Beschluss
4 LB 19/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Praktika sind grundsätzlich keine förderungsfähigen Lehrveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG; fachpraktische Unterweisungen werden erst durch die Novellierung ab 01.07.2009 unter Bedingungen als Unterrichtsstunden anerkannt.
• Änderungen im zeitlichen Ablauf einer Fortbildungsmaßnahme können nach § 25 AFBG eine Änderung des Bewilligungsbescheids rechtfertigen, wenn sie zu einer Minderung der Unterhaltsleistung von mindestens 16 EUR führen.
• Ein bereits bewilligter Förderzeitraum kann zugunsten des Teilnehmers nicht unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Unterrichts fortbestehen; fehlt in bestimmten Kalendermonaten Unterricht, entfällt der Leistungsanspruch für diese Monate.
Entscheidungsgründe
Praktika sind keine förderungsfähigen Lehrveranstaltungen (§ 2 AFBG); Bescheidänderung nach § 25 AFBG möglich • Praktika sind grundsätzlich keine förderungsfähigen Lehrveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG; fachpraktische Unterweisungen werden erst durch die Novellierung ab 01.07.2009 unter Bedingungen als Unterrichtsstunden anerkannt. • Änderungen im zeitlichen Ablauf einer Fortbildungsmaßnahme können nach § 25 AFBG eine Änderung des Bewilligungsbescheids rechtfertigen, wenn sie zu einer Minderung der Unterhaltsleistung von mindestens 16 EUR führen. • Ein bereits bewilligter Förderzeitraum kann zugunsten des Teilnehmers nicht unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Unterrichts fortbestehen; fehlt in bestimmten Kalendermonaten Unterricht, entfällt der Leistungsanspruch für diese Monate. Die Klägerin absolvierte nach Abschluss als Sozialassistentin eine Fortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und erhielt nach Antrag Förderleistungen nach dem AFBG für den Zeitraum August 2006 bis Juli 2008. Ein Kindergartenpraktikum, ursprünglich für November bis Dezember 2007 geplant, wurde telefonisch vorverlegt auf 1. Oktober bis 31. Dezember 2007. Die Beklagte setzte daraufhin die Zahlungen für Oktober und November 2007 aus und bewilligte später wieder Leistungen ab Dezember 2007. Die Klägerin klagte auf Zahlung für Oktober und November 2007 mit der Begründung, das Praktikum sei eine förderungsfähige vollzeitliche Lehrveranstaltung nach § 2 Abs.3 AFBG und Teil der Fortbildung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein und meinte, Praktika seien keine Lehrveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs.3 AFBG und die Vorverlegung verändere den maßgeblichen Umstand i.S.v. § 25 AFBG zuungunsten der Klägerin. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht zur Gewährung von Unterhaltsleistungen für Oktober und November 2007 verpflichtet. • Nach Wortlaut und Systematik des AFBG (insbesondere § 2 Abs.1 und Abs.3) sind förderungsfähige Maßnahmen Lehrveranstaltungen in Form von Unterricht; Begrifflichkeiten wie Lehrplan, Unterrichtsmethoden und Lehrkräfte sprechen dafür, Praktika nicht als Lehrveranstaltungen zu erfassen. • Die Gesetzesnovelle zum 1.7.2009 (Einfügung von Definitionen und Anerkennung bestimmter fachpraktischer Unterweisungen) bestätigt, dass reine Praktika auch zuvor nicht förderfähig waren; die Gesetzesmaterialien schließen Praktika explizit aus. • § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1c AFBG verlangt in Vollzeit eine regelmäßige Ausbildungsdichte (in der Regel an vier Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden); die Regelung zielt auf Unterrichtsformen, nicht auf unbetreute Praktika. • Die Vorverlegung und Verlängerung des Praktikums verkürzte den vorangehenden Unterrichtsabschnitt, so dass in den Monaten Oktober und November 2007 kein Unterricht stattfand; dadurch änderte sich ein für die Leistung der Förderung maßgeblicher Umstand zuungunsten der Klägerin. • Diese Änderung wirkte sich in der Folge auf die Höhe der Unterhaltsleistung aus und überschritt die Grenze von 16 EUR, sodass nach § 25 Satz 1 Nr.2 AFBG der Bewilligungsbescheid ab dem Monat nach Eintritt der Änderung zu ändern war. • Die Regelung des § 11 AFBG führt nicht dazu, dass die Monate Oktober und November 2007 gefördert werden, weil zwischen Ende der Lehrveranstaltungen im September und Wiederbeginn Ende Dezember mehr als ein Monat liegt und § 11 Abs.3 AFBG nicht einschlägig ist. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Leistungen für Oktober und November 2007 sind zu Recht eingestellt, weil das absolvierte Kindergartenpraktikum keine förderungsfähige Lehrveranstaltung im Sinne des § 2 Abs.3 AFBG darstellt und die Vorverlegung des Praktikums einen für die Förderung maßgeblichen Umstand nach § 25 AFBG zuungunsten der Klägerin verändert hat. Diese Änderung führte zu einer Minderung des Unterhaltsbeitrags um mehr als 16 EUR und rechtfertigt die Änderung des Bewilligungsbescheids ab dem Monat nach Eintritt der Änderung. Ein Anspruch auf Zahlung für Oktober und November 2007 besteht daher nicht.