Urteil
1 KO 313/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG vom 24.10.2010 ist auf die sog. Bruttomethode abzustellen, so dass hier Praktikumszeiten grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Ausnahmsweise hat ein Blockpraktikum über sechs Monate nach dem Ende des letzten Unterrichts bei dieser Berechnung unberücksichtigt zu bleiben, weil es der gesetzgeberischen Zielsetzung der Förderung von Fortbildungen, die das Fortbildungsziel zielstrebig und zügig bei sparsamer Mittelverwendung erreichen, nicht widerspricht.
(Rn.35)
2. Liegt eine förderfähige Fortbildungsmaßnahme vor, ist auch für ein sechswöchiges Praktikum als Teil der Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG zu zahlen.(Rn.38)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c AFBG vom 24.10.2010 ist auf die sog. Bruttomethode abzustellen, so dass hier Praktikumszeiten grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Ausnahmsweise hat ein Blockpraktikum über sechs Monate nach dem Ende des letzten Unterrichts bei dieser Berechnung unberücksichtigt zu bleiben, weil es der gesetzgeberischen Zielsetzung der Förderung von Fortbildungen, die das Fortbildungsziel zielstrebig und zügig bei sparsamer Mittelverwendung erreichen, nicht widerspricht. (Rn.35) 2. Liegt eine förderfähige Fortbildungsmaßnahme vor, ist auch für ein sechswöchiges Praktikum als Teil der Fortbildungsmaßnahme grundsätzlich ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG zu zahlen.(Rn.38) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht stattgegeben. Die Versagung der Förderung für den Monat November 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung der Förderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bei der in Vollzeitform stattfindenden Fortbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin handelt es sich um eine nach § 2 Abs. 3 AFBG förderfähige Maßnahme (1.). Das im Rahmen dieser Fortbildung durchzuführende Praktikum ist als Teil der Maßnahme förderfähig (2.). Rechtsgrundlage für die Gewährung der begehrten Förderung ist § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur beruflichen Aufstiegsfortbildung in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422 - im Folgenden AFBG). Danach wird bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistet. Eine Maßnahme in Vollzeitform ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AFBG förderfähig, wenn sie a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, b) innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen wird und c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte). Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AFBG gelten jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung als Unterrichtsstunde. Unterrichtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Stunden einer fachpraktischen Unterweisung werden als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, ist für die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaßnahme ausschlaggebend. Dabei sind alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 5 AFBG bleiben unterrichtsfreie Ferienzeiten gem. § 11 Abs. 4 außer Betracht. 1. Bei der Fortbildung der Klägerin handelt es sich um eine förderfähige Maßnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Die Fortbildung der Klägerin umfasst mindestens 400 Unterrichtsstunden, da unabhängig von den umfangreichen Praktika 2.820 Unterrichtsstunden vorgesehen sind. Die dreijährige Fortbildung wird innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen. Die Fortbildungsdichte erreicht in der Regel 25 Unterrichtsstunden wöchentlich. Für die Berechnung der Unterrichtsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 c) AFBG ist gem. § 2 Abs. 3 Sätze 7 und 8 AFBG auf die Gesamtmaßnahme abzustellen, d. h. es sind sämtliche Maßnahmeabschnitte sowie die zwischen einzelnen Maßnahmeabschnitten liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen (ein gegenteiliges Verständnis liegt jedoch noch dem Beschluss des OVG Niedersachsen vom 14. Dezember 2011 - 4 LB 19/11 - juris Rn. 33 zu Grunde). Mit diesem Gesetzeswortlaut hat sich der Gesetzgeber eindeutig für die sog. Bruttomethode entschieden. Bestätigt wird dies auch durch die in § 2 Abs. 5 AFBG erfolgte ausdrückliche Herausnahme der unterrichtsfreien Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG aus der Berechnung, denn eine solche Regelung wäre nicht nötig, wenn ohnehin ausschließlich die Unterrichtszeiten für die Berechnung der Fortbildungsdichte heranzuziehen wären. Die Umstellung auf die sog. Nettomethode bei der Berechnung der Fortbildungsdichte erfolgte erst mit der nunmehr geltenden Neufassung vom 15. Juni 2016 - GVBl. I S. 1450 (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 16. Dezember 2015 - BT-Drs.18/7055, S. 20). Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, war vor der seit 30. Juni 2009 geltenden Gesetzesfassung bereits auf die Bruttomethode abzustellen (dazu BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 5/10 - juris - Leits. 2, Rn. 26 ff.). Der Gesetzgeber hat das mit den Sätzen 7 bis 9 des § 2 Abs. 3 AFBG vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322) ausdrücklich klargestellt, weil in der Vergangenheit vermehrt Gerichte fälschlicherweise auf die sog. Nettobetrachtung abgestellt hätten und auch längere Unterbrechungszeiten zwischen zwei Maßnahmeabschnitten unberücksichtigt geblieben seien (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung - BT-Drs. 16/10996, S. 22). Mit der entsprechenden Regelung beabsichtigte der Gesetzgeber, dass das Fortbildungsziel möglichst zielstrebig und zügig erreicht wird, auch mit Blick auf eine sparsame Mittelverwendung (Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung - BT-Drs. 16/10996, S. 22). Dieses Verständnis der Regelung hat zur Folge, dass Praktikumszeiten bei der Berechnung der Fortbildungsdichte grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Wenn schon die Zeiten zwischen zwei Maßnahmeabschnitten in die Berechnung einzubeziehen sind, dann gilt dies erst recht für Zeiten, die Teil der Fortbildung sind. Der Gesetzgeber hat lediglich für Ferientage eine Ausnahme vorgesehen. In die Berechnung der Fortbildungsdichte ist jedoch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ausnahmsweise nicht das während der letzten sechs Monate der Fortbildung als Block zu absolvierende Berufspraktikum einzubeziehen. Wie bereits ausgeführt, soll § 2 Abs. 3 AFBG sicher stellen, dass nur Teilnehmer beruflicher Aufstiegsfortbildung gefördert werden, die das Fortbildungsziel zielstrebig und zügig erreichen, wobei die dafür aufgewendeten Mittel möglichst sparsam eingesetzt werden sollen (BT-Drs. 16/10996, S. 22). Angesichts des Umstandes, dass die Maßnahme, an der die Klägerin teilnimmt, trotz des umfangreichen Blockpraktikums den maximalen Zeitrahmen von 36 Kalendermonaten nicht überschreitet, ist vorliegend nicht erkennbar, dass das Blockpraktikum zu Mehrausgaben für den Fördermittelgeber führt, denn während des Blockpraktikums erhalten die Teilnehmer ohnehin keinen Unterhaltsbeitrag. Das Blockpraktikum findet erst nach dem Ende sämtlichen Unterrichts für die Fortbildung und nach Durchführung der theoretischen Prüfungen statt. Da nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AFBG der Unterhaltsbeitrag mit Ablauf des Monats endet, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, läuft ein solches Blockpraktikum am Ende der Fortbildung dem gesetzgeberischen Ziel einer sparsamen Mittelverwendung nicht entgegen. Bleibt das Blockpraktikum unberücksichtigt, finden in den ersten fünf Halbjahren der Fortbildung in der Regel in jeder Woche an vier Tagen mindestens 25 Unterrichtsstunden statt. Bei dieser Berechnung ist allerdings nicht für den maßgeblichen Maßnahmezeitraum ein Durchschnittswert zu bilden. Der Begriff „in der Regel“ impliziert, dass es mehr Wochen geben muss, in denen dieser Anforderung genüge getan ist. Zwar mag eine Durchschnittsbetrachtung in der Praxis regelmäßig ausreichen, um zu sachgerechten Ergebnissen zu kommen. Allerdings ist in Grenz- und Zweifelsfällen auf die vorgegebenen Zeiträume (hier eine Woche) abzustellen und das Vorliegen der Voraussetzungen für den jeweiligen Zeitraum zu überprüfen, so dass die Beurteilung möglich ist, ob deutlich mehr Zeiträume den Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 5/10 - juris Rn. 38 ff.). Bei einem bloßen Durchschnittswert bleibt hingegen unklar, worauf sich der Wortlaut „in der Regel“ beziehen sollte. Der Begriff „in der Regel“ ist deshalb als Ausnahmevorschrift dahingehend auszulegen, dass die Unterrichtsdichte jedenfalls dann nicht mehr ausreicht, wenn sie in mehr als 20 % der Gesamtmaßnahme unterschritten wird (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 5/10 - juris Rn. 40; SächsOVG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 A 224/15 - juris Rn. 30; OVG LSA, Urteil vom 15. Juli 2014 - 4 L 139/13 - juris Rn. 28). Vorliegend erstrecken sich die zu berücksichtigenden Maßnahmezeiten auf zwei Jahre und sechs Monate, d. h. auf insgesamt 130 Wochen. Bei Abzug der jährlich gewährten 77 Werksferientage (im 3. Jahr anteilig: 192/6 = 32) verbleiben 98 Wochen. Ausweislich des im Behördenvorgang befindlichen Ausbildungsablaufplans fand in 80 Wochen an 4 Werktagen im Umfang von mindestens 25 Stunden Unterricht statt, so dass die Anforderungen an die Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 c) AFBG erfüllt sind. 2. Das sechswöchige Praktikum im zweiten Ausbildungsjahr ist als Teil der Fortbildungsmaßnahme auch förderfähig. Gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG wird bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG ein Unterhaltsbeitrag geleistet. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 AFBG nicht, dass eine Maßnahme ausschließlich aus Lehrveranstaltungen in Form von Unterrichtsstunden besteht (vgl. OVG LSA, Urteil vom 15. Juli 2014 - 4 L 139/13 - juris Rn. 31; a. A. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 4 LB 19/11 - juris Rn. 25 ff.). Die Vorschrift des § 2 AFBG gehört vielmehr systematisch zum 1. Abschnitt des Gesetzes, der ausschließlich die Förderfähigkeit von Maßnahmen regelt und nicht auch die Frage, für welchen Zeitraum nach diesem Gesetz ein Unterhaltsbeitrag an den Teilnehmer einer Maßnahme zu leisten ist (so zur früheren Fassung vom 10. Januar 2002 - BGBl. I S. 402 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Oktober 2010 - 12 S 201/10 - juris Rn. 16 f.). Eine Maßnahme muss nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AFBG mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, die in einem vorgegebenen maximalen Zeitrahmen zu absolvieren sind und sie muss eine bestimmte Mindestunterrichtsdichte aufweisen. In diesem Zusammenhang wird in § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 AFBG im Einzelnen definiert, was das AFBG unter dem Begriff der Unterrichtsstunden versteht. Praktika gehören danach jedenfalls nicht zu den Unterrichtsstunden. Damit kommt es nach dem Gesetzestext und seiner Systematik aber nicht darauf an, dass über die in § 2 Abs. 3 Satz 1 AFBG geregelten abstrakten Anforderungen hinaus auch in jeder einzelnen Woche bzw. jedem einzelnen Monat einer Maßnahme Unterricht stattfinden muss. Es reicht für das Vorliegen einer förderfähigen Fortbildungsmaßnahme aus, dass „in der Regel“ in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Dementsprechend kann es während einer Fortbildungsmaßnahme durchaus unterrichtsfreie Wochen geben (bis zu 20 % - vgl. dazu schon oben). Solche unterrichtsfreien (Praktikums-) Zeiten bleiben Teil der Maßnahme. Ebenso verdeutlicht die Regelung des § 7 Abs. 4 AFBG das Verständnis des Gesetzgebers, dass eine Maßnahme nicht bereits schon endet, wenn zwischen Unterrichtszeiten unterrichtsfreie Zeiträume liegen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 5 A 224/15 - juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Oktober 2010 - 12 S 201/10 - juris Rn. 17). Zwar sollten mit der Regelung Teilnehmer von Fortbildungsmaßnahmen vor Nachteilen bewahrt werden, wenn zwischen verschiedenen Maßnahmeabschnitten unterrichtsfreie Zeiten in erheblichen Umfang liegen, die die Teilnehmer nicht zu vertreten haben. Dann tritt eine Unterbrechung der Maßnahme ein. Eine solche Regelung ist aber nur notwendig, weil sich gerade nicht aus § 2 Abs. 3 AFBG ergibt, dass unterrichtsfreie Zeiten eine Maßnahme beenden bzw. unterbrechen. Gegenteiliges lässt sich nicht zwingend der Begründung des Entwurfs zum zweiten Änderungsgesetz der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Definition von Unterrichtsstunden entnehmen. Dort ist insbesondere Folgendes ausgeführt: Reine, vom Träger als solche angewiesene Wiederholungsstunden, Repetitorien, unbetreute Chatroomstunden, Selbstlernphasen, Praktika … sind nach wie vor keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG und daher nicht förderfähig (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 20. November 2008 - BT-Drs. 16/10996, S. 21). Diese Ausführungen versteht der Senat dahin, dass ein reines Praktikum, anders als ein Praktikum i. V. m. Unterrichtsstunden, keine förderfähige Maßnahme darstellt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 AFBG, der eine Mindestzahl von Unterrichtsstunden und eine bestimmte Fortbildungsdichte voraussetzt. Im Übrigen ist es unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht nachvollziehbar, dass die Förderfähigkeit eines sechswöchigen Praktikums während einer grundsätzlich förderfähigen Fortbildungsmaßnahme allein von seiner konkreten zeitlichen Einordnung abhängen soll. Nach § 11 Abs. 2 AFBG wird u.a. der Unterhaltsbeitrag vom Beginn des Monats, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, bis zum Ende des Monats, in dem der letzte Unterricht durchgeführt wird, geleistet. D. h. wenn mit Beginn eines neuen Monats nach einer Woche Unterricht ein sechswöchiges Praktikum durchgeführt wird und im Anschluss wieder Unterricht stattfindet, ist die Praktikumszeit auch nach dem Ansatz des Beklagten zu fördern. Ein sachlicher Grund für eine solche Differenzierung ist jedoch nicht erkennbar. Das Interesse an einer zügigen Fortbildung unter Berücksichtigung einer sparsamen Mittelverwendung wird allein durch die zeitliche Lage einer Praktikumszeit bei gleichbleibendem Umfang in diesem Zusammenhang nicht berührt. Insbesondere ist nicht im Hinblick auf das Mindestlohngesetz ein anderes Verständnis geboten, weil zu erwarten ist, dass Praktikanten ohnehin eine Vergütung erhalten (vgl. Schubert/Schaumberg, Kommentar Berufsbildungsgesetz, Stand Dezember 2014, § 2 AFBG Anm. 2.6.1). Das ab dem 16. August 2014 in Kraft getretene Mindestlohngesetz erfasst nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 jedoch gerade nicht Praktika, die aufgrund verpflichtender Bestimmungen in Ausbildungsordnungen etc. zu absolvieren sind bzw. nach Nr. 3, wenn ein bis zu dreimonatiges Praktikum begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird. Angesichts dessen kommt es schließlich nicht darauf an, ob die Mitteilung, dass das Praktikum nicht in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 2. Dezember 2011 (einschließlich zwei Wochen Ferien), sondern vom 4. Oktober bis 11. November 2011 stattgefunden hat, nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 AFBG noch rechtzeitig erfolgt ist. II. Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens trägt der Beklagte gem. § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision wird gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob Praktikumszeiten über einem Monat außerhalb von Ferienzeiten als Teil einer Fortbildung auch förderfähig sind, ist obergerichtlich nicht geklärt. Auch unter Berücksichtigung der ab dem 1. August 2016 gültigen Neufassung des AFBG stellt sich diese Frage weiterhin. Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages i. H. v. 1.049 € für den Monat November 2011 nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Sie absolvierte ab August 2010 eine dreijährige Fortbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin an der Euro-Schule in A-Stadt. Die dreijährige Fortbildung besteht ausweislich des Ausbildungsablaufplans aus 2.820 h Präsenzunterricht im Pflichtbereich und einem berufspraktischen Teil im Umfang von 1.600 h. Auf den Folgeantrag vom 1. Juli 2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2011 neben dem vollen Maßnahmebeitrag für das 2. Schuljahr Unterhaltsbeiträge nur für die Monate August bis Oktober 2011. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Monat November 2011 wegen des im Ablaufplan vorgesehenen Praktikums (10. Oktober 2011 - 2. Dezember 2011) nicht gefördert werde. Mit Bescheid vom 30. November 2011 wurde der Unterhaltsbeitrag für Dezember 2011 bis Juli 2012 gewährt. Die Klägerin legte gegen die Nichtgewährung des Unterhaltsbeitrags für November 2011 am 3. August 2011 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012 zurückgewiesen worden ist. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass es sich bei den Praktikumszeiten nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 c), Satz 3 ff. AFBG um förderfähige Unterrichtsstunden bzw. um Stunden fachpraktischer Anleitung handele. Die Klägerin hat am 21. Februar 2012 Klage erhoben und begehrt auch für Monat November 2011 einen Unterhaltsbeitrag. Das Praktikum sei Teil der förderfähigen Fortbildung und vermittele die notwendigen Fertigkeiten für die aus einem praktischen und theoretischen Teil bestehende Prüfung. Es erfolge eine ständige fachliche Betreuung durch die Schule. Die Beschränkung der Förderung allein auf den theoretischen Teil der Fortbildung wäre unvollständig und entspreche nicht dem Sinn des Gesetzes. Aus den §§ 62 Abs. 1 Satz 4, 50 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Thüringer Fachschulordnung ergebe sich nicht, dass ein Praktikum kein Unterricht sei. Der im April 2011 übersandte Praktikumsplan habe das Praktikum vom 10. Oktober bis 22. November 2011 vorgesehen. Tatsächlich habe es aber vom 4. Oktober bis zum 11. November 2011 stattgefunden. Hieran hätten sich dann zweiwöchige Ferien angeschlossen. Dies sei dem Beklagten vorab mitgeteilt worden. Die Lehrveranstaltungen hätten am 29. November 2011 wieder begonnen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Änderung der Praktikumszeiten erst im Klageverfahren mitgeteilt worden sei, weshalb diese Änderung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht berücksichtigt werden könne. Das AFBG fördere allein Unterrichtszeiten, wie sich aus der Gesetzesbegründung und Neufassung des seit dem 1. Juli 2009 geltenden § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. AFBG ergebe. Die bewilligten Unterhaltsbeiträge müssten weder den gesamten Bedarf der Teilnehmer noch die gesamte Maßnahme abdecken. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. März 2013 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2012 den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für den Monat November 2011 Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Mit dem Hinweis auf die Nichtgewährung einer Förderung für den Monat November 2011 sei insoweit eine Ablehnung des Antrags der Klägerin verbunden. Die Klägerin habe auch für diesen Monat nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG einen Anspruch auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages. Der Anspruch auf Förderung der Fortbildung ergebe sich dem Grunde nach aus §§ 1, 2 AFBG, weil alle dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich Fortbildungsdichte und Fortbildungsdauer unabhängig von der Frage der Anerkennungsfähigkeit von Praktikumszeiten erfüllt würden. Die Fortbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin sei ein förderfähiger Bildungsgang im Sinn des § 2 Abs. 1 AFBG. Die Fortbildung stelle auch eine förderfähige Maßnahme im Sinn des § 2 Abs. 2 ff. AFBG dar. Die Förderungsentscheidung habe für die Dauer einer Maßnahme bzw. eines Maßnahmeabschnitts nach § 23 Abs. 3 AFBG zu erfolgen. Das 6-wöchige Praktikum stelle keinen selbständigen Maßnahmeabschnitt dar. Die Gesamtmaßnahme erfülle unstreitig den Zeitrahmen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Sätze 2 ff., 5 AFBG. Bei 2.530 Unterrichtsstunden ergäben sich bei einer Verteilung auf 120 Wochen (3 Jahre) durchschnittlich 21 Unterrichtsstunden die Woche. Damit würden zwar die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 c) AFBG vorgegebenen 25 Unterrichtsstunden je Woche nicht erreicht. Das sei jedoch unschädlich, denn die Vorschrift fordere dies „in der Regel“. Die - relativ geringe - Unterschreitung beruhe darauf, dass die Fortbildung bei einem berufspraktischen Anteil von 1.520 bzw. 1.680 h sehr praxisorientiert sei. Gleichwohl überwiege aber der berufstheoretische Teil mit 2.530 h deutlich. Die Herausnahme des Praktikums könne nicht auf § 2 Abs. 3 AFBG gestützt werden. Die Norm im 1. Abschnitt des AFBG regele zuvörderst die Frage, ob der Maßnahmeträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit einer Maßnahme dürfe nicht mit der Frage, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz ein Unterhaltsbeitrag zu leisten sei, vermengt werden. Ein Unterhaltsbeitrag sei nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG „während der Teilnahme an einer Maßnahme“ zu gewähren und nicht nur bei der Teilnahme an Unterrichtsstunden oder Lehrveranstaltungen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1a) und c) AFBG. Der Förderzeitraum von drei Jahren der Gesamtmaßnahme bzw. des jeweiligen Schuljahres sei auch nicht durch die Praktikumszeiten unterbrochen worden, da diese den durch § 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG gezogenen Rahmen nicht überschritten hätten. Es handele sich um von dem Teilnehmer nicht zu verantwortende eingeschobene Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschritten. Entscheidend sei allein, dass der Auszubildende diese Wartezeit nicht zu vertreten habe. Dies sei nicht der Fall, denn ohne Realisierung des Praktikums hätte die Klägerin die Maßnahme nicht fortsetzen können. Die Wartezeiten überschritten auch nicht die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG, selbst wenn Samstage als Ferienwerktage angesehen würden. Die „Schädlichkeitsgrenze“ von jährlich 77 Ferienwerktagen sei nicht erreicht worden. Die Förderfähigkeit des Praktikums entspreche des Weiteren der Gesetzesauslegung. Das AFBG solle dem Erwachsenen während der Zeit der Fortbildung eine Lebensgrundlage geben, soweit die dafür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stünden. Klammerte man die Zeiten der berufspraktischen Fortbildung aus, würden diejenigen, die auf die Förderung nach dem AFBG angewiesen seien, von Fortbildungen in Vollzeit abgehalten. Das entspräche nicht dem Sinn des AFBG, viele Nachwuchskräfte zu fördern. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 2. Mai 2016 zugelassen. Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, dass kein Anspruch auf die Förderung für November 2011 bestehe. Die Klägerin habe die für die Förderung maßgeblichen Umstände nicht gem. § 25 Satz 1 Nr. 1 AFBG rechtzeitig angezeigt. Dies sei rückwirkend für höchstens drei Monate möglich, d. h. die Klägerin hätte spätestens im Februar 2012 mitteilen müssen, dass im November 2011 Unterricht stattgefunden habe. Sie dürfe nicht so behandelt werden, als wenn sie rechtzeitig über die Praktikumsverschiebung informiert hätte. Hätte das Praktikum vom 10. Oktober bis zum 2. Dezember 2011 stattgefunden, hätte die Klägerin für November 2011 keinen Unterhaltsbeitrag beanspruchen können. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c) AFBG werde ein Unterhaltsbeitrag nur für die Zeit geleistet, in der in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfänden. Stunden berufspraktischer Tätigkeit würden nach § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG nur dann als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet würden. Die Praktika fänden aber in der Regel nicht in der Fortbildungsstätte, sondern in der Ausbildungsstätte statt und die Anleitung sei von einem Mentor, also keiner Lehr-, sondern einer Fachkraft vorgenommen worden. Begleitender Unterricht sei nicht vorgesehen gewesen. Zwar regele § 23 Abs. 3 AFBG, dass über die Förderung für die Dauer der Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts entschieden werde, allerdings bedeute dies nicht, dass deshalb die Förderung nur vollständig zu bewilligen oder nur vollständig abzulehnen wäre. Es müsse keine einheitliche Entscheidung innerhalb eines Maßnahmeabschnitts getroffen werden. Allein die technischen Schwierigkeiten, einen maschinellen Bescheid über den gesamten Unterhaltsbeitragsbewilligungszeitraum zu erstellen, auch wenn er nicht förderfähige Monate erfasse, rechtfertige keine andere Bewertung. Auch beschränke sich § 2 AFBG nicht ausschließlich auf die Frage, ob die Fortbildung dem Grunde nach förderfähig sei. Der Gesetzgeber normiere nicht nur die Mindestunterrichtsstundenzahl, die Unterrichtsdichte etc., sondern er habe den Begriff der förderfähigen Unterrichtsstunden selbst definiert. Ausweislich der Gesetzesmaterialien solle damit den Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen Sicherheit gegeben werden, welche Stunden eines Bildungsanbieters förderfähig seien. Damit solle das finanzielle Risiko der Teilnehmer minimiert werden, da Praktika keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG und daher nicht förderfähig seien. Eine mit § 2 Abs. 4 BAföG vergleichbare Regelung sei bewusst nicht erfolgt, sondern stattdessen habe eine Beschränkung nach § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG stattgefunden. Nichts anderes ergebe sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG. Es würden nur die Teile eines Maßnahmeabschnitts gefördert, in denen förderfähiger Unterricht stattfinde. Die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG zu unschädlichen Wartezeiten betreffe nicht Praktika. Mit ihr sollten förderungsrechtliche Nachteile vermieden werden, wenn in bestimmten Gewerken die Meistervorbereitungslehrgänge nur von wenigen, zum Teil über Jahre ausgebuchten Fortbildungsstätten angeboten würden. In diesen Fällen entstünden für die Teilnehmer nicht zu beeinflussende Wartezeiten zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten, die die Einhaltung der maximalen Maßnahmedauer nach § 2 Abs. 3 AFBG unmöglich machten. Eine solche Situation liege hier aber nicht vor. Mit § 2 Abs. 3 Sätze 7 - 9 AFBG sei klar gestellt worden, dass unterrichtsfreie Zeiten, die vom Bildungsträger von vornherein vorgesehen seien bzw. vom Teilnehmer abweichend von dem Lehrgangskonzept eingebaut würden, bei der Ermittlung des maximalen Zeitrahmens sowie der Fortbildungsdichte zu berücksichtigen seien. Dies führe zu der Konsequenz, dass eine Förderung der Maßnahme ggf. wegen Überschreitens des maximalen Zeitrahmens bzw. zu geringer Fortbildungsdichte entfalle. Diese Festlegung könne nicht über § 7 Abs. 4 AFBG wieder aufgehoben werden und eine von Anfang an nicht AFBG-konforme Lehrgangskonzeption als förderungsunschädlich angenommen werden. Der Gesetzgeber habe im Interesse eines erfolgreichen Abschlusses und einer zweckmäßigen Mittelverwendung eine zügige und konsequente Konzeption des Lehrgangs durch den Bildungsanbieter sowie durch den Teilnehmer sicherstellen wollen. Insbesondere treffe es nicht zu, dass wenn schon Ferienzeiten im Umfang des § 11 Abs. 4 AFBG gefördert würden, erst recht auch Praktikumszeiten, in denen einschlägiges Wissen vertieft werde, gefördert werden müssten. Unterrichtsfreie Zeiten seien keine Ferienzeiten. Letztere seien außerdem gesetzlich vorgesehen. Das Praktikum habe nicht in den Schulferien stattgefunden, sondern losgelöst hiervon in einer unterrichtsfreien Zeit. Das AFBG gehe schließlich nicht von einer Bedarfsdeckung aus. Es würden nach § 1 Satz 1 AFBG lediglich „Beiträge“ zu den Maßnahmekosten geleistet und um den Lebensunterhalt zu „unterstützen“. Der Gesetzgeber lege stets eine Eigenbeteiligung des Teilnehmers zu Grunde. § 1 Satz 2 AFBG zeige nur, dass der Unterhaltsbeitrag - im Gegensatz zum Maßnahmebeitrag - nicht einkommens- und vermögensunabhängig gewährt werde. Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen eine vollständige Alimentation ausgesprochen. Bei der zweiten Novellierung des Gesetzes 2009 sei bekannt gewesen, dass die Fachschüler aufgrund des zeitlichen Umfangs der Praktika keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könnten. Gleichwohl habe sich der Gesetzgeber nicht zur Übernahme einer § 2 Abs. 4 BAföG entsprechenden Regelung entschlossen. Im Zusammenhang mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sei ein Antrag, wonach „die Vollzeitfortbildungsdichte … auch erreicht (werden sollte), wenn innerhalb eines Maßnahmeabschnitts im Rahmen der Fortbildung verpflichtend vorgegebene Praktika abgeleistet werden“, ausdrücklich abgelehnt worden (BT-Drs. 18/7676, S. 13). Dies bedeute für die Fortbildung von Erziehern, dass für eine Förderfähigkeit ein Teil der insgesamt vorgeschriebenen Praktikumswochen in den Schulferien stattfinden müsse. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. März 2013 - 6 K 127/12 Ge - die Klage im vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, aber die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt. Unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen trägt sie vor, § 2 AFBG bestimme die Förderfähigkeit der Gesamtmaßnahme nach ihrer Art und den zeitlichen Rahmen. Die Einbindung einer berufspraktischen Ausbildung sei unschädlich, soweit die berufstheoretische Ausbildung überwiege. Vorliegend sei der Umfang der praktischen Ausbildung nach § 50 ThürFSO gesetzlich vorgeschrieben. Die Entscheidung des OVG Niedersachsen sei nicht relevant, da sie sich auf eine andere Fassung des AFBG bezogen habe und offensichtlich allein von der Förderfähigkeit schulischen Unterrichts ausgegangen sei, was schließlich zur Klarstellung des Gesetzgebers in § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG geführt habe. Eine nachträgliche Zergliederung eines Maßnahmeabschnitts sei nicht zulässig und verstoße gegen den in § 1 AFBG beschriebenen Sinn und Zweck der Förderung. Über § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG dürfe bei grundsätzlich bestehender Förderfähigkeit nicht der Umfang der Förderung eingeschränkt werden. Der Anteil der Praktika könne unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 AFBG i. V. m. § 11 Abs. 4 AFBG nicht überhand nehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass § 11 Abs. 4 AFBG nur die gesetzlichen Schulferien erfasse, da es sich vorliegend nicht um eine Ausbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht handele. Nach ihrer Auffassung komme es nicht darauf an, inwieweit ein Praktikum förderfähig sei, da vorliegend die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 AFBG greife. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte (drei Heftungen) ergänzend Bezug genommen.