Beschluss
8 ME 299/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anhörungsrüge ist nur gegen unanfechtbare Endentscheidungen des Gerichts statthaft; gegen die Entscheidung über eine vorausgegangene Anhörungsrüge ist die Anhörungsrüge nicht zulässig.
• Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist keine Endentscheidung im Sinne des § 152a Abs.1 VwGO, da sie keinen inhaltlichen Rechtsbehelf gegen die Hauptsacheentscheidung darstellt, sondern lediglich die Prüfung einer Gehörsverletzung bezweckt.
• Die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene einmalige gerichtliche Kontrolle des Gehörsanspruchs durch das fachgerichtliche Verfahren wird durch den Ausschluss einer weiteren Anhörungsrüge nicht verletzt.
• Prozesskostenhilfe für ein aussichtsloses Anhörungsrügeverfahren ist zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge gegen Entscheidung über eine vorausgegangene Anhörungsrüge • Eine Anhörungsrüge ist nur gegen unanfechtbare Endentscheidungen des Gerichts statthaft; gegen die Entscheidung über eine vorausgegangene Anhörungsrüge ist die Anhörungsrüge nicht zulässig. • Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist keine Endentscheidung im Sinne des § 152a Abs.1 VwGO, da sie keinen inhaltlichen Rechtsbehelf gegen die Hauptsacheentscheidung darstellt, sondern lediglich die Prüfung einer Gehörsverletzung bezweckt. • Die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene einmalige gerichtliche Kontrolle des Gehörsanspruchs durch das fachgerichtliche Verfahren wird durch den Ausschluss einer weiteren Anhörungsrüge nicht verletzt. • Prozesskostenhilfe für ein aussichtsloses Anhörungsrügeverfahren ist zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Antragstellerin richtete eine Anhörungsrüge nach § 152a Abs.1 VwGO gegen eine vorausgegangene Gerichtsentscheidung; der Senat wies eine frühere Anhörungsrüge der Antragstellerin zurück. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin erneut eine Anhörungsrüge, gestützt auf § 152a Abs.1 Satz 1 VwGO. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der erneuten Anhörungsrüge sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren. Die Vorinstanzen hatten bereits über Gehörsfragen im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung entschieden. Die Kammer prüfte, ob die Entscheidung über eine Anhörungsrüge als anfechtbare Endentscheidung anzusehen ist und ob eine weitere Anhörungsrüge statthaft sei. Ferner wurde geprüft, ob das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt, um Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen. • Rechtlicher Rahmen: § 152a Abs.1 VwGO bestimmt die Anhörungsrüge gegen unanfechtbare Endentscheidungen des Gerichts; § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO regelt die Versagung von Prozesskostenhilfe bei Aussichtslosigkeit. • Begriff der Endentscheidung: Endentscheidungen sind solche, die die Instanz im Hauptsacheverfahren oder den Beschwerderechtszug abschließen; die Entscheidung über eine Anhörungsrüge fällt hier nicht darunter, weil sie kein inhaltliches Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung ist. • Funktion der Anhörungsrüge: Sie dient ausschließlich der Überprüfung, ob eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, nicht der erneuten materiellen Prüfung der Hauptsache. • Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht: Die Auslegung entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das für ausreichend hält, dass die behauptete Gehörsverletzung einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht unterzogen werden kann. • Folge für die Zulässigkeit: Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine vorausgegangene Anhörungsrüge ist nicht statthaft und daher unzulässig. • Prozesskostenhilfe: Mangels Aussicht auf Erfolg der Anhörungsrüge ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2010 ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Entscheidung über eine Anhörungsrüge keine nach § 152a Abs.1 VwGO zulässige Endentscheidung darstellt. Daraus folgt, dass gegen eine solche Zwischenentscheidung nicht erneut die Anhörungsrüge eingelegt werden kann. Die Auslegung steht im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die eine einmalige fachgerichtliche Kontrolle des Gehörsanspruchs genügen lassen. Wegen der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe ebenfalls abzulehnen. Die Antragstellerin hat damit in der Sache keinen Erfolg; das Verfahren ist insoweit endgültig gescheitert.