Urteil
1 K 1069/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0324.1K1069.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die 1962 geborene Klägerin begehrt eine erhöhte Witwenversorgung. Seit dem 1. Juni 2007 bezieht die Klägerin aus dem Recht ihres verstorbenen Ehemannes, eines Berufssoldaten, der im Mai 2007 an den Folgen einer durch Benzoleinwirkung verursachten Leukämie verstarb, Witwengeld nach den Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Gegen den die Witwenversorgung festsetzenden Bescheid vom 26. Juni 2007 legte die Klägerin Widerspruch ein, weil ihr Ehemann aufgrund einer auf dem vorhergehenden Auslandseinsatz im Kosovo von Februar bis April 2007 beruhenden Gesundheitsschädigung verstorben sei, und beantragte zudem die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung. Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 stellte die Wehrbereichsverwaltung West fest, dass die bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin vorgelegene Gesundheitsstörung "Akute Leukämie mit Todesfolge" nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde die Klage der Klägerin vom Sozialgericht Aachen (S 12 VS 205/08) mit Urteil vom 13. Januar 2011 abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht NRW (L 13 VS 13/11) erkannte die Beklagte aufgrund verschiedener im gerichtlichen Verfahren eingeholter Gutachten im Oktober 2013 eine "durch Benzoleinwirkung verursachte akute lymphatische Leukämie mit Todesfolge" als Wehrdienstbeschädigung an und erließ unter dem 13. Dezember 2013 einen entsprechenden Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2015 hob die Bundesfinanzdirektion West den Bescheid über die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung vom 26. Juni 2007 insoweit auf, als diese unter Berücksichtigung einer Dienstunfähigkeit des Verstorbenen erfolgt war. Zugleich wurde die Hinterbliebenenversorgung unter Berücksichtigung eines anerkannten Dienstunfalls für die Zeit ab 1. Juni 2007 neu festgesetzt. Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies die Bundesfinanzdirektion West zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die den Tod des Ehemannes verursacht habende Gesundheitsstörung die Tatbestandsmerkmale eines Dienstunfalls nach § 27 SVG erfülle. Es gelte als bewiesen, dass der verstorbene Ehemann während seiner Dienstzeit in der Bundeswehr und im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung einer außergewöhnlich hohen Benzolbelastung ausgesetzt gewesen sei. Ein Einsatzunfall habe hingegen wegen der kurzen Verwendungsdauer im Kosovo nicht vorgelegen. Die Klägerin hat am 12. Juni 2015 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Berechnung Ihrer Witwenversorgung müsse das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zugrunde gelegt werden. Eine besondere Lebensgefährdung habe für den verstorbenen Ehemann vorgelegen, auch müsse von einem Einsatzunfall ausgegangen werden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 26. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 30. April 2015 dahingehend abzuändern, dass der Berechnung der Witwenversorgung das erhöhte Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zugrunde gelegt werde, und ihr den sich daraus ergebenden Betrag nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in den Bescheiden und ergänzt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 37 Abs. 1 BeamtVG und § 63c SVG nicht vorlägen. Nach diesen Vorschriften müsse sich der Beamte bzw. Soldat bei der Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen Lebensgefahr ausgesetzt haben und als Folge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten haben. Gleiches gelte, wenn der Betreffende einen Einsatzunfall erleide. Die Erkrankung des Verstorbenen durch eine Dauereinwirkung von Benzol unterfalle nicht diesem Begriff, ein Einsatzunfall habe nicht vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 26. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 30. