Beschluss
5 LA 280/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genügt es, dass die Diensthandlung objektiv mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist; ein bewusstes In-Kauf-Nehmen durch den Beamten ist nicht erforderlich.
• Besondere Lebensgefahr liegt vor, wenn bei der Dienstausübung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist; dies ist eine wertende Einzelfallprüfung und erfordert eine deutlich erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit gegenüber latenten allgemeinen Gefahren.
• Bei einer Verkehrsunfallaufnahme an einer besonders unfallträchtigen Autobahnstelle unter Nacht- und widrigen Straßenverhältnissen sowie bei dichtem Vorbeifahren schnell fahrender Fahrzeuge kann eine solche besondere Lebensgefahr bejaht werden.
Entscheidungsgründe
Anerkennung qualifizierter Dienstunfall bei gefährlicher Unfallaufnahme auf Autobahn • Für die Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG genügt es, dass die Diensthandlung objektiv mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist; ein bewusstes In-Kauf-Nehmen durch den Beamten ist nicht erforderlich. • Besondere Lebensgefahr liegt vor, wenn bei der Dienstausübung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist; dies ist eine wertende Einzelfallprüfung und erfordert eine deutlich erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit gegenüber latenten allgemeinen Gefahren. • Bei einer Verkehrsunfallaufnahme an einer besonders unfallträchtigen Autobahnstelle unter Nacht- und widrigen Straßenverhältnissen sowie bei dichtem Vorbeifahren schnell fahrender Fahrzeuge kann eine solche besondere Lebensgefahr bejaht werden. Der Kläger war als Polizeikommissar tätig und erlitt am 21.12.2003 bei der Aufnahme eines Verkehrsunfalls auf der Bundesautobahn A391 schwere Verletzungen. Er begehrt die Anerkennung dieses Ereignisses als qualifizierten Dienstunfall nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; die Verwaltung lehnte ab, weil keine besondere Lebensgefahr und keine mindestens 50%ige Erwerbsminderung vorgelegen hätten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es habe keine besondere Lebensgefahr bestanden. Der Kläger legte erfolglos Berufung zum OVG zunächst im Zulassungsverfahren dar; das OVG hielt jedoch ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung für gegeben. Relevante Tatsachen sind insbesondere der Unfallort in der langgezogenen Niesskurve ohne Seitenstreifen mit durchgehender Leitplanke, Nachtzeit (4:34 Uhr), ausgeschaltete Straßenbeleuchtung, feuchte rutschige Fahrbahn, mäßiger Verkehr und ein Täterfahrzeug mit erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit. • § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verlangt objektiv das Merkmal der besonderen Lebensgefahr; durch die Gesetzesänderung 2001 ist kein Bewusstseinsmoment des Beamten mehr erforderlich. • Besondere Lebensgefahr ist gegeben, wenn bei der Dienstausübung der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder sehr naheliegend ist; dies erfordert eine wertende Einzelfallprüfung und deutlich erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit gegenüber allgemeinen Risiken. • Die abstrakte Gefährlichkeit des Unfallortes (A391, Niesskurve, kein Seitenstreifen, durchgehende Leitplanke, 80 km/h Beschränkung) begründet bereits ein erhöhtes Risiko. • Die konkreten Umstände des Falles (Nacht, Dunkelheit, ausgeschaltete Beleuchtung, feuchte rutschige Fahrbahn, geringe bis mäßige Verkehrsdichte, offenbar regelmäßig nicht beachtete Geschwindigkeitsbegrenzung, sowie das Auffahren des Verursacherfahrzeugs mit erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit) führen zu der über die latenten Gefahren hinausgehenden Gefährdung. • Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lag das Polizeifahrzeug nicht in einer sicheren "Nische"; vorgelegte Fotos belegen, dass es auf dem Randstreifen unmittelbar an der Leitplanke stand und dicht an schnell fahrenden Fahrzeugen vorbeigefahren werden musste. • Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ist ernstlich anzunehmen, dass die Berufung Aussicht auf Erfolg hat, weil das Verwaltungsgericht die besondere Lebensgefahr verneint hat, die der Senat hingegen bejaht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird stattgegeben, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. Der Senat hält die Diensthandlung des Klägers am 21.12.2003 für mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden. Die Frage der mindestens 50%igen Erwerbseinbuße bleibt offen und ist gegebenenfalls im Berufungsverfahren zu klären. Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 LB 282/10 fortgeführt; eine erneute Berufungseinlegung ist nicht erforderlich.