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Urteil

5 K 582/21.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2021:1026.5K582.21.NW.00
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Tenor
Der Kostenbescheid vom 22. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kostenbescheid vom 22. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten mit einer derartigen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 22. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kammer hat bereits Zweifel daran, ob es sich vorliegend überhaupt um eine Amtshilfe gehandelt hat, denn die Beklagte ist als allgemeine Ordnungsbehörde originär zuständig für die Bestattung von Leichen nach dem rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetz – BestG –, die sich auf ihrem Gemeindegebiet befinden. Als solche hätte sie ohnehin für die Beachtung der gesetzlichen Verpflichtungen betreffend die Einsargung und Überführung in die Leichenhalle (§§ 13, 14 BestG) Sorge tragen müssen, zumal keine Überführung in eine andere Einrichtung – etwa zur gerichtlichen Leichenschau – veranlasst wurde. Es kann aber dahinstehen, ob es sich hier um eine Amtshilfe oder die Erfüllung eigener Aufgaben gehandelt hat, denn selbst, wenn man davon ausgeht, dass vorliegend eine Amtshilfe i.S.d. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 8 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – vorgelegen hat, ist der Kostenbescheid rechtswidrig, denn die Beklagte ist nicht befugt, Kosten der Amtshilfe per Verwaltungsakt vom Kläger zu verlangen. Hierfür wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. in Fällen der Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge § 1 der Landesverordnung über die Festsetzung eines Beitrags für die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge). Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf eine solche gesetzliche Grundlage stützen. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG kann nicht als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Kostenbescheids herangezogen werden, weil die Norm keine Verwaltungsaktsbefugnis enthält (1.). Ebenso wenig kann die Beklagte ihren Kostenbescheid auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Landesgebührengesetz – LGebG – stützen, denn der Kläger unterfällt der Regelung des § 8 LGebG, der eine persönliche Gebührenfreiheit des Klägers statuiert (2.). 1. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG enthält nicht die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheids. Die Geltendmachung einer Forderung durch Verwaltungsakt bedarf allein mit Blick auf diese Handlungsform, die durch behördliche Titelverschaffung, Vollstreckungsbefugnis und die mögliche Bestandskraft (Selbsttitulierung) gekennzeichnet ist, einer Rechtsgrundlage (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 – 4 CS 03.2236 –, BayVBl. 2005, 183). Dieser im Staat – Bürger – Verhältnis als Ausfluss des Gesetzesvorbehalts geltende Grundsatz erweist sich in der Praxis zumeist als unproblematisch. Fehlt eine explizite Regelung, trägt die materielle gesetzliche Rechtsgrundlage für die Verwaltung fast immer auch die Auslegung als Befugnisnorm, die auch die Geltendmachung durch Verwaltungsakt als behördliches Handlungsformenprivileg mitumfasst. Einer VA-Befugnis bedarf es auch im Verhältnis öffentlicher Träger untereinander. Mangels Grundrechtsfähigkeit des betroffenen Trägers ist sie insoweit allerdings Konsequenz der autonomen und gegeneinander abgegrenzten Kompetenzfelder verselbständigter Verwaltungsträger (Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 – 4 CS 03.2336 –, a.a.O.). Die jeweilige Rechtsgrundlage ist daraufhin auszulegen, ob sie auch die Regelungsbefugnis zum Erlass von Anordnungen gegenüber einer spezifisch als Verwaltungsträger angesprochenen juristischen Person des öffentlichen Rechts enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002 – 7 C 24.01 –, NVwZ 2003, 346). § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der von der Beklagten gegenüber dem Kläger reklamierten Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) dar. Die Vorschrift betrifft ausschließlich Erstattungsansprüche zwischen Behörden(trägern) und ermächtigt nicht zum Erlass einseitig verbindlicher Anordnungen. Amtshilfe wird nicht in einem Subordinationsverhältnis, sondern grundsätzlich auf der Ebene der Gleichrangigkeit geleistet. Befinden sich Leistungsgläubiger und Leistungsschuldner demgegenüber auf einer Ebene der Gleichordnung, ist eine Leistungsanforderung durch Verwaltungsakt ausgeschlossen. Das bestätigt die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, wonach keine Amtshilfe vorliegt, wenn die Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten (Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Januar 2007 – 4 BV 04.3156 –, Rn. 27 - 29, juris; so auch VG Hannover, Urteil vom 24. September 2009 – 10 A 2071/08 –, Rn. 26 - 30, juris). Aufgrund des fehlenden Über-/Unterordnungsverhältnisses wird in Fällen, in denen die Durchsetzung von Ansprüchen auf Amtshilfe im gerichtlichen Streit steht, überwiegend die Leistungsklage als einschlägig angesehen (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 5 Rn. 42; Shirvani, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 8 Rn. 19; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 8 Rn. 7, beck-online). Dementsprechend lagen auch Entscheidungen in der Rechtsprechung über Ansprüche auf Kostenerstattung in Fällen von Amtshilfe jeweils Leistungsklagen zugrunde (OVG Thüringen, Urteil vom 23. Mai 2007 – 1 KO 1299/05 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2015 – 6 K 7535/13 –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 11 LA 217/11 –, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 25. September 2007 – 3 E 1160/06 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 2007 – 1 A 209/04 –, juris). 2. § 14 Abs. 1 Satz 2 LGebG kann ebenfalls nicht als Ermächtigungsgrundlage zum Erlass des streitgegenständlichen Kostenbescheids herangezogen werden. So ist es vorliegend schon problematisch, dass die Vorschriften des Landesgebührengesetzes insgesamt ersichtlich auf eine Geltendmachung von Verwaltungskosten im Außenverhältnis zu einem Kostenschuldner nach § 13 LGebG zugeschnitten sind und nicht auf einen innerbehördlichen Kostenausgleich nach § 8 Abs. 1 VwVfG. Darüber hinaus ist aber der Anwendungsbereich des LGebG ohnehin schon seinem Wortlaut nach nicht eröffnet, weil das Land Rheinland-Pfalz unter die „persönliche Gebührenfreiheit“ des § 8 LGebG fällt. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 LGebG ist das Land Rheinland-Pfalz von der Erhebung von Verwaltungsgebühren befreit. Die Rückausnahme des § 8 Abs. 2 LGebG greift nicht, weil die Klägerin hier die Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung des Leichnams nicht von einem Dritten ersetzt erhalten kann. Der Bestattungspflichtige nach § 9 BestG ist nach den Regelungen des BestG nur zur Bestattung an sich verpflichtet. Eine Leiche, die – wie hier – von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden ist, kann aber gemäß § 159 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO – erst bestattet werden, wenn sie von der Staatsanwaltschaft „freigegeben“ wurde. Ist vor der Freigabe eine Bestattung nicht erlaubt, kann die Sicherstellung auch nicht zu den Bestattungskosten zählen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2014 – OVG 12 N 12.13 –). Die StPO enthält auch keine Grundlage für eine Kostenerstattung des Bestattungspflichtigen. Dass es sich bei den geltend gemachten „Reinigungskosten“ wohl nicht um eine Gebühr, sondern um eine Auslage handelt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 LGebG gilt § 8 Abs. 1 Nr. 2 LGebG hinsichtlich Auslagen nämlich entsprechend. Da die Beklagte demnach die geltend gemachten Reinigungskosten nicht per Verwaltungsakt vom Kläger verlangen kann, war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120,61 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheids, mit dem von ihm die Zahlung einer „Reinigungsgebühr“ infolge der Benutzung einer Kühlzelle der Beklagten für einen sog. Polizeifall verlangt wird. Der am 24. Juli 2020 verstorbene A. B. wurde im Zuständigkeitsbereich des Beklagten tot aufgefunden. Da der zuständige Mediziner im Totenschein keine konkrete Todesursache angeben konnte, wurde die Verbringung des Leichnams in eine Kühlzelle der Beklagten veranlasst, bis die näheren Umstände des Todesfalls geklärt werden. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 genehmigte die Staatsanwaltschaft Frankenthal die Bestattung des Verstorbenen, die sodann von seinen Angehörigen veranlasst wurde. Mit Kostenbescheid vom 22. September 2020 verlangte die Beklagte vom Kläger die Zahlung von insgesamt 230,61 €. Es handele sich um eine Kostenerhebung nach ihrer Friedhofsgebührensatzung, wobei vom Kläger 60,00 € für die Benutzung der Kühlzelle zu zahlen seien, 50,00 € für die Benutzung der Leichenzelle und 120,61 € für die „Reinigung der Leichenzelle bei Polizeifällen“. Gegen den Kostenbescheid legte der Kläger am 08. Oktober 2020 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung dem Grunde nach nicht vorlägen. Es handele sich vorliegend um die Leistung von Amtshilfe. Das Kommunalabgabengesetz i.V.m. den Vorschriften der Amtshilfe bilde keine ausreichende Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Gebührenforderung. Die Anwendung der Friedhofsgebührensatzung verstoße gegen höherrangiges Recht, da hierdurch der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Amtshilfe umgangen werde. Den allgemeinen Verwaltungsaufwand, d.h. Personal- und Sachkosten, solle danach jede Behörde grundsätzlich selbst tragen. Die Pauschalsätze für den geltend gemachten Sachaufwand könnten zudem nicht nachvollzogen werden. Letztlich enthalte § 8 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheids. Der Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 2021 aufgehoben hinsichtlich der Gebühren für die Benutzung der Kühlzelle und die Benutzung der Leichenzelle. Hinsichtlich der Reinigungsgebühr in Höhe von 120,61 € wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Nutzung der Einrichtung der Beklagten sei im Wege der Amtshilfe erfolgt, daher sei eine Gebührenerhebung insoweit rechtswidrig. Bei der Reinigungsgebühr handele es sich aber nicht um eine Gebühr, sondern um eine Auslage, die erstattungsfähig sei. Auslagen seien nach dem Landesgebührengesetz Kosten, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung stünden. Die Erstattung dieser Kosten richte sich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz. Diese Vorschrift umfasse nicht den allgemeinen Verwaltungsaufwand, d.h. insbesondere nicht die laufenden Personal- und Sachkosten. Unter den Begriff fielen nur die Kosten für den spezifischen Aufwand, den die ersuchte Behörde für die Amtshilfe betrieben habe, sog. amtshilfebedingte Mehrkosten. Die Kosten für die Reinigung der Kühlzelle seien solche amtshilfebedingten Mehrkosten. Der Beklagten stehe auch die Befugnis zu, die Auslagen per Verwaltungsakt vom Kläger zu verlangen. Die Beklagte greife vorliegend nicht in die Hoheitsbefugnisse des Klägers ein, sondern nehme ihn – wie jeden Dritten – auf eine Geldleistung in Anspruch. Die Verwaltungsaktsbefugnis ergebe sich zudem auch aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Landesgebührengesetz. Dort sei geregelt, dass die Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung ergehe. Die Sachentscheidung ergehe regelmäßig in Form des Verwaltungsaktes. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung als Verwaltungsakt ergehe oder isoliert. Der Kläger hat am 04. Juni 2021 Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagten fehle die Befugnis, die Kosten per Verwaltungsakt geltend zu machen. Im Falle der Amtshilfe fehle das für Verwaltungsakte typische Über-/Unterordnungsverhältnis. Amtshilfe werde auf der Ebene der Gleichrangigkeit geleistet. Eine Auslegung des § 8 Verwaltungsverfahrensgesetz als Befugnisnorm liege fern. Befänden sich Leistungsgläubiger und Leistungsschuldner auf der Ebene der Gleichordnung, sei eine Leistungsanforderung durch Verwaltungsakt ausgeschlossen. Hinsichtlich der Erhebung der Gebühren für die Nutzung der Kühlzelle und der Leichenhalle vertieft er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Hinsichtlich der Gebühr für die Reinigung handele es sich nicht um Kosten, die auch Dritten gegenüber geltend gemacht würden. Für eine solche Gebühr gebe es keinen Gebührentatbestand in der Friedhofsgebührensatzung. Es handele sich auch nicht um eine ordnungsgemäße Anforderung von Auslagen, da dort lediglich eine Pauschale enthalten sei. Die von der Beklagten vorgelegte Rechnung des Bestattungsinstituts C … enthalte keinerlei Stundennachweise oder sonstige angefallene Aufwendungen. Vielmehr spreche die Bezeichnung „Reinigung der Aufbahrungszelle nach der Nutzung bei einem Polizeifall“ und der Nennung eines festen Betrages dafür, dass die jeweiligen Unternehmen von der Beklagten eine Pauschale erhielten, ohne dass es aus den jeweiligen Aufwand ankomme. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 klargestellt, dass er den Kostenbescheid nur noch hinsichtlich der Reinigungsgebühren in Höhe von 120,61 € anficht. Er beantragt, den Bescheid vom 22. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Mai 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, sie habe mit der Firma C … einen Vertrag über Leistungen des Grabaushubs. Aus dem dazugehörigen Leistungsverzeichnis ergebe sich auch die Position „Reinigung Aufbahrungszelle nach Nutzung Polizeifall“. Es gebe hier keine Kalkulation oder Ähnliches. Die Gebühr sei durch den Vertrag so festgelegt und werde von ihr exakt so weiterverrechnet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.