Beschluss
9 LA 9/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Juristische Personen des Privatrechts, auch wenn sie im Eigentum einer Gemeinde stehen, sind grundsätzlich keine Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts und können nicht eigenständig Verwaltungsakte im eigenen Namen oder im Namen der Kommune erlassen.
• § 56 Satz 3 WHG erlaubt den Verpflichteten, sich Dritter zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflichten zu bedienen, begründet aber keine Ermächtigung, privaten Rechtsträgern hoheitliche Befugnisse und damit die Möglichkeit zur eigenständigen Erteilung von Verwaltungsakten zu übertragen.
• Die Einordnung eines privaten Unternehmens als bloßer Verwaltungshelfer oder Erfüllungsgehilfe schließt die selbständige Erlassung von Verwaltungsakten durch dieses Unternehmen aus; eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
• Bei Zweifeln an der Zuständigkeitsgrundlage für einen von einem privaten Entwässerungsbetrieb erlassenen Bescheid sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gegeben und die Zulassung der Berufung kann erfolgen.
Entscheidungsgründe
Keine Befugnis eines privaten Kommunalunternehmens zur selbständigen Erteilung von Verwaltungsakten • Juristische Personen des Privatrechts, auch wenn sie im Eigentum einer Gemeinde stehen, sind grundsätzlich keine Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts und können nicht eigenständig Verwaltungsakte im eigenen Namen oder im Namen der Kommune erlassen. • § 56 Satz 3 WHG erlaubt den Verpflichteten, sich Dritter zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflichten zu bedienen, begründet aber keine Ermächtigung, privaten Rechtsträgern hoheitliche Befugnisse und damit die Möglichkeit zur eigenständigen Erteilung von Verwaltungsakten zu übertragen. • Die Einordnung eines privaten Unternehmens als bloßer Verwaltungshelfer oder Erfüllungsgehilfe schließt die selbständige Erlassung von Verwaltungsakten durch dieses Unternehmen aus; eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. • Bei Zweifeln an der Zuständigkeitsgrundlage für einen von einem privaten Entwässerungsbetrieb erlassenen Bescheid sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gegeben und die Zulassung der Berufung kann erfolgen. Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid vom 29. März 2010, mit dem ihm auferlegt wurde, die Dichtheit seiner Schmutzwasser-Grundstücksentwässerungsanlage und den satzungsgemäßen Anschluss seiner Drainagen nachzuweisen. Der Bescheid war von der Stadtentwässerung Goslar GmbH erlassen worden, einem privatrechtlichen Unternehmen, an dem die Gemeinde Anteile hält. Das Verwaltungsgericht hielt den Bescheid für rechtmäßig und ging davon aus, dass die Gesellschaft befugt gewesen sei, im Auftrag der Beklagten zu handeln. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung mit der Begründung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob § 56 Satz 3 WHG eine solche Zuständigkeitsübertragung rechtfertigt und ob die Gesellschaft Verwaltungsakte im eigenen Namen erlassen durfte. • Juristische Personen des Privatrechts bleiben grundsätzlich keine Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; sie dürfen nicht eigenständig Verwaltungsakte im eigenen Namen oder im Namen der Kommune erlassen. Eine Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Private setzt eine gesetzliche Grundlage voraus. • § 56 Satz 3 WHG erlaubt den zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten, sich Dritter zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bedienen, lässt nach allgemeiner Kommentarliteratur und Gesetzesbegründung jedoch nur die Stellung als Verwaltungshelfer oder Erfüllungsgehilfe zu und rechtfertigt damit nicht die Mandatierung zur eigenständigen Erteilung von Verwaltungsakten. • Die Wortlaut-, systematische und historische Auslegung der Norm sowie die Parallelen zu früheren Vorschriften zeigen, dass der Gesetzgeber lediglich einen Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts klären wollte und keine besondere Ermächtigung zur Übertragung hoheitlicher Befugnisse schaffen wollte. • Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach die Stadtentwässerung Goslar GmbH den angefochtenen Bescheid im Namen und Auftrag der Beklagten erlassen durfte; diese Zweifel rechtfertigen die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Zulassung der Berufung wurde gewährt, weil der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt hat, die Stadtentwässerung Goslar GmbH sei befugt gewesen, den streitgegenständlichen Bescheid zu erlassen. Das Gericht stellt klar, dass privatrechtliche Gesellschaften trotz kommunaler Beteiligung grundsätzlich keine Behörden sind und ohne gesetzliche Grundlage keine hoheitlichen Verwaltungsakte eigenständig erlassen dürfen. § 56 Satz 3 WHG rechtfertigt nach Auffassung der Auslegung nur die Einschaltung als Verwaltungshelfer oder Erfüllungsgehilfe, nicht aber eine Mandatierung zu eigenständiger Erteilung von Verwaltungsakten. Daher bleiben Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen und die Berufung wurde zur Entscheidung zugelassen.