Beschluss
4 LC 59/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Maßregelvollzug bezogenes Taschengeld nach § 11 Satz 1 Nds. MVollzG kann bei vergleichbarer Bedürftigkeit einen besonderen Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV begründen.
• Ein Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren ist auch dann ausreichend gestellt, wenn der Antragsteller im Formular einen anderen Befreiungstatbestand markiert hat; die Rundfunkanstalt hat die materiellen Voraussetzungen zu prüfen.
• Liegt ein besonderer Härtefall vor und ist die Sachlage vorhersehbar sowie bereits in vorigen Fällen gleich behandelt worden, ist das Ermessen der Rundfunkanstalt auf Null reduziert.
Entscheidungsgründe
Taschengeld im Maßregelvollzug begründet Härtefallbefreiung von Rundfunkgebühren • Ein im Maßregelvollzug bezogenes Taschengeld nach § 11 Satz 1 Nds. MVollzG kann bei vergleichbarer Bedürftigkeit einen besonderen Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV begründen. • Ein Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren ist auch dann ausreichend gestellt, wenn der Antragsteller im Formular einen anderen Befreiungstatbestand markiert hat; die Rundfunkanstalt hat die materiellen Voraussetzungen zu prüfen. • Liegt ein besonderer Härtefall vor und ist die Sachlage vorhersehbar sowie bereits in vorigen Fällen gleich behandelt worden, ist das Ermessen der Rundfunkanstalt auf Null reduziert. Der Kläger war seit 13.04.2006 im Maßregelvollzug und erhielt dort ein monatliches Taschengeld von zuletzt 94,77 EUR nach § 11 Satz 1 Nds. MVollzG. Er beantragte wiederholt Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; zunächst wurde ihm für frühere Zeiträume stattgegeben, ein Antrag vom 23.06.2008 wurde jedoch abgelehnt. Der Beklagte begründete die Ablehnung damit, dass Taschengeld keinen Befreiungstatbestand nach § 6 Abs. 1 RGebStV erfülle und § 6 Abs. 3 RGebStV Ermessen lasse. Der Kläger machte geltend, das Taschengeld richte sich nach den Maßstäben des § 35 Abs. 2 SGB XII und begründe damit vergleichbare Bedürftigkeit. Während des Verfahrens wurde der Kläger entlassen und erhielt Leistungen nach dem SGB XII; für spätere Zeiträume gewährte die Beklagte daraufhin Befreiungen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage für den Zeitraum 1.8.2008–31.7.2011 statt; der Beklagte legte Berufung ein, die das OVG überwiegend zurückwies. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig, weil der Kläger in dem relevanten Zeitraum zeitweise Rundfunkgeräte bereithielt und das Teilnehmerkonto vom Beklagten nicht gelöscht wurde; damit besteht Bedarf an Rechtsschutz. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV: Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden; diese Regelung erfasst Fälle vergleichbarer Bedürftigkeit, auch wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorliegen. • Nachweis der Bedürftigkeit: Das Taschengeld nach § 11 Satz 1 Nds. MVollzG bemisst sich nach den Grundsätzen des Barbetrags nach § 35 Abs. 2 SGB XII; deshalb besteht vergleichbare Bedürftigkeit wie bei Empfängern des Barbetrags. • Kein Umgehungsschutzproblem: Die Befreiung stellt keine unzulässige Umgehung der abschließenden Aufzählung in § 6 Abs. 1 RGebStV dar, weil im Maßregelvollzug wegen der gesetzlichen Taschengeldregelung der Anspruch auf Sozialhilfe in Barbetragsform nicht realisierbar ist und die Bescheinigung über Taschengeld die Funktion eines Leistungsbescheids erfüllt. • Antragsform: Ein Formularantrag ist ausreichend, auch wenn dort ein anderer Befreiungstatbestand angekreuzt wurde; die Rundfunkanstalt darf die tatsächlichen Befreiungsvoraussetzungen prüfen. • Ermessensreduzierung: Das Ermessen nach § 6 Abs. 3 RGebStV war hier auf Null reduziert, weil bei unveränderter Sachlage der Beklagte zuvor bereits Befreiungen erteilt hatte und keine abweichende sachliche Begründung eine andere Entscheidung rechtfertigt. • Verfahrensfolgen: Das Verfahren für spätere Zeiträume wurde eingestellt, weil die Parteien diese Zeiträume erledigt erklärt hatten; über den streitigen Zeitraum bis 30.4.2010 wurde die Klage stattgegeben. Der Senat hält die Berufung des Beklagten überwiegend für unbegründet. Für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. April 2010 hat der Kläger Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV, weil das im Maßregelvollzug bezogene Taschengeld nach § 11 Nds. MVollzG eine vergleichbare Bedürftigkeit zu Leistungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII nachweist und somit ein besonderer Härtefall vorliegt. Das Ermessen der Rundfunkanstalt war in der Sachlage auf Null reduziert, zumal frühere Befreiungen bei unveränderter Lage erteilt worden waren. Die Ablehnungsbescheide des Beklagten sind daher rechtswidrig und wurden aufgehoben; der Beklagte ist zur Befreiung zu verpflichten. Soweit die Beteiligten spätere Zeiträume erledigt haben, wurde das Verfahren insoweit eingestellt.