Urteil
14 K 3023/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0823.14K3023.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 verpflichtet, die Klägerin für die unter der Teilnehmernummer 000 000 000 zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte von November 2009 bis Januar 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 0. Februar 0000 geborene Klägerin ist seit Mai 1979 mit einem Radio und einem Fernsehgerät bei dem Beklagten angemeldet. Sie lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer am 2. September 1994 in Mali geborenen Adoptivtochter N. . Die Klägerin hat Rundfunkgebühren bis einschließlich Dezember 2006 entrichtet. In der Folgezeit wurde sie auf ihren Antrag mehrfach von der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühren befreit, zuletzt mit Bescheiden des Beklagten vom 26. Februar und 9. Juli 2008 für die Zeit von März 2008 bis einschließlich August 2009. Dem Befreiungsbescheid vom 26. Februar 2008 lag ein an die Klägerin adressierter Bescheid der W. Arbeit Kreis S. vom 13. Februar 2008 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zugrunde. Hiernach wurde der Klägerin und ihrer als Angehörige der Bedarfsgemeinschaft ausgewiesenen Tochter für März bis einschließlich August 2008 ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 193,83 EUR bewilligt. Dem Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 2008 lag eine Bescheinigung der Stadt S. zur Vorlage bei der GEZ vom 26. Juni 2008 zugrunde, wonach die Klägerin auf Grund eines gültigen Bescheides zum Kreis der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (27 - 40) oder nach § 27 a oder § 27 d BVG gehöre. 3 Im Juli 2009 wies die die Verwaltungsaufgaben für den Beklagten wahrnehmende GEZ die Klägerin auf den bevorstehenden Ablauf der vermerkten Gebührenbefreiung hin. Daraufhin übersandte die Klägerin im Oktober 2009 eine Bescheinigung der W. Arbeit Kreis S. über den Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ, wonach der Tochter der Klägerin für den Zeitraum von September 2009 bis Januar 2010 Leistungen von Sozialgeld oder ALG II einschließlich Leistungen nach § 22 des Zweiten Buch SGB II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt würden. Auf dieser Bescheinigung hat die Klägerin handschriftlich unter Benennung ihrer Teilnehmernummer vermerkt, dass sie vor dem 2. September 2009 mit ihrer Tochter einen Grundsicherungszuschuss vom Sozialamt S. bezogen habe und ab diesem Zeitpunkt ihre nunmehr 15 Jahre alt gewordene Tochter Bezugsperson der ARGE sei. 4 Nachfolgend erläuterte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Regelung des § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV -, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung nur dann zu bewilligen sei, wenn der Haushaltsvorstand oder sein Ehegatte die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfüllten; das sei hier nicht der Fall. Im Folgenden widersprach die Klägerin einer zwischenzeitlich ergangenen Zahlungserinnerung und legte in diesem Zusammenhang einen an ihre Tochter N. gerichteten Bescheid der W. Arbeit Kreis S. vom 29. Juli 2009 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für September 2009 bis Januar 2010 vor, in dem nunmehr die Klägerin als mit ihrer Tochter in der Bedarfsgemeinschaft lebende Angehörige ausgewiesen wird. Hiernach wird der Tochter als Leistungsempfängerin für die Zeit ab Oktober 2009 nahezu derselbe Leistungsbetrag (in Höhe von 193,70 EUR) bewilligt, wie der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 13. Februar 2008. In einem erläuternden Schreiben der W. Arbeit Kreis S. vom 30. November 2009 wird ausgeführt, dass die Bewilligung des Arbeitslosengeldes durch die W. Arbeit S. und nicht mehr durch die Stadtverwaltung, Sozialamt, erfolge, da die Tochter der Klägerin am 2. September 2009 15 Jahre alt geworden sei. Diese lebe mit ihrer Mutter zusammen. Der Beklagte erläutert nachfolgend nochmals die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV. 5 Mit Schreiben vom 26. Januar 2010 beantragte die Klägerin eine Gebührenbefreiung wegen besonderer Härte gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV: Sie sei 62 Jahre und Mutter einer 15jährigen Adoptivtochter. Sie beziehe eine Altersrente sowie eine VBL-Rente in Höhe von insgesamt 795,50 EUR. Für ihre Tochter erhalte sie für die Zeit von September bis Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 193,70 EUR danach in Höhe von 350,09 EUR sowie Kindergeld. Bedingt durch ihre näher geschilderte familiäre Situation (Morddrohungen und Einbruch in die Wohnung nach der Scheidung, Gefahr der Entführung ihres Kindes, Darlehensaufnahme u. a.) habe sie am Tag des Eintritts in den Ruhestand nur über ihre Rente sowie die Aufstockung durch die Hilfe zum Lebensunterhalt verfügt und nicht über einen Cent Erspartes. Zu all den familiären Problemen - die Bedrohungen seien nach wie vor existent - käme in diesem Jahr die bevorstehende Abschlussfeier ihrer Tochter in der Realschule hinzu; sie wisse noch nicht, wie sie die Kleidung und Unkostenbeiträge zahlen könne. 6 Mit Bescheid vom 12. April 2010 lehnte der Beklagte eine Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV ab. Diese Bestimmung sei kein Auffangtatbestand für die Fälle, in denen ein Bescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorgelegt werden könne, wie es hier der Fall sei. Die Klägerin habe in ihrer Antragsbegründung finanzielle Gründe angeführt, ohne darzulegen, warum sie keine sozialen Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 erhalte. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zahlung der Rundfunkgebühr sie ungleich härter treffen würde als andere Personen, die in vergleichbaren Lebensumständen lebten. 7 Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin aus, dass bei ihr ein Fall einer vergleichbaren Bedürftigkeit wie in den in § 6 Abs. 1 Satz 1 benannten Befreiungsfällen vorliege. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ihrer Tochter habe sie Sozialleistungen nach dem SGB XII bezogen. Anschließend sei für ihre Tochter ein eigener Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 2 SGB II entstanden. Das ergebe sich aus den an sie bzw. an ihre Tochter adressierten entsprechenden Sozialleistungsbescheiden. Mit der Gewährung der Sozialleistung an ihre Tochter durch Bescheid vom 29. Juli 2009 sei ihr, der Klägerin, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII entfallen. Insoweit legte die Klägerin einen weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S. vom 8. Juni 2009 zur Durchführung des SGB XII vor, wonach ihr (nur) für Juni bis August 2009 Sozialleistungen gemäß § 27 ff SGB XII bewilligt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Es liege mithin lediglich ein Wechsel der Leistungssysteme, nicht aber eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen vor. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Vertiefung der Darlegungen aus dem Ablehnungsbescheid wurde ausgeführt, dass eine Befreiung der Klägerin auf Grund des Bezuges von SGB II Leistungen ihrer Tochter einen Umgehungstatbestand der Regelung des § 6 Abs. 3 RGebStV darstellen würde. 9 Die Klägerin hat am 20. Juli 2010 Klage erhoben. 10 Sie führt zur Begründung ergänzend aus: Sie lebe nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Adoptivtochter. Diese besuche derzeit die 11. Klasse eines Gymnasiums. Sie bilde zusammen mit ihrer Tochter eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II. Ein eigener Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe für sie als Altersrentnerin nicht. Sie sei zwar nicht mehr Adressatin der nach Vollendung des 15. Lebensjahres ihrer Tochter ergangenen Sozialleistungsbescheide. Das ändere aber nichts daran, dass sie als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft schlussendlich Empfängerin von Leistungen gemäß § 7 Abs. 2 SGB II sei. So seien mit Bescheid vom 29. Juli 2009 ihrer Tochter und der mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen - mithin auch ihr, der Klägerin - Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden. Für den Fall des Zusammentreffens von Renteneinkommen und Leistungen nach dem SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige habe die Rechtsprechung den Begriff der gemischten Bedarfsgemeinschaft entwickelt. Bei einer solchen sei grundsätzlich sowohl der Bedarf als auch das ansetzbare Einkommen des berenteten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nach SGB II-Maßstäben zu bestimmen. Bleibe nach dem Abzug des fiktiven SGB II-Bedarfs vom bereinigten Renteneinkommen ein Rest, sei dieser auf das Arbeitslosengeld II des erwerbsfähigen Mitgliedes anzurechnen. Welche Berechnungen im konkreten Fall durch die W. Arbeit vorgenommen worden seien, sei aus dem Leistungsbescheid vom 29. Juli 2009 nicht ersichtlich. Der bei ihrer Tochter neben dem Kindergeld aufgeführte Einkommensbetrag in Höhe von 146,39 EUR sei jedenfalls plausibel berechenbar, wie im Einzelnen dargelegt wird. 11 Der Umstand, dass die aktuellen Bewilligungsbescheide formal an ihre Tochter adressiert seien, dürfe ihr, der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. So würden die Bescheide jeweils mittels eines an sie adressierten Vorblattes übersandt. Auch sei der den Bewilligungsbescheiden zugrunde liegenden Antrag stets durch sie, die Klägerin, gestellt worden. Insoweit seien die Ausführungen im Bewilligungsbescheid zur vermuteten Vertretung bei einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 38 SGB II irreführend. Schließlich erfolgten die jeweiligen Zahlungen auf ihr Konto. Dies, sowie die Tatsache, dass als Adressatin der ALG II-Bescheide ihre Tochter ausgewiesen werde, sei nach Auskunft des Sachbearbeiters den Möglichkeiten des angewendeten Computerprogramms geschuldet. Dieses sei auch dafür verantwortlich, dass die konkreten Berechnungen für den sich ergebenden Leistungsbetrag aus dem Leistungsbescheid nicht im Einzelnen ersichtlich seien. Bei einer aus erwerbsfähigen Mitgliedern bestehenden Bedarfsgemeinschaft würden in den ALG II-Bescheiden die Einkünfte den Mitgliedern zugeordnet, die sie erzielten. Im vorliegenden Bescheid sei sie, die Klägerin, jedoch lediglich als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt. Nach Auskunft des Sachbearbeiters lasse das bei der W. Arbeit verwendete Computerprogramm eine differenzierte Darstellung für den Fall einer Bedarfsgemeinschaft wie der hier vorliegenden nicht zu. Hiernach sei es keineswegs unstreitig, dass sie keinen der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV erfülle. Wenn das anders bewertet würde, müsste ihr jedenfalls eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV gewährt werden. 12 Während des Gerichtsverfahrens hat die Klägerin weitere Bescheide der W. Arbeit bzw. des Jobcenters Kreis S. vorgelegt, wonach ihrer Tochter und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen - der Klägerin - weiterhin Leistungen nach dem SGB II auch im Zeitraum von Februar 2010 bis Januar 2012 gewährt werden. 13 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 zu verpflichten, sie für die Zeit von September 2009 bis Januar 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. 15 16 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er führt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide ergänzend aus: Die Klägerin unterfalle keinem der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV. Aufgrund der Gesetzessystematik komme auch eine analoge Anwendung insoweit nicht in Betracht. Das sei auch im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz nicht bedenklich, da die zwingende Bindung der Gebührenbefreiung an den Erhalt staatlicher Leistungen ein zulässiges Differenzierungskriterium darstelle. Die Klägerin erfülle aber auch nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 RGebStV. Eine atypische Fallgestaltung, die einen Härtefall begründen würde, sei nicht gegeben. Entgegen der von der Klägerin im Bezug genommenen vereinzelten Rechtsprechung hätten insbesondere das Oberverwaltungsgericht Münster und das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein geringes Einkommen allein das Vorliegen eines Härtefalles nicht zu begründen vermöge. In diesem Zusammenhang könnten auch die der Tochter der Klägerin gewährten SGB II-Leistungen nicht zu Gunsten der Klägerin Berücksichtigung finden. 19 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 21 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 22 Die Klägerin begehrt bei sachgerechter Auslegung ihres schriftsätzlich zeitlich nicht eingegrenzten Klagebegehrens, ihr eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht über den ihr vom Beklagten bereits bis einschließlich August 2009 gewährten Zeitraum hinaus, also ab September 2009 zu bewilligen. Dazu bezieht sie sich auf die von ihr vorgelegten, bis Januar 2012 befristeten Sozialleistungsbescheide. 23 Die Klage ist insoweit als Verpflichtungsklage zulässig, unabhängig davon, dass sich die eine Befreiung ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 12. April und 24. Juni 2010 nur zu dem (erst) im Januar 2010 ausdrücklich gestellten Härtefallantrag der Klägerin verhalten. Denn die Klägerin hat bereits im Oktober 2009 durch Übersendung eines weiteren, den Zeitraum von September 2009 bis Januar 2010 erfassenden Sozialleistungsbescheides und ihre nachfolgenden Eingaben unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, eine lückenlose Rundfunkgebührenbefreiung ab September 2009 zu begehren. Dieses Antragsbegehren hat der Beklagte lediglich durch bloße Hinweisschreiben als nicht erfolgversprechend bewertet, aber nicht förmlich beschieden. Die Klage ist hiernach zum gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt auch für den Zeitraum von September bis Dezember 2009 jedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. 24 Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet. Die Ablehnung der begehrten Rundfunkgebührenbefreiung in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 12. April 2010 und dem Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat in dem tenorierten Umfang einen Anspruch auf Gebührenbefreiung für die von ihr zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte. 25 Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August/20. November 1991 (GV. NW. S. 408) im Wesentlichen in der zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005 (GV. NRW. S. 192) - RGebStV, geändert u. a. durch die am 1. Juni 2009 in Kraft getretene Fassung des Zwölften Rundfunkänderungs-staatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S 199). Seit April 2005 gelten die bisherigen Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder, die u. a. eine Befreiungsmöglichkeit wegen geringen Einkommens vorsahen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7. der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht NRW vom 30. November 1993), nicht mehr. 26 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich nur noch dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ aufgeführten Personenkreis gehört, d.h. Hilfen nach den in § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziffern 1 bis 6, 9 bis 10 (seit März 2007: bis Nr. 11) RGebStV genannten Vorschriften erhält und er dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV) oder er zu den behinderten Menschen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziff. 7 und 8 RGebStV zählt. 27 Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV wird innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine Gebührenbefreiung nur unter im Einzelnen normierten Voraussetzungen gewährt. 28 Gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. 29 Das zu Grunde legend, liegen die Befreiungsvoraussetzungen in der Person der Klägerin nicht bereits gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV vor. Auch eine analoge Anwendung dieser Norm ist nicht zu bestätigen. Es liegt aber ein besonderer Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV vor, der eine Rundfunkgebührenbefreiung jedenfalls für die Zeit ab November 2009 als die einzig ermessensgerechte Entscheidung gebietet. 30 1. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV sind in der Person der Klägerin für die Zeit ab September 2009 nicht erfüllt. Denn sie hat - anders als für den Zeitraum zuvor - keinen Bescheid vorgelegt, der sie nunmehr noch als Empfängerin einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV benannten Sozialleistungen ausweist. Sämtliche Bescheide der W. Arbeit bzw. des Jobcenters Kreis S. sind im Gegenteil nicht mehr an die Klägerin, sondern an deren Tochter, N. L. , gerichtet. Hiernach werden dieser ab September 2009 durchgängig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt. Aus den Bescheiden lässt sich hingegen nicht mit der für die typisierten Befreiungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 RGebstV erforderlichen Klarheit unmittelbar ableiten, dass die Klägerin selbst (auch) Empfängerin einer Sozialleistung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV ist. Insbesondere wird in den Bescheiden für die Klägerin, anders als für ihre Tochter, kein Zahlbetrag ausgewiesen. 31 Die vorgelegten Bescheide vermitteln der Klägerin auch keinen Befreiungsanspruch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV. Nach dieser Bestimmung wird innerhalb der Haushaltsgemeinschaft Gebührenbefreiung (nur) gewährt, wenn der Haushaltsvorstand selbst (Nr. 1) oder der Ehegatte (Nr. 2.) zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört oder ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (Nr. 3). 32 Die Klägerin bildet mit ihrer in ihrem Haushalt lebenden und noch zur Schule gehenden minderjährigen Tochter eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung. Aus den benannten Regelungen folgt indessen, dass es zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht grundsätzlich nicht ausreicht, wenn ein beliebiges Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft eines der in Satz 1 der Vorschrift genannten Merkmale erfüllt. Insbesondere ist gerade nicht bestimmt, dass die Eltern eines Kindes von der sie treffenden Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können, wenn für das Kind ein Befreiungstatbestand, erfüllt ist. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 - 16 E 339/08 - (soweit ersichtlich unveröffentlicht), VG München, Urteil vom 29. Februar 2008 - M 6a K 07.1638 - juris, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05. August 2008 - 14 K 2326/07 -, juris und zusammenfassend Gall/Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, RdNr. 38 ff. 34 So liegt es auch hier. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nicht vor. 35 Die Tochter gehört zwar zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Personenkreis. Denn sie ist unzweifelhaft Empfängerin von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Für die Tochter ist als "anderer Haushaltsangehöriger" i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RGebStV aber nicht der Nachweis erbracht worden, dass sie im streitigen Zeitraum selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. 36 Das gilt jedenfalls für ein sog. Familiengerät, wie es hier in Rede steht. Die Frage, ob möglicherweise für ein Fernsehgerät im "Kinderzimmer" der Tochter etwas anderes gelten würde, stellt sich vorliegend nicht. 37 Nach der vorgenannten gesicherter Rechtsprechung ist der erforderliche Nachweis, dass Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, für minderjährige Kinder regelmäßig nicht zu erbringen. Das gilt auch für die Tochter der Klägerin. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidungserheblich auf die konkreten Nutzungsgewohnheiten des Fernsehgerätes durch die Klägerin und ihre Tochter bzw. darauf an, wer regelmäßig über die Programmauswahl entscheidet, so dass es keiner dahingehenden Aufklärung bedarf. 38 39 Das Tatbestandsmerkmal "Bereithalten zum Empfang" ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV das wesentliche Merkmal zur Bestimmung des Rundfunkteilnehmers. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn mit dem Empfangsgerät ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangenen Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Das Bereithalten zum Empfang bzw. die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer setzt dabei zwar weder das bürgerlich-rechtliche Eigentum am jeweiligen Empfangsgerät noch die volle Geschäftsfähigkeit der betreffenden Person voraus, wohl aber die tatsächliche, von einem entsprechenden natürlichen Willen getragene und rechtlich abgesicherte Befugnis, innerhalb der Haushaltsgemeinschaft, aber auch mit Außenwirkung, über die Haltung und Nutzung von Empfangsgeräten zu bestimmen. 40 OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 16 A 2123/04 -, soweit ersichtlich unveröffentlicht. 41 Nach dieser Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ist in diesem Zusammenhang die "von einzelfallbezogenen Absprachen bzw. - in Konfliktsituationen - von den möglicherweise komplexen und schwer durchschaubaren konkreten "Machtverhältnissen" innerhalb der Haushaltsgemeinschaft abhängige Frage, wer über Häufigkeit und Dauer des Rundfunk- und Fernsehempfangs bestimmt bzw. das Programm auswählt,...ein wesentliches, aber nicht das einzige oder ausschlaggebende Kriterium für das Merkmal des "Bereithaltens" bzw. die Eigenschaft des Rundfunkteilnehmers. Bedeutsamer ist insoweit, wer innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft die Entscheidung trifft bzw. verbindlich treffen kann, überhaupt ein Rundfunk- oder Fernsehgerät anzuschaffen bzw. gegebenenfalls auch wieder abzuschaffen, und wer nach außen mit der verantwortlichen Wahrnehmung der mit der Eigenschaft eines Rundfunkteilnehmers verbundenen Rechtspflichten wie der Entrichtung der Rundfunkgebühr oder der Anzeige empfangsbereiter Geräte (§ 3 Abs. 1 und 2 RGebStV) betraut ist." 42 OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 16 A 2123/04 -. 43 44 Diese aus der Rundfunkteilnehmereigenschaft erwachsenden Rechte und Pflichten können (neben dem Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatten) regelmäßig (nur) volljährige Personen außenwirksam und verantwortlich wahrnehmen. Das kann für erwachsene Haushaltsangehörige, im Einzelfall ggf. auch für bereits wirtschaftlich selbständige Jugendliche zutreffen, nicht aber für Kinder. 45 OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008 - 16 E 339/08 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. 46 Die hier in Rede stehenden Rundfunkgeräte sind von der Klägerin angemeldet worden. Es ist auch nichts für die Annahme ersichtlich oder von der Klägerin auch nur angedeutet worden, dass deren im hier in den Blick zu nehmenden Befreiungszeitraum gerade 15 Jahre alt gewordene, nach wie vor zur Schule gehende, wirtschaftlich unselbständige Tochter über die Anschaffung insbesondere eines Fernsehgerätes und dessen Aufstellung rechtswirksam entscheiden könnte oder dürfte. Diese ist mithin nicht Rundfunkteilnehmerin i.S.d. genannten Bestimmungen, und zwar auch dann nicht, wenn sie, was für Kinder dieses Alters nahe liegt, über die Einschaltung bestimmter Sendungen selbst "bestimmen" kann. 47 Im Übrigen folgt auch aus dem gesetzlichen Erziehungs- und Sorgerecht der Klägerin, dass dieser die verbindliche Entscheidungsgewalt darüber zukommt, wann, wie lange und wie oft ihre Tochter die Geräte nutzt und welche Programme ausgewählt werden und ist ihre Tochter auch deshalb nicht Rundfunkteilnehmerin im Rechtssinne. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 16 A 2123/04 -, VG München, Urteil vom 29. Februar 2008 - M 6a K 07.1636 - a.a.O. sowie im Ergebnis auch VG Göttingen, Urteil vom 30. November 2006 - 2 A 13/06 - und VG Ansbach, Urteil vom 24. Juli 2007- AN 5 K 07.00922 -, jeweils juris. 