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Berechnung Ihrer Witwenversorgung das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG zugrunde gelegt wird. Rechtsgrundlage für das Begehren sind die §§ 43, 27 Abs. 1, 63d SVG in Verbindung mit §§ 37 und 39 BeamtVG. Nach diesen Vorschriften steht einem Beamten oder Soldaten ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu, wenn er sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Gemäß § 37 Abs. 3, 31a BeamtVG und §§ 63c, 63d SVG wird Unfallruhegehalt auch gewährt, wenn ein Beamter oder Soldat einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a BeamtVG erleidet. Ein Einsatzunfall nach § 31a BeamtVG/§ 63c Abs. 2 SVG liegt dann vor, wenn ein Beamter oder Soldat aufgrund eines in der Ausübung oder in Folge des eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 BeamtVG/§ 27 SVG bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet. Weder aus dem klägerischen Vorbringen noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Qualifizierendes Merkmal für das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist das bewusste Eingehen einer besonderen Lebensgefahr, um der Vornahme einer - als lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung Willen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 17.98 -, DÖV 1999, 304. Es handelt sich um ein objektiv gegebenes spezifisches Merkmal der Diensthandlung; diese muss typischerweise mit einer besonderen, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehenden Lebensgefahr verbunden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51/11 -, NVwZ-RR 2013, 522; VG Aachen, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 1 K 2995/13 -, juris; Wilhelm in: Fürst, GKÖD, Teil 3 b, BeamtVG, § 37, Rnr. 8; jeweils zum wortgleichen § 37 BeamtVG. Es muss sich um eine Dienstverrichtung handeln, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint. Die gesteigerte Gefährdungslage muss mehr als nur einen kurzen, nach Lage der Dinge nicht ins Gewicht fallenden Moment bestanden haben. Der Verlust des Lebens muss bei der Vornahme der Dienstverrichtung wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein. Ob die Diensthandlung für das Leben des Soldaten oder Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2016 - 1 A 2359/14 -, NWVBl. 2017, 117, m.w.N.; Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: August 2016, § 37, Rnr. 23ff. Zudem ist zu prüfen, ob der Beamte oder Soldat das Bewusstsein der seinem Leben drohenden Gefahren besitzt. Dabei folgt das Bewusstsein, bei der Dienstverrichtung das eigene Leben zu gefährden, in aller Regel bereits aus dem Wissen um die die Gefahr begründen objektiven Umstände. Sind diese Umstände dem Beamten oder Soldaten bei der Vornahme der Diensthandlung bekannt, so handelt er in dem erforderlichen Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51/11 -, a.a.O. Nach diesen Maßstäben kann die Tätigkeit des verstorbenen Ehemannes ungeachtet der Frage der subjektiven Komponente nicht als Diensthandlung angesehen werden, die mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist. Als ausgebildeter Kfz-Mechaniker wurde er seit 1979 durchgängig in seinem erlernten Beruf in Kfz- und Panzer-Instandsetzungseinheiten eingesetzt und war in diesem Rahmen einer ungewöhnlich hohen Benzolbelastung ausgesetzt, welche zur Leukämieerkrankung und nach seinem Tod zur Neufestsetzung der klägerischen Hinterbliebenenversorgung unter Berücksichtigung eines anerkannten Dienstunfalls geführt hat. Die Ursächlichkeit der toxischen Belastung für den Tod des Ehemannes reicht jedoch nicht aus, um eine besondere Lebensgefahr zu begründen. Der Tod des Beamten oder Soldaten ist für sich allein kein Beweis für die besondere Lebensgefahr; ansonsten wäre jede Diensthandlung, die mit dem Tod endet, eine Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG. Mit dem Eintritt des Todes bei Ausübung der Diensthandlung kann sich auch ein allgemeines oder geringes Risiko realisiert haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2016 - 1 A 2359/14 -, a.a.O.; Weinbrenner, a.a.O., § 37, Rnr. 29. Als besonders lebensgefährlich werden in der Kommentarliteratur Fälle beschrieben, bei denen die Gefährdung über das normale Maß weit hinaus besteht, und die sich mit der Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers in Instandsetzungseinheiten nicht vergleichen lassen. So nimmt man die besondere Lebensgefahr an, wenn Polizeibeamte bewaffnete Verbrecher verfolgen oder die Fahrbahn einer Autobahn bei fließendem Verkehr betreten müssen, oder wenn Feuerwerker Sprengkörper zu entschärfen haben. Vgl. Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 37, Rnr. 8; Weinbrenner, a.a.O., § 37, Rnr. 27. Zudem gibt es gerichtliche Entscheidungen, dass Rettungsmaßnahmen durch Feuerwehrbeamte zur Befreiung von durch Feuer eingeschlossenen Personen besonders gefährlich sind, ebenso die nächtliche Aufnahme eines Unfalls auf einer Autobahn an einer unbeleuchteten Stelle oder ein Fallschirmsprung beim Mannschaftsspringen, wenn dabei ein Flugmanöver zur Verhinderung eines Zusammenstoßes durchgeführt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51/11 -, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 5 LA 280/09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 1 A 49564/00 -, juris. Mit diesen Beispielen aus der Rechtsprechung ist der Dienst in einer Instandsetzungseinheit der Bundeswehr trotz dauerhafter Benzolbelastung nicht zu vergleichen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es für Kfz-Mechaniker wahrscheinlich ist, dass sie an Blutkrebs aufgrund der Benzolbelastung versterben. Zwar unterliegen sie einem höheren Erkrankungsrisiko als die Allgemeinbevölkerung - laut Versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 22. Juli 2013 besteht ein verdoppeltes Risiko -, dies besagt jedoch gerade nicht, dass die Tätigkeit besonders lebensgefährlich im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist und der Verlust des Lebens aufgrund der dienstlichen Verrichtung zumindest nahe liegt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, ihr Ehemann sei aufgrund eines Einsatzunfalls im Sinne von § 63c Abs. 2 Satz 1 SVG und §§ 31a, 37 Abs. 3 BeamtVG verstorben. Vgl. zum Einsatzunfall und den Auswirkungen auf die Hinterbliebenenversorgung VG Ansbach, Urteil vom 18. April 2013 - AN 11 K 12.01645 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 12. Juni 2012 - 5 A 230/10 -, juris. Nach besagten Vorschriften muss der Beamte oder Soldat im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland in Ausübung oder in Folge des Dienstes einen Unfall erleiden oder erkranken mit der Folge einer gesundheitlichen Schädigung. Erweitert werden mit diesen Bestimmungen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein erhöhtes Ruhegehalt. Der Einsatzunfall oder das ihm gleichstehende Ereignis und die Erkrankung treten an die Stelle der mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung, es handelt sich gegenüber § 37 Abs. 1 BeamtVG um eine eigenständige und abschließende Regelung. Vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand: November 2016, § 37, Rnr. 92; Weinbrenner, a.a.O., § 37, Rnr. 106. Die gesundheitliche Schädigung muss zwar nicht im Ausland aufgetreten sein, aber ihre Ursache im Auslandseinsatz haben und in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Auslandsverwendung stehen. Die Erkrankung oder der Unfall und die besondere Verwendung im Ausland müssen kausal miteinander verknüpft sein. Vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., § 37, Rnr. 94f.; Weinbrenner, a.a.O., § 37, Rnr. 104, mit der amtlichen Begründung der Neufassung von § 37 Abs. 3 BeamtVG: "Die Differenzierung auf der Leistungsseite…rechtfertigt sich aus der generell höheren Gefährlichkeit der dienstlichen Tätigkeit in Krisengebieten im Rahmen der besonderen Auslandsverwendung." An einer solche kausalen Verknüpfung fehlt es hier offenkundig. Die Erkrankung des Ehemannes der Klägerin beruhte nicht auf dessen dreimonatigem Einsatz im Kosovo, sondern ausweislich der vorliegenden Gutachten darauf, dass er in seinem gesamten Berufsleben als Kfz-Mechaniker im Instandsetzungsbetrieb einer hohen Benzolbelastung ausgesetzt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.