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Beschluss

5 LA 214/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Überschreitung der Übergangszeit von vier vollen Kalendermonaten besteht kein Anspruch auf Waisengeld nach § 61 Abs. 2 S.1 BeamtVG i.V.m. § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 b) EStG a.F. • Bei Überschreitung der Vier-Monats-Grenze kommt auch nicht für die ersten vier Monate eine partielle Gewährung von Waisengeld in Betracht. • Die von § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 b) EStG a.F. gezogene Grenze ist materiell-rechtlich geboten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen substantiierte, gewichtige Richtigkeitszweifel gegen alle tragenden Begründungen des Ersturteils dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Waisengeld bei Überschreitung der Vier-Monats-Übergangszeit • Bei Überschreitung der Übergangszeit von vier vollen Kalendermonaten besteht kein Anspruch auf Waisengeld nach § 61 Abs. 2 S.1 BeamtVG i.V.m. § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 b) EStG a.F. • Bei Überschreitung der Vier-Monats-Grenze kommt auch nicht für die ersten vier Monate eine partielle Gewährung von Waisengeld in Betracht. • Die von § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 b) EStG a.F. gezogene Grenze ist materiell-rechtlich geboten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen substantiierte, gewichtige Richtigkeitszweifel gegen alle tragenden Begründungen des Ersturteils dargelegt werden. Der Kläger beantragte Waisengeld nach § 61 Abs.2 S.1 BeamtVG für die Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und Studienbeginn (1.4.2007–30.9.2007). Die Beklagte lehnte den Anspruch ab mit der Begründung, die Übergangszeit überschreite die zulässigen vier vollen Kalendermonate nach § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 b) EStG a.F. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung und verweiste auf die einschlägigen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte das Zulassungsersuchen im Verfahren nach § 124 VwGO. • Zulassungsmaßstab: Für § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nur gegeben, wenn aus dem Zulassungsantrag und der erstinstanzlichen Begründung gewichtige Gegenargumente hervorgehen, die einen Berufungserfolg mindestens ebenso wahrscheinlich machen; bei mehreren selbständig tragenden Begründungen müssen gegen alle solche Gründe vorgebracht werden. • Anwendung materiellen Rechts: § 61 Abs.2 S.1 BeamtVG verknüpft die Gewährung von Waisengeld ausdrücklich mit den in § 32 Abs.4 EStG a.F. genannten Voraussetzungen; diese Norm begünstigt nach ihrem klaren Wortlaut nur eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten. • Auslegung und Zweck: Aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie Gesetzgebungsmaterialien folgt, dass bei Überschreitung der Vier-Monats-Grenze keine anteilige Gewährung für die ersten vier Monate erfolgen soll; der Gesetzgeber erwartete bei längeren Übergangszeiten eine Erwerbstätigkeit des Berechtigten. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Auffangtatbestand zugunsten längerer Übergangszeiten zu schaffen, besteht nicht; die typisierende Regelung des Leistungsrechts lässt Härtefälle grundsätzlich zu. • Beweis- und Substantiierungslast im Zulassungsverfahren: Der Kläger hat im Zulassungsverfahren keine gewichtigen, auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerichteten Argumente vorgebracht, die einen hinreichenden Zweifel an deren Ergebnis begründen; die Begründung des Verwaltungsgerichts wird vom Senat als zutreffend übernommen. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig. Der Kläger kann für den Zeitraum 1.4.2007 bis 30.9.2007 kein Waisengeld beanspruchen, weil die Übergangszeit von sechs Monaten die nach § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 b) EStG a.F. zulässige Grenze von vier vollen Kalendermonaten überschreitet. Eine anteilige Gewährung für die ersten vier Monate kommt nicht in Betracht. Verfassungsrechtliche Einwände gegen diese Auslegung bestehen nicht. Mangels substantiierten Vortrags im Zulassungsverfahren wäre ein Berufungserfolg nicht hinreichend wahrscheinlich.