Urteil
11 K 1025/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0118.11K1025.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wurde ausweislich des Gesellschaftsvertrags vom 1. April 2011 mit Wirkung zum 1. April 2012 gegründet. Bereits am 12. März 2012 fand im Betrieb der Gesellschafterin B. G. eine Vor-Ort-Kontrolle des Kreises Q. – Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen – statt. Hierbei wurden in der Kategorie Lebensmittel pflanzlicher/tierischer Herkunft Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgestellt, die als leicht fahrlässig eingestuft und mit 1 % bewertet wurden. Ferner stellten die Kontrolleure Verstöße in der Kategorie Tierschutzhaltung Kälber (RL 2008/119/EG) sowie der Kategorie Tierschutzhaltung Nutztiere (RL 98/58/EG) fest, die als vorsätzlich eingestuft und mit jeweils 20 % bewertet wurden. Aus Sicht der Prüfer lagen vorsätzliche Verstöße hinsichtlich der Beleuchtung in einem Kälberstall vor, da die unzureichende Lichtstärke bereits bei einer vorherigen Kontrolle bemängelt worden war. Am 30. April 2012 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie 2012. Mit Bescheid vom 22. Januar 2013 setzte der Beklagte den Auszahlungsbetrag auf 10.703,54 € fest. Den eigentlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von 34.423,35 € hatte er wegen Verstößen gegen Cross-Compliance-Vorschriften um 66 % (20.777,47 €) gekürzt. Am 8. Februar 2013 erhob die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2013 insoweit Klage, als in diesem ein Abzug von 66 % vorgenommen worden war. Im September 2013 gewährte das erkennende Gericht dem Beklagten Einsicht in die seitens des Kreises Q. übersandten Verwaltungsvorgänge. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 erklärte der Beklagte, dass er den angefochtenen Bescheid dahingehend abändere, dass er die Bewilligung vollständig aufhebe und die Prämie auf 0,00 € festsetze. Zur Begründung führte er aus, die Durchsicht der Verwaltungsvorgänge habe ergeben, dass am 15. Februar 2012 ein Mitarbeiter namens und im Auftrag einer Gesellschafterin der Klägerin eine CC-Kontrolle verweigert habe. Diese Verweigerung führe zu einer 100%-igen Kürzung der Prämie. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 11. Oktober 2013 auf und wies darauf hin, dass wegen der Verweigerung der CC-Kontrolle am 15. Februar 2012 über die noch verbleibende restliche Prämiengewährung ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Das erkennende Gericht hob in seinem Urteil vom 16. Oktober 2013 – 11 K 458/13 – den Bescheid vom 22. Januar 2013 auf, soweit darin ein CC-Abzug von 66 % vorgenommen worden war und verpflichtete den Beklagten insoweit zur Neubescheidung des Auszahlungsantrags. Der hiergegen seitens der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 16 A 2600/13 –). Mit Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 22. Februar 2016 nahm der Beklagte seinen Zuwendungsbescheid vom 22. Januar 2013 zurück, lehnte den Auszahlungsantrag vom 30. April 2012 ab und forderte die gewährten Fördermittel in Höhe von 10.703,54 € zuzüglich Zinsen zurück. Zur Begründung machte er geltend, die Zuwendung für das Jahr 2012 sei zu Unrecht gewährt worden, da die Klägerin am 15. Februar 2012 eine beabsichtigte Vor-Ort-Kontrolle in ihrem Betrieb bewusst verweigert und diese damit unmöglich gemacht habe, so dass der Beihilfeantrag nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abzulehnen sei. Frau G. habe an diesem Tag telefonisch ihren Ehemann angewiesen, den Hofangestellten C. C1. anzuweisen, den Kontrolleuren des Kreises Q. ein Betreten des Betriebsgeländes zu verwehren. Diese Anweisung habe Herr C1. umgesetzt. Eine Benachrichtigungspflicht des Betriebsinhabers über eine geplante Vor-Ort-Kontrolle habe nicht bestanden. Unabhängig von der Ablehnung des Zuweisungsbescheides wegen der Verhinderung der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle am 15. Februar 2012 sei die der Klägerin zu gewährende Zuwendung für das Jahr 2012 jedenfalls aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 12. März 2012 in Höhe von 56 % zu kürzen, weil die Klägerin derart gegen Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen habe, dass eine Kürzung in diesem Umfang gerechtfertigt sei. Den Tieren hätten über eine längere Zeit keine nutzungs- und artgerechten Lichtverhältnisse zur Verfügung gestanden. Am 21. März 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22. Februar 2016 ergebe sich schon daraus, dass das Gericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16. Oktober 2013 – 11 K 458/13 – entschieden habe, dass eine vollständige Kürzung der Förderung gerade nicht in Betracht komme, weshalb sie die Prämie zumindest in Höhe von 34 % behalten dürfe. Der Umstand, dass möglicherweise im Februar 2012 eine Vor-Ort-Kontrolle verweigert worden sein könne, sei nämlich bereits in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2013 bekannt gewesen. Im Übrigen sei die Vor-Ort-Kontrolle am 15. Februar 2012 auch nicht unmöglich gemacht worden, da an dem Tag keine der Gesellschafterinnen der Klägerin vor Ort gewesen sei. Der Angestellte C. C1. sei zum damaligen Zeitpunkt erst 3 Monate im Betrieb tätig gewesen und habe gerade nicht als Betriebsleiter fungiert. Herr C1. sei auch nicht offiziell als Vertreter bestellt gewesen. Einer Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2013 stehe auch Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entgegen, da die Problematik der Vor-Ort-Kontrolle am 15. Februar 2012 dem Beklagten bei Erlass des Zuwendungsbescheides bereits bekannt gewesen sei. Zudem greife die Verjährungsregelung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 ein, da sich der streitbefangene Vorfall bereits am 15. Februar 2012 und damit mehr als 4 Jahre vor Erlass des Bescheides vom 22. Februar 2016 ereignet habe. Die Verjährungsfrist sei vorliegend auch nicht durch Ermittlungshandlungen des Beklagten unterbrochen worden. Das Beiziehen von Verwaltungsvorgängen des Kreises Q. durch den Beklagten stelle gerade keine Ermittlungshandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 dar, da dem Beklagten bei Erlass des Bescheides am 11. Oktober 2013, den dieser am 15. Oktober 2013 wieder zurückgenommen habe, bereits alle wesentlichen Aspekte in Bezug auf die Problematik der Vor-Ort-Kontrolle am 15. Februar 2012 bekannt gewesen seien. Ermittlungsmaßnahmen seien daher gar nicht mehr erforderlich gewesen. Abzustellen sei insoweit auf die subjektive Sicht der Behörde. Soweit der Beklagte im streitbefangenen Bescheid hilfsweise den Kürzungssatz auf 56 % festgelegt habe, sei auch dies rechtswidrig. Der Beklagte habe bei dieser Bewertung wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt. So sei im Anschluss an Kontrollen des Kreises Q. im Februar 2012 das Lichtangebot in den Ställen wesentlich verbessert worden, insbesondere seien Fenster nachträglich ins Mauerwerk eingefügt worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheides vom 22. Februar 2016 zu verpflichten, über den Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 22. Januar 2013 stehe gerade nicht die Verjährungsvorschrift des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 entgegen, da der Umstand, dass Akten anderer Behörden beigezogen und ausgewertet werden müssten, sehr wohl eine Ermittlungshandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verfahrensakte 11 K 458/13 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Des Weiteren hat sie keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Auszahlung von Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar ist vorliegend eine Anhörung vor dessen Erlass unterblieben, dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Sofern man eine Anhörung überhaupt für erforderlich hält, ist dieser Verfahrensmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 VwVfG NRW durch die Möglichkeit des klägerischen Vortrages im Rahmen des Klageverfahrens geheilt worden. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 des Bescheides vom 22. Februar 2016 ausgesprochene Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 22. Januar 2013 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen – Marktorganisationsgesetz (MOG). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Betriebsprämien unterfallen als Direktzahlungen gemäß den §§ 1 Abs. 1 a, 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG dem Anwendungsbereich dieser Regelung. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 10 LC 174/08 –; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 19 ZB 08.1232 –, allesamt juris. Der Zuwendungsbescheid vom 22. Januar 2013 ist rechtswidrig gewesen, da die Bewilligung der Betriebsprämie entgegen der Vorschrift des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfolgt war. Der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG steht nicht die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 16. Oktober 2013 – 11 K 458/13 – entgegen. Das Urteil der Kammer verhält sich allein zu dem im Bescheid vom 22. Januar 2013 vorgenommenen CC-Abzug des Beklagten von 66 %. Demgegenüber ist der weitere Zuwendungsbetrag in Höhe von 34 % (10.703,54 €) nicht Gegenstand des rechtskräftigen Urteils gewesen, da die Klägerin den Zuwendungsbescheid vom 22. Januar 2013 insoweit von ihrer Klageerhebung am 8. Februar 2013 ausgenommen hatte, so dass der Bescheid insoweit bereits Bestandskraft erlangt hatte und einer rechtlichen Beurteilung durch das Gericht entzogen war. Aber auch im Übrigen steht die materielle Rechtskraft des Urteils der Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 22. Januar 2013 nicht entgegen. Lediglich zur Neubescheidung eines Antrags verpflichtende Urteile – hierzu zählt das Urteil der Kammer vom 16. Oktober 2013 – haben nur eine relative Bindungswirkung. Die aufgrund des rechtskräftigen Urteils geschuldete Pflicht zur Neubescheidung unterscheidet sich von der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts bestimmten Inhalts dadurch, dass sie nicht auf den Vollzug einer vom Gericht abschließend getroffenen Entscheidung beschränkt, sondern auf eine neue eigene Behördenentscheidung gerichtet ist. Die neue Entscheidung ist allerdings – ähnlich wie im Falle der Zurückverweisung einer Sache im gerichtlichen Instanzenzug – an die Rechtsauffassung des Gerichts, das zuvor entschieden hat, gebunden. Diese Rechtsauffassung bezieht sich auf einen bestimmten, festgestellten Sachverhalt und die zur Zeit der Entscheidung bestehende Rechtslage. Die materielle Rechtskraft nach § 121 VwGO schließt allerdings die Berücksichtigung neuer Umstände, auch einer Rechtsänderung, nicht aus. Während normalerweise die Bindung an die Rechtsauffassung eines Bescheidungsurteils soweit reicht, wie die Voraussetzungen zum Erlass des neuen Verwaltungsakts abschließend geprüft worden sind, ist sie in dem Umfange eingeschränkt, in dem sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Dezember 1983 – 7 B 2/83 –, juris Rn. 11 und vom 27. Januar 1995 – 8 C/93 –, juris Rn. 12 ff.; Hess.VGH, Urteile vom 28. Dezember 1993 – 4 TM 82/93 – und vom 26. März 1998 – 11 TM 3406/98 –, juris Rn. 19 ff. Um dem gerade im öffentlichen Recht vielfach in besonderem Maße bestehenden Bedürfnis gerecht zu werden, flexibel auf sich ändernde Verhältnisse, aber auch bei als unrichtig erkannten Vorentscheidungen reagieren zu können, ist die Rechtskraftwirkung allerdings eng auf den entschiedenen Streitgegenstand begrenzt. Sie erstreckt sich darüber hinaus nicht auf alle Urteilselemente, sondern erfasst nur den Entscheidungssatz, d. h. das Ergebnis der Subsumtion des konkreten Sachverhalts im Hinblick auf die Entscheidung über den prozessualen Anspruch, also die Bejahung oder Verneinung der vom Kläger begehrten Rechtsfolge, wie es in der Urteilsformel seinen Ausdruck findet. Einzelne Begründungselemente und Vorfragen der rechtskräftigen Entscheidung werden von ihr daher grundsätzlich ebenso wenig erfasst wie obiter dicta oder vorgreifliche Rechtsverhältnisse. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 2 B 10323/14 –, juris Rn. 50 ff. So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 22. Januar 2013 war dem Beklagten die Problematik der nicht durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am 15. Februar 2012 noch nicht bekannt. Er hat erst im Klageverfahren hiervon Kenntnis erhalten und diesbezüglich den Erlass eines weiteren Bescheides angekündigt. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2013 – 11 K 458/13 – den Vorfall am 15. Februar 2012 weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen berücksichtigt. Den Bescheid vom 22. Januar 2013 hat es – soweit dieser zur rechtlichen Überprüfung gestellt wurde – allein aufgrund der nicht nachvollziehbaren bzw. fehlenden Begründung des CC-Abzuges von 66 % aufgehoben und den Beklagten insoweit zur Neubescheidung verpflichtet, so dass eine bindende Festlegung gemäß § 121 Nr. 1 VwGO hinsichtlich des Vorfalls am 15. Februar 2012 nicht erfolgt ist. Der Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2012 steht im vorliegenden Fall die Regelung des Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entgegen. Danach werden die betreffenden Beihilfeanträge abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht. Der Ausdruck „die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht“ ist wortgleich mit der Vorgängervorschrift in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Es handelt sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedsstaaten einheitlich dahingehend auszulegen ist, dass davon neben vorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge hatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird. Die Umstände, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter alle in seiner Macht stehenden vernünftigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die vollständige Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle nicht verhindert oder unmöglich gemacht wird, insbesondere dadurch, dass er der betreffenden Zahlstelle eine Telefonnummer mitgeteilt hat, unter der er erreichbar ist, dass er in gutem Glauben unter Aufwendung aller Sorgfalt eines verständigen Landwirts gehandelt hat, und dass ein betrügerisches Verhalten völlig ausgeschlossen ist, sind daher wichtige Faktoren für die Feststellung, ob dieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht hat. Die Ablehnung der betreffenden Beihilfeanträge setzt dabei nicht voraus, dass der Betriebsinhaber oder sein Vertreter von dem Teil der Vor-Ort-Kontrolle, der seine Mitwirkung erfordert, angemessen benachrichtigt wurde. Der Begriff des Vertreters ist dabei inhaltlich dahin auszulegen, dass er bei Vor-Ort-Kontrollen jede volljährige geschäftsfähige Person erfasst, die auf dem Hof wohnt und der zumindest ein Teil der Bewirtschaftung des Hofes anvertraut wurde, sofern der Betriebsinhaber klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, sie mit seiner Vertretung zu betrauen und sich damit verpflichtet hat, für jedes Tun und unterlassen dieser Person einzustehen. Allerdings ist ein Betriebsinhaber, der nicht auf dem Hof wohnt, dessen Inhaber er ist, nicht verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen, der grundsätzlich jederzeit auf dem Hof erreichbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – C-536/09 –, juris. Mit der Alternative, dass der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht hat, verdeutlicht Art. 4 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 lediglich, dass das Verhalten eines Vertreters dem Begünstigten zuzurechnen ist. Entscheidend kommt es darauf an, ob der Begünstigte oder sein Vertreter alle Maßnahmen getroffen hat, die in der konkreten Situation vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2016 – 3 B 23/16 –, juris Rn. 6. Ausgehend hiervon liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Annahme des Unmöglichmachens einer Vor-Ort-Kontrolle vor. Die Gesellschafterin der Klägerin B. G. war am 15. Februar 2012 nicht auf dem Betriebsgelände anwesend. Der auf dem Betriebsgelände anwesende damalige Mitarbeiter C. C1. verwehrte den Bediensteten des Kreises Q. auf Anweisung von Frau G. und nach Rücksprache mit deren Ehemann den weiteren Zutritt zum Betriebsgelände und die Durchführung der Kontrolle des Betriebes. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorfalls am 15. Februar 2012 wird auf die bestandkräftige Ordnungsverfügung des Kreises Q. vom 23. Februar 2012 Bezug genommen. Der Einwand der Klägerin, es habe sich bei Herrn C1. nicht um eine vertretungsberechtigte Person des Betriebes gehandelt, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Der Betriebsinhaber hat zum Zwecke der Überwachung den Bediensteten der Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren haben. Hiernach verhindert ein Betriebsinhaber eine wirksame Vor-Ort-Kontrolle i.S.d. vorgenannten Bestimmungen bereits dann, wenn er oder sein Vertreter etwa wegen Abwesenheit u.a. keine Auskünfte erteilen, keine Einsicht in Unterlagen gewähren oder die erforderliche Unterstützung nicht gewähren kann. Insoweit liegt es im Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers, dass er oder sein Vertreter zum Zwecke der Durchführung einer Kontrolle stets erreichbar ist und zur Verfügung steht. Er hat hierzu entsprechende Vorsorge zu treffen, etwa indem er über seine Beschäftigten oder Familienangehörigen erreichbar ist oder einen stets erreichbaren Vertreter benannt hat, der die erforderliche Mitwirkung des Betriebsinhabers im Rahmen der Überwachung gewährleisten kann. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 10 LA 26/09 –, juris Rn 6. In diesem Sinne hat die Gesellschafterin B. G. , die zum damaligen Zeitpunkt alleinige Betriebsinhaberin war, nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, die vernünftigerweise von ihr verlangt werden konnten, um die Vor-Ort-Kontrolle am 15. Februar 2012 durchführen zu können. Da sie keine entsprechende Vorsorge getroffen hat, dass trotz ihrer Abwesenheit die Kontrolle durchgeführt werden konnte, sie vielmehr sogar den Mitarbeiter C. C1. angewiesen hatte, die Kontrolleure des Kreises Q. nicht ohne ihre Anwesenheit auf das Gelände zu lassen, und keine weitere vertretungsberechtige Person zugegen war, scheiterte letztlich die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle. Einer Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle bedurfte es nicht, zumal bei Kontrollen im Vorjahr bereits Verstöße festgestellt worden waren, so dass der Prüfungszweck bei einer Ankündigung der Kontrolle gefährdet gewesen wäre. Vgl. hierzu: VG Minden, Urteil vom 18. März 2015 – 11 K 2045/14 –, juris Rn. 18. Die Klägerin, die am 15. Februar 2012 noch nicht in Vollzug war, muss sich insoweit das Verhalten ihrer Gesellschafterin B. G. im Antragsjahr 2012 zurechnen lassen (vgl. § 31 BGB in entsprechender Anwendung bzw. § 128 HGB und § 404 BGB). Der Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2013 steht auch nicht die Regelung des Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 entgegen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Diese Bestimmung regelt unionsrechtlich den gegebenenfalls einer Rücknahme entgegenstehenden Vertrauensschutz abschließend. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 31. März 2016 – 10 LB 68/14 –, juris Rn 110. Im vorliegenden Fall stellt die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Betriebsprämie am 22. Januar 2013 unterbliebene Berücksichtigung der verweigerten Vor-Ort-Kontrolle am 15. Februar 2012 schon keinen Irrtum des Beklagten dar, da er zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides keine Kenntnis von dem Vorfall am 15. Februar 2012 hatte. Es greift vorliegend auch nicht die Verjährungsregelung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95. Nach dieser Vorschrift beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung 4 Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1. Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der vorgenannten Verordnung wird die Verfolgungsverjährung jedoch durch jede der betreffenden Personen zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat erstmals durch die Akteneinsicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens 11 K 458/13 von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Annahme einer Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle rechtfertigten. Die entsprechenden Verwaltungsvorgänge sind dem Beklagten im September 2013 zugeleitet worden, so dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 22. Februar 2016 noch nicht abgelaufen war. Da der Anspruch auf Auszahlung der Betriebsprämie bereits nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 abzulehnen ist, kann die Kammer die Frage offen lassen, ob die vom Beklagten im Bescheid vom 22. Februar 2016 angestellten hilfsweisen Erwägungen zu einem CC-Abzug in Höhe von 56 % zutreffend sind und einen derartigen Abzug tragen. Die Rückforderung von zu Unrecht gewährter Betriebsprämie beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 2. HS, Abs. 3 MOG i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Im Zusammenhang mit Rückforderungen geltend gemachte Zinsansprüche stützen sich auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. Artikel 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Mit Blick auf die Rechtmäßigkeit des Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheides vom 22. Februar 2016 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten auch keinen Anspruch (mehr) auf Neubescheidung ihres Auszahlungsantrags vom 30. April 2012. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.