Beschluss
4 LA 51/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung bzw. besondere Schwierigkeiten voraus; solche liegen hier nicht vor.
• Eine Gemeinde ist zur ordentlichen Kündigung eines Kindertagesstättenvertrags nach vertraglicher Regelung berechtigt, muss die Ausübung dieses Kündigungsrechts aber nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen.
• Bestimmungen des SGB VIII (u.a. §§3 Abs.1, 4 Abs.3, 5, 74, 69 Abs.5 i.V.m. §13 AGKJHG) verhindern nicht grundsätzlich die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts der Gemeinde, sofern keine trägerspezifische Bindung folgt.
Entscheidungsgründe
Kündigung eines Kindertagesstättenvertrags durch Gemeinde: Ermessen und keine Bindung durch SGB VIII • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung bzw. besondere Schwierigkeiten voraus; solche liegen hier nicht vor. • Eine Gemeinde ist zur ordentlichen Kündigung eines Kindertagesstättenvertrags nach vertraglicher Regelung berechtigt, muss die Ausübung dieses Kündigungsrechts aber nach pflichtgemäßem Ermessen vornehmen. • Bestimmungen des SGB VIII (u.a. §§3 Abs.1, 4 Abs.3, 5, 74, 69 Abs.5 i.V.m. §13 AGKJHG) verhindern nicht grundsätzlich die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts der Gemeinde, sofern keine trägerspezifische Bindung folgt. Die Klägerin betreibt eine Kindertagesstätte aufgrund eines Betriebsführungs-/Kindertagesstättenvertrages mit der Beklagten (Gemeinde). Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 18. Juli 2007 zum Ende des Kindergartenjahres 2007/2008. Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und begehrte Feststellung der Unwirksamkeit. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Rüge u.a., die Gemeinde sei durch jugendhilferechtliche Vorschriften an die Kündigung gebunden und habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Beklagte berief sich auf das vertraglich vereinbarte Kündigungsrecht und sparsame Haushaltsführung; sie legte ergänzend dar, dass der Gemeinderat die Entscheidung nach erneuter Beratung bestätigt habe. • Zulassungsrecht: Die Klägerin legte keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, besondere Schwierigkeiten) dar; daher keine Berufungszulassung. • Vertragliche Kündigung und Ermessen: Der Kindertagesstättenvertrag räumt der Beklagten ein ordentliches Kündigungsrecht (§9 Vertragsregelung). Auch wenn vertraglich keine weiteren Voraussetzungen genannt sind, muss die Gemeinde die Ausübung des Kündigungsrechts nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden; eine Ermessensentscheidung ist hier durch das ergänzende Schreiben vom 1. Oktober 2007 dokumentiert, das die maßgeblichen Erwägungen angab. • Haushaltsrechtliche Interessen: Die Beklagte berücksichtigte das öffentliche Interesse an sparsamer Haushaltsführung; die Klägerin hatte im Vergleich einen dauerhaft höheren Zuschussbedarf, und es bestand die Möglichkeit zur erneuten Bewerbung nach Ausschreibung, sodass die Ermessensausübung nicht ermessensfehlerhaft ist. • Rechtliche Bindungen durch SGB VIII: Die vom Kläger angeführten Vorschriften des SGB VIII (§3 Abs.1, §4 Abs.3, §5, §74 sowie die Vereinbarungen nach §69 Abs.5 i.V.m. §13 AGKJHG) stehen einer sachlich begründeten Kündigung nicht entgegen. Aus diesen Normen ergibt sich kein generelles Verbot oder eine derartige Bindung der Gemeinde, die die Kündigung verhindert. • Ergebnis der Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Kündigung wirksam und nicht materiell-rechtlich zu beanstanden ist; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an dieser Rechtsauffassung. Die Berufung wurde nicht zugelassen; der Zulassungsantrag der Klägerin hatte keinen Erfolg, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten vorliegen. Die Kündigung des Kindertagesstättenvertrags durch die Gemeinde war rechtswirksam, weil ein vertraglich eingeräumtes Kündigungsrecht bestand und die Gemeinde dieses nach pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt hat. Öffentlich-rechtliche Vorschriften des SGB VIII standen der Kündigung nicht entgegen, und die Vereinbarungen mit dem Landkreis führten nicht zu einer trägerspezifischen Bindung, die die Kündigung verhindert hätte. Insgesamt hat die Beklagte somit gewonnen, da sowohl vertraglich als auch nach Ermessen und unter Berücksichtigung jugendhilferechtlicher Regelungen die Kündigung gerechtfertigt war.