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Beschluss

5 LA 331/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung besteht kein Grund, wenn die Streitfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO aufwirft. • Für die Gewährung von Trennungsgeld ist nicht auf den Beginn der Arbeitszeit, sondern auf Mehraufwendungen durch getrennte Haushaltsführung abzustellen. • Bei zusammenhängenden Liegenschaften ist als Außengrenze der Dienststelle im Sinne des Bundesreisekostengesetzes die Außengrenze der Liegenschaft (z. B. Wache einer Kaserne) maßgeblich für Entfernungsbemessungen.
Entscheidungsgründe
Trennungsgeld: Außengrenze der Dienststelle maßgeblich, Arbeitszeitbeginn unbeachtlich • Zur Zulassung der Berufung besteht kein Grund, wenn die Streitfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO aufwirft. • Für die Gewährung von Trennungsgeld ist nicht auf den Beginn der Arbeitszeit, sondern auf Mehraufwendungen durch getrennte Haushaltsführung abzustellen. • Bei zusammenhängenden Liegenschaften ist als Außengrenze der Dienststelle im Sinne des Bundesreisekostengesetzes die Außengrenze der Liegenschaft (z. B. Wache einer Kaserne) maßgeblich für Entfernungsbemessungen. Der Kläger begehrt Trennungsgeld für April 2008. Die Behörde hatte die Wache der Kaserne als Außengrenze der Dienststelle festgelegt und die Strecke bis dorthin für die Entfernungsbemessung herangezogen. Der Kläger machte geltend, ein im Inneren der Kaserne angebrachtes Zeiterfassungsgerät verschiebe den Beginn der Arbeitszeit und führe dazu, dass Wege innerhalb der Kaserne außerhalb der Arbeitszeit lägen, wodurch sich sein Anspruch auf Trennungsgeld ändern müsse. Das Verwaltungsgericht verneinte den Anspruch auf Trennungsgeld. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der Abgrenzung zwischen Dienststätte und tatsächlichem Beginn der Arbeitszeit aufgrund von Zeiterfassung. • Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO hat; eine verallgemeinerungsfähige, für die Rechtseinheit bedeutsame Frage wurde nicht überzeugend dargelegt. • Trennungsgeld wird gewährt, um Mehraufwendungen durch getrennte Haushaltsführung bzw. Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohnort aus Anlass dienstlicher Maßnahmen auszugleichen (§12 Abs.1 BUKG). Entscheidend sind diese Mehraufwendungen, nicht der konkrete Beginn der Arbeitszeit. • Die Festlegung des Endpunkts der Wegstrecke durch die Behörde als Wache der Kaserne ist rechtlich zulässig; das Verwaltungsgericht durfte auf den Begriff der "Dienststätte" aus dem Bundesreisekostengesetz (§2 Abs.1 BRKG) und dessen Verwaltungsvorschrift (Ziff.2.1.3 BRKGVwV) zurückgreifen. • Nach der BRKGVwV gehören zur Dienststätte alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft; maßgeblich ist die Außengrenze der Dienststelle unabhängig von Flächenausdehnung und Gemeindegrenzen. • Ein Rückgriff auf das Bundesreisekostengesetz zur Begriffsbestimmung ist naheliegend, weil sowohl das Bundesumzugskostengesetz als auch das Bundesreisekostengesetz Aufwendungsersatz für dienstliche Tätigkeit regeln. • Die 30‑km‑Grenze des §3 Abs.1 Nr.1 c BUKG ist eine typisierende gesetzliche Festlegung; zufällige Grenzfälle sind keine Rechtsgrundlage für eine andere Auslegung, zumal bei Messung bis zur Außengrenze der Dienststelle Zufälligkeiten reduziert werden. • Das Vorbringen des Klägers, die Einrichtung von Zeiterfassungsgeräten führe zu einem unberücksichtigten Beginn der Arbeitszeit und damit zu einem Anspruch auf Trennungsgeld, greift nicht durch, weil Trennungsgeld nicht an die Arbeitszeit geknüpft ist. Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Die Klage auf Gewährung von Trennungsgeld für April 2008 hatte keinen Erfolg, weil Trennungsgeld nach dem BUKG an Mehraufwendungen durch getrennte Haushaltsführung anknüpft und nicht an den Beginn der Arbeitszeit. Die Behörde durfte für die Entfernungsbemessung die Außengrenze der Dienststelle (Wache der Kaserne) zugrunde legen; ein besonderer Ausgleich wegen innerdienstlicher Wege aufgrund von Zeiterfassungsgeräten steht dem Kläger nicht zu. Damit ist der geltend gemachte Anspruch rechtsfehlerfrei verneint worden und es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.