuändern bzw. aufzuheben und die Behörde hat bei erneutem Erlass die korrekte Schuldnerbezeichnung zu beachten.