Beschluss
2 M 84/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0801.2M84.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Baugenehmigung darf schon vor Einreichung eines erforderliches Brandschutzkonzept sowie ein Explosionsschutzdokuments erteilt werden, wenn die Vorlage dieser Unterlagen als Voraussetzung für die Betriebsaufnahme in einer Nebenbestimmung aufgegeben wird.(Rn.17)
2. Zur Anwendbarkeit der Seveso-II-Richtlinie (juris: EGRL 82/96) und der Störfallverordnung.(Rn.21)
3. Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) eine sachgerechte Entscheidungshilfe.(Rn.29)
4. Aus der GIRL folgt nicht zwingend, dass in jedem Einzelfall ein Gutachten nach den vorgegebenen Methoden erstellt werden muss. Dies kann etwa dann entbehrlich sein, wenn sich mit anderen Hilfsmitteln die Überzeugung gewinnen lässt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist oder wenn auch unter Berücksichtigung der örtlich spezifischen Gegebenheiten und einer dementsprechend durchzuführenden Beurteilung der Geruchssituation nach der GIRL sicher von einer Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage auszugehen ist. (Rn.32)
5. Gerade bei Anlagen im Nahbereich zu nicht landwirtschaftlichen Nutzungen wird jedoch ohne ein Geruchsgutachten regelmäßig nicht auszukommen sein.(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung darf schon vor Einreichung eines erforderliches Brandschutzkonzept sowie ein Explosionsschutzdokuments erteilt werden, wenn die Vorlage dieser Unterlagen als Voraussetzung für die Betriebsaufnahme in einer Nebenbestimmung aufgegeben wird.(Rn.17) 2. Zur Anwendbarkeit der Seveso-II-Richtlinie (juris: EGRL 82/96) und der Störfallverordnung.(Rn.21) 3. Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) eine sachgerechte Entscheidungshilfe.(Rn.29) 4. Aus der GIRL folgt nicht zwingend, dass in jedem Einzelfall ein Gutachten nach den vorgegebenen Methoden erstellt werden muss. Dies kann etwa dann entbehrlich sein, wenn sich mit anderen Hilfsmitteln die Überzeugung gewinnen lässt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist oder wenn auch unter Berücksichtigung der örtlich spezifischen Gegebenheiten und einer dementsprechend durchzuführenden Beurteilung der Geruchssituation nach der GIRL sicher von einer Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage auszugehen ist. (Rn.32) 5. Gerade bei Anlagen im Nahbereich zu nicht landwirtschaftlichen Nutzungen wird jedoch ohne ein Geruchsgutachten regelmäßig nicht auszukommen sein.(Rn.32) I. Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage auf den Grundstücken der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstücke 244, 260 und 258. Der Antragsteller ist Miteigentümer des südwestlich an das Flurstück 244 angrenzenden Grundstücks (Flurstück 246), auf dem er eine Tankstelle betreibt. Die nächstgelegenen Anlagenteile der Biogasanlage befinden sich in einer Entfernung von etwa 17 m zur südwestlichen Grundstücksgrenze und von etwa 28 m zu den Tankstellengebäuden. Die Beigeladene ist ein privatrechtlich organisiertes Energieversorgungsunternehmen, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt A. ist. Gegen die Baugenehmigung vom 15.07.2010, die dem Antragsteller nicht förmlich bekannt gegeben wurde, erhob der Antragsteller am 29.09.2010 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Unter Datum vom 08.11.2010 gab das Umweltamt des Antragsgegners eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme u. a. mit folgendem Inhalt ab: Es liege ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes Potsdam zur Windverteilung am Standort der Windmessstation S. (Altmark) für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2006 vor, wonach (nur) an 3,5 % der Jahresstunden in diesem Gebiet Nordwinde aufträten. Aufgrund der im Norden der Altmark vorherrschenden ebenen Geländeausbildung könnten diese Daten auf den Standort der Anlage übertragen werden. Der nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) maßgebliche Wert für Gewerbegebiete von 15 % der Jahresstunden sei mithin weit unterschritten. Ferner würden laut Antragsunterlagen die Fermenter und Gärrestbehälter gasdicht abgedeckt ausgeführt. Bei bestimmungsgemäßem Anlagenbetrieb sei folglich nicht mit Geruchsemissionen aus diesen Behältern zu rechnen. Für den Fall, dass aufgrund von Betriebsstörungen bei der Biogasverwertung in der Anlage erzeugtes Biogas nicht verbraucht werden könne, sei die Anlage mit einer Notfackel ausgestattet, mit deren Hilfe anfallendes Biogas verbrannt und der Austritt geruchsbehafteter Gase vermieden werde. Eine Geruchsimmissionsprognose sei nicht erforderlich gewesen. Am 09.11.2010 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung u. a vorgetragen, es sei nicht ermittelt worden, ob die von der geplanten Biogasanlage verursachten Immissionen nachbarverträglich seien. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Nähe der Anlage hätte eine solche Untersuchung erfolgen müssen. Die in der Baugenehmigung enthaltene Nebenbestimmung (Nr. 7.4), wonach die Biogasanlage so zu betreiben sei, dass erhebliche Belästigungen durch das Auftreten von Geruchsemissionen, insbesondere Ekel erregende Gerüche ausgeschlossen seien, sei zu unbestimmt, weil darin keine Grenzwerte festgelegt seien. Das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes sei ungeeignet, weil die Windmessstation S. (Altmark) fast 30 km vom Vorhabensstandort entfernt sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Biogasanlage in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner hochexplosiven (bestandsgeschützten) Tankstelle befinde, die bei einer Havarie von Trümmerteilen getroffen werden könne. Unter dem Gesichtspunkt der Störfallvorsorge sei die geplante Anlage auch deshalb rücksichtslos, weil die Beigeladene beabsichtige, nur wenige Meter neben der Tankstelle eine Notfackel in Betrieb zu nehmen. Die Störfallverordnung und die Seveso-II-Richtlinie seien offenkundig nicht beachtet worden. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.09.2010 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.07.2010 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat erwidert, es existierten keine Grenzwerte für Geruchsemissionen. Die Nebenbestimmung Nr. 7.4 sei daher so bestimmt wie möglich gehalten. Die Vorlage einer Geruchsimmissionsprognose sei nicht erforderlich, weil der nach der GIRL maßgebliche Wert von 15 % der Jahresstunden nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes weit unterschritten werde und es zu keiner Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks komme, wenn die Anlage nach dem Stand der Technik betrieben werde. Für die Notfackel, die nur bei Störfällen der Anlage in Betrieb genommen werde, gebe es keine verbindlichen Abstandsregelungen. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) herausgegebenen Technischen Grundlagen für die Beurteilung von Biogasanlagen sähen lediglich vor, dass die Notfackeln mindestens 4 m über dem Boden sowie mit 5 m seitlichem Abstand zu Bauwerken, Verkehrswegen und Lagerungen von brennbaren Stoffen anzubringen seien. Diese Abstände seien hier eingehalten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.04.2011 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Das Vorhaben sei gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos. Die immissionsschutzrechtliche Einschätzung des Fachamtes des Antragsgegners sei überzeugend. Aufgrund der topografischen Ausrichtung zwischen Anlage und Nachbargrundstück und der bautechnischen Ausführung mit gasdicht abgedeckten Fermentern und Gärrestbehältern sowie dem Vorhalten einer Notfackel sei davon auszugehen, dass es zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers durch Geruchsimmissionen kommen werde. Dies werde auch durch die Nebenbestimmung Nr. 7.4 zur Baugenehmigung sichergestellt. Die erforderlichen Grenzabstände seien eingehalten. Erhöhte Abstände ergäben sich auch nicht aus den VDI-Richtlinien 3471 und 3472, da diese weder für Tankstellen noch für Biogasanlagen anwendbar seien. Auch die Belange der Verhütung von Störfällen seien ausreichend berücksichtigt; die nach der Seveso-II-Richtlinie und der Störfallverordnung maßgeblichen Mengenschwellen würden nach den Feststellungen des Antragsgegners nicht überschritten. II. A. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 02.02.2007 – 2 M 348/06 –, Juris) hängt der Erfolg eines Aussetzungsantrags eines Nachbarn im Baunachbarstreit im Regelfall wesentlich von den Erfolgsaussichten des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache ab. Über die Erfolgsaussichten ist im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO – auch in der Beschwerde – im Wege einer Interessensabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu befinden. Im Baurecht hat sich die Interessensabwägung im Rahmen eines dreiseitigen Verwaltungsrechtsverhältnisses zu halten. Der Rechtsschutz suchende Nachbar steht nicht nur der Behörde gegenüber, sondern die Angriffe auf die (vermeintlich) rechtswidrige Baugenehmigung haben mittelbare Auswirkungen auch auf den beigeladenen Bauherrn. Verletzt die Baugenehmigung offensichtlich keine dem Schutz des Antragstellers dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, muss sie der Bauherr regelmäßig sofort ausnutzen dürfen; verletzt sie offensichtlich öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, darf das geplante Bauvorhaben in der Regel vorläufig nicht begonnen bzw. muss eingestellt werden. Ist der Ausgang der Hauptsache um den Widerspruch hingegen offen, stehen sich divergierende Interessen von der Ausgangsbasis her gleichberechtigt gegenüber, wobei gleichwohl die Erfolgsaussichten des Widerspruchs unterhalb der Offensichtlichkeit in die Interessensabwägung mit einfließen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren überwiegt sein Interesse am Nichtvollzug der Baugenehmigung das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung sofort ausnutzen zu dürfen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen (1.). Die danach vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt zugunsten des Antragstellers aus (2.). 1. Ob die angefochtene Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt, die auch dem Schutz des Antragstellers als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks und ggf. als Betreiber der Tankstelle zu dienen bestimmt sind, lässt sich nach gegenwärtigem Sachstand nicht abschließend beurteilen. 1.1. Allerdings kann der Antragsteller die Aufhebung der Baugenehmigung voraussichtlich nicht deshalb verlangen, weil sie den Anforderungen des Brand- und Explosionsschutzes nicht genügen würde. 1.1.1. Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, die Beigeladene habe laut Punkt 2 der speziellen Hinweise der Baugenehmigung das erforderliche Brandschutzkonzept und das Explosionsschutzdokument nicht vorgelegt. Gemäß § 14 Abs. 1 BauO LSA sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Gemäß § 3 Abs. 1 BauO LSA sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Nach § 50 Satz 1 BauO LSA können an Sonderbauten im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 BauO LSA besondere Anforderungen gestellt werden. Zu den Sonderbauten gehören gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 17 BauO LSA bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist. Besondere Anforderungen können sich nach § 50 Satz 3 Nr. 7 BauO LSA auf die Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen sowie nach § 50 Satz 3 Nr. 19 BauO LSA auf den Umfang, den Inhalt und die Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts erstrecken. § 2 Abs. 2 BauVorlVO LSA sieht weiter vor, dass bei Sonderbauten, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, weitere (näher bezeichnete) Angaben zum Brandschutz zu machen sind. Nach § 2 Abs. 3 BauVorlV können die für den Brandschutz erforderlichen Maßnahmen, Unterlagen und Nachweise auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BetrSichV) hat der Arbeitgeber, soweit eine von ihm betriebene Anlage gemäß § 1 BetrSichV in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 3 sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird. Unabhängig davon, inwieweit diese Bestimmungen nachbarschützenden Charakter haben, hat der Antragsgegner nicht gegen sie verstoßen, indem er der Beigeladenen die Baugenehmigung bereits vor Einreichung des Brandschutzkonzeptes und des Explosionsschutzdokuments erteilte. Zwar sind gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA mit dem Bauantrag (grundsätzlich) alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Allerdings kann es nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Das Explosionsschutzdokument ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BetrsichV vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. In der Auflage Nr. 5.1 zur Baugenehmigung hat der Antragsgegner der Beigeladenen aufgegeben, für die Biogasanlage entsprechend den „Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen“ nach Anlage 8 ein Brandschutzkonzept zu erstellen, das u. a. mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen und der Genehmigungsbehörde vor Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen sei. In der Auflage Nr. 8.1 hat er der Beigeladenen ferner aufgegeben, auf der Grundlage einer durchgeführten Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 6 BetrSichV ein Explosionsschutzdokument vor Inbetriebnahme zu erstellen. Der Antragsgegner hat hierdurch klargestellt, dass die Anlage bis zur Vorlage dieser Unterlagen nicht in Betrieb genommen werden darf, so dass eine Verletzung von Rechten des Antragstellers wegen unzureichenden Brand- oder Explosionsschutzes in der Biogasanlage der Beigeladenen nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 12.05.2010 – 1 A 120/10 –, Juris, RdNr. 12). Im Übrigen geben Mängel der Bauvorlagen allein keinen Anlass, einen selbständigen Anfechtungsgrund gegen die erteilte Baugenehmigung zu schaffen (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.08.2004 – 2 M 84/04 –, Juris). 1.1.2. Der Antragsteller wird voraussichtlich auch nicht mit dem Einwand durchdringen können, es sei nicht geprüft worden, ob angesichts der Nähe der Biogasanlage zu seiner Tankstelle die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10, S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 (ABl. L 311, S. 1), (sog. Seveso-II-Richtlinie) dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstehe. Dabei kann offen bleiben, ob sich diese Richtlinie auch an Baugenehmigungsbehörden wendet, die eine gebundene Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu treffen haben (vgl. hierzu die EuGH-Vorlage des BVerwG v. 03.12.2009 – 4 C 5.09 – DVBl 2010, 380) und inwieweit ihr nachbarschützende Wirkung zukommen kann. Eine Anwendbarkeit der Richtlinie, insbesondere auch deren Art. 12 Abs. 1, der u. a. einen „angemessenen Abstand“ zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits verlangt, würde voraussetzen, dass der geplante Betrieb der Beigeladenen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Dieser beschränkt sich aber nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie auf Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen; eine Ausnahme bilden die Artikel 9, 11 und 13, die für alle Betriebe gelten, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen. Nach Anhang I Teil 2 Nr. 5 beträgt die Mengenschwelle bei explosionsgefährlichen Stoffen – wie bei Nr. 8 Spalte 4 des Anhangs I der 12. BimSchV (StörfallVO) – 10 t. Die in den Behältern der geplanten Biogasanlage lagernden Mengen liegen nach den von der Beigeladenen nachgereichten Berechnungen bei maximal 2.642 kg (siehe Punkt 7 der speziellen Hinweise zur Baugenehmigung) und damit deutlich unter dieser Mengenschwelle. 1.1.3. Der Antragsteller hat keine sonstigen (nachbarschützenden) Vorschriften benannt, aus denen sich ergibt, dass Biogasanlagen über die Abstandsvorschriften des § 6 BauO LSA hinaus bestimmte Mindestabstände zu Tankstellen einhalten müssen. 1.1.4. Auch wenn der Schutz vor Explosionsgefahren ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB darstellt, dürfte das sich aus dieser Vorschrift ergebende Gebot der Rücksichtnahme hier nicht wegen unzureichender Vorkehrungen verletzt sein. Die Gefahr von Explosionen mit grundstücksübergreifenden Auswirkungen wird dadurch gemindert, dass nach der Auflage Nr. 8.1 zur Baugenehmigung vor Aufnahme des Betriebes ein Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV zu erstellen ist, in dem unter anderem die Explosionsgefährdungen ermittelt und bewertet und die getroffenen Vorkehrungen zum Erreichen der Ziele des Explosionsschutzes dargestellt werden (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 14.05.2007 – OVG 11 S 83.06 –, Juris, RdNr. 65). Zudem hat der Antragsgegner weitere Auflagen (Nr. 8.2 bis Nr. 8.11) beigefügt, welche die Gefahren durch Explosionen verringern. Auch der Betrieb einer Notfackel begegnet nach derzeitigem Erkenntnistand keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Nr. 7.2.9 der Technischen Grundlage für die Beurteilung von Biogasanlagen des BMWA (Stand 2007) muss zwar ein Mindestabstand von 5 m u. a. zu Lagerungen von brennbaren Stoffen eingehalten werden. Zudem muss die Gasfackel außerhalb definierter Ex-Zonen liegen. In Nr. 7.6.2 dieses Regelwerks sind als explosionsgefährdete Bereiche verschiedene Zonen definiert, die der Regelung im Anhang 3 der BetrSichV entsprechen. Dass diese Voraussetzungen bei der streitigen Anlage nicht eingehalten werden, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch in Bezug auf das Tankstellengrundstück des Antragstellers. Da (auch) Tankstellen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c), Satz 2 BetrSichV vom Anwendungsbereich dieser Verordnung umfasst sind und gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV der Erlaubnis bedürften, müssen auch sie ein Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV erstellen, aus dem nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV u. a. hervorgehen muss, welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden. Dass sich eine der explosionsgefährdeten Zonen der Tankstelle auf das Betriebsgrundstück der Beigeladenen, insbesondere auf den vorgesehenen Standort der Gasfackel erstreckt, der sich nach dem in den Bauvorlagen befindlichen Lageplan in etwa 32 m Abstand zur Grundstücksgrenze befindet, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In Nr. 11 der Technischen Grundlage zur Beurteilung von Tankstellen des BMWA (Stand 2005) sind auf der Grundlage der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten – Tankstellen – (TRbF 40) die für Tankstellen relevanten Zonen 0, 1 und 2 dargestellt, die danach keine Ausdehnung in dieser Größenordnung haben. 1.2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt aber möglicherweise das in § 35 Abs. 3 BauGB, insbesondere in dessen Satz 1 Nr. 3 verankerte Gebot der Rücksichtnahme dadurch, dass das Grundstück des Antragstellers erheblichen Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der Biogasanlage ausgesetzt wird. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, NVwZ 1994, 686) wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Zur Beurteilung der Frage, ob Geruchsbelästigungen zumutbar sind, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008 eine sachgerechte Entscheidungshilfe. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte zwar keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt; sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2010 – 4 B 29.10 –, ZfBR 2010, 792). Die Anwendung der GIRL gewährleistet eine – hinreichend verlässliche – Prognose und Bewertung von Geruchsbelästigungen (OVG SH, Beschl. v. 13.03.2006 – 1 LA 5/06 –, NordÖR 2006, 173). Die Vorgaben der TA Luft und der VDI-Richtlinien 3471 und 3472, die bestimmte Mindestabstände vorsehen, sind hingegen für die Bewertung von Biogasanlagen ungeeignet; denn die darin maßgeblichen Parameter (Viehbestandszahlen und Haltungsbedingungen bzw. Tierlebendmasse) fehlen bei einer Biogasanlage und sind auch nicht etwa anderweitig bestimmbar (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 22.09.2010 – 12 ME 51/10 – NVwZ-RR 2011, 7). Nach Nr. 3.1 der GIRL ist eine Geruchsemission nach dieser Richtlinie zu beurteilen, wenn sie gemäß Nr. 4.4.7 nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichen. Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in der Tabelle angegebenen Immissionswerte IW überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden. In dieser Tabelle sind für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte von 0,1 für Wohn- und Mischgebiete und von 0,15 für Gewerbe-/Industriegebiete sowie für Dorfgebiete angegeben. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Regel werden die Art der Immissionen durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde (s. Nr. 4.4.7 der Richtlinie) sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt. Einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, es sei möglich, im Außenbereich „unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls" bei der Geruchsbeurteilung einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Die Annahme des Antragsgegners, die Häufigkeit der Geruchsstunden liege auf dem Grundstück des Antragstellers weit unter dem für Gewerbe- und Industriegebiete geltenden Immissionsrichtwert von 15 % der Jahresstunden, beruht indes auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage. Die Feststellung, dass nach den Stellungnahmen des Deutschen Wetterdienstes nur in 3,5 % bzw. 3,8 % der Jahresstunden Nordwind und in 1,4 % der Jahresstunden Windstille herrsche, und dass bei bestimmungsgemäßem Anlagenbetrieb nicht mit Geruchsemissionen aus den Behältern zu rechnen sei, dürfte nicht ausreichen. Der Antragsgegner lässt bei seiner (vereinfachten) Betrachtung Folgendes außer Acht: Nach Nr. 3.2 Satz 1 GIRL gelten die Immissionswerte nach Nr. 3.1 nur in Verbindung mit den im Folgenden (Abschnitt 4) festgelegten Verfahren zur Ermittlung der Kenngrößen für die Geruchsemission. Aus der GIRL folgt zwar nicht zwingend, dass in jedem Einzelfall ein Gutachten nach den vorgegebenen Methoden erstellt werden muss. Dies kann etwa dann entbehrlich sein, wenn sich mit anderen Hilfsmitteln – etwa mit Hilfe der Richtlinien VDI 3471 und 3472 oder den Abstandsregelungen nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft im landwirtschaftlichen Bereich sowie des Konfliktmanagements – die Überzeugung gewinnen lässt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist (vgl. die Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL - Veranlassung zur Erstellung von Gutachten). Solche anderen Hilfsmittel stehen hier aber nicht zur Verfügung, insbesondere sind – wie bereits ausgeführt – die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 auf Biogasanlagen nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall ist insbesondere von Bedeutung, dass die Biogasanlage in unmittelbarer Nähe zur Tankstelle des Antragstellers errichtet werden soll. Gerade bei Anlagen im Nahbereich zu nicht landwirtschaftlichen Nutzungen wird ohne ein Geruchsgutachten regelmäßig nicht auszukommen sein. Dafür spricht auch, dass die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (jeweils Nr. 3.2.3.4) im Nahbereich von unter 100 bzw. 200 m regelmäßig eine Sonderbeurteilung durch Fachbehörden oder Sachverständige verlangen, bei der die einzelbetrieblichen Standortverhältnisse zu berücksichtigen sind. Auch bei Anwendung der GIRL kann eine solche Sonderbeurteilung erforderlich werden (vgl. OVG SH, Urt. v. 09.12.2010 – 1 LB 6/10 – NordÖR 2011, 284). Das Verlangen nach einem Geruchsimmissionsgutachten wäre zwar auch dann unberechtigt, wenn auch unter Berücksichtigung der örtlich spezifischen Gegebenheiten und einer dementsprechend durchzuführenden Beurteilung der Geruchssituation nach der GIRL sicher von einer Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage auszugehen wäre (vgl. NdsOVG, Urt. v. 12.11.2008 – 12 LB 17.07 –, Juris). Dies lässt sich hier aber nicht feststellen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich Geruchsbelästigungen, auch wenn die Biogasanlage nach dem Stand der Technik betrieben wird, jedenfalls in der unmittelbaren Umgebung nicht (völlig) vermeiden lassen. Nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen sollen zwar Emissionen aus dem Fermenter im Regelfall – außer in Notsituationen – nicht zu erwarten sein. Auch soll das ausgefaulte Gärsubstrat (Gärrest) geschlossen in den Gärrestspeichern gespeichert werden, wobei der Gärrest ein geringes Geruchsbildungspotenzial aufweise. Allerdings erfolgt die Entnahme von Gärresten zur Verwertung über eine landwirtschaftlich übliche Entnahme an den Gärrestspeichern. Ferner wird die Maissilage in einem Silagelager auf dem Anlagengelände gelagert und bis zu 3 bis 4 mal wöchentlich für 1,5 Tage im Kratzkettenförderer gelagert, wobei Emissionen durch eine geschlossene Abdeckung reduziert werden sollen. Auch in Abschnitt 6 der Technischen Grundlagen für die Beurteilung von Biogasanlagen wird ausgeführt, dass bei Biogasanlagen im Allgemeinen Einwirkungen durch Geruch zu erwarten sind. Der Senat hält die Mitteilungen des Deutschen Wetterdienstes über die Windverteilung an der Windmessstation S. (Altmark) nicht für ausreichend, um erhebliche Geruchsbelästigungen ausschließen zu können. Unabhängig davon, ob diese Wetterdaten sich auf den Vorhabensstandort übertragen lassen, erscheint fraglich, ob nur diejenigen Jahresstunden herangezogen werden können, in denen der Wind aus Norden kommt oder Windstille herrscht. Da die Biogasanlage nordöstlich des Tankstellengrundstücks liegt, könnten auch die Zeiten zu berücksichtigen sein, in denen der Wind aus Nordosten oder Osten kommt. Vor allem aber kann auch insoweit die Nähe der Biogasanlage zum Grundstück des Antragstellers nicht außer Acht gelassen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere im Nahbereich, namentlich bei weniger kräftigen Windereignissen, die Ausbreitung von Geruchsstoffen möglicherweise nicht zielgerichtet nur in der konkreten Windrichtung, sondern mehr oder weniger diffus erfolgt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.11.2000 – 7 B 1533/00 –, Juris, RdNr. 12). Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (Dipl.-Met. Uwe Hartmann) hat ein Verfahren zur Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeiten im Nahbereich entwickelt (veröffentlicht im Internet unter http://www.lanuv.nrw.de/landwirtschaft/ausbreitung/abschaetzung_max_geruchhauf.htm), mit welchem unter Verwendung einer geeigneten Standortklimatologie (Windrichtungshäufigkeitsverteilung) Geruchswahrnehmungshäufigkeiten über die Beaufschlagungshäufigkeit eines Immissionsortes pessimal abgeschätzt wird und das u. a. im Nahbereich von bodennahen Emissionsquellen (Entfernung zwischen Immissionsort und Emissionsquelle unter 100 m) anwendbar sein und das Instrument „Geruchsausbreitungsrechnung“ ergänzen soll. Dabei ist von Bedeutung, dass im extremen Nahbereich (Abstand von der Quelle bis 30 m) besonders große Sektoren und damit Beaufschlagungshäufigkeiten auftreten (vgl. S. 6 des Berichts). Hinzu kommt, dass eventuelle Zusatzbelastungen gemäß Nr. 3.3 GIRL als Immissionsbeitrag in die Geruchsbeurteilung einzubeziehen sind. Schließlich sieht Nr. 5 GIRL in begründeten Einzelfällen die Abweichung von den Immissionswerten in gewissem Rahmen vor. So könnten nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL die der Beurteilung zugrunde liegenden Werte gegenüber den Immissionswerten verringert werden (z. B. um die Hälfte), wenn Gerüche nur an wenigen Tagen im Jahr, dann aber gehäuft auftreten und/oder wegen der besonderen Witterungsverhältnisse (z. B. im Hochsommer), ihrer Intensität und/oder Üblichkeit besonders geeignet sind, erhebliche Belästigungen hervorzurufen, 2. Die nach alldem zu treffende Abwägungsentscheidung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die – auch wirtschaftlichen – Folgen, die ihn als Tankstellenbetreiber treffen, wenn sich die Geruchsbelästigung als nicht zumutbar und die Baugenehmigung deshalb als rechtswidrig erweist, hält der Senat für schwer wiegender als die Folgen, die eintreten, wenn die Beigeladene von der Baugenehmigung einstweilen keinen Gebrauch machen kann, sich die Genehmigung im Nachhinein aber als rechtmäßig erweist. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der Antragsgegner oder die Beigeladene das erforderliche, in vielen Genehmigungsverfahren dieser Art übliche Geruchsimmissionsgutachten jederzeit nachträglich einholen und so – bei einem für sie positiven Ergebnis – die Voraussetzungen für eine Inbetriebnahme der Biogasanlage schaffen können. Bei Vorlage eines solchen (positiven) Gutachtens dürften veränderte Umstände gegeben sein, die einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 16.03.2009 – 1 ME 14/09 – m BRS 74 Nr. 195, m. w. Nachw.). Umstände, weshalb es der Beigeladenen nicht zuzumuten sein könnte, mit der Inbetriebnahme der Biogasanlage zumindest bis zur gutachtlichen Klärung der Unbedenklichkeit der Anlage im Hinblick auf mögliche Geruchsbelästigungen zuzuwarten, sind nicht ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt, im Beschwerdeverfahren jedoch die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, ist sie gemäß § 154 Abs. 3 VwGO (nur) an in dem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten zu beteiligen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 09.04.2002 – 3 BS 143/01 –, Juris). Es entspricht ferner der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie auf der Seite des unterlegenen Hauptbeteiligten steht. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1. und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).