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Beschluss

10 LA 26/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt darlegbare ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils oder eine hinreichend konkretisierte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus. • Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 sanktioniert nur das Verhalten des Betriebsinhabers oder seines Vertreters, das die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht. • Fehlende Mitwirkung von Familienangehörigen oder Betriebsangehörigen ist nur dann dem Betriebsinhaber zuzurechnen, wenn der Betriebsinhaber seine Erreichbarkeit gegenüber der Behörde gerade allein über diese Personen sichergestellt hatte.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung zu Art.23 VO (EG) Nr.796/2004 wegen fehlender Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt darlegbare ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils oder eine hinreichend konkretisierte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus. • Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 sanktioniert nur das Verhalten des Betriebsinhabers oder seines Vertreters, das die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich macht. • Fehlende Mitwirkung von Familienangehörigen oder Betriebsangehörigen ist nur dann dem Betriebsinhaber zuzurechnen, wenn der Betriebsinhaber seine Erreichbarkeit gegenüber der Behörde gerade allein über diese Personen sichergestellt hatte. Der Kläger focht die Rückforderung der Betriebsprämie 2006 in Höhe von 21.338,38 EUR sowie die Rücknahme entsprechender Bewilligungsbescheide an. Die Behörde hatte die Prämie zurückgefordert mit dem Vorwurf, der Kläger habe die Durchführung einer unangekündigten Vor‑Ort‑Kontrolle verhindert. Bei der Kontrolle seien Angehörige des Betriebs angetroffen worden, die keine Auskunft erteilten und den Betriebsleiter nicht herbeiholten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, die Bewilligung sei nicht rechtswidrig und die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen nicht vor; dem Kläger sei die Verhinderung der Kontrolle nicht nachgewiesen. Die Behörde beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe unzureichend abgewogen und die Zurechnung fremden Verhaltens verkannt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere die Auslegung von Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 und die Frage, wann Verhalten von Familien- oder Betriebsangehörigen dem Betriebsinhaber zuzurechnen ist. • Zulassungsmaßstab (§ 124 VwGO): Die Zulassung der Berufung bedarf ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder einer konkret begründeten grundsätzlichen Bedeutung; der Antragsteller hat die Sachgründe präzise darzulegen. • Auslegung von Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004: Die Norm sieht die Ablehnung von Beihilfeanträgen vor, wenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor‑Ort‑Kontrolle unmöglich gemacht hat. Die Vorschrift zielt auf die Gewährleistung wirksamer Überwachung und ist mit den einschlägigen Durchführungsbestimmungen vereinbar. • Umfang der Zurechnung: Fehlende Mitwirkung von Betriebs- oder Familienangehörigen ist nicht automatisch dem Betriebsinhaber zuzurechnen. Eine Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Betriebsinhaber seine Erreichbarkeit bewusst allein über diese Personen gesichert hat und damit deren Mitwirkung als Ersatz für einen benannten Vertreter vorgesehen war. • Gegenstand der vorgebrachten Zweifel: Die Behörde hat nicht substantiiert dargelegt, dass die verwaltungsgerichtliche Würdigung hinsichtlich der Zurechnung unrichtig ist. Insbesondere ist nicht bewiesen, dass die angetroffenen Angehörigen betrieblich zuzurechnen waren oder dass der benannte Vertreter nicht zur Beteiligung geeignet oder erreichbar gewesen wäre. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Antragsteller behauptete allgemeine Rechtsfrage zur Auslegung von Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ist zu allgemein und nicht ausreichend konkretisiert; die materiellen Voraussetzungen der Norm ergeben sich unmittelbar aus deren Wortlaut und Zweck, so dass keine fallübergreifende Klärung im Berufungsverfahren erforderlich ist. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht hinreichend konkret dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme der Betriebsprämie wegen Verhinderung einer Vor‑Ort‑Kontrolle nach Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht vorlagen. Insbesondere ist das Verhalten der angetroffenen Angehörigen dem Kläger nicht ohne Weiteres zuzurechnen, da der Kläger einen Vertreter benannt hatte und nicht nachgewiesen ist, dass die Erreichbarkeit dadurch nicht gewährleistet war. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache bestehen; die Rückforderung der Prämie war nicht gerechtfertigt.