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Beschluss

11 LA 217/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird versagt, weil die geltend gemachten Aufwendungen des THW keine erstattungsfähigen Auslagen i.S. des § 8 Abs.1 S.2 VwVfG sind. • Auslagen im Sinne des § 8 Abs.1 S.2 VwVfG sind nur im Einzelnen nachweisbare bare Aufwendungen, nicht pauschalierte Verwaltungskosten oder anteilige Personal- und Sachkosten. • Die Einführung einer speziellen Erstattungsregelung für das THW in § 6 THW-Gesetz (ab 01.09.2009) zeigt, dass pauschalierte Auslagen nur aufgrund einer speziellen Rechtsgrundlage erstattungsfähig sind.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung pauschalierter THW-Kosten als Auslagen bei Amtshilfe • Die Zulassung der Berufung wird versagt, weil die geltend gemachten Aufwendungen des THW keine erstattungsfähigen Auslagen i.S. des § 8 Abs.1 S.2 VwVfG sind. • Auslagen im Sinne des § 8 Abs.1 S.2 VwVfG sind nur im Einzelnen nachweisbare bare Aufwendungen, nicht pauschalierte Verwaltungskosten oder anteilige Personal- und Sachkosten. • Die Einführung einer speziellen Erstattungsregelung für das THW in § 6 THW-Gesetz (ab 01.09.2009) zeigt, dass pauschalierte Auslagen nur aufgrund einer speziellen Rechtsgrundlage erstattungsfähig sind. Die Klägerin ist Trägerin des Technischen Hilfswerks (THW). Im April 2006 erbrachte das THW Einsätze beim Elbe‑Hochwasser im Gebiet des Beklagten. Das THW forderte daraufhin Kosten in sechsstelliger Höhe, zunächst per Bescheid 2006; nach Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht hob das THW seine Bescheide auf und forderte nochmals 222.079,30 EUR. Der Beklagte zahlte nicht; die Klägerin erhob Leistungsklage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die geltend gemachten Beträge keine erstattungsfähigen Auslagen nach § 8 Abs.1 S.2 VwVfG seien. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO liegen nicht vor; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht. • Anspruchsgrundlage wäre allenfalls § 8 Abs.1 S.2 VwVfG (Auslagen bei Amtshilfe). Nach § 4 Abs.1 VwVfG leisten Behörden Amtshilfe unentgeltlich; nur bar nachweisbare Auslagen über 35 EUR sind erstattungsfähig. • Allgemeine Verwaltungskosten, insbesondere Personal- und Sachkosten, sollen nach Art.104a GG von der jeweiligen Behörde getragen werden; daraus folgt, dass Personalkosten grundsätzlich nicht als Auslagen erstattungsfähig sind. • Die Klägerin verlangte vor allem Personalaufwendungen für ehrenamtliche Helfer und weitere pauschalierte Positionen, die anhand der THW‑Abrechnungsrichtlinie pauschal berechnet wurden. • Pauschalierte Sätze sind nur erstattungsfähig, wenn zwischen Behörden solche Vereinbarungen bestehen; eine pauschale Abrechnung ersetzt nicht die erforderliche Einzelnachweisführung nach § 8 Abs.1 S.2 VwVfG. • Die maßgeblichen Positionen (Helferabfindungen, Ausstattungskosten) sind pauschaliert berechnet und enthalten Posten, die nicht als bare, anlässlich der Amtshilfe entstandene Auslagen gelten (z. B. Ausbildungskosten, von Dritten übernommene Verpflegung). • Für einzelne Beträge (z. B. Verdienstausfall/fortgewährte Leistungen) fehlt eine nachvollziehbare Aufschlüsselung, sodass auch insoweit kein gesetzlich erforderlicher Nachweis erbracht ist. • Schließlich wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des THW‑Gesetzes (seit 01.09.2009, § 6 THW‑Gesetz) eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen, die künftig die Erstattung pauschalierter Auslagen regeln soll; dies spricht gegen eine Anwendung von § 8 VwVfG für pauschalierte Ansprüche aus 2006. Die Berufung wird nicht zugelassen; die Klage blieb bereits vorinstanzlich erfolglos, weil die geltend gemachten Forderungen des THW keine erstattungsfähigen Auslagen im Sinne des § 8 Abs.1 S.2 VwVfG darstellen. Insbesondere handelt es sich bei den überwiegenden Forderungsbestandteilen um pauschalierte Personal- und Ausstattungskosten, die nicht als im Einzelnen nachweisbare bar aufgeführte Auslagen gelten und daher nicht ersatzfähig sind. Soweit einzelne Positionen nicht pauschal berechnet wurden, fehlt eine hinreichende Aufschlüsselung und Nachweisführung. Darüber hinaus schafft seit dem 1. September 2009 § 6 THW-Gesetz eine spezielle gesetzliche Grundlage für die Erstattung von Kosten des THW, sodass die hier geltend gemachten pauschalierten Ansprüche für den Einsatz 2006 nicht auf § 8 VwVfG gestützt werden können. Auf dieser Grundlage ist die Zulassung der Berufung zu versagen und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen.