Urteil
11 K 638/13
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Befristungsentscheid der Beklagten vom 16. Mai 2013 wird in Ziff. 1 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Sperrwirkungen der der Klägerin gegenüber verfügten Ausweisungsentscheidung vom 23.03.2012 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf den 29. März 2014 zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 5/6, die Beklagte 1/6. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet, hilfsweise begehrt sie die Befristung der Sperrwirkungen dieser Ausweisungsentscheidung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. 2 Die am ... geborene Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige. Sie wurde am 22.03.2012 von Beamten der Polizei und Ordnungskräften der Beklagten in einem ... Bordellbetrieb in Ausübung der Prostitution angetroffen. Die Klägerin war in Besitz eines Reisepasses, der ihr am 05.01.2011 durch das brasilianische Generalkonsulat in Zürich ausgestellt worden war. Sie verfügte zudem über einen elektronischen Aufenthaltstitel des Königreichs Spanien der besagte, dass sie gemäß der Regeln des Unionsrechts („Regimen Comunitario“) über ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines Unionsbürgers verfüge. Im Rahmen einer Befragung gab die Klägerin zunächst an, sich seit ca. zwanzig Tagen in Deutschland aufzuhalten und seither in diesem Bordellbetrieb zu arbeiten. Weitere Ermittlungen ergaben, dass die Klägerin am 20.02.2013 ihre Tätigkeit in diesem Betrieb aufgenommen hatte. 3 Mit Verfügung vom 23.03.2012, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wies die Beklagte die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihr unter Setzung einer Ausreisefrist bis zum 30.03.2012 die Abschiebung nach Spanien oder Brasilien an. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die Klägerin sei ins Bundesgebiet eingereist, ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu besitzen. Mit den Dokumenten der Klägerin sei ihr zwar der Aufenthalt für die Dauer von drei Monaten im Bundesgebiet zu touristischen Zwecken gestattet. Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wie festgestellt, hätte die Klägerin jedoch in Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach einem vorherigen Visumsverfahren sein müssen. Damit habe die Klägerin auch den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG könne sie daher wegen eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung ausgewiesen werden. Die Entscheidung liege im Ermessen der Ausländerbehörde unter Beachtung general- und spezialpräventiver Gesichtspunkte. Generalpräventiv sei eine Ausweisung hier geeignet, dass Ausländer bei der Ermittlung der für sie geltenden Bestimmungen bezüglich eines Aufenthalts in Deutschland und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit größere Sorgfalt üben. Hieran bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Ausweisung sei aber auch spezialpräventiv angezeigt. Es müsse von vorsätzlichen Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht ausgegangen werden. Es sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin allein zu dem Zweck ins Bundesgebiet eingereist sei, um sich mittels einer illegalen Arbeitsaufnahme einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Da sie über keine finanzielle Mittel verfüge, sei die Wiederholungsgefahr sehr hoch einzuschätzen. Das Interesse der Klägerin am Verbleib im Bundesgebiet müsse daneben zurückstehen. Besondere Interessen, die eine Ermessensbeschränkung zugunsten der Klägerin bewirken könnten, seien nicht ersichtlich. 4 Zugleich erging in dieser Verfügung schließlich der Hinweis, die Sperrwirkungen der Ausweisung könnten gemäß § 11 AufenthG auf Antrag befristet werden. Ein solcher Antrag könne bei der Beklagten gestellt werden. 5 Unter Beifügung einer Prozessvollmacht legte die Klägerin über einen deutschen Rechtsanwalt mit Sitz in Singen am 19.04.2012 Widerspruch ein. Zugleich übergab sie zum Beleg ihrer Ausreise eine Bescheinigung der Deutschen Botschaft in Madrid, wonach sie am 29.03.2012 dort vorgesprochen habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 08.05.2012 begründete die Klägerin ihren Widerspruch. Das Aufenthaltsgesetz sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klägerin lebe seit sieben Jahren dauerhaft in Spanien und sei dort seit 2007 mit einem spanischen Staatsangehörigen verheiratet. Eine Kopie des spanischen Familienbuchs der Klägerin und ihres Ehemannes war beigefügt. Damit sei die Klägerin durch das FreizügG/EU privilegiert. Die vorliegende Ermessensausweisung nach dem Aufenthaltsgesetz sei somit rechtswidrig. Im Übrigen sei der Klägerin aber auch nicht bewusst gewesen, dass sie illegal gearbeitet habe. Durch Bekannte sei ihr mitgeteilt worden, wenn man fünf Jahre in der EU legal gelebt habe, wie es bei ihr der Fall gewesen sei, habe man ein Daueraufenthaltsrecht erworben mit der Folge, dass man jedes europäische Land besuchen und auch dort arbeiten dürfe. Davon sei sie ausgegangen. Sie habe auch jeden Tag Pauschalsteuern an die Betreiber des Bordellbetriebes zur Weiterleitung an das deutsche Finanzamt entrichtet. Ein vorsätzliches Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden. 6 Zugleich stellte die Klägerin hilfsweise den Antrag, die zunächst mit unbefristeter Wirkung ausgesprochene Ausweisung gemäß § 11 Aufenthaltsgesetz zu befristen. 7 Mit weiterem Begründungsschreiben vom 01.06.2012 wies die Klägerin darauf hin, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie zur Aufnahme ihrer Arbeit in Deutschland einen Aufenthaltstitel benötigt hätte. Sie sei sehr einfach strukturiert, habe keinen Schulabschluss und die Schule bereits mit zwölf Jahren verlassen. Sie sei auch noch nie in ihrem Leben mit einer derartigen Situation konfrontiert gewesen, sodass sie von der Rechtmäßigkeit ihres Tuns ausgegangen sei. 8 Unter dem 15.08.2012 meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Verfahrensbevollmächtigter im Widerspruchsverfahren unter Vorlage einer weiteren Vollmacht der Klägerin. Im Rahmen der gewünschten Akteneinsicht bat die Widerspruchsbehörde mit Schreiben vom 20.08.2012 ausdrücklich, angesichts zweier Vollmachtserteilungen an Rechtsanwälte im Bundesgebiet nach dem Zeitpunkt, als die Klägerin nachweislich das Bundesgebiet verlassen hatte, um anwaltliche Versicherung, dass sich die Klägerin nicht im Bundesgebiet aufhalte. Eine Äußerung hierzu gelangte nicht zu den Akten. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2013, zugestellt am 24.01.2013, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist zunächst auf die Ausgangsverfügung der Beklagten verwiesen. Das FreizügG/EU sei vorliegend nicht anwendbar. Als Familienangehörige eines Unionsbürgers könne die Klägerin ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nur haben, wenn sie entsprechend § 3 Abs. 1 FreizügG/EU diesen Unionsbürger begleite oder zu ihm ins Bundesgebiet nachziehe. Das sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe aber auch noch nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Spanien erlangt. Dazu hätte sie im Besitz des Aufenthaltstitels „RESIDENTE DE LARGA DURACION-CE“ sein müssen. Auch das sei nicht der Fall. Selbst dann hätte sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet eine deutsche Aufenthaltserlaubnis benötigt. Gemäß Artikel 21 Abs. 1 SDÜ in Verbindung mit §§ 15, 17 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung sei es der Klägerin mit ihrer spanischen Aufenthaltserlaubnis und ihrem brasilianischen Reisepass aber nur erlaubt gewesen, sich drei Monate frei in allen Schengen-Staaten zu bewegen, ohne in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit als Prostituierte habe sie sich somit unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten und den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz vorsätzlich erfüllt. Die Angaben zu ihrer angeblichen Unwissenheit könnten der Klägerin nicht abgenommen werden. Gerade wenn sie noch nie mit einer derartigen Situation konfrontiert gewesen sei, hätte es sich für sie aufgedrängt, vorab behördlichen Rat einzuholen. Auch sei ihr Reisepass vom brasilianischen Generalkonsulat in Zürich ausgestellt worden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich für eine gewisse Zeit auch in der Schweiz aufgehalten habe. Die Klägerin scheine sich in Europa ganz gut zurecht zu finden. Es sei daher von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die bundesdeutschen Rechtsvorschriften auszugehen, sodass ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz vorliege. Schützenswerte Bindungen im Bundesgebiet seien nicht zu erkennen. Sowohl der spezialpräventive, als auch der generalpräventive Ausweisungszweck rechtfertigten hier die Ausweisung. Die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Deutschland dürfe nicht missbraucht werden, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Ein solches Verhalten sei ein Straftatbestand, der zu einer Ausweisung führen könne. Das müsse allen bewusst sein, die sich ähnlich verhielten. Aber auch aus spezialpräventiven Gründen sei die Ausweisung erforderlich. Die Klägerin habe sich bewusst nicht bei den Behörden erkundigt hinsichtlich der für sie geltenden ausländerrechtlichen Vorschriften. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie erneut gegen die hiesigen Rechtsvorschriften verstoße. Die Ausweisung sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie verstoße auch nicht gegen Artikel 8 Abs. 1 EMRK. 10 Die Klägerin hat am 21.02.2013 das Verwaltungsgericht angerufen. Neben der Aufhebung der angegriffenen Ausweisungsentscheidung begehrte sie hierbei nun zusätzlich, hilfsweise die Beklagte zur Befristung der Sperrwirkungen dieser Ausweisung zu verpflichten. 11 Zur Begründung führt sie zunächst u.a. aus, die angegriffene Ausweisung verstoße gegen die Vorschriften des FreizügG/EU, das für die Klägerin anwendbar sei. Die Verfügung sei aber auch unverhältnismäßig. Die Klägerin habe erstmalig gegen aufenthaltsrechtliche Normen verstoßen. 12 Mit Bescheid vom 16.05.2013 befristete die Beklagte nachträglich die Wirkungen der Ausweisung auf den 14.08.2014. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, bei der Bemessung der Befristung der Sperrwirkungen seien verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Maßgebend für die Dauer der Frist sei, ob und wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht sei. Auch werde das Verhalten des Ausländers vor und nach der Ausweisung mit berücksichtigt. Im Regelfall solle die Frist bei einer Ausweisung zwei Jahre betragen, könne nach den Umständen des Einzelfalles aber auch halbiert oder verdoppelt werden. Gemessen am bisherigen Verhalten der Klägerin sei diese Regelfrist gerade so erfüllt, die Befristung auf zwei Jahre entspreche daher der Mindestfrist. Da der Fristbeginn die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei, von der Klägerin aber zwei unterschriebene Prozessvollmachten gegenüber deutschen Rechtsanwälten vom 16.04. und vom 14.08.2012 existierten, müsse angenommen werden, dass sie mindestens noch ein weiteres Mal unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist und frühestens am 14.08.2012 wieder ausgereist sei. Daher werde die Wirkung der Ausweisung auf den 14.08.2014 befristet. 13 Die Klägerin hat diesen Bescheid in das laufende Verfahren einbezogen. Zugleich legte sie zur Fristwahrung unter dem 14.06.2013 gegenüber der Beklagten hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung verweist sie darauf, über die Umstände der Vollmachtsunterzeichnung am 16.04.2012 sei nichts bekannt. Der Ausstellungsort „Singen“ sei auf dem besagten Vollmachtsformular vorgedruckt und somit Bestandteil dieses Formulars. Über den tatsächlichen Ort der Unterschrift auf diesem Vordruck besage dies daher nichts. Die Vollmachtsunterzeichnung am 14.08.2012 sei daneben dergestalt erfolgt, dass zunächst in einem Telefonat die Bevollmächtigung des Anwalts erfolgt sei. Dabei sei auch versichert worden, die Klägerin habe sich seinerzeit nach Spanien begeben und halte sich seitdem dort auf. Die Unterzeichnung des Vollmachtsformulars sei dann mittels E-Mail-Verkehrs erfolgt, ohne dass die Klägerin seinerzeit das Bundesgebiet betreten habe. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Verfügung der Beklagten vom 23. März 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23. Januar 2013 aufzuheben, hilfsweise: den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2013 in Ziff. 1 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Sperrwirkungen der der Klägerin gegenüber verfügten Ausweisungsentscheidung vom 23.03.2012 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf den Tag der mündlichen Verhandlung zu befristen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen, 18 Sie bezieht sich auf die angegriffenen Entscheidungen. 19 In der mündlichen Verhandlung ist für die Beteiligten niemand erschienen. 20 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung übermittelte die Beklagte eine Abänderungsentscheidung bezüglich der Befristung der Wirkungen der gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Ausweisung. Darin wird diese Frist nunmehr auf den 29.03.2014 abgekürzt. 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen. Entscheidungsgründe 22 A) Das Gericht musste vorliegend die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnen, wiewohl die Beklagte ihren hilfsweise angegriffenen Bescheid vom 16.05.2013 nach Schluss der mündlichen Verhandlung zugunsten der Klägerin abgeändert hat. Denn diese Abänderung entsprach exakt der mit dem vorliegenden Urteil ausgesprochenen Verpflichtung, auch wenn dieses Urteil den Beteiligten noch nicht zugestellt war. Diese Abänderung stellt sich damit als vorweggenommene Erfüllung des vorliegenden Verpflichtungsausspruchs dar, weshalb es eines erneuten Eintritts in die mündliche Verhandlung nicht bedurfte, nachdem sich im Übrigen, hinsichtlich der Tenorierung und der Kostenentscheidung, aus diesem Umstand auch keinerlei Änderung ergeben. 23 B) Das Gericht konnte hier gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, wiewohl mit dem vorliegenden Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen wurde (vgl. unten). Im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses, dem 08.05.2013, stellte sich der Rechtsstreit der Kammer ohne weiteres als nicht von grundsätzlicher Bedeutung und ohne besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art dar, nachdem bis dato auch keine Klagebegründung abgegeben worden war. Im Rahmen der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung trat zwar insoweit möglicherweise eine wesentlich veränderte Prozesslage i.S.v. § 6 Abs. 3 VwGO ein. Diese Vorschrift verpflichtet den Einzelrichter aber nicht zur Rückübertragung, sondern räumt ihm, anders als § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Übertragung selbst („ soll übertragen“), ein nicht intendiertes Ermessen („ kann zurückübertragen“) ein. Wenn der Einzelrichter aber bei grundsätzlicher Bedeutung nicht zurückübertragen muss, sondern kann, lässt das Gesetz die Entscheidung des Einzelrichters selbst in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu (BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, NVwZ 2005, 98). 24 C) Die zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten. Er konnte somit vom Gericht auch nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Die Ausweisungsentscheidung der Behörden ist danach nicht zu beanstanden. 26 Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU). Dessen Bestimmungen sind hier nicht anwendbar. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist hier nämlich nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, da die Rechtsstellung der Klägerin gerade nicht vom FreizügG/EU erfasst wird. Nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen, wobei gemäß § 3 Abs. 1 FreizügG/EU der Begriff des Familienangehörigen dort gesetzlich definiert ist. Nicht jeder Verwandte eines Unionsbürgers ist hiervon erfasst sondern, im Falle eines Ehegatten - wie hier - nur derjenige Drittstaatsangehörige, der seinen freizügigkeitsberechtigten Ehegatten begleitet oder zu ihm nachzieht. Das ist hier nicht der Fall. Der Ehemann der Klägerin lebt in Spanien und mit ihrer Einreise nach und ihrem Aufenthalt in Deutschland ist die Klägerin - jedenfalls zeitweise - gerade umgekehrt von diesem „fortgezogen“. 27 Auch die durch das FreizügG/EU umgesetzte Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 - sog. Unionsbürgerrichtlinie - gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 („Berechtigte") nur für Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, und deren Familienangehörige. Dagegen findet die Richtlinie keine Anwendung auf Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben und sich stets in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Folglich können deren Familienangehörige aus der Richtlinie kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht herleiten (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy - Rn. 31 ff.). 28 Im Ergebnis zutreffend geht die Beklagte in der angegriffenen Verfügung davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisungsentscheidung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt sind und über die Ausweisung im Wege des Ermessens befunden werden musste. 29 Die von den Behörden insoweit vorgenommene Prüfung stellt sich allerdings als „verkürzt“ dar. Als brasilianische Staatsangehörige ist es der Klägerin erlaubt, gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. §§ 15, 17 Abs. 1 AufenthV visumfrei nach Deutschland einzureisen und sich bis zu drei Monate hier aufzuhalten, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausübt. Auf diese Regelungen vermag sich die Klägerin nicht zu berufen, nachdem sie eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufgenommen hat. Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die angegriffenen Bescheide (§ 117 Abs. 5 VwGO). 30 Völlig unabhängig davon kann sich die Klägerin, als eine Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat über einer Aufenthaltstitel verfügt, aber im Prinzip auch auf Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) berufen, der es ihr unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erlaubt, sich im Bundesgebiet bis zu drei Monaten frei zu bewegen. Art. 21 Abs. 1 SDÜ verweist zwar seinem Wortlaut nach auf den (inzwischen durch den Schengener Grenzkodex <SGK> aufgehobenen) Art. 5 SDÜ. Gemäß Art. 39 Abs. 3 SGK gilt dies aber als Bezugnahme auf Art. 5 SGK, dessen Voraussetzungen insoweit vorliegen müssen. In diesem Zusammenhang aber ist § 17 Abs. 1 AufenthV ohne Bedeutung, da er sich ausdrücklich lediglich auf den visa-freien Aufenthalt von Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staaten bezieht, die Rechtskonstruktion des Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK aber auf jeden Drittstaatsangehörigen Anwendung finden kann, also auch auf brasilianische Staatsangehörige, wie die Klägerin. 31 Dass hier gleichwohl von einem rechtswidrigen Aufenthalt der Klägerin auch unter diesem Blickwinkel auszugehen war, liegt allein darin begründet, dass die Klägerin die notwendigen Voraussetzungen des Art. 5 SGK nicht sämtlich erfüllt. Der Einzelrichter folgt nicht der Auffassung des VG Darmstadt (Beschl. v. 05.06.2008 - 5 L 277/08.DA -, InfAuslR 2008, 340; zit. n. juris), wonach ein brasilianischer Staatsangehöriger, der über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, im Rahmen eines auf Art. 21 Abs. 1 SDÜ gestützten Aufenthalts in Deutschland der Prostitution nachgehen darf. 32 Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) SGK ist Voraussetzung eines solchermaßen rechtmäßigen auf Art. 21 Abs. 1 SDÜ gestützten Inlandsaufenthaltes, dass der Betreffende entweder über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat bereits bei der Einreise verfügt - was nach Lage der Dinge hier ausgeschlossen werden kann, die Klägerin hätte sich dann wohl kaum in einem Böblinger Bordellbetrieb prostituiert - oder aber, dass der Betreffende während des auf Art. 21 Abs. 1 SDÜ gestützten Inlandsaufenthalts in der Lage ist, diese Mittel durch legale Erwerbsarbeit zu erwerben. Diese Regelung zeigt, worauf das VG Darmstadt (a.a.O.) hingewiesen hat, dass Art. 21 Abs. 1 SDÜ einer Erwerbstätigkeit der Betreffenden nicht grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Allerdings führt auch dies im vorliegenden Fall letztlich nicht zu der Annahme, es liege kein Rechtsverstoß nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, weil jedenfalls nach den inländischen Rechtsvorschriften eine solche „legale Erwerbstätigkeit“ in jedem Fall ausgeschlossen war. 33 Gemäß § 4 Abs. 3 AufenthG dürfen Ausländer nämlich in Deutschland grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn „der Aufenthaltstitel“ sie dazu berechtigt. Das bedeutet, eine legale Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit während eines aufenthaltstitelfreien Aufenthaltes in Deutschland ist so nicht möglich. Damit konnte die Klägerin Art. 5 Abs. 1 lit. c) SGK nicht erfüllen und sie kann sich vorliegend auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 SDÜ berufen. Ihr Aufenthalt unter Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Prostituierte stellt daher einen Rechtsverstoß, der zur Ausweisung führen kann, dar. 34 Auch die dementsprechende Ermessensbetätigung der Behörden ist beanstandungsfrei. Die Behörden haben die erkennbaren oder vorgetragenen Gesichtspunkte hierin eingestellt und zutreffend gewichtet, so insbesondere den gegebenen Rechtsverstoß und die Vorwerfbarkeit der Klägerin gegenüber, die generalpräventiven Aspekte, aber auch die mögliche Wiederholungsgefahr, die fehlenden Bindungen in Deutschland und die wirtschaftlichen Gesichtspunkte. Auch insoweit verweist das Gericht auf die angegriffenen Bescheide (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Unverhältnismäßigkeit dieser Behördenentscheidung nicht zu erkennen. Illegale Prostitutionsausübung von Ausländern stellt einen erheblichen Rechtsverstoß im Bundesgebiet dar. Hierauf mit einer Ausweisungsentscheidung zu reagieren, knüpft an das Verhalten der Betreffenden an und ist nicht unverhältnismäßig. 35 Die angegriffene Ausweisungsverfügung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart war daher nicht zu beanstanden. 36 B) Das ebenfalls zulässige Hilfsbegehren ist nur zu einem kleinen Teil begründet. 37 Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBI I S. 2258) haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannte Wirkungen (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungssperre) befristet (BVerwG, Urt. v. 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 und Urt. vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - Rn. 28 f., jeweils <juris>). 38 Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O. Rn. 12; Urt. v. 22.3.2012 - 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, 198 jeweils m.w.N.; hierzu und zum Nachfolgenden OVG Lüneburg, Urt. v. 14.02.2013 - 8 LC 129/12 -, <juris>). 39 Abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG genannten Fällen genügt eine zeitlich befristete Ausweisung regelmäßig zur Erreichung der mit dieser ordnungsrechtlichen Maßnahme verfolgten Zwecke (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 31; vgl. zu möglichen Ausnahmen: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012 - 11 LC 490/10 -, juris Rn. 59). Die Dauer der Frist ist dabei allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen. 40 Dabei ist in einem 1. Prüfungsschritt zu prognostizieren, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.) eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ("Zweckerreichung als Fristobergrenze"). Ist die Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, wann die Abschreckungswirkung erreicht bzw. verbraucht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, a.a.O., S. 42 f.; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., AufenthG, § 11 Rn. 23). Ist die Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, für welche Dauer von dem Ausländer die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 32 f. und 42; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012, a.a.O., Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003, a.a.O.). Bei der Beantwortung sind - ungeachtet der tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit der geforderten Bestimmung eines solchen Endzeitpunktes regelmäßig verbunden sein werden - insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes, das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung, das Ausmaß der von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefahr und die Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O.; Urt. v. 14.2.2012, a.a.O.). 41 Ergänzend ist der durch § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gezogene Rahmen zu beachten. Nach dieser Bestimmung darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (Alt. 1), oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Alt. 2). Das ist vorliegend nicht der Fall. 42 Eine über diese Bestimmung der für die zu treffende Prognoseentscheidung maßgeblichen Aspekte hinausgehende abstrakte Festlegung von Fristen wäre für die verwaltungspraktische Handhabung möglicherweise wünschenswert. Eine solche Festlegung ist indes, auch wenn sie einer bloßen groben Orientierung dienen sollte, ausgeschlossen. Eine Orientierung etwa an den Vorgaben in Nr. 11.1.4.6.1 f. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877) würde die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers in der Rückführungsrichtlinie und des nationalen Gesetzgebers im neu gefassten § 11 Abs. 1 AufenthG nicht hinreichend berücksichtigen. Die Regelungen in Nr. 11.1.4.6.1 f. AVwV AufenthG beruhten auf der bis zum 25. November 2011 gültigen Fassung des § 11 AufenthG, die zum einen die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung nur für den Regelfall vorsah und zum anderen keinerlei Vorgaben bezüglich der Länge der Frist machte. Die Bestimmung der Fristlänge stand - anders als heute - seinerzeit im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Verwaltungsvorschriften dienten der einheitlichen Ausübung dieses Ermessens. Die nunmehr gültige Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG enthält demgegenüber wesentliche Änderungen, nämlich den grundsätzlichen Anspruch des Ausländers darauf, dass die Ausländerbehörde zugleich mit der Ausweisung deren Wirkung befristet, und die rechtlich gebundene Entscheidung über die Fristlänge. Diese Neuerungen, die auf die Rückführungsrichtlinie zurückgehen, dienen ausdrücklich der Verbesserung der Rechtslage der betroffenen Ausländer (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 34). Die Regelungen in Nr. 11.1.4.6.1 f. AVwV AufenthG sind mithin zeitlich und inhaltlich überholt. 43 Vor diesem Hintergrund verbietet sich die weitere Anwendung dieser Regelungen und auch eine bloße Orientierung an ihnen. 44 Darüber hinaus erscheinen abstrakte Regelfristen aber auch deshalb unzulässig, weil sie der durch die neue Rechtslage und die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten Einzelfallentscheidung nicht gerecht werden. Die nunmehr gebotene umfassende Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls ohne einen der Ausländerbehörde verbleibenden Ermessensspielraum ist bei Zugrundelegung von Regelfristen in einem schematisierten Verfahren nicht gewährleistet, denn die Anwendung solcher Regelfristen kann zur unzulässigen Ausblendung wesentlicher Einzelfallumstände führen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2013 - 18 A 139/12 -, juris Rn. 20 f.). Danach ist auch eine schematisierende Berücksichtigung der Art der Ausweisung (Ermessens-, Regel- oder Ist-Ausweisung) im Sinne eines abstrakten Fristenkatalogs ausgeschlossen. Ohne eine an die Art der Ausweisung anknüpfende regelmäßige Frist bietet die isolierte Berücksichtigung der Ausweisungsart aber keinen Vorteil. Die Art der Ausweisung kann daher nur als ein Aspekt in die zu treffende Einzelfallentscheidung einfließen. Dabei handelt es sich dann nicht um eine unzulässige "schematische Anwendung eines vorgegebenen Rasters" (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2012, a.a.O. Rn. 93) oder um die unzulässige "Anknüpfung der Festlegung der Frist am Typus der Ausweisung" (vgl. Gutmann, Ermessen und europäisiertes Ausweisungsrecht, in: InfAuslR 2013, 2, 3), sondern um die erforderliche Würdigung der wesentlichen Aspekte des Einzelfalls. 45 Insgesamt gebietet die Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Rückführungsrichtlinie bei der Bemessung der Sperrfrist eine Einzelfallentscheidung ohne jede Schematisierung und ohne eine Ermessensbetätigung. Bereits der Erwägungsgrund (6) der Rückführungsrichtlinie führt aus, dass die Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf der Grundlage des Einzelfalls getroffen werden sollen. Auch der Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie, wonach die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird, lässt eine andere Möglichkeit nicht zu (vgl. auch BVerwG Urt. v. 10.07.2012 a.a.O., Rn. 42). 46 Die nach diesen Maßgaben ermittelte, zur Erreichung des Ausweisungszwecks erforderliche (Höchst-)Frist muss sodann in einem 2. Prüfungsschritt an höherrangigem Recht, insbesondere an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa mit Blick auf Art. 2, 6 GG) und unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (etwa Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung zu überprüfen oder bei fehlender - oder fehlerhafter - behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). 47 Die so bestimmte Frist ist im Übrigen bis zu ihrem Ablauf von der Ausländerbehörde - auch nach Abschluss einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung - unter Kontrolle zu halten. Eine nachträgliche Änderung der für die Befristungsentscheidung maßgeblichen Umstände kann, dies zeigt schon § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, eine Änderung der Frist erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 19 und 43 (Fristverkürzung); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2013, a.a.O., Rn. 26; VG Düsseldorf, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O., Rn. 122 f. (Fristverlängerung)). 48 In Anwendung dieser Grundsätze waren die Wirkungen der Ausweisung der Klägerin auf den 29. März 2014 hinaus zu befristen. 49 Die Klägerin ist mit der im Hauptantrag angegriffenen Verfügung wegen ihres illegalem Aufenthaltes in Deutschland in Verbindung mit der illegalen Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit als Prostituierte ausgewiesen worden. Unter Berücksichtigung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks, der Verhinderung weiterer Rechtsverstöße seitens der Klägerin, geht der Einzelrichter zwar davon aus, dass vorliegend auch eine kürzere Frist in Betracht gekommen wäre, um die Klägerin an die Einhaltung der Rechtsordnung im Falle eines künftigen Aufenthalts in Deutschland zu gemahnen. Durch ihre unmittelbar erfolgte Rückkehr nach Spanien - auch der Einzelrichter geht, wie die Beklagte inzwischen davon aus, dass eine erneute Einreise ins Bundesgebiet bisher nicht erfolgt ist - und nicht etwa durch ein „Untertauchen“ im „Milieu“, hat die Klägerin aber jedenfalls zu erkennen gegeben, dass sie grundsätzlich zur Rechtstreue in der Lage ist. Hinzukommt, dass es der Klägerin wohl auch tatsächlich möglich wäre, sich entsprechend rechtstreu zu verhalten, da sie als seit längerem in Spanien aufhältliche Ehefrau eines Unionsbürgers wohl durchaus in der Lage wäre, zur selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zugelassen zu werden. 50 Indes war vorliegend auch der generalpräventive Aspekt der Ausweisung zu berücksichtigen. Der illegalen Ausübung von Prostitution durch Ausländer im Bundesgebiet liegen maßgeblich wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. Um auf vergleichbare Ausländer abschreckend zu wirken, muss daher eine Frist im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gewählt werden, die gerade auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Wirksamkeit entfalten kann. Eine Frist von zwei Jahren, in denen die Betroffenen daher damit rechnen müssen, nicht wieder ins Bundesgebiet einreisen und unter keinem Gesichtspunkt hier sich wirtschaftlich betätigen zu können, erweist sich daher als zur Zweckerreichung richtig. 51 Die so bestimmte Frist war hier auch nicht nach verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa mit Blick auf Art. 2, 6 GG) und unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (etwa Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) zu verkürzen. Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. 52 Da nunmehr von einer Ausreise der Klägerin am 29.03.2012 auszugehen war (vgl. oben), bedeutet dies eine festzusetzende Frist nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG auf den 29.03.2014. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 54 Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Möglichkeit der Ausübung der Prostitution während eines auf Art. 21 Abs. 1 SDÜ gestützten Inlandsaufenthaltes gibt es widerstreitende untergerichtliche Auffassungen (vgl. oben). Gründe 22 A) Das Gericht musste vorliegend die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnen, wiewohl die Beklagte ihren hilfsweise angegriffenen Bescheid vom 16.05.2013 nach Schluss der mündlichen Verhandlung zugunsten der Klägerin abgeändert hat. Denn diese Abänderung entsprach exakt der mit dem vorliegenden Urteil ausgesprochenen Verpflichtung, auch wenn dieses Urteil den Beteiligten noch nicht zugestellt war. Diese Abänderung stellt sich damit als vorweggenommene Erfüllung des vorliegenden Verpflichtungsausspruchs dar, weshalb es eines erneuten Eintritts in die mündliche Verhandlung nicht bedurfte, nachdem sich im Übrigen, hinsichtlich der Tenorierung und der Kostenentscheidung, aus diesem Umstand auch keinerlei Änderung ergeben. 23 B) Das Gericht konnte hier gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, wiewohl mit dem vorliegenden Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen wurde (vgl. unten). Im Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses, dem 08.05.2013, stellte sich der Rechtsstreit der Kammer ohne weiteres als nicht von grundsätzlicher Bedeutung und ohne besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art dar, nachdem bis dato auch keine Klagebegründung abgegeben worden war. Im Rahmen der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung trat zwar insoweit möglicherweise eine wesentlich veränderte Prozesslage i.S.v. § 6 Abs. 3 VwGO ein. Diese Vorschrift verpflichtet den Einzelrichter aber nicht zur Rückübertragung, sondern räumt ihm, anders als § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Übertragung selbst („ soll übertragen“), ein nicht intendiertes Ermessen („ kann zurückübertragen“) ein. Wenn der Einzelrichter aber bei grundsätzlicher Bedeutung nicht zurückübertragen muss, sondern kann, lässt das Gesetz die Entscheidung des Einzelrichters selbst in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu (BVerwG, Urt. v. 29.07.2004 - 5 C 65/03 -, NVwZ 2005, 98). 24 C) Die zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten. Er konnte somit vom Gericht auch nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Die Ausweisungsentscheidung der Behörden ist danach nicht zu beanstanden. 26 Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU). Dessen Bestimmungen sind hier nicht anwendbar. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist hier nämlich nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, da die Rechtsstellung der Klägerin gerade nicht vom FreizügG/EU erfasst wird. Nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen, wobei gemäß § 3 Abs. 1 FreizügG/EU der Begriff des Familienangehörigen dort gesetzlich definiert ist. Nicht jeder Verwandte eines Unionsbürgers ist hiervon erfasst sondern, im Falle eines Ehegatten - wie hier - nur derjenige Drittstaatsangehörige, der seinen freizügigkeitsberechtigten Ehegatten begleitet oder zu ihm nachzieht. Das ist hier nicht der Fall. Der Ehemann der Klägerin lebt in Spanien und mit ihrer Einreise nach und ihrem Aufenthalt in Deutschland ist die Klägerin - jedenfalls zeitweise - gerade umgekehrt von diesem „fortgezogen“. 27 Auch die durch das FreizügG/EU umgesetzte Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 - sog. Unionsbürgerrichtlinie - gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 („Berechtigte") nur für Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, und deren Familienangehörige. Dagegen findet die Richtlinie keine Anwendung auf Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben und sich stets in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Folglich können deren Familienangehörige aus der Richtlinie kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht herleiten (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy - Rn. 31 ff.). 28 Im Ergebnis zutreffend geht die Beklagte in der angegriffenen Verfügung davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisungsentscheidung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt sind und über die Ausweisung im Wege des Ermessens befunden werden musste. 29 Die von den Behörden insoweit vorgenommene Prüfung stellt sich allerdings als „verkürzt“ dar. Als brasilianische Staatsangehörige ist es der Klägerin erlaubt, gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. §§ 15, 17 Abs. 1 AufenthV visumfrei nach Deutschland einzureisen und sich bis zu drei Monate hier aufzuhalten, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausübt. Auf diese Regelungen vermag sich die Klägerin nicht zu berufen, nachdem sie eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufgenommen hat. Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die angegriffenen Bescheide (§ 117 Abs. 5 VwGO). 30 Völlig unabhängig davon kann sich die Klägerin, als eine Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat über einer Aufenthaltstitel verfügt, aber im Prinzip auch auf Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) berufen, der es ihr unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls erlaubt, sich im Bundesgebiet bis zu drei Monaten frei zu bewegen. Art. 21 Abs. 1 SDÜ verweist zwar seinem Wortlaut nach auf den (inzwischen durch den Schengener Grenzkodex <SGK> aufgehobenen) Art. 5 SDÜ. Gemäß Art. 39 Abs. 3 SGK gilt dies aber als Bezugnahme auf Art. 5 SGK, dessen Voraussetzungen insoweit vorliegen müssen. In diesem Zusammenhang aber ist § 17 Abs. 1 AufenthV ohne Bedeutung, da er sich ausdrücklich lediglich auf den visa-freien Aufenthalt von Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staaten bezieht, die Rechtskonstruktion des Art. 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK aber auf jeden Drittstaatsangehörigen Anwendung finden kann, also auch auf brasilianische Staatsangehörige, wie die Klägerin. 31 Dass hier gleichwohl von einem rechtswidrigen Aufenthalt der Klägerin auch unter diesem Blickwinkel auszugehen war, liegt allein darin begründet, dass die Klägerin die notwendigen Voraussetzungen des Art. 5 SGK nicht sämtlich erfüllt. Der Einzelrichter folgt nicht der Auffassung des VG Darmstadt (Beschl. v. 05.06.2008 - 5 L 277/08.DA -, InfAuslR 2008, 340; zit. n. juris), wonach ein brasilianischer Staatsangehöriger, der über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, im Rahmen eines auf Art. 21 Abs. 1 SDÜ gestützten Aufenthalts in Deutschland der Prostitution nachgehen darf. 32 Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) SGK ist Voraussetzung eines solchermaßen rechtmäßigen auf Art. 21 Abs. 1 SDÜ gestützten Inlandsaufenthaltes, dass der Betreffende entweder über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat bereits bei der Einreise verfügt - was nach Lage der Dinge hier ausgeschlossen werden kann, die Klägerin hätte sich dann wohl kaum in einem Böblinger Bordellbetrieb prostituiert - oder aber, dass der Betreffende während des auf Art. 21 Abs. 1 SDÜ gestützten Inlandsaufenthalts in der Lage ist, diese Mittel durch legale Erwerbsarbeit zu erwerben. Diese Regelung zeigt, worauf das VG Darmstadt (a.a.O.) hingewiesen hat, dass Art. 21 Abs. 1 SDÜ einer Erwerbstätigkeit der Betreffenden nicht grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Allerdings führt auch dies im vorliegenden Fall letztlich nicht zu der Annahme, es liege kein Rechtsverstoß nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, weil jedenfalls nach den inländischen Rechtsvorschriften eine solche „legale Erwerbstätigkeit“ in jedem Fall ausgeschlossen war. 33 Gemäß § 4 Abs. 3 AufenthG dürfen Ausländer nämlich in Deutschland grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn „der Aufenthaltstitel“ sie dazu berechtigt. Das bedeutet, eine legale Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit während eines aufenthaltstitelfreien Aufenthaltes in Deutschland ist so nicht möglich. Damit konnte die Klägerin Art. 5 Abs. 1 lit. c) SGK nicht erfüllen und sie kann sich vorliegend auch nicht auf Art. 21 Abs. 1 SDÜ berufen. Ihr Aufenthalt unter Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Prostituierte stellt daher einen Rechtsverstoß, der zur Ausweisung führen kann, dar. 34 Auch die dementsprechende Ermessensbetätigung der Behörden ist beanstandungsfrei. Die Behörden haben die erkennbaren oder vorgetragenen Gesichtspunkte hierin eingestellt und zutreffend gewichtet, so insbesondere den gegebenen Rechtsverstoß und die Vorwerfbarkeit der Klägerin gegenüber, die generalpräventiven Aspekte, aber auch die mögliche Wiederholungsgefahr, die fehlenden Bindungen in Deutschland und die wirtschaftlichen Gesichtspunkte. Auch insoweit verweist das Gericht auf die angegriffenen Bescheide (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Unverhältnismäßigkeit dieser Behördenentscheidung nicht zu erkennen. Illegale Prostitutionsausübung von Ausländern stellt einen erheblichen Rechtsverstoß im Bundesgebiet dar. Hierauf mit einer Ausweisungsentscheidung zu reagieren, knüpft an das Verhalten der Betreffenden an und ist nicht unverhältnismäßig. 35 Die angegriffene Ausweisungsverfügung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart war daher nicht zu beanstanden. 36 B) Das ebenfalls zulässige Hilfsbegehren ist nur zu einem kleinen Teil begründet. 37 Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBI I S. 2258) haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannte Wirkungen (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungssperre) befristet (BVerwG, Urt. v. 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 und Urt. vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - Rn. 28 f., jeweils <juris>). 38 Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O. Rn. 12; Urt. v. 22.3.2012 - 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, 198 jeweils m.w.N.; hierzu und zum Nachfolgenden OVG Lüneburg, Urt. v. 14.02.2013 - 8 LC 129/12 -, <juris>). 39 Abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG genannten Fällen genügt eine zeitlich befristete Ausweisung regelmäßig zur Erreichung der mit dieser ordnungsrechtlichen Maßnahme verfolgten Zwecke (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 31; vgl. zu möglichen Ausnahmen: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012 - 11 LC 490/10 -, juris Rn. 59). Die Dauer der Frist ist dabei allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen. 40 Dabei ist in einem 1. Prüfungsschritt zu prognostizieren, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.) eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ("Zweckerreichung als Fristobergrenze"). Ist die Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, wann die Abschreckungswirkung erreicht bzw. verbraucht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, a.a.O., S. 42 f.; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., AufenthG, § 11 Rn. 23). Ist die Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, für welche Dauer von dem Ausländer die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 32 f. und 42; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012, a.a.O., Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003, a.a.O.). Bei der Beantwortung sind - ungeachtet der tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit der geforderten Bestimmung eines solchen Endzeitpunktes regelmäßig verbunden sein werden - insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes, das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung, das Ausmaß der von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefahr und die Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O.; Urt. v. 14.2.2012, a.a.O.). 41 Ergänzend ist der durch § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gezogene Rahmen zu beachten. Nach dieser Bestimmung darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist (Alt. 1), oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Alt. 2). Das ist vorliegend nicht der Fall. 42 Eine über diese Bestimmung der für die zu treffende Prognoseentscheidung maßgeblichen Aspekte hinausgehende abstrakte Festlegung von Fristen wäre für die verwaltungspraktische Handhabung möglicherweise wünschenswert. Eine solche Festlegung ist indes, auch wenn sie einer bloßen groben Orientierung dienen sollte, ausgeschlossen. Eine Orientierung etwa an den Vorgaben in Nr. 11.1.4.6.1 f. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877) würde die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers in der Rückführungsrichtlinie und des nationalen Gesetzgebers im neu gefassten § 11 Abs. 1 AufenthG nicht hinreichend berücksichtigen. Die Regelungen in Nr. 11.1.4.6.1 f. AVwV AufenthG beruhten auf der bis zum 25. November 2011 gültigen Fassung des § 11 AufenthG, die zum einen die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung nur für den Regelfall vorsah und zum anderen keinerlei Vorgaben bezüglich der Länge der Frist machte. Die Bestimmung der Fristlänge stand - anders als heute - seinerzeit im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Verwaltungsvorschriften dienten der einheitlichen Ausübung dieses Ermessens. Die nunmehr gültige Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG enthält demgegenüber wesentliche Änderungen, nämlich den grundsätzlichen Anspruch des Ausländers darauf, dass die Ausländerbehörde zugleich mit der Ausweisung deren Wirkung befristet, und die rechtlich gebundene Entscheidung über die Fristlänge. Diese Neuerungen, die auf die Rückführungsrichtlinie zurückgehen, dienen ausdrücklich der Verbesserung der Rechtslage der betroffenen Ausländer (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 34). Die Regelungen in Nr. 11.1.4.6.1 f. AVwV AufenthG sind mithin zeitlich und inhaltlich überholt. 43 Vor diesem Hintergrund verbietet sich die weitere Anwendung dieser Regelungen und auch eine bloße Orientierung an ihnen. 44 Darüber hinaus erscheinen abstrakte Regelfristen aber auch deshalb unzulässig, weil sie der durch die neue Rechtslage und die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderten Einzelfallentscheidung nicht gerecht werden. Die nunmehr gebotene umfassende Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls ohne einen der Ausländerbehörde verbleibenden Ermessensspielraum ist bei Zugrundelegung von Regelfristen in einem schematisierten Verfahren nicht gewährleistet, denn die Anwendung solcher Regelfristen kann zur unzulässigen Ausblendung wesentlicher Einzelfallumstände führen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2013 - 18 A 139/12 -, juris Rn. 20 f.). Danach ist auch eine schematisierende Berücksichtigung der Art der Ausweisung (Ermessens-, Regel- oder Ist-Ausweisung) im Sinne eines abstrakten Fristenkatalogs ausgeschlossen. Ohne eine an die Art der Ausweisung anknüpfende regelmäßige Frist bietet die isolierte Berücksichtigung der Ausweisungsart aber keinen Vorteil. Die Art der Ausweisung kann daher nur als ein Aspekt in die zu treffende Einzelfallentscheidung einfließen. Dabei handelt es sich dann nicht um eine unzulässige "schematische Anwendung eines vorgegebenen Rasters" (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2012, a.a.O. Rn. 93) oder um die unzulässige "Anknüpfung der Festlegung der Frist am Typus der Ausweisung" (vgl. Gutmann, Ermessen und europäisiertes Ausweisungsrecht, in: InfAuslR 2013, 2, 3), sondern um die erforderliche Würdigung der wesentlichen Aspekte des Einzelfalls. 45 Insgesamt gebietet die Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Rückführungsrichtlinie bei der Bemessung der Sperrfrist eine Einzelfallentscheidung ohne jede Schematisierung und ohne eine Ermessensbetätigung. Bereits der Erwägungsgrund (6) der Rückführungsrichtlinie führt aus, dass die Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf der Grundlage des Einzelfalls getroffen werden sollen. Auch der Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie, wonach die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird, lässt eine andere Möglichkeit nicht zu (vgl. auch BVerwG Urt. v. 10.07.2012 a.a.O., Rn. 42). 46 Die nach diesen Maßgaben ermittelte, zur Erreichung des Ausweisungszwecks erforderliche (Höchst-)Frist muss sodann in einem 2. Prüfungsschritt an höherrangigem Recht, insbesondere an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa mit Blick auf Art. 2, 6 GG) und unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (etwa Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung zu überprüfen oder bei fehlender - oder fehlerhafter - behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). 47 Die so bestimmte Frist ist im Übrigen bis zu ihrem Ablauf von der Ausländerbehörde - auch nach Abschluss einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung - unter Kontrolle zu halten. Eine nachträgliche Änderung der für die Befristungsentscheidung maßgeblichen Umstände kann, dies zeigt schon § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, eine Änderung der Frist erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 19 und 43 (Fristverkürzung); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2013, a.a.O., Rn. 26; VG Düsseldorf, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O., Rn. 122 f. (Fristverlängerung)). 48 In Anwendung dieser Grundsätze waren die Wirkungen der Ausweisung der Klägerin auf den 29. März 2014 hinaus zu befristen. 49 Die Klägerin ist mit der im Hauptantrag angegriffenen Verfügung wegen ihres illegalem Aufenthaltes in Deutschland in Verbindung mit der illegalen Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit als Prostituierte ausgewiesen worden. Unter Berücksichtigung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks, der Verhinderung weiterer Rechtsverstöße seitens der Klägerin, geht der Einzelrichter zwar davon aus, dass vorliegend auch eine kürzere Frist in Betracht gekommen wäre, um die Klägerin an die Einhaltung der Rechtsordnung im Falle eines künftigen Aufenthalts in Deutschland zu gemahnen. Durch ihre unmittelbar erfolgte Rückkehr nach Spanien - auch der Einzelrichter geht, wie die Beklagte inzwischen davon aus, dass eine erneute Einreise ins Bundesgebiet bisher nicht erfolgt ist - und nicht etwa durch ein „Untertauchen“ im „Milieu“, hat die Klägerin aber jedenfalls zu erkennen gegeben, dass sie grundsätzlich zur Rechtstreue in der Lage ist. Hinzukommt, dass es der Klägerin wohl auch tatsächlich möglich wäre, sich entsprechend rechtstreu zu verhalten, da sie als seit längerem in Spanien aufhältliche Ehefrau eines Unionsbürgers wohl durchaus in der Lage wäre, zur selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zugelassen zu werden. 50 Indes war vorliegend auch der generalpräventive Aspekt der Ausweisung zu berücksichtigen. Der illegalen Ausübung von Prostitution durch Ausländer im Bundesgebiet liegen maßgeblich wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. Um auf vergleichbare Ausländer abschreckend zu wirken, muss daher eine Frist im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gewählt werden, die gerade auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten Wirksamkeit entfalten kann. Eine Frist von zwei Jahren, in denen die Betroffenen daher damit rechnen müssen, nicht wieder ins Bundesgebiet einreisen und unter keinem Gesichtspunkt hier sich wirtschaftlich betätigen zu können, erweist sich daher als zur Zweckerreichung richtig. 51 Die so bestimmte Frist war hier auch nicht nach verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa mit Blick auf Art. 2, 6 GG) und unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (etwa Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) zu verkürzen. Dafür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. 52 Da nunmehr von einer Ausreise der Klägerin am 29.03.2012 auszugehen war (vgl. oben), bedeutet dies eine festzusetzende Frist nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG auf den 29.03.2014. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 54 Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Möglichkeit der Ausübung der Prostitution während eines auf Art. 21 Abs. 1 SDÜ gestützten Inlandsaufenthaltes gibt es widerstreitende untergerichtliche Auffassungen (vgl. oben).