Beschluss
2 NB 51/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Kapazitätsrügen im NC-Verfahren sind die vom Senat entwickelten Prüfungskriterien maßgeblich; Wiederholte Vorbringen ohne neue Gesichtspunkte durchdringen die bisherige Rechtsprechung nicht.
• Für die Berechnung des Lehrangebots sind nur 57 Professorenstellen zu berücksichtigen; Stelleninhaber mit einer Berufungsvereinbarung, die nur eine Beteiligungsbefugnis an der Lehre begründet, bleiben außen vor.
• Der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % (§ 9 Abs.4 KapVO) ist verfassungskonform und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
• Curricularnormwerte für nicht im zentralen Vergabeverfahren liegende Studiengänge können in Niedersachsen durch Zielvereinbarung zwischen Fachministerium und Hochschule festgelegt werden (§ 13 KapVO); eine Festlegung zwingend durch Rechtsverordnung besteht nicht.
• Schwundberechnungen und Schwundquoten sind Prognosen der Hochschule; die gerichtliche Überprüfung prüft nur Abgrenzungen, Datenbasis und die wissenschaftliche Methodik.
Entscheidungsgründe
Kapazitätsberechnung und Zulassungszahlen der Tiermedizin: Grundsätze zur Stellen- und Schwundberücksichtigung • Bei Kapazitätsrügen im NC-Verfahren sind die vom Senat entwickelten Prüfungskriterien maßgeblich; Wiederholte Vorbringen ohne neue Gesichtspunkte durchdringen die bisherige Rechtsprechung nicht. • Für die Berechnung des Lehrangebots sind nur 57 Professorenstellen zu berücksichtigen; Stelleninhaber mit einer Berufungsvereinbarung, die nur eine Beteiligungsbefugnis an der Lehre begründet, bleiben außen vor. • Der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % (§ 9 Abs.4 KapVO) ist verfassungskonform und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. • Curricularnormwerte für nicht im zentralen Vergabeverfahren liegende Studiengänge können in Niedersachsen durch Zielvereinbarung zwischen Fachministerium und Hochschule festgelegt werden (§ 13 KapVO); eine Festlegung zwingend durch Rechtsverordnung besteht nicht. • Schwundberechnungen und Schwundquoten sind Prognosen der Hochschule; die gerichtliche Überprüfung prüft nur Abgrenzungen, Datenbasis und die wissenschaftliche Methodik. Antragsteller begehrten einstweilige vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin für das Wintersemester 2011/2012; das Verwaltungsgericht hatte die Anträge abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Antragsteller, die insbesondere die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin rügen. Strittig waren u.a. die Zahl der zu berücksichtigenden Professorenstellen, der Abzug für Krankenversorgung, die Behandlung von Aufbaustudiengängen (PhD, Animal Biology), die Schwundberechnung sowie Umwandlungen von Stellen (Oberassistenten in zeitbefristete Stellen) und Deputatsverminderungen für bestimmte Funktionsträger. Die Antragsgegnerin stützte ihre Berechnung auf die KapVO und Zielvereinbarungen; das Verwaltungsgericht folgte dieser Berechnung und lehnte weitergehende Korrekturen ab. Die Beschwerde wird vor dem Oberverwaltungsgericht geprüft; der Senat verweist auf frühere Entscheidungen und die bestehende Rechtsprechung. • Prüfungsumfang: Die Kapazitätsrügen, die fristgerecht nach § 146 Abs.4 VwGO vorgebracht wurden, binden den Prüfungsumfang des Senats (§ 146 Abs.4 S.6 VwGO); wiederholte Vorbringen ohne neue Gesichtspunkte bedürfen keiner vertieften Begründung. • Stellenberücksichtigung: Nur 57 Professorenstellen sind in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen; Stellen, deren Inhaber kraft Berufungsvereinbarung lediglich zur Lehre berechtigt, nicht verpflichtet sind, bleiben unberücksichtigt. • Krankenversorgungsabzug: Der pauschale Abzug von 30 % für wissenschaftliches Personal, das Krankenversorgungs- und Diagnostikleistungen erbringt (§ 9 Abs.4 KapVO), ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden; die Pauschalierung folgt dem abstrakten Stellenprinzip und ist gerichtlich nicht übermäßig zu prüfen. • Curricularnormwerte: Für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge ist nach § 13 KapVO die Festlegung des Curricularnormwertes durch das Fachministerium im Benehmen mit der Hochschule zulässig; eine zwingende Rechtsverordnung ist nicht erforderlich, Zielvereinbarungen sind ausreichend. • Aufbaustudiengänge: Die Berücksichtigung von PhD- und Master-Programmen als nicht kapazitätsmindernd ist sachgerecht; internationale Forschungs- und Nachwuchserfordernisse rechtfertigen die Angebote. • Dienstleistungsexport und Schwund: Beim Dienstleistungsexport bleibt die voraussichtliche Zulassungszahl ohne Schwundausgleich zu Grunde zu legen; Schwundberechnungen sind Prognosen der Hochschule und nur eingeschränkt nachprüfbar; ein positiver Schwund (Faktor>1) ist zu korrigieren auf 1,0. • Stellenumwandlung und Deputate: Umwandlungen (z.B. Oberassistenten in A13- oder Zeitstellen) sind angesichts gesetzlicher Neuregelungen und der Zielsetzung, Nachwuchsförderstellen zu schaffen, nicht grundsätzlich kapazitätsrechtlich zu beanstanden, sofern eine sachgerechte Abwägung nachgewiesen oder nachvollziehbar dargelegt ist. • Lehrdeputate befristeter Mitarbeiter: Für akademische Räte auf Zeit und wissenschaftliche Mitarbeiter bleiