Urteil
11 LC 490/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige erwerben Schutz aus Art. 7 ARB 1/80 und sind insoweit nur nach § 55 AufenthG i.V.m. Art.14 Abs.1 ARB 1/80 auszuweisen.
• Die Pflicht zur Durchführung eines gesonderten Widerspruchsverfahrens ergibt sich nicht mehr aus dem Unionsrecht; die gerichtliche Kontrolle genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen.
• Eine Aktualisierung behördlicher Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ist zulässig, die Behörde muss jedoch klar herausstellen, welche Begründung nun maßgeblich ist und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
• Bei Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch wiederholte und sich verschärfende Straftaten ist eine spezialpräventive Ermessensausweisung auch gegen starke private Bindungen verhältnismäßig.
• Ein Anspruch auf Befristung der Ausweisung ist grundsätzlich prüfbar; bei nicht kalkulierbarer und weiterhin bestehender Gefährdung kann jedoch derzeit keine Befristung angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Ermessensausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger wegen andauernder Rückfallgefahr • Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige erwerben Schutz aus Art. 7 ARB 1/80 und sind insoweit nur nach § 55 AufenthG i.V.m. Art.14 Abs.1 ARB 1/80 auszuweisen. • Die Pflicht zur Durchführung eines gesonderten Widerspruchsverfahrens ergibt sich nicht mehr aus dem Unionsrecht; die gerichtliche Kontrolle genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen. • Eine Aktualisierung behördlicher Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ist zulässig, die Behörde muss jedoch klar herausstellen, welche Begründung nun maßgeblich ist und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. • Bei Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch wiederholte und sich verschärfende Straftaten ist eine spezialpräventive Ermessensausweisung auch gegen starke private Bindungen verhältnismäßig. • Ein Anspruch auf Befristung der Ausweisung ist grundsätzlich prüfbar; bei nicht kalkulierbarer und weiterhin bestehender Gefährdung kann jedoch derzeit keine Befristung angeordnet werden. Der Kläger, 1978 in der Türkei geboren, reiste als Kleinkind 1979 mit seiner Familie nach Deutschland ein und erhielt 1993 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; später wurde seine Asylanerkennung widerrufen. Er ist staatenlos, mehrfach straffällig geworden und wegen schwerer Straftaten sowie Drogenabhängigkeit in Haft und Maßregelvollzug gewesen; Therapieversuche scheiterten, Rückfallgefahr wurde von Gutachten festgestellt. 2007 verfügte die Ausländerbehörde eine unbefristete Ausweisung mit Abschiebungsandrohung; der Kläger klagte erfolglos vor dem Verwaltungsgericht. In der Berufung rügte er u.a. Verfahrensmängel, die Unanwendbarkeit bestimmter Unionsrechtsvorschriften und beantragte hilfsweise die Befristung der Ausweisung. Die Behörde aktualisierte im gerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen; der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. • Prüfungsmaßstab ist § 55 AufenthG i.V.m. Art.14 Abs.1 ARB 1/80, weil der Kläger assoziationsberechtigt nach Art.7 ARB 1/80 ist und dieses Recht nicht erloschen ist. • Die früher aus Art.9 Abs.1 der Richtlinie 64/221 abgeleitete Pflicht zu einem Widerspruchsverfahren besteht nicht mehr; maßgeblicher Referenzrahmen für den materiellen Ausweisungsschutz ist Art.12 der Richtlinie 2003/109/EG. • Verfahrensrechtlich sind bei nachträglicher Ergänzung behördlicher Ermessenserwägungen strenge Anforderungen zu beachten: eindeutige Herausstellung der maßgeblichen Begründung, schriftliche Darstellung und Möglichkeit zur Stellungnahme des Betroffenen; diese Anforderungen sind im vorliegenden Verfahren erfüllt. • Materiell liegt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Die Straftaten des Klägers haben sich gesteigert; es bestehen Polytoxikomanie und dissoziale Persönlichkeitszüge; Gutachten begründen hohe Rückfallwahrscheinlichkeit; notwendige stationäre Therapie wurde verweigert. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurden Dauer des Aufenthalts, Alter, familiäre und wirtschaftliche Bindungen sowie Rückkehrmöglichkeit abgewogen; obwohl der Kläger langjährig im Bundesgebiet lebte, überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausweisung wegen der konkreten Gefahr weiterer schwerer Straftaten. • Eine Befristung der Ausweisung ist nicht geboten, weil derzeit nicht absehbar ist, wann die vom Kläger ausgehende Gefahr wegfallen oder hinreichend kalkulierbar werden wird; daher kann das Gericht presently keinen Endzeitpunkt bestimmen. • Die Abschiebungsandrohung und Fristsetzung sind formell rechtmäßig; die Benennung der Türkei als Zielstaat ist nicht zu beanstanden, da Abschiebungshindernisse nicht festgestellt sind und Wiedereinbürgerungsmöglichkeiten bestehen. Die Berufung ist unbegründet; der Bescheid der Ausländerbehörde vom 10. April 2007, mit dem die unbefristete Ausweisung des Klägers verfügt und eine Abschiebung angedroht wurde, bleibt rechtmäßig bestehen. Entscheidend ist die aktuelle, hohe Rückfallwahrscheinlichkeit des Klägers aufgrund einer langjährigen kriminellen Entwicklung, schwerwiegender Delikte und bestehender Sucht- und Persönlichkeitsprobleme sowie das Fehlen tragfähiger therapeutischer Erfolge oder anderweitiger milderer Maßnahmen. Die verwaltungsbehördlich aktualisierten Ermessenserwägungen sind verfahrensgerecht erfolgt und nicht zu beanstanden; eine Pflicht der Behörde zu einem zusätzlichen Gutachten bestand nicht. Eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung kann derzeit nicht angeordnet werden, weil nicht absehbar ist, wann die Gefährdung entfallen wird.