49 50 Ist mithin nicht der Nachweis erbracht (und ein solcher aus rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit auch nicht möglich), dass die Tochter der Klägerin die in der klägerischen Wohnung vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, scheidet eine Rundfunkgebührenbefreiung wegen der unstreitig (jedenfalls) der Tochter gewährten Sozialleistungen i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RGebStV aus. 51 Die den vorliegenden Fall kennzeichnenden Besonderheiten, dass die Klägerin und ihre Tochter eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 SGB II bilden sowie aufgrund der vorgelegten Sozialleistungsbescheide nachgewiesen ist, dass die Klägerin zwar aufgrund des Bezugs einer Altersrente und der Vollendung des 15. Lebensjahres ihrer Tochter keinen eigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben mag, aber zusammen mit ihrer Tochter sowohl vor als auch nach September 2009 unverändert auf (demselben) Sozialhilfeniveau lebt, ist im Rahmen der Prüfung einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV bzw. eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV Rechnung zu tragen. 52 2. Auch eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 RGebStV dürfte indessen ausscheiden. 53 a) Eine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke ist insbesondere nicht schon dann feststellbar, wenn der Rundfunkteilnehmer im Ergebnis Einkünfte in Höhe der in § 6 Abs. 1 RGebStV in Bezug genommenen Sozialleistungen erzielt, wie es hier der Fall ist. Die bloße Einkommensschwäche als solche führt nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Eine solche Auffassung hätte als Konsequenz regelmäßig eine individuelle, gegebenenfalls umfangreiche und schwierige eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung bzw. Prüfung durch die zuständigen Rundfunkanstalten zur Folge. Dem hat der Normgeber seit April 2005 eine eindeutige Absage erteilt. Ihr ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung nicht zu folgen. Vielmehr ist der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt. 54 55 Vgl. Begründung Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu Art. 5 Nr. 6 (LT-Drucksache 13/6202 S. 42) auf der Grundlage des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, NVwZ-RR 2008, 704, juris;OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, juris, und vom 27. August 2008 - 16 E 975/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Februar 2008 - 7 D 11158/07 -, NVwZ-RR 2008, 597, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2008 - OVG 11 B 16.08 - juris, Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 D 48/09 -, juris, OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 LB 188/08 - juris, Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 7 ZB 08.2969 - juris sowie ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 5. Juli 2011 - 14 K 2142/08 -. 56 b) Allerdings könnten die hier vorgelegten, eine Bedarfsgemeinschaft betreffenden Sozialleistungsbescheide ein Verständnis dahingehend gebieten, dass die Klägerin als Mitglied der mit ihrer Tochter bestehenden Bedarfsgemeinschaft zwar nicht selbst als Anspruchsinhaberin, wohl aber als "Empfängerin" einer Sozialleistung i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV zu bewerten ist und in einer solchen Konstellation ohne ausschlaggebenden Belang ist, an wen der Bescheid adressiert ist. 57 Vgl., allerdings eine andere Fallkonstellation betreffend, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezem- ber 2010 - OVG 11 M 69.08 -, juris:"....Darauf, an welches Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft der ALG II-Bescheid adressiert ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an." 58 Zu der Frage, inwieweit Sozialleistungsbescheide, die sich zu Bedarfsgemeinschaften verhalten, jedem der aufgeführten Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft einen Befreiungsanspruch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vermitteln können, enthält § 6 RGebStV keine ausdrückliche Bestimmung. 59 Für ein solches Verständnis könnte sprechen, dass es in dem Bescheid vom 29. Juli 2009 - vergleichbares gilt für die nachfolgend vorgelegten Sozialleistungsbescheide - entsprechend der gesetzlichen Bestimmung in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II in der seinerzeit gültigen Fassung vom 20. Juli 2006 (im Folgenden: SGB II) unmittelbar heißt: "Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig" (richterliche Hervorhebung). Dementsprechend "ist" gemäß § 9 Abs. 1 SGB II "hilfebedürftig", "wer seinen Lebensunterhalt...und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln...sichern kann...". Auch dürfte die Klägerin nach dieser Rechtslage persönlich - auch als nicht Anspruchsberechtigte - im Überzahlungsfall für Rückzahlungen aus etwaigen Überzahlungen gehaftet haben (vgl. § 31 SGB II). 60 Dass die Klägerin ihrerseits seit September 2009 nicht (mehr) unmittelbar als Adressatin (Anspruchsinhaberin) der gewährten Sozialleistungen ausgewiesen wird, findet seine Grundlage in den einschlägigen Bestimmungen des SGB II und des SGB XII, deren unterschiedliche Fassungen im hier in den Blick zu nehmenden Zeitraum sich, soweit vorstehend von Belang, nicht entscheidungserheblich geändert haben. 61 So erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (nach § 7a) noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten grundsätzlich Sozialgeld, das die sich aus § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergebenden Leistungen umfasst (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Für Bezieher einer Altersrente ist demgegenüber ein (eigener) Anspruch nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. ausgeschlossen (zur variablen Altersgrenze vgl. § 7a SGB II und § 41 SGB XII). Letzteres steht aber, wie das Bundessozialgericht in verfassungskonformer Auslegung der einschlägigen sozialrechtlichen Reglungen entschieden hat, der Einbeziehung eines Altersrentenbeziehers in die Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 2, 3 SGB II nicht entgegen. 