OffeneUrteileSuche
Urteil

24 B 24.1165

VGH München, Entscheidung vom

9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Gewährung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung des Bundes setzt u.a. voraus, dass die Wohnung des Beschäftigten auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt liegt. Dienststätte als Endpunkt der Messung ist dabei nicht der Arbeitsplatz im Sinne des Ortes, an dem der Dienst beginnt, sondern der Arbeitsplatz im Sinne eines unmittelbaren räumlichen Einfluss- und Bestimmungsbereichs des Dienstherrn. Verrichtet ein Soldat seinen Dienst auf einem nicht frei zugänglichen, durch Zaunanlagen abgeriegelten Kasernengelände (Liegenschaft), endet daher die Messung bereits an der Einfahrt zur Liegenschaft und nicht erst am Eingang des konkreten Gebäudes innerhalb dieser Liegenschaft, in dem der Soldat regelmäßig seinen Dienst verrichtet. (Rn. 16 – 17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung des Bundes setzt u.a. voraus, dass die Wohnung des Beschäftigten auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt liegt. Dienststätte als Endpunkt der Messung ist dabei nicht der Arbeitsplatz im Sinne des Ortes, an dem der Dienst beginnt, sondern der Arbeitsplatz im Sinne eines unmittelbaren räumlichen Einfluss- und Bestimmungsbereichs des Dienstherrn. Verrichtet ein Soldat seinen Dienst auf einem nicht frei zugänglichen, durch Zaunanlagen abgeriegelten Kasernengelände (Liegenschaft), endet daher die Messung bereits an der Einfahrt zur Liegenschaft und nicht erst am Eingang des konkreten Gebäudes innerhalb dieser Liegenschaft, in dem der Soldat regelmäßig seinen Dienst verrichtet. (Rn. 16 – 17) I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. September 2023 – W 1 K 23.267 – aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. A. Die erstinstanzliche Entscheidung ist aufzuheben und die zulässige Klage abzuweisen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Gewährung von Trennungsgeld nach § 6 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV) i.d.F. d. Bek. vom 29. Juni 1999 (BGBl I S. 1533), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl I Nr. 287), hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Trennungsgeld wird aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV) gewährt, wenn nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt. Das Einzugsgebiet wird ausweislich des in Bezug genommenen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl I S. 2053), danach bestimmt, ob sich die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt befindet. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die Wohnung des Klägers innerhalb oder außerhalb des Einzugsgebiets liegt. I. Es steht nicht bereits deshalb fest, dass die Strecke länger als 30 Kilometer ist, weil dem Kläger gegenüber eine aufschiebend bedingte Umzugskostenzusage ausgesprochen wurde (vgl. Bl. 1 der Behördenakte), deren Rechtmäßigkeit ebenfalls von einem Überschreiten der 30 km-Grenze abhängt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG). Es ist nicht erkennbar, dass einem mit diesem Inhalt etwaig erlassenen Verwaltungsakt eine entsprechende Tatbestandswirkung zukäme (vgl. hierzu OVG NW, B.v. 18.3.2024 – 1 A 173/22 – juris Rn. 23 ff.). II. Die für den vorliegenden Fall erforderliche konkrete Bestimmung der üblicherweise befahrenen Strecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG erfolgt anhand einer objektiven Betrachtungsweise und beträgt weniger als 30 Kilometer. Entscheidend ist der kürzeste Verkehrsweg, der zulässigerweise insbesondere von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden kann. Außer Betracht bleiben danach Strecken, die für den Personenverkehr nicht bestimmt sind oder nicht benutzt werden können, also aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht befahrbar sind. Nicht relevant ist hingegen, wie das Gesetz durch Verwendung des unbestimmten („einer“) und nicht etwa des bestimmten Artikels deutlich macht, ob es sich bei der hiernach bestimmten Strecke um die vom Kläger oder von anderen Verkehrsteilnehmern am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste, umweltfreundlichste oder um eine verkehrspolitisch wünschenswerte oder aus subjektiven, also in der Person des Beamten liegenden Gründen (zwingend, z. B. bei fehlender Fahrerlaubnis) vorzugswürdige Strecke handelt. Ob der Betroffene die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung auch tatsächlich nutzt, ist aus Gründen der Gleichbehandlung unerheblich. Nur vorübergehende Behinderungen oder Unterbrechungen des Verkehrs berühren die Einordnung einer Strecke als objektiv befahrbar nicht, weil sie auf allen Strecken auftreten können (vgl. hierzu OVG NW, B.v. 18.3.2024 – 1 A 173/22 – juris Rn. 10; OVG LSA, B.v. 4.3.2019 – 1 L 100/18 – juris Rn. 30 m.w.N.). Im Rahmen der Messung hat der Kläger nach den geltenden Vorschriften keinen Anspruch darauf, dass zur Ausmessung der Strecke ein bestimmter – für ihn besonders günstiger – Routenplaner verwendet wird. Die Beklagte muss nur sicherstellen, dass der eingesetzte Planer für Messzwecke geeignet ist, üblicherweise eingesetzt wird und ohne Manipulationen (wie etwa die Eingabe von Fixpunkten bei der Streckenführung oder die Vorgabe ungewöhnlicher Fahrzeiten) angewandt wird (vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2020 – 1 WB 7.20 – juris Rn. 37). Vor diesem Hintergrund scheidet ein Anspruch des Klägers schon deshalb aus, weil er von seiner Wohnung aus (ab …Straße in …*) die Fahrtstrecke über … nutzen kann, die nach allen verfügbaren Routenplanern kürzer als 30 Kilometer ist, selbst wenn als Endpunkt das konkrete Gebäude gewählt wird, in dem der Kläger seinen Dienst verrichtet. Dass diese Strecke in Teilen typischerweise nicht befahren wird, weil die realistische Durchschnittsgeschwindigkeit wegen der Streckenführung und des auch zu erwartenden landwirtschaftlichen Verkehrs geringer ist als bei Benutzung der … … (der Bevollmächtigte des Klägers geht von einer etwa fünfminütigen, d.h. bis zu 20% längeren Fahrzeit aus), berührt die Einordnung als kürzeste objektiv befahrbare Strecke nicht. III. Darüber hinaus stünde dem Kläger auch kein Anspruch auf Trennungsgeld zu, wenn man für die Bestimmung des Einzugsgebiets die von ihm tatsächlich genutzte verkehrsgünstige Strecke über die … … zugrunde legen würde. Denn Endpunkt der Messung ist nicht der Eingang zum konkreten Dienstgebäude, sondern die Einfahrt zum nicht frei zugänglichen, durch Zaunanlagen abgeriegelten Kasernengelände. Bei diesem Endpunkt hat, wie die Messung durch die Beklagte zeigt, auch die vom Kläger favorisierte Strecke eine Länge unter 30 Kilometern. 1. Ausweislich des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG ist Endpunkt der maßgeblichen Strecke die „neue Dienststätte“. Den Begriff der Dienststätte hat der Bundesgesetzgeber nicht definiert. In der – hier nicht unmittelbar maßgeblichen – Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) i.d.F. d. Bek. vom 1. Juni 2005 (GMBl S. 830), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2022 (GMBl S. 976), wird unter Nr. 2.1.3 Dienststätte als „die Stelle, bei der regelmäßig Dienst versehen wird“ definiert. Weiter heißt es: „Zur Dienststätte (…) gehören alle Stellen innerhalb einer abgegrenzten zusammenhängenden Liegenschaft. Dies ist unabhängig von deren Flächenausdehnung und einer Überschreitung von Gemeindegrenzen.“ 2. Dieses Verständnis liegt auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG zugrunde. Zwar deutet der Begriff der Dienststätte, vergleicht man ihn mit anderen Komposita, die das Suffix „-stätte“ beinhalten – das Verwaltungsgericht nennt insoweit beispielhaft die Gaststätte, Sportstätte oder die Ruhestätte (UA, S. 8) –, auf ein eher enges Verständnis hin. Eine Stätte ist kein gebräuchliches Wort für die Beschreibung ausgedehnter Liegenschaften. Allerdings ist ein solches enges Wortverständnis nicht zwingend und weder mit der Wendung „üblicherweise befahrene Strecke“ noch mit der Funktion des Trennungsgeldes vereinbar. a) Die Dienststätte ist der im Gesetz vorgesehene Endpunkt der üblicherweise befahrenen Strecke. Damit wird der Begriff der Dienststätte vom Streckenbegriff geprägt. Die Bestimmung der Strecke erfolgt, wie dargelegt, anhand einer objektiven Betrachtungsweise und unter Rekurs auf die Zulässigkeit der Nutzung der Strecke durch insbesondere private Kraftfahrzeuge. Wegen der objektiven Betrachtung kommt es insoweit auf die Berechtigung des allgemeinen Verkehrs und nicht die individuelle Berechtigung der Nutzung durch den Kläger an. Allgemeiner Verkehr ist aber nur bis zu dem umzäunten Gelände, also bis zum Erreichen des Kasernentors möglich. Endpunkt der Messung ist vor diesem Hintergrund diese Stelle und nicht das einige hundert Meter dahinterliegende konkrete Gebäude, das der Kläger noch erreichen muss, um seinen Dienst anzutreten. Auf einen dem Kläger etwaig zugewiesenen Parkplatz zur Benutzung kommt es deshalb ebenfalls nicht an. b) Auch der Funktion des Trennungsgeldes würde eine Messung bis zum Dienstgebäude nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich der Weg zur Arbeit mit privaten (Geld-)Mitteln zu bewältigen ist, darf Trennungsgeld nicht als eine Kompensation des Reiseaufwands zum Arbeitsplatz verstanden werden, müsste doch andernfalls bis zur Position des Zeiterfassungsgeräts gemessen werden. Es ist aber unstreitig, dass Trennungsgeld und der Beginn der Arbeitszeit in keinem Zusammenhang stehen (vgl. NdsOVG, B.v. 13.12.2010 – 5 LA 331/09 – juris Rn. 7). Dass die Gewährung des Trennungsgeldes nicht einer kleinteiligen Kompensation nachteiliger Veränderungen des Anreisewegs dient, wird im Übrigen auch daran deutlich, dass das Gesetz neben dem Erfordernis einer mindestens 30 Kilometer langen Strecke einen Wechsel der politischen Gemeinde als Dienstort voraussetzt, was zumindest theoretisch im Einzelfall dazu führen kann, dass der Gesetzgeber dem Betroffenen die Bewältigung einer mehr als 30 Kilometer langen Strecke kompensationslos zumutet. Deshalb ist es nicht überzeugend, wenn das Verwaltungsgericht eine Messung bis zum Dienstgebäude damit begründet, dass der Kläger auf dem Kasernengelände eine Strecke zurücklegen muss, weil er seinen Dienst nicht an einer beliebigen Stelle in der Kaserne, sondern lediglich in dem Gebäude verrichten könne, das ihm sein Dienstherr zugewiesen habe und in dem sich die von ihm benötigten Arbeitsmittel befänden (UA, S. 8). Entscheidend ist vor diesem Hintergrund nicht die Strecke bis zum Arbeitsplatz im Sinne des Ortes, an dem der Dienst beginnt, sondern der Arbeitsplatz im Sinne eines unmittelbaren räumlichen Einfluss- und Bestimmungsbereichs des Dienstherrn. Ebenso wie die Wohnung als Ausgangspunkt der Messung ein Ort des Einfluss- und Bestimmungsbereichs des Beschäftigten ist, ist der Endpunkt der Messung ein solcher des Dienstherrn. Im vorliegenden Fall obliegt das insgesamt umzäunte und in den Zutrittsmöglichkeiten limitierte Kasernengelände dem ausschließlichen Einfluss- und Bestimmungsbereich des Dienstherrn (vgl. im Ergebnis ebenso NdsOVG, U.v. 10.2.2016 – 5 LB 205/15 – juris Rn. 63; NdsOVG, B.v. 3.12.2013 – 5 LA 129/13 – juris Rn. 9; LAG Rheinland-Pfalz, U.v. 13.9.2012 – 10 Sa 128/12 – juris Rn. 27; NdsOVG, B.v. 13.12.2010 – 5 LA 331/09 – juris Rn. 8; eine gegenteilige Ansicht lässt sich, anders als das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung meint, auch nicht NdsOVG, U.v. 29.10.2019 – 5 LB 87/18 – juris Rn. 47 entnehmen, das einen anders gelagerten Fall betraf). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.