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Beschluss

12 ME 51/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ist bei der Beurteilung der erheblichen Geruchsbelästigung aus einer Biogasanlage anzuwenden. • Bei einer wesentlichen Änderung kann ein Immissionsbeitrag unterhalb der "kleinen Irrelevanzschwelle" (IW = 0,0049) ohne zusätzliche Berücksichtigung der Altbelastung als irrelevant angesehen werden. • Für die Lärmbeurteilung genügt bei deutlicher Unterschreitung der einschlägigen Richtwerte ein schalltechnisches Gutachten nicht zwingend, wenn die TA Lärm eine Irrelevanz bei Unterschreitung um mehr als 6 dB(A) vorsieht.
Entscheidungsgründe
GIRL-Anwendung und summarische Unbedenklichkeit von Geruchs- und Lärmimmissionen bei Biogasanlage • Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ist bei der Beurteilung der erheblichen Geruchsbelästigung aus einer Biogasanlage anzuwenden. • Bei einer wesentlichen Änderung kann ein Immissionsbeitrag unterhalb der "kleinen Irrelevanzschwelle" (IW = 0,0049) ohne zusätzliche Berücksichtigung der Altbelastung als irrelevant angesehen werden. • Für die Lärmbeurteilung genügt bei deutlicher Unterschreitung der einschlägigen Richtwerte ein schalltechnisches Gutachten nicht zwingend, wenn die TA Lärm eine Irrelevanz bei Unterschreitung um mehr als 6 dB(A) vorsieht. Die Antragsteller, Bewohner etwa 180 m nordöstlich einer bestehenden Tierhaltungsanlage, legen Widerspruch gegen Teilgenehmigungen ein, mit denen dem Betreiber die Errichtung und der Betrieb einer Biogasanlage als Änderung seiner Mastputen- und Mastschweineanlage genehmigt wurden. Das Ingenieurbüro H. erstellte eine Geruchsimmissionsprognose nach GIRL, die einen zusätzlichen Geruchseintrag von 0,004 (0,4 % Jahresstunden) ergab und damit unter der kleinen Irrelevanzschwelle lag. Zur Lärmfrage stellte die Behörde fest, der relevante Motorlärm erreiche in ~200 m nur etwa 30 dB(A) und liege damit deutlich unter den zulässigen Nachtrichtwerten; ein Lärmgutachten wurde deshalb als nicht erforderlich angesehen. Die Behörde ordnete auf Antrag des Betreibers sofortige Vollziehung der Teilgenehmigungen an; das Verwaltungsgericht wies die Wiederherstellungsanträge der Nachbarn ab. Die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos. • Anwendbarkeit der GIRL: Das Gericht bestätigt die ständige Rechtsprechung, die GIRL als geeignetes Bewertungsinstrument heranzuziehen; VDI-Richtlinien und TA Luft sind für Biogasanlagen wegen fehlender relevanter Parameter nicht geeignet und würden nicht zu günstigeren Ergebnissen führen. • Bewertung der Geruchsprognose: Die von H. erstellte Prognose ermittelte einen Immissionsbeitrag von 0,004, damit unterhalb der kleinen Irrelevanzschwelle (IW = 0,0049). Nach den Anwendungshinweisen zur GIRL darf in solchen Fällen auf die Einbeziehung der Altanlage verzichtet werden; daher ist die Prognose ausreichend und nachvollziehbar. • Berücksichtigung von Mistlagerung und Transport: Die Festmistlagerplatte gehörte zur Altanlage und war nicht Gegenstand der Änderung; deshalb ist deren Geruch nicht in die Irrelevanzprüfung einzubeziehen. Die während des Transports auftretenden Emissionen wurden durch die Bewertung des geöffneten Mischdosierungsbunkers (29 Jahresstunden) berücksichtigt. • Lärmbeurteilung nach TA Lärm: Die Nebenbestimmung legt Richtwerte (60 dB(A) Tag/45 dB(A) Nacht) fest; der prognostizierte Schalldruck liegt ~15 dB(A) darunter. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm gilt bei Unterschreitung um >6 dB(A) der Zusatzbeitrag als irrelevant, sodass ein schalltechnisches Gutachten entbehrlich war. • Verkehrs- und Ernteverkehr: Ein relevanter zusätzlicher Verkehrsbeitrag ist nicht ersichtlich, weil Anlieferungen plausibel über die Bundesstraße erfolgen und kein Überschreiten verkehrsrechtlicher Immissionsgrenzwerte dargelegt wurde; zeitlich begrenzte Erntegeräusche wurden zutreffend als seltene Ereignisse behandelt. • Summarische Prüfung und Beschwerdebeschränkung: Die vom Senat zu prüfenden Gesichtspunkte rechtfertigen keinen Erfolg der Beschwerde; die vorgebrachten Einwendungen sind in der summarischen Prüfung nicht substantiiert genug, um die Rechtsmäßigkeit der Genehmigungen zu erschüttern. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Teilgenehmigungen bleiben wirksam. Die Geruchsprognose nach GIRL und die Beurteilung der Lärmimmissionen sind ausreichend und nachvollziehbar, weil die ermittelten Zusatzbelastungen unter den maßgeblichen Irrelevanzschwellen liegen. Altanlagenemissionen mussten nicht einbezogen werden, da die wesentliche Änderung allein einen Beitrag von 0,004 ergab. Substantiiert dargetane Anhaltspunkte, dass durch Betriebs-, Transport- oder Erntevorgänge die einschlägigen Richtwerte überschritten werden, sind nicht vorgelegt worden. Damit haben die Antragsteller im summarischen Eilverfahren keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreicht.