Beschluss
5 Bs 138/21
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2021:0727.5BS138.21.00
14Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nimmt ein von einem privaten Rechtsträger geführtes Tierheim einen polizeilich sichergestellten Hund auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf und schließt der private Rechtsträger nach Erklärung der Freigabe der Vermittlung an einen anderen Halter durch die zuständige Behörde einen Überlassungsvertrag über den Hund mit einem neuen Halter, fehlt es an einem gegenüber dem neuen Halter ergangenen und der Rücknahme fähigen Verwaltungsakt.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt ein von einem privaten Rechtsträger geführtes Tierheim einen polizeilich sichergestellten Hund auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf und schließt der private Rechtsträger nach Erklärung der Freigabe der Vermittlung an einen anderen Halter durch die zuständige Behörde einen Überlassungsvertrag über den Hund mit einem neuen Halter, fehlt es an einem gegenüber dem neuen Halter ergangenen und der Rücknahme fähigen Verwaltungsakt.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Verfügung zur Rückgabe eines ihm durch den Beigeladenen vermittelten Hundes. Am 10. Dezember 2020 stellte die Polizei den Hund mit der Chip-Nummer ……… bei der Halterin ………. sicher. Der Beigeladene nahm den Hund in dem von ihm betriebenen Tierheim auf. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020, mit einfachem Brief zur Post gegeben am 15. Dezember 2020, teilte die Antragsgegnerin der Halterin mit, ihr Hund werde zur Vermittlung an einen anderen Halter freigegeben, wenn sie sich nicht bis zum 29. Dezember 2020 mit ihr in Verbindung setze. Am 28. Januar 2021 gab die Antragsgegnerin den Hund gegenüber dem Beigeladenen zur Vermittlung frei. Der Beigeladene schloss am 2. März 2021 einen Überlassungsvertrag mit dem Antragsteller zur Überlassung des lebenslangen Besitzes an dem streitgegenständlichen Hund ab und händigte diesen dem Antragsteller aus. Die vorherige Halterin sprach am 16. März 2021 mit dem Wunsch bei der Antragsgegnerin vor, ihren Hund wiederzubekommen. Ausweislich eines Vermerks der amtlichen Tierärztin gab die vorherige Halterin an, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2020 nicht erhalten zu haben. Nachdem der Beigeladene entschieden hatte, eine Rückgabe des Hundes an die vorherige Halterin wegen tierschutzrechtlicher Bedenken nicht durch die Zurverfügungstellung ihrer Räumlichkeiten zu unterstützen, verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 21. April 2021 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dazu, die Rückgabe des Hundes bis zum 6. Mai 2021 um 12:00 Uhr im Bezirksamt …… vorzunehmen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, das Schreiben, in dem der Eigentümerin die Freigabe ihres Hundes zur Vermittlung mitgeteilt worden sei, habe der Eigentümerin nicht rechtmäßig zugestellt werden können. Die Veräußerung des Hundes nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG sei rechtswidrig erfolgt, da der Eigentümerin das Eigentum an dem Hund nicht durch eine wirksame Vermittlungsverfügung entzogen worden sei. Die Vermittlungsverfügung könne auch nicht in rechtmäßiger Weise nachgeholt werden, da die Tatbestandsvoraussetzungen von § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG nicht vorlägen. Insbesondere könne eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch die Eigentümerin sichergestellt werden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG könne ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Die Anordnung der Rückgabe des Hundes sei verhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Sicherung des Eigentumsrechts als die Rückgabe des Hundes sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller legte am 3. Mai 2021 Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. April 2021 ein. Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss vom 17. Mai 2021 wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Rückgabeverfügung sei voraussichtlich rechtswidrig. Es dürfte bereits an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlen. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG dürfte nicht einschlägig sein. Abgesehen davon, dass die in § 48 Abs. 1 HmbVwVfG selbst vorgesehene Rechtsfolge eine Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts vorsehe und nicht die Verpflichtung zur Rückgabe von Gegenständen, dürften die Voraussetzungen des Grundtatbestands nicht gegeben sein. Es dürfte kein – gegenüber dem Antragsteller ergangener – Verwaltungsakt als Gegenstand der Rücknahme existieren. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vor der streitgegenständlichen Verfügung einen Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller erlassen habe. Die Vermittlung des Hundes stelle keinen Verwaltungsakt dar. Die Antragsgegnerin habe nicht gegenüber dem Antragsteller verfügt, dass der Hund an ihn vermittelt werde. Der Beigeladene sei bei der Vermittlung und dem Abschluss des privatrechtlichen Überlassungsvertrages auch nicht als Verwaltungshelfer für die Antragsgegnerin tätig geworden. Er habe im eigenen Namen gehandelt und bei der Auswahl seines Vertragspartners einen Entscheidungsspielraum gehabt. Der Beigeladene habe auch nicht als Beliehener gehandelt. Ob die Vermittlungsfreigabe der Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen einen Verwaltungsakt darstelle, könne offenbleiben, da dieser nicht Gegenstand eines an den Antragsteller adressierten Rücknahmebescheids sein könnte. Nur angemerkt sei, dass die Antragsgegnerin die Vermittlung des Hundes nicht im Wege eines auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG gestützten Verwaltungsakts bewirken könnte. Die Vorschrift ermächtige zum Erlass einer an den bisherigen Halter zu richtenden Veräußerungsanordnung, die die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lasse. Voraussetzung hierfür sei, dass das Tier zuvor rechtmäßig nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 TierSchG fortgenommen und nicht bloß sichergestellt worden sei. Bei der Veräußerung selbst handele es sich um die Vollziehung der Veräußerungsanordnung. Dabei seien die Grundsätze über die Verwertung sichergestellter Sachen in § 14 Abs. 5 HmbSOG entsprechend anzuwenden. Hinzuweisen sei ferner darauf, dass eine Veräußerung in diesem Sinne hier nicht erfolgt sei. Durch die bloße Vermittlung eines sichergestellten und im Tierheim untergebrachten Hundes werde lediglich in das Besitzrecht des vormaligen Halters und Eigentümers eingegriffen. Das Eigentum bleibe von einer solchen Vermittlung unberührt. Die Rückgabeverfügung dürfte auch nicht auf eine entsprechende Anwendung von § 48 HmbVwVfG gestützt werden können. Die Antragsgegnerin habe gegenüber dem Antragsteller keine Handlung vorgenommen, die angesichts ihrer rechtlichen Erheblichkeit verlangte, dass der actus contrarius in entsprechender Anwendung des § 48 HmbVwVfG erfolgen müsste. Unabhängig davon könnte eine entsprechende Anwendung des § 48 HmbVwVfG auch nur die Rücknahme des rechtserheblichen Handelns bewirken und nicht zur Herausgabe von Gegenständen verpflichten. Die Voraussetzungen von § 49a Abs. 1 HmbVwVfG dürften ebenfalls nicht gegeben sein. Der Antragsteller sei nicht Begünstigter eines zurückgenommenen Bescheides. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 20. Mai 2021 erhobenen und am 31. Mai 2021 begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, der angefochtene Beschluss enthalte nicht entsprechend § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO einen Tatbestand. Sie könne daher nicht nachvollziehen, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe. In der Sache handele es sich bei der Übertragung des Hundes an den Antragsteller um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Das Verwaltungsgericht habe nicht schlüssig begründet, warum zwar die Sicherstellung des Hundes und dessen Unterbringung im Tierheim hoheitliches Handeln darstelle, die nachfolgende Eigentumsübertragung aber zivilrechtlich erfolgt sei. Der Beigeladene habe als ihr Verwaltungshelfer gehandelt. Nach überkommenem Begriffsverständnis liege ein Fall der Verwaltungshilfe vor, wenn ein Privatrechtssubjekt eine Behörde bei deren Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung freiwillig unterstütze und dabei nicht über Hoheitsbefugnisse verfüge. Das Handeln des Verwaltungshelfers werde der beauftragenden Stelle zugerechnet, die nach außen als Behörde erscheine. Die Einbeziehung eines Verwaltungshelfers in die Aufgabenwahrnehmung unterliege – anders als die Beleihung – keinem institutionellen Gesetzesvorbehalt, da der Verwaltungshelfer weder im eigenen Namen noch unter Einsatz von Hoheitsbefugnissen auftrete. So liege es hier. Sie habe mit dem Beigeladenen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen, in dem in § 3 Ziffer 1.1.4 und § 12 die Vermittlung von Tieren geregelt sei. Aufgrund dieses Vertrages unterstütze der Beigeladene als ausführende Verwaltungshilfe sie bei der Möglichkeit, Tiere unter den Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG zu vermitteln. Für die Stellung des Beigeladenen als Verwaltungshelfer komme es bei originärem Verwaltungshandeln – im Unterschied zur Zurechnung des Handelns von Verwaltungshelfern im Staatshaftungsrecht – nicht entscheidend darauf an, ob der Beigeladene bei der Vermittlung der Tiere selbständig oder unselbständig handele. Zudem sei die Selbständigkeit des Beigeladenen bei der Vermittlung der Tiere auch nicht uneingeschränkt. Ein Entscheidungsspielraum bestehe für diesen nicht hinsichtlich der Frage, ob er Tiere vermittele, sondern nur hinsichtlich der Frage, an wen. Auch auf der Rechtsfolgenseite wäre es nicht nachvollziehbar, warum der Hund hoheitlich weggenommen werden, die Eigentümerin des Hundes jedoch nicht gegen die Vermittlung als Folge der Wegnahme um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen könnte. Der Beigeladene vermittele das Eigentum des ursprünglichen Eigentümers – ohne eigenen Zwischenerwerb – an den Neu-Eigentümer. Hiermit müsse sich der Alteigentümer entweder einverstanden erklärt haben oder es müsse zumindest dessen Enteignung hoheitlich angeordnet worden sein. An beidem fehle es hier. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. April 2021 gerichteten Antrag des Antragstellers abzulehnen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 21. April 2021 erfolgte Verpflichtung des Antragstellers zur Rückgabe des vom Beigeladenen vermittelten Hundes, erschüttert die Beschwerdebegründung nicht. 1. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers geeignet ist, einer Beschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Erfolg zu verhelfen (verneinend bei der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 202/20, n. v.; Beschl. v. 4.6.2018, 2 Bs 68/18, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2018, 1 B 1024/18, juris Rn. 9 ff.), zeigt die Antragsgegnerin mit der erhobenen Rüge, der angefochtene Beschluss enthalte nicht entsprechend § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO einen Tatbestand, der es ihr ermögliche nachzuvollziehen, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe, einen Verfahrensfehler nicht auf. Ein Tatbestand als gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes unter Hervorhebung der gestellten Anträge, wie er für Urteile gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgeschrieben ist, ist für Beschlüsse nicht generell erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 15.5.1996, 5 B 161/95, juris Ls. 1 und Rn. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.3.2021, 5 So 31/21, n. v.). § 122 Abs. 1 VwGO ordnet die entsprechende Geltung von § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO für Beschlüsse nicht an. Auch bei Beschlüssen des vorläufigen Rechtsschutzes, auf die wegen ihrer Tragweite und ihres kontradiktorischen Charakters die für Urteile geltenden Bestimmungen in § 117 VwGO weitgehend heranzuziehen sind, ist die in § 117 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 VwGO vorgesehene Zweiteilung der Gründe in Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zwingend (BVerwG, Urt. v. 4.10.1999, 6 C 31/98, juris Rn. 27; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 40. EL Februar 2021, § 117 Rn. 29). Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhaltsangaben im Rahmen der Rechtsausführungen darzustellen, nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin macht auch nicht substantiiert geltend, welche weiteren Sachverhaltsangaben in den Beschluss aufzunehmen gewesen wären. 2. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des von der Antragsgegnerin als Rechtsgrundlage für die Rückgabeverfügung herangezogenen § 48 Abs. 1 HmbVwVfG, der als Rechtsfolge selbst eine Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und nicht die Verpflichtung zur Rückgabe von Gegenständen vorsehe, dürften die Voraussetzungen des Grundtatbestands nicht gegeben sein, da kein – gegenüber dem Antragsteller ergangener – Verwaltungsakt als Gegenstand der Rücknahme existieren dürfte, erschüttert die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vor der streitgegenständlichen Verfügung einen Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller erlassen habe. Die Vermittlung des Hundes stelle keinen Verwaltungsakt dar. Die Antragsgegnerin habe nicht gegenüber dem Antragsteller verfügt, dass der Hund an ihn vermittelt werde. Der Beigeladene sei bei der Vermittlung und dem Abschluss des privatrechtlichen Überlassungsvertrages auch nicht als Verwaltungshelfer für die Antragsgegnerin tätig geworden. Er habe im eigenen Namen gehandelt und bei der Auswahl seines Vertragspartners einen Entscheidungsspielraum gehabt. Die Antragsgegnerin macht demgegenüber mit der Beschwerdebegründung geltend, bei der Übertragung des Hundes an den Antragsteller handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Der Beigeladene habe als ihr Verwaltungshelfer gehandelt. Sie habe mit dem Beigeladenen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen, in dem in § 3 Ziffer 1.1.4 und § 12 die Vermittlung von Tieren geregelt sei. Aufgrund dieses Vertrages unterstütze der Beigeladene als ausführende Verwaltungshilfe sie bei der Möglichkeit, Tiere unter den Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG zu vermitteln. Für die Stellung des Beigeladenen als Verwaltungshelfer komme es bei originärem Verwaltungshandeln nicht entscheidend darauf an, ob der Beigeladene bei der Vermittlung der Tiere selbständig oder unselbständig handele. Zudem sei die Selbständigkeit des Beigeladenen bei der Vermittlung der Tiere nicht uneingeschränkt. Ein Entscheidungsspielraum bestehe für diesen nicht hinsichtlich der Frage, ob er Tiere vermittele, sondern nur hinsichtlich der Frage, an wen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle ein gegenüber dem Antragsteller ergangener und der Rücknahme fähiger Verwaltungsakt, zu erschüttern. Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 HmbVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist nicht zu erkennen, dass gegenüber dem Antragsteller vor Erlass der Rückgabeverfügung vom 21. April 2021 ein der Rücknahme fähiger Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HmbVwVfG ergangen ist. Der Antragsteller hat den Besitz an dem vermittelten Hund auf der Grundlage des mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Überlassungsvertrages vom 2. März 2021 erlangt. Bei diesem handelt es sich offenkundig nicht um einen der Rücknahme fähigen Verwaltungsakt. a) Bereits die Voraussetzungen des Merkmals „Behörde“ in § 35 Satz 1 HmbVwVfG sind nicht erfüllt. Hierfür reicht es nicht aus, die Tätigkeit des Beigeladenen als Verwaltungshilfe zu qualifizieren (zum Begriff des Verwaltungshelfers s. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2021, 13 ME 513/20, juris Rn. 14; Beschl. v. 13.1.2012, 9 LA 9/11, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Urt. v. 15.3.2006, 2 LB 9/05, juris Rn. 36; Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 21. Auflage 2020, § 1 Rn. 64 ff.; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 1 Rn. 251; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Juli 2020, § 1 Rn. 170 ff.; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Auflage 2019, § 1 Rn. 36). Auch eine von einer Privatperson erlassene Maßnahme kann zwar der nach außen als Entscheidungsträger auftretenden Behörde zuzurechnen und als Verwaltungsakt anzusehen sein (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.8.2011, 9 C 2/11, juris Ls. 1 und Rn. 9; Beschl. v. 30.8.2006, 10 B 38/06, juris Rn. 6). Letzteres gilt jedoch nicht, wenn die Privatperson im eigenen Namen gehandelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.8.2010, 9 C 6/09, juris Rn. 5 f.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 60). Dies war hier der Fall. Der Beigeladene hat beim Abschluss des Überlassungsvertrages mit dem Antragsteller nicht im Namen der Antragsgegnerin, sondern im eigenen Namen gehandelt. Dies entspricht auch den Vorgaben in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Änderungsvertrag zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem ……………. e. V. vom 28. Februar 2019. Danach wird der Beigeladene zur Erfüllung der mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen insbesondere freigegebene, nicht an die ehemaligen Tierhalter/innen herauszugebende Verwahr- und Beobachtungstiere unverzüglich weitervermitteln (§ 3 Ziffer 1.1.4). Die Tiervermittlung erfolgt während der allgemeinen Öffnungszeiten des Tierheimes. Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die Tiere zeitnah nach ihrer Einlieferung in das Tierheim an geeignete Personen oder Institutionen vermittelt werden sollen. Verwahr- und Beobachtungstiere dürfen nur nach Zustimmung des zuständigen Bezirksamts vermittelt werden. Der Beigeladene ist verpflichtet, sich aktiv um eine Vermittlung zu bemühen (§ 12 Ziffer 1). Aus diesen Regelungen folgt, dass die Vermittlung von Verwahr- und Beobachtungstieren durch den Beigeladenen zwar die vorherige Zustimmung des zuständigen Bezirksamts voraussetzt. Nach einer erfolgten Freigabe obliegt es dem Beigeladenen jedoch selbst, die Tiere weiterzuvermitteln. Dabei ist der Beigeladene nicht ermächtigt, im Namen der Antragsgegnerin aufzutreten. b) Im Übrigen handelt es sich bei dem Überlassungsvertrag auch nicht um eine hoheitliche Maßnahme im Sinne von § 35 Satz 1 HmbVwVfG. Die Bezugnahme auf „hoheitliche“ Maßnahmen in § 35 Satz 1 HmbVwVfG kennzeichnet die Einseitigkeit der Maßnahme gegenüber einer vertraglichen Regelung. Das Merkmal der hoheitlichen Maßnahme ist darüber hinaus dann nicht erfüllt, wenn eine entsprechende Willenserklärung auch von Privaten abgegeben werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2012, 8 C 4/11, juris Rn. 43; Urt. v. 20.11.2008, 3 C 13/08, juris Rn. 8; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 104 m.w.N.). So liegt es hier. Der Beigeladene und der Antragsteller haben mit dem Überlassungsvertrag vom 2. März 2021 ausdrücklich eine vertragliche Regelung getroffen. Entsprechende Willenserklärungen über die Überlassung des lebenslangen Besitzes an einem Tier können nicht nur von Behörden, sondern auch von Privaten abgegeben werden. Aus dem Vertragstext einschließlich der Übernahmebedingungen geht zudem nicht hervor, dass der dem Antragsteller vom Beigeladenen überlassene Hund zuvor von der Polizei sichergestellt worden war und dem Übernehmer infolgedessen besondere Verpflichtungen auferlegt werden sollten. 3. Der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, abgesehen von dem von der Antragsgegnerin selbst herangezogenen § 48 Abs. 1 HmbVwVfG trage auch eine andere Rechtsgrundlage die Rückgabeverfügung vom 21. April 2021 nicht, ist die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Soweit die Antragsgegnerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht schlüssig begründet, warum zwar die Sicherstellung des Hundes und dessen Unterbringung im Tierheim hoheitliches Handeln darstelle, die nachfolgende Eigentumsübertragung aber zivilrechtlich erfolgt sei, zeigt die Antragsgegnerin eine Rechtsgrundlage für die Rückgabeverfügung nicht auf. Im Übrigen greift die Rüge auch sonst nicht durch. Die Antragsgegnerin übersieht, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, durch die bloße Vermittlung eines sichergestellten und im Tierheim untergebrachten Hundes werde lediglich in das Besitzrecht des vormaligen Halters und Eigentümers eingegriffen, dessen Eigentum bleibe aber unberührt. Diese Einschätzung kann sich auf den zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller abgeschlossenen Überlassungsvertrag stützen, nach dem der Beigeladene dem Antragsteller den lebenslangen Besitz an dem streitgegenständlichen Hund überlasse. Eine Einigung zum Übergang des Eigentums findet sich in dem Überlassungsvertrag nicht. Im Gegenteil heißt es in dem Überlassungsvertrag, die Vertragsparteien seien sich einig, dass das Eigentum an dem vorgenannten Tier beim Beigeladenen verbleibe. Wenngleich nicht ersichtlich ist, dass der Beigeladene Eigentümer des streitgegenständlichen Hundes ist, stützt der zitierte Passus die Annahme, dass es nicht zu einem Eigentumsübergang auf den Übernehmer kommen sollte. Zudem folgt die zivilrechtliche Natur des Überlassungsvertrages aus dessen Inhalt selbst. Allein der Umstand, dass der Beigeladene mit der Vermittlung des Hundes seinen Verpflichtungen aus dem Änderungsvertrag zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem ......... e. V. vom 28. Februar 2019 nachgekommen ist, verleiht dem Überlassungsvertrag nicht einen öffentlich-rechtlichen Charakter. Nach den Bestimmungen des zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen abgeschlossenen Vertrages ist dem Beigeladenen die Entscheidung darüber überlassen, an welche Dritten sie Verwahr- und Beobachtungstiere weitervermittelt, nachdem die Antragsgegnerin ihre Zustimmung hierzu erklärt hat (§ 3 Ziffer 1.1.4 und § 12 Ziffer 1). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.