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Beschluss

23 L 1670/25.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0711.23L1670.25A.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Antragsteller vom 27. Juni 2025 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Antragsteller vom 27. Juni 2025 werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. Gründe Das Gericht legt die Anhörungsrüge (und Gegenvorstellung) der Antragsteller „gegen den Beschluss des Verwaltunsgericts [sic] vom 13.06.2025 – 23 L 1272/25.A“ in ihrem wohlverstandenen Interesse gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend aus, dass sie sich gegen den Beschluss des Gerichts vom 13. Juni 2025 richtet. Der Schriftsatz der Antragsteller vom 27. Juni 2025 ist insoweit nicht eindeutig; die Angaben zu dem Aktenzeichen und dem Datum der angegriffenen Entscheidung sind widersprüchlich. Der Beschluss vom 13. Juni 2025 ist nämlich unter dem Aktenzeichen 23 L 1425/25.A ergangen. Allerdings hat er den Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2025 – 23 L 1272/25.A – aufrechterhalten, was die Bezugnahme auf das Aktenzeichen 23 L 1272/25.A in der Anhörungsrügeschrift zu erklären vermag. Diese prozessuale Verbindung zwischen den Beschlüssen vom 13. und 2. Juni 2025 ruft die Mehrdeutigkeit der Rügeschrift ja gerade hervor. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass das Verhältnis zwischen dem ursprünglichen Beschluss (= Beschluss vom 2. Juni 2025) und dem Beschluss, durch den dieser aufrechterhalten wird (= Beschluss vom 13. Juni 2025) in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt zu sein scheint. Diese Unsicherheit kann sich jedoch nicht zu Ungunsten der Antragsteller auswirken. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Anhörungsrüge unmittelbar gegen den unter dem Aktenzeichen 23 L 1272/25.A am 2. Juni 2025 ergangenen Beschluss offensichtlich verfristet wäre, für dieses Verständnis. Die so verstandene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Gerichts vom 13. Juni 2025 – 23 L 1425/25.A – ist unzulässig. Ohne, dass es hier darauf ankäme, weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. Juni 2025 statthaft ist. Zwar können Entscheidungen über Anhörungsrügen mit einer erneuten Anhörungsrüge grundsätzlich nicht angegriffen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 – 5 B 4/10 u. a. –, juris Rn. 7; BFH, Beschluss vom 24. Februar 2009 – I S 2/09 –, juris Rn. 6; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 – Vf. 111-VI-09 –, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 31. März 2008 – 10 LA 73/08 –, juris Rn. 10 und vom 25. November 2010 – 8 ME 299/10 –, juris Rn. 2. Hier liegt der Fall jedoch anders als in den zitierten Entscheidungen, da das Gericht die erste Anhörungsrüge der Antragsteller vom 2. Juni 2025 mit dem Beschluss vom 13. Juni 2025 nicht zurückgewiesen hat. Vielmehr hat das Gericht durch diesen Beschluss den Beschluss vom 2. Juni 2025 aufrechterhalten. Eine solche Entscheidung kann schon daher mit einer erneuten Anhörungsrüge angegriffen werden, weil sie eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs hervorrufen kann. Vgl. zur Notwendigkeit der Gewährleistung fachgerichtlicher Abhilfe im Falle entscheidungserheblicher Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kopp/Schenke/ W.-R. Schenke, 28. Aufl. 2022, § 152a VwGO Rn. 1. Die Anhörungsrüge ist jedoch unzulässig, da sie das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen nicht darlegt. Mit der Rügeschrift machen die Antragsteller nicht geltend, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch seinen Beschluss vom 13. Juni 2025 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung ist nur dann entscheidungserheblich, wenn das Entscheidungsergebnis auf der Verletzung beruht oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 1 LA 57/23 –, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2017 – 20 ZB 17.984 –, juris Rn. 4; vom 29. Februar 2012 – 21 ZB 12.82 –, juris Rn. 2 und vom 10. Juli 2012 – 9 AS 12.1312 –, juris Rn. 13; OVG Saarlouis, Beschluss vom 1. April 2016 – 1 B 70/16 –, juris Rn. 2. Eine solche entscheidungserhebliche Verletzung legt die Rügeschrift vom 27. Juni 2025 nicht dar. Die von den Antragstellern im Kern erhobene Rüge, das Gericht habe das Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund der Geburt des Kindes B. G. am 00.00.2025 und seines in Deutschland laufenden Asylverfahrens nicht hinreichend gewürdigt, insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl und die familiäre Bindung, richtet sich inhaltlich gegen den Beschluss vom 2. Juni 2025. Eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss vom 13. Juni 2025 legen sie dadurch gerade nicht dar. Vielmehr rügen sie eine solche im Hinblick auf den Beschluss vom 2. Juni 2025, den sie mit ihrer Anhörungsrüge schon formal nicht angreifen – vgl. oben – und den sie wegen des Ablaufs der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nicht mehr angreifen können. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss vom 13. Juni 2025 würde ohnehin nur denkbar erscheinen, wenn die Antragsteller auf die ihnen in Reaktion auf ihre erste Anhörungsrüge vom 2. Juni 2025 gewährte Akteneinsicht im Verfahren 23 L 1425/25.A weiter vorgetragen hätten. Nur dann könnte sie der angegriffene Beschluss in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt haben. Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Gegen eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts – wie dem Beschluss vom 13. Juni 2025 – sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind. Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, gegen rechtskräftige Entscheidungen neben der ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2016 – 3 B 25.16 –, juris Rn. 2 m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.