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Urteil

1 K 1856/19.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0607.1K1856.19.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Eines Vorverfahrens bedurfte es gem. § 105 HBG nicht. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Zunächst bestehen keine Bedenken, dass der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid eine feststellende Regelung hinsichtlich des Fortbestands des Anspruchs des Klägers auf Waisengeld getroffen hat. Weil der Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 unter dem Vorbehalt des Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen stand, ist der Anspruch des Klägers mit deren Wegfall ohne weiteres Zutun der Behörde entfallen. Der Beklagte hat diese Rechtsfolge mit dem angefochtenen Bescheid lediglich festgestellt. Für diese Feststellung bedurfte es auch keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 16. November 2011 - 9 K 829/10.F -, juris). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Zutreffend hat der Beklagte festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2018 entfallen sind. In dem Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 war ausdrücklich der Vorbehalt enthalten, dass Waisengeld nur dann weitergewährt werden würde, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Waisengeldes weiterhin erfüllt seien. Dies war ab dem 1. Oktober 2018 nicht mehr der Fall, da der Kläger sich nicht mehr in einer Ausbildung befand. Gemäß § 34 Abs. 2 HBeamtVG wird Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 2002, 4210) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Letztgenannte Regelung betrifft die Berücksichtigung von Kindern bei Freibeträgen und wird im Rahmen des § 34 Abs. 2 HBeamtVG analog angewandt. Dies bedeutet, dass immer dann, wenn ein Kind bei den Freibeträgen berücksichtigt würde, es auch einen Anspruch auf Waisengeld hat. Gem. § 32 Abs. 2 Nr. 2a EstG wird ein Kind bei den Freibeträgen berücksichtigt, das sich in der Berufsausbildung befindet. Ab dem 1. Oktober 2018 befand sich der Kläger jedoch unstreitig nicht mehr in einer Ausbildung. Dabei kommt es nicht auf den Grund an, aus dem er die Ausbildung beendete und ob er das Ausbildungsende zu vertreten hat. Denn ausweislich des klaren Wortlauts des § 34 Abs. 2 HBeamtVG ist die Berufsausbildung notwendige Voraussetzung für die (Weiter-)Zahlung des Waisengeldes (so bereits VG Kassel, Urteil vom 12. Juni 2019 - 1 K 1595/18.KS -, n.v.). Waisen, die keine Berufsausbildung absolvieren oder diese beenden, haben keinen Anspruch auf Waisengeld. Dies gilt selbst dann, wenn sie die Nichtaufnahme einer Ausbildung nicht zu vertreten haben, etwa, weil sie zunächst keinen Ausbildungsplatz finden (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23. September 1999 - 16 VG 2057/98 -, juris). Nichts anderes gilt daher, wenn die Waise die Ausbildung beendet - unabhängig vom Beendigungsgrund. Denn der Sinn der Regelung über die Gewährung von Waisengeld liegt darin, einer Beamtenwaise finanzielle Betreuung angedeihen zu lassen bis zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Kind typischerweise auf eigenen Füßen zu stehen vermag und elterlicher Obhut nicht mehr bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 C 49/16 -, juris). Der Regelung des § 34 Abs. 2 HBeamtVG liegt also die Wertung zugrunde, dass eine Zahlung von Waisengeld für volljährige Waisen nur dann begründet ist, wenn sich diese dergestalt in ihrer Ausbildung befinden, dass ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Ob eine Beendigung vorliegt oder die Ausbildung nur kurzzeitig unterbrochen wird, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. Zeiten einer Erkrankung und dadurch bedingten Unterbrechung der Ausbildung sind dann nicht mit einer Beendigung gleichzusetzen, wenn die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. HBR-von Roetteken, Stand Juli 2018, § 34 Rn. 68 m.w.N.). Ausgehend von dieser Rechtsmeinung, der sich das Gericht anschließt, lag hier keine Unterbrechung, sondern vielmehr eine Beendigung vor. Das ergibt sich schon daraus, dass dem Kläger ein Abgangszeugnis der …, datiert auf den 30. Oktober 2018, ausgestellt wurde. Welche Rechtsfolgen ein solches Abgangszeugnis hat, ergibt sich aus § 74 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG). Danach ist ein Abgangszeugnis zu erteilen, wenn eine Abschlussprüfung absolviert oder ein Bildungsziel erreicht wurde (Abs. 3 der Vorschrift), außerdem nach Abs. 4 dann, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, ohne dass die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. Aus diesem eindeutigen Wortlaut ergibt sich, dass Abschlusszeugnisse auf Verlangen des Schülers nur bei einem Verlassen der Schule ausgestellt werden, also gerade nicht bei einer Unterbrechung der Ausbildung. Dass die Ausstellung des Zeugnisses unter Umständen irrigerweise durch die Lehrer des Klägers veranlasst wurde und etwas anderes gemeint war, ist ohne Belang. Entscheidend sind, wie bereits unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur ausgeführt, nicht die Umstände, die zu einer Beendigung der Bindung zur Ausbildungsstätte geführt haben, sondern die tatsächliche Beendigung im Rechtssinne. Diese ist hier erfolgt. Sofern dies durch eine Falschberatung der Lehrkräfte des Klägers veranlasst wurde, mag dies einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Schule begründen, ändert jedoch nichts an der Rechtslage in Bezug auf das Waisengeld. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Versorgungsbehörde auf Erklärungen und Dokumente und deren Wortlaut verlassen können muss, um eine gleichmäßige Bearbeitung von Versorgungsangelegenheiten sicherzustellen. Müsste in jedem Fall nachgefragt werden, was mit einer Erklärung oder Bescheinigung tatsächlich gemeint sei, so würde dies zu einer nicht mehr nachvollziehbaren Verwaltungspraxis und einem erheblichen Ermittlungsaufwand führen. Kam es folglich nicht darauf an, aus welchen Gründen dem Kläger ein Abschlusszeugnis erstellt wurde, war eine Zeugenvernehmung der Lehrerinnen des Klägers Frau … und Frau … nicht erforderlich. Auf ihre Aussagen kam es nicht an: Selbst wenn sie die Motivation und die Hintergründe so bestätigen würden wie in der Begründung des Beweisantrages ausgeführt, würde dies an der rechtlichen Wirkung des Abgangszeugnisses nichts ändern. Eine andere Rechtsfolge kann der Kläger auch nicht aus der Vorschrift des § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG herleiten. Danach erfolgt eine Berücksichtigung bei den Freibeträgen auch in dem Fall, in dem ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der BFH (Urteil vom 15. Juli 2003 - VIII R 47/02 -, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848) wendet diese Vorschrift analog auch in Fällen der kurzfristigen Erkrankung an. In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, es sei geboten, ein Kind, das einen Ausbildungsplatz habe und ausbildungswillig sei, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht in der Lage sei, sich der Ausbildung zu unterziehen, nicht anders zu behandeln, als ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühe, einen solchen aber nicht finde und das deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werde. Der Landesgesetzgeber hat aber gerade diese Regelung, also den § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EstG, im Rahmen des § 34 Abs. 2 HBeamtVG nicht für anwendbar erklärt. Dies ist ein weiteres Argument dafür, dass der Gesetzgeber bei Erkrankungen, die zu einer Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses führen, die Zahlung des Waisengeldes zum Erlöschen bringen wollte. Wäre dies anders gewollt gewesen, hätte es nahegelegen, auch § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG für anwendbar zu erklären. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Beschränkung des Anspruchs auf Gewährung von Waisengeld bestehen nicht. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, für Fälle der vorliegenden Art einen Auffangtatbestand zu schaffen. Bei bei einem grundsätzlich stark typisierenden Leistungssystem wie dem Waisengeld sind Härtefalle im Interesse der notwendigen Flexibilität des Besoldungs- und Versorgungsgefüges und der hier besonders zu achtenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 2011 - 5 LA 214/10 -, juris; ebenso VG Göttingen, Urteil vom 23. Februar 2004 - 3 A 3490/02 -, juris). Gründe, in Fällen der vorliegenden Art von diesem Grundsatz abzuweichen, bestehen nicht, zumal es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt und die Behörde etwaigen Härtefällen im Rahmen der Bemessung der Rückforderungshöhe und -modalitäten Rechnung tragen kann. Da der Kläger auch nicht nachgewiesen hat, dass er während der fraglichen Zeit wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten (vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG), hatte er in dem fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf Waisengeld, so dass die diesbezügliche Feststellung durch den Beklagten zu Recht erfolgt ist. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid keine Regelung über eine evtl. Rückforderung enthält. Insoweit wurde dem Kläger bislang lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Kläger die zu Unrecht erhaltenen 4.370,30 € zurückzahlen muss, kommt es damit nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.370,30 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GVG. Der am … geborene Kläger ist der Sohn der am … verstorbenen Versorgungsempfängerin … Seit dem 1. Juni 2012 erhält er Waisengeld für Halbwaisen nach den Bestimmungen des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG). Nachdem der Kläger das 18. Lebensjahr vollendet hatte, wurde ihm mit Bescheid vom 8. Mai 2013 (Bl. 18 ff. der Behördenakte) ab dem 1. Juni 2013 Waisengeld gewährt. Diese Gewährung erfolgte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht änderten und weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Waisengeldes erfüllt seien. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres besuchte der Kläger ab dem Schuljahr beginnend 2017/2018 die Fachschule für Sozialwesen, Schwerpunkt Sozialpädagogik (… in …). Aufgrund dessen wurde weiterhin Waisengeld gewährt. Am 21. September 2018 meldete der Kläger sich von der … ab, die mit Datum vom 30. Oktober 2018 für ihn ein Abgangszeugnis erstellte. Hintergrund hierfür war, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Probleme seine schulische Ausbildung nicht fortsetzen konnte. Am 15. Januar 2019 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme, bzw. die Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnitts bei der .... Diesem Antrag wurde stattgegeben, so dass der Kläger am 12. August 2019 seine Ausbildung wiederaufnehmen konnte. Bereits zuvor, im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf Waisengeld mit Vordruck vom 2. Mai 2019, gab der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2019 an, er habe sich am 21. September 2018 wegen einer seelischen Erkrankung und eines anstehenden mehrmonatigen Klinikaufenthalts in … vom Schulbesuch abmelden müssen. Sein Antrag auf Wiederholung der Oberstufe sei jedoch von der … stattgegeben worden. Auf Nachfrage des Beklagten überreichte der Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2019 (Bl. 78 ff. der Behördenakte) verschiedene Unterlagen, unter anderem eine Bescheinigung der Beihilfestelle, in der die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung des Klägers bestätigt wurde, sowie eine Bescheinigung, aufgrund derer der Kläger sich weiterhin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befinde. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 übersandte der Kläger eine Kopie seines Abgangszeugnisses der … vom 30. Oktober 2018. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 teilte der Vater des Klägers mit, dass das den Kläger betreffende Kindergeld, der diesbezügliche kinderbezogene Familienzuschlag und der kinderbezogene Entgeltbestandteil weiterbezahlt würden. Insoweit wurde ein Schreiben der … vom 7. Mai 2019 vorgelegt sowie eine Bescheinigung, dass die klinisch stationäre Krankenhausbehandlung und die daraus folgende Unterbrechung der Fachschulausbildung notwendig war (Bl. 94 der Behördenakte). Mit Bescheid vom 15. Juli 2019 (BL. 125 der Behördenakte, Bl. 5 ff der Gerichtsakte) stellte das Regierungspräsidium Kassel fest, dass der Anspruch des Klägers auf Waisengeld mit Ablauf des 30. September 2018 entfallen sei. Der Bescheid vom 8. Mai 2013 wurde mit Ablauf des 30. September 2018 aufgehoben. In der Begründung heißt es, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld lägen nicht mehr vor. Soweit der Kläger seine Schulausbildung fortsetze, würden die Anspruchsvoraussetzungen ab dem Schuljahr 2019/2020 wieder vorliegen. Der Kläger wurde zu der entstandenen Überzahlung in Höhe von 4.370,30 € brutto angehört. Am 23. Juli 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, das Regierungspräsidium Kassel gehe in seinem Bescheid irrtümlich davon aus, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nicht mehr vorgelegen hätten. Es sei nicht zutreffend, dass Voraussetzung sei, dass eine schulische Berufsausbildung tatsächlich ununterbrochen weitergeführt werde. Die Waisenrente wegen Schul- und Berufsausbildung habe die Aufgabe, dem Kind und seinem Erziehungsberechtigten die Entscheidung für eine möglichst qualifizierte Berufsausbildung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Sie könne den Zweck nur erfüllen, wenn sichergestellt sei, dass die Waise, die sich im Vertrauen auf die Weitergewährung der Waisenrente für einen bestimmten Ausbildungsweg oder eine Erwerbsmöglichkeit entschieden habe, nicht plötzlich wegen einer längeren Krankheit aus dieser Ausbildung gegen ihren Willen durch Entzug der Rente herausgerissen werde. Damit dürfe eine Waisenrente für Krankheitszeiten nicht entzogen werden, während derer sich der Betreffende nicht der Ausbildung widmen habe können. Die Ausbildung des Klägers sei weder beendet noch abgebrochen. Sie sei lediglich für die Dauer der Krankheit unterbrochen worden. Dass es sich tatsächlich nur um eine Unterbrechung gehandelt habe, sei auch dem Umstand zu entnehmen, dass der Kläger seine theoretische Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher im Juli 2020 abgeschlossen habe und zum dritten Ausbildungsabschnitt, dem Berufspraktikum, zugelassen worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 15. Juni 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, vorliegend sei die Ausbildung unterbrochen worden, da sich der Kläger von der … abgemeldet habe. Damit sei die rechtliche Bindung zu der Schule unterbrochen worden. Nur in Fällen des grundsätzlichen Fortbestehens des Ausbildungsverhältnisses bei einer Beurlaubung aus Krankheitsgründen sei das Waisengeld weiter zu zahlen. Die Familienkasse habe eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c (EStG) vorgenommen. Auf diese Vorschrift verweise § 34 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG jedoch nicht. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei diese Abweichung auch anerkannt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.