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Beschluss

11 LA 57/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die kurzfristige, überraschende Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kann einen erheblichen Grund i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO sein und zur Verlegung eines Termins führen. • Hat der Vertreter wegen plötzlicher Erkrankung die mündliche Verhandlung nicht wahrgenommen, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Verlegungsgründe zu prüfen und gegebenenfalls Glaubhaftmachung zu verlangen. • Wurde ein berechtigter Antrag auf Terminverlegung ohne ausreichende Prüfung abgelehnt, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor.
Entscheidungsgründe
Versagung rechtlichen Gehörs durch Nichtverlegung wegen plötzlicher Anwaltserkrankung • Die kurzfristige, überraschende Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kann einen erheblichen Grund i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO sein und zur Verlegung eines Termins führen. • Hat der Vertreter wegen plötzlicher Erkrankung die mündliche Verhandlung nicht wahrgenommen, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Verlegungsgründe zu prüfen und gegebenenfalls Glaubhaftmachung zu verlangen. • Wurde ein berechtigter Antrag auf Terminverlegung ohne ausreichende Prüfung abgelehnt, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Der Kläger, libanesischer Staatsangehöriger, beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; der Bescheid vom 31.08.2009 lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht setzte eine mündliche Verhandlung für den 9.12.2010 an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erlitt am Verhandlungstag plötzlich erhebliche Übelkeit und Kreislaufbeschwerden und konnte daher die Fahrt zum Gericht nicht abschließen. Seine Kanzlei sandte um 13:55 Uhr ein Telefax mit der Bitte um Terminverlegung; das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und verhandelte in Abwesenheit des Vertreters. Die Klage wurde am selben Tag abgewiesen und der Kläger schließlich am 16.03.2010 in den Libanon abgeschoben. Im Zulassungsverfahren legte der Vertreter glaubhaftere Angaben zu Art und Zeitpunkt seiner Erkrankung vor; das OVG forderte ergänzende Glaubhaftmachung an und befand den Vortrag für glaubwürdig. • Rechtliche Grundlage und Zweck: § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO erlaubt Terminsverlegungen aus erheblichen Gründen, um den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Prozessrechte zu sichern. • Vertretervollmacht und Krankheit: Das Recht, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist Teil des Gehörsanspruchs; eine kurzfristige, überraschende Erkrankung des Anwalts kann regelmäßig einen erheblichen Verlegungsgrund darstellen. • Beweiswürdigung: Anwaltliche Versicherungen über eigene Erlebnisse sind zulässiges Beweismittel (§ 294 ZPO) und können bei plausibler Darstellung als glaubhaft gelten; das nachträgliche präzisierende Vorbringen war nicht widersprüchlich in entscheidender Hinsicht. • Verfahrenspflichten des Gerichts: Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit hätte das Verwaltungsgericht zeitnah nachfragen oder gemäß § 227 Abs. 2 ZPO eine Glaubhaftmachung verlangen bzw. die Verhandlung kurz unterbrechen und telefonisch nachprüfen müssen; hierfür stand ausreichend Zeit zur Verfügung. • Kausalitäts- und Darlegungserfordernis bei Gehörsverletzung: Hier konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sache vortragen, sodass er objektiv nicht darlegen konnte, wie eine Anwesenheit des Verteidigers das Ergebnis beeinflusst hätte; deshalb ist auf solche Ersatzdarlegungen zu verzichten. • Schlussfolgerung: Da der Vertreter unverschuldet an der Teilnahme gehindert war und das Gericht die Verlegungsgründe nicht ausreichend geprüft hat, wurde das rechtliche Gehör verletzt. Die Zulassung der Berufung wird gewährt; das Verfahren wird unter neuem Aktenzeichen als Berufungsverfahren fortgeführt. Die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung durch das Verwaltungsgericht stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil die überraschende Erkrankung des Prozessbevollmächtigten nachträglich glaubhaft gemacht wurde und das Gericht nicht hinreichend nachgeprüft hat. Folglich ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen dieses Verfahrensmangels nicht tragfähig; die Berufung ist zuzulassen, damit die Sache in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten erneut geprüft werden kann. Die Entscheidung ist unanfechtbar.