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Beschluss

17 E 196/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0605.17E196.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2011 – 17 E 1418/10 –, juris, Rn. 1 ff. m.w.N., ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen die Festsetzung der Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten des beklagten Versorgungswerks zu Recht zurückgewiesen. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände verfangen nicht. 1. Zu Unrecht wendet diese zunächst ein, die Einschaltung externer Prozessanwälte habe gegen die dem beklagten Versorgungswerk obliegende Kostenminderungspflicht verstoßen, da diese Vorgehensweise offensichtlich nutzlos gewesen und nur dazu angetan gewesen sei, dem Kläger Kosten zu verursachen. Denn die Klage sei sowohl nach Auffassung des Verwaltungsgerichts als auch nach Auffassung der Beklagtenseite von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Letzteres ist bereits von vornherein ohne Belang, weil es nicht auf die (subjektive) Einschätzung eines im Verfahren involvierten Beteiligten ankommt, sondern – wie vom Verwaltungsgericht dargelegt – auf die Sicht eines "verständigen Beteiligten". Weiter geht die Beschwerde unzutreffend davon aus, dass die Klage nach Auffassung des Verwaltungsgerichts von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg gewesen sei. Ihr Hinweis auf die gerichtliche Verfügung vom 25. Juli 2011 stützt dies nicht. Denn soweit das Verwaltungsgericht in diesem Stadium des Verfahrens beabsichtigte, "ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist", bestimmt sich dies nach gänzlich anderen Kriterien als eine vom Kläger behauptete Erfolglosigkeit der Klage von Anfang an. Im Übrigen belegen die gerichtliche Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 02. August 2011 und der unter dem 02. August 2011 ergangene Änderungsbescheid des beklagten Versorgungswerks sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2011 – 5 K 2372/10 – die mangelnde Einschlägigkeit dieser unsubstantiierten Beschwerdebehauptung. 2. Gleichermaßen erfolglos bleibt der Einwand, das Verfahren habe sich allein darin erschöpft nachzurechnen, ob die vom Kläger geleisteten Zahlungen bei der endgültigen Beitragsfestsetzung berücksichtigt worden seien. Rechtliche Streitfragen, die eine Einschaltung externer Prozessanwälte hätten rechtfertigen können, habe es nicht gegeben. Denn aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. September 2011 – 5 K 2372/10 – erschließt sich, dass der Kläger mit seiner Klage nicht lediglich eine "Rechenaufgabe" unterbreitet hatte, sondern letztlich auch Fragen der Beitragsfestsetzung. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde dann, wenn – abgesehen von offensichtlichen Rechenfehlern – ein "Nachrechnen" in Streit steht, die Beiziehung eines externen Prozessanwaltes gehindert sein sollte. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der Beschwerde, soweit das Verwaltungsgericht die angebliche "zögerliche Prozessführung" als ausreichenden Grund für die Einschaltung externer Prozessanwälte anführe, sprächen hiergegen schon die zeitlichen Abläufe. Das Verwaltungsgericht hat nicht eine "Verzögerung" von 9 Tagen zwischen der Klagebegründung vom 19. Juli 2011 und der mit Schriftsatz vom 28. Juli 2011 – ein Jahr nach Klageerhebung – erfolgten Bestellung der Prozess-bevollmächtigten des beklagten Versorgungswerks thematisiert. Vielmehr hat es auf der Grundlage einer konkreten Dokumentation darauf abgestellt, dass der Kläger das verwaltungsgerichtliche Verfahren derart zögerlich und hinhaltend durchgeführt hat, dass sich einem objektiven Betrachter die Notwendigkeit einer anwaltlichen Betreuung auch für eine juristische Person des öffentlichen Rechts aufgedrängt habe. Der Senat teilt diese Einschätzung vorbehaltlos. 3. Dass das beklagte Versorgungswerk eine eigene Rechtsabteilung unterhält, schränkt sein Recht, sich in einem Rechtsstreit des Beistandes eines externen Rechtsanwaltes und/oder Prozessbevollmächtigten zu bedienen, nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss insoweit zutreffend ausgeführt (Beschlussabdruck Seite 3 f.), dass die anwaltliche Vertretung vorliegend weder offensichtlich nutzlos noch objektiv dazu angetan war, dem Gegner Kosten zu verursachen. Dies verdeutlicht zudem die zuwartende Vorgehensweise des beklagten Versorgungswerks, das sich des Beistandes eines externen Prozessbevollmächtigten erst bedient hat, nachdem die Klagebegründung vom 19. Juli 2011 vorgelegt worden war. 4. Letztlich verfängt auch der Einwand nicht, eine Terminsgebühr als Folge eines prozessordnungswidrig durchgeführten Termins sei im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO nicht notwendig und damit von der krankheitsabwesenden Partei nicht zu erstatten, wenn diese den Prozess verliere. Der Kläger ist nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Vertagung der Sache aufgrund des Nichterscheinens des Klägers im Termin zum mündlichen Verhandlung am 15. September 2011 nicht vorgelegen haben. Eine Terminsänderung nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, das hierfür "erhebliche Gründe" vorliegen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 14. September 1999 – 5 B 54.99 –, juris, Rn. 3 m.w.N., nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern; darüber hinaus muss der verhinderte Beteiligte diese Gründe dem Gericht darlegen und auf Verlangen glaubhaft machen. Ein ausreichender Grund kann u. a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet krank ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Vgl. etwa BFH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 – VI B 114/11 –, juris, und vom 26. November 2009 – VIII B 162/09 –, juris, Rn. 3. Wird eine Terminsverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 12 A 1436/10 –, juris, Rn. 5 ff. (insb. Rn. 11); Nieder-sächs. OVG, Beschluss vom 20. April 2011 11 LA 57/11 , juris, Rn. 3 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 23. Februar 2012 – VI B 114/11 –, juris, Rn. 3 m.w.N.; BSG, ‚Beschlüsse vom 07. Juli 2011 – B 14 AS 35/11 B –, juris, Rn. 7, und vom 13. Oktober 2010 B 6 KA 2/10 B , juris, m.w.N. Vorliegend hat der Kläger am Morgen der für 11:15 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung um 9:27 Uhr ein zweizeiliges Fax übermittelt mit dem knappen Hinweis, er könne den "für heute anberaumte(n) Termin ... wegen Erkrankung .... nicht" wahrnehmen und bitte, einen neuen Termin anzuberaumen. Dies genügt den o.a. Darlegungs anforderungen offenkundig nicht. Auf den Einwand, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO sei die Erkrankung nur dann glaubhaft zu machen, wenn der Vorsitzende dies ausdrücklich anordne, kommt es somit nicht an. Die Frage, inwieweit der Kläger mit diesem Einwand angesichts der Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. September 2011 – 5 K 2372/10 – vorliegend präkludiert ist, kann ebenso dahinstehen. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, in dem eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz anfällt, folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss nicht anfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.