62 BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 -, juris, Orientierungssatz 2; vgl. zum Anspruchsinhaber in einer Bedarfsgemeinschaft auch BSG, Urteil vom 7. Novem- ber 2006 - B 7b AS 8/06 R - und SozGer Koblenz, Beschluss vom 2.11.2009 - S 16 AS 1190/09 ER- , jeweils juris. 63 Hiernach erwuchs der Tochter der Klägerin erstmalig mit Vollendung des 15. Lebensjahres (am 2. September 2009) ein eigener Anspruch nach dem SGB II und konnte die Klägerin aufgrund des Bezugs ihrer Altersrente keine eigenen Sozialleistungen mehr beanspruchen, auch nicht nach dem SGB XII (vgl. insoweit den vor dem 15. Geburtstag der Tochter ergangenen Bescheides des Bürgermeisters der Stadt S. vom 8. Juni 2009 zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII an die Klägerin). 64 Ungeachtet dessen ergibt sich aus den vorgelegten Bescheiden unzweifelhaft, dass der Gesamtbedarf der Klägerin und ihrer Tochter nicht aus eigenen Mitteln gedeckt ist, weil andernfalls ihrer Tochter keine entsprechenden Sozialleistungen bewilligt worden wären. Denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ohne entscheidungserhebliche Auswirkungen für den vorliegenden Fall ist insoweit, dass an Hand der vorgelegten Sozialleistungsbescheide für das erkennende Gericht nicht unmittelbar ersichtlich ist, wie das Einkommen der Klägerin (Altersrente) konkret in die Berechnung des ihrer Tochter bewilligten Leistungsbetrages zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingeflossen ist. Aus der positiven Bewilligung und den im übrigen vorgelegten Bescheiden ergibt sich jedenfalls, dass die gesamten Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihrer Tochter weder vor September 2009 noch danach über ein - regelmäßig eine Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV ermöglichendes - Sozialhilfeniveau hinausgingen. 65 Vornehmlich aufgrund der durch § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II gesetzlich fingierten Hilfebedürftigkeit auch der Klägerin könnte deshalb eine Auslegung geboten sein, dass die Klägerin jedenfalls in der vorstehenden Konstellation durch die Vorlage der an ihre Tochter gerichteten Sozialleistungsbescheide und ohne die Notwendigkeit einer individuellen Überprüfung der Einkommenssituation der Klägerin durch die zuständige Rundfunkanstalt nachgewiesen hat, als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf einem Sozialhilfeniveau zu leben, das nach der gesetzlichen Intention des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RGebStV einen Befreiungsanspruch in entsprechender Anwendung dieser Norm begründet. 66 Ob die Staatsvertragsschließenden eine solche Konstellation nicht bedacht und in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RGebStV lückenhaft geregelt haben, ist für das Gericht allerdings nicht eindeutig zu beurteilen. Insbesondere die oben unter 1. aufgezeigte Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV legt in gleicher Weise den Schluss nahe, dass die Staatsvertragsschließenden die Problematik, dass nur einzelne nahe Angehörige innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft bestimmte, auch sozialhilferechtliche, Befreiungstatbestände erfüllen, durchaus gesehen und in dem aufgezeigten restriktiven, für die Rundfunkanstalten regelmäßig eindeutig handhabbaren Umfang regeln wollten. 67 3. Das bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn mangels planwidriger Regelungslücke auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RGebStV verneint würden, bestünde vorstehend der Befreiungsanspruch jedenfalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV. Denn es liegt (dann) ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Bestimmung vor. 68 Die Klägerin hat unter dem 26. Januar 2010 ausdrücklich einen entsprechenden Härtefallantrag gestellt, so dass das Antragserfordernis unzweifelhaft ab diesem Zeitpunkt erfüllt ist. Aber auch für die Zeit davor, jedenfalls ab Oktober 2009, ist dem Antragserfordernis Genüge getan. Die Klägerin hat seinerzeit, wie im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bereits ausgeführt worden ist, in nicht weiter spezifizierter Weise um eine Rundfunkgebührenbefreiung nachgesucht. Den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags lässt sich weder entnehmen, dass der Rundfunkteilnehmer, der seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt, gehalten ist, einen bestimmten Befreiungstatbestand zu benennen, noch dass die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen durch die Rundfunkanstalt ausschließlich auf einen bezeichneten Befreiungstatbestand beschränkt ist. 69 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 4 LC 59/10 -, juris. 70 Als sogenannte Koppelungsvorschrift verbindet § 6 Abs. 3 RGebStV zwar einen weit gefassten unbestimmten Rechtsbegriff mit einer allgemeinen Ermessensgewährung, so dass sich bei der Normanwendung gewisse Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Diese gehen aber nicht so weit, dass die Trennung in einen der gerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglichen Rechtsbegriff und ein nur beschränkt zu überprüfendes Folgeermessen gänzlich aufgegeben und eine einheitliche Ermessensnorm angenommen werden müsste. 71 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 BV 06.1645 -, m.w.N. 72 Nach der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist ein besonderer Härtefall insbesondere dann gegeben, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. 73 Das ist hier der Fall. 74 Insoweit entspricht es allerdings gesicherter Rechtsprechung, dass aufgrund der eindeutigen Normsystematik in § 6 RGebStV die bloße Einkommensschwäche als solche auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen soll. Dieser beinhaltet keinen allgemeinen Auffangtatbestand für einkommensschwache Rundfunkteilnehmer. 75 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, www.nrwe.de, OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2007 - 4 LA 222/07 -, NVwZ-RR 2007, 536; Sächs. OVG, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 1 D 30/09 -, juris; BayVGH -, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 B 06.2642 -, NVwZ-RR 2008, 257, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 -, NVwZ-RR 2008, 704 und juris. 76 Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf bescheidmäßig nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV kann hiernach regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwachen Personen generell der Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugutekommt. Die Betroffenen sind regelmäßig vielmehr auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zu verweisen, etwa auf eine ergänzende Grundsicherung bei Erwerbsminderung bzw. im Alter. Ihnen ist es regelmäßig zumutbar, sich hierum zu bemühen. 77 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1/08 - a.a.O., OVG NRW, Beschuss vom 27. August 2008 - 16 E 975/07 - und Urteil der Kammer vom 5. Juli 2011 - 14 K 2142/08 -. 78 So liegt es hier indes nicht. 79 Härtefallregelungen wie § 6 Abs. 3 RGebStV stellen eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. 80 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2008 - OVG 11 B 16.08 -, juris, Rdnr. 15. 81 Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist vorstehend gegeben. Diese ist dadurch geprägt, dass die Klägerin zwar wegen des Bezugs einer Altersrente keinen eigenen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, ihr den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigendes Einkommen aber in vollem Umfang auf den erstmals ab September 2009 erwachsenen eigenen Sozialhilfeanspruch ihres bei ihr lebenden minderjährigen Kindes angerechnet wird. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin durch die Vorlage der zunächst an sie und ab dem vollendeten 15. Lebensjahr an ihre Tochter gerichteten Sozialleistungsbescheide nach dem SGB II belegt, dass sie und ihr Kind vor und nach September 2009 im Ergebnis (nahezu) identische Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen haben (letzter ausgewiesener Zahlbetrag im Bescheid vom 13. Februar 2008 gegenüber der Klägerin und ihrer Tochter insgesamt: 193,83 EUR; letzter ausgewiesener Zahlbetrag im Bescheid vom 29. Juli 2009 (nur) an die Tochter L. N. : 193,70 EUR). Damit hat die Klägerin unmittelbar durch die überreichten Sozialleistungsbescheide nachgewiesen, dass sie als Rundfunkteilnehmerin und Mitglied einer Einstands- bzw. Bedarfsgemeinschaft mit ihrer minderjährigen, nicht als Rundfunkteilnehmerin qualifizierbaren Tochter auch nach September 2009 nicht über das Sozialhilfeniveau überschreitende Einkommensverhältnisse verfügt. Die vorgelegten Bescheide erfassen insbesondere vor und nach September 2009 dieselbe Bedarfsgemeinschaft und auch dieselben Rundfunkteilnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 RGebStV. 82 Zudem hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, nach wie vor die entsprechenden Sozialleistungen beantragt zu haben bzw. zu beantragen, dass diese auf ihr Konto gezahlt würden und die Bescheide auch mittels eines Vorblattes an sie übersandt würden, ihr aber aufgrund der aufgezeigten sozialrechtlichen Regelungen kein eigener Anspruch auf Sozialleistungen zusteht. Insoweit dürften Antragstellung und Entgegennahme von Leistungen auf der Grundlage der gemäß § 38 SGB II gesetzlich vermuteten und widerruflichen Vollmacht innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft beruhen. 83 Der Klägerin kann hiernach - anders als in anderen von der Kammer in bezug auf einkommensschwache Rundfunkteilnehmer entschiedenen Fällen - nicht vorgehalten werden, dass sie es durch Beantragung entsprechender Leistungen (ergänzende Grundsicherung bei Erwerbsminderung bzw. im Alter) selbst in der Hand hätte, an sie gerichtete Sozialleistungsbescheide i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV vorzulegen. Im Gegenteil steht fest, dass sie selbst nicht Anspruchsinhaberin derartiger Leistungen ist, bzw. keine entsprechenden an sie adressierte Bescheide überreichen kann, sie aber gleichwohl wegen der mit ihrer Tochter bestehenden Bedarfsgemeinschaft nur auf einem Sozialhilfeniveau lebt, das nach der gesetzlichen Intention des § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 RGebStV einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begründen soll. 84 Es wäre mit dieser gesetzlichen Intention nicht vereinbar, einem eine Altersrente beziehenden Rundfunkteilnehmer, der nachweist, mit einem minderjährigen Kind gemeinsam auf Sozialhilfeniveau zu leben, bei unveränderten Gesamteinkünften und mindestens gleichbleibendem Bedarf eine zuvor gewährte Rundfunkgebührenbefreiung im Ergebnis deshalb zu versagen, weil das minderjährige Kind ab einem bestimmten, im Sozialrecht normierten, aber in keinem Zusammenhang mit dem Rundfunk(gebühren)recht stehenden Stichtag (15. Geburtstag) an Stelle des Rundfunkteilnehmers einen eigenen sozialhilferechtlichen Anspruch erhält, hieraus aber keine rechtliche Möglichkeit erwächst, dem Rundfunkteilnehmer (im Rechtssinne) innerhalb der Bedarfsgemeinschaft - hier der Klägerin - einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung zu vermitteln. 85 Vgl. zu einer wohl vergleichbaren Konstellation in diese Richtung tendierend, aber letztlich offen gelassen: OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2009 - 16 A 106/09 -, nicht veröffentlicht. 86 Soweit der zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft/Bedarfsgemeinschaft ergangenen Entscheidung des Bayerischen VGH vom 10. März 2008 - 7 ZB 07.790 -, ( juris) auch für die vorstehende Konstellation eine andere Auffassung zu entnehmen sein sollte, folgt dem die erkennende Kammer nicht. Das gilt auch deshalb, weil die hier bestehende Bedarfsgemeinschaft des Rundfunkteilnehmers zu seinem minderjährigen Kind, anders als nichteheliche Lebensgemeinschaften, unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht. 87 Eine atypische Fallgestaltung i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV wäre im Übrigen auch und erst Recht zu bestätigen, wenn der Umstand, dass in den für die Zeit ab September 2009 vorgelegten Sozialleistungsbescheiden kein Zahlungsbetrag für die Klägerin ausgewiesen ist, den Besonderheiten des hier von der ARGE Kreis S. verwendeten "Computerprogramms" geschuldet sein sollte. 88 Liegen hiernach die "Tatbestandsvoraussetzungen" des § 6 Abs. 3 RGebStV vor, kann die Klägerin die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Grundsatz auch für die Zeit nach September 2009 beanspruchen, weil aufgrund der aufgezeigten atypischen Besonderheiten das dem Beklagten zustehende Ermessen auf Null reduziert ist. 89 Allerdings besteht dieser Anspruch gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV erst ab November 2009. Nach dieser Bestimmung beginnt eine Befreiung, wenn der Antrag nach Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt wird, nach dem der Antragstellung folgenden Monat; eine rückwirkende Befreiung ist ausgeschlossen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten hat die Klägerin nach Auslaufen der ihr bis September 2009 bewilligten Rundfunkgebührenbefreiung erstmals im Oktober 2009 der Sache nach einen weiteren Befreiungsantrag gestellt. Etwa anderes ist auch aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht ersichtlich. Die Klägerin kann deshalb erst mit Wirkung ab November 2009 eine weitere Gebührenbefreiung beanspruchen. 90 In der vorstehenden Konstellation hält es die Kammer für sachgerecht, die Befreiungsdauer entsprechend § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV nach der Gültigkeitsdauer der vorgelegten Bescheide (zunächst) bis Januar 2012 zu befristen (vgl. zuletzt den Bescheid des Jobcenter Kreis S. vom 28. Juni 2011). Dem steht nicht entgegen, dass dieser Bescheid sowie die den Zeitraum davor erfassenden Sozialleistungsbescheide teilweise erst während des Gerichtsverfahrens vorgelegt worden sind und die Klägerin nach Erhalt dieser Bescheide während des laufenden Klageverfahrens nicht jeweils erneut ausdrücklich ihre Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt hat. Insbesondere liegt insoweit keine von § 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 RGebStV erfasste Fallgestaltung vor und besteht kein Widerspruch zu der auch von der Kammer geteilten Auffassung, dass erstmals im Gerichtsverfahren vorgelegte Sozialleistungsbescheide grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden können. Nach dieser Rechtsprechung ist für eine Befreiung im Grundsatz unerlässlich, dass der Rundfunkteilnehmer rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht stellt und einen Sozialleistungsbescheid i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. eine entsprechende Bestätigung des Leistungsträgers vorlegt, aus dem die jeweilige Rundfunkanstalt bzw. die GEZ ohne weitere Überprüfung unmittelbar entnehmen kann, dass der Betreffende zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Wird diesen Voraussetzungen nicht entsprochen, kann dies dazu führen, dass eine Gebührenbefreiung vom Beklagten - rechtmäßig - abzulehnen ist, selbst wenn der jeweilige Rundfunkteilnehmer zum grundsätzlich begünstigten Personenkreis gehört. 91 Ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer und anderer Gerichte, vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Juni 2007 - 14 K 897/07 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2008 - 16 E 740/07 - und Urteil vom 6. Juli 2010 - 14 K 897/07 -; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 3. März 2010 - 8 K 152/08 -, BayVGH, Beschluss vom 26. August 2009 - 7 C 09.1935 -, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 16 E 137/09 -. 92 So liegt es hier aber nicht. Zum einen hat die Klägerin, wie ausgeführt, im Oktober 2009 einen Befreiungsantrag gestellt und in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Sozialleistungsbescheid vorgelegt. Zum anderen vertritt der Beklagte die Auffassung, dass ungeachtet der von der Klägerin jedenfalls teilweise unverzüglich vorgelegten Bescheide kein Fall des § 6 Abs. 1 RGebStV gegeben ist. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Aus der Dauer des Klageverfahrens darf der Klägerin kein Nachteil in Bezug auf eine in diesem Zeitraum unterbliebene Antragstellung erwachsen. Aus der Sicht der Klägerin und insbesondere auch aus derjenigen des Beklagten hätte eine ohne Änderung der Sach- und Rechtslage schlicht wiederholte Antragstellung während des Klageverfahrens und eine zeitnahe Vorlage der zwischenzeitlich ergangenen Leistungsbescheide keinen Sinn gemacht, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach entweder weitere Ablehnungsbescheide oder die sinngemäße Mitteilung des Beklagten ergeben, eine Entscheidung über die erneuten Anträge vom Ausgang des Klageverfahrens abhängig zu machen. 93 Auch wenn nicht § 6 Abs. 1 RGebStV, sondern Abs. 3 zu Gunsten der Klägerin eingreift, ist angesichts der aufgezeigten, maßgeblich an den Inhalt der vorgelegten Sozialleistungsbescheide anknüpfenden Besonderheiten dieses Falles die Dauer der zu gewährenden Befreiung gleichwohl an deren Gültigkeitsdauer auszurichten. Der Klägerin obliegt es, bei Fortbestehen der Voraussetzungen rechtzeitig unter Übersendung entsprechender Belege eine weitere Rundfunkgebührenbefreiung bei dem Beklagten zu beantragen. 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Satz 2 VwGO. Die Klägerin ist lediglich in Bezug auf zwei Monate (September und Oktober 2009) und damit geringfügig unterlegen. Zur Gerichtskostenfreiheit in Verfahren der vorliegenden Art vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 -, juris. 95 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 96 Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, inwieweit Bedarfsgemeinschaften erfassende Sozialleistungsbescheide i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV den jeweiligen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung vermitteln können, von grundsätzlicher Bedeutung ist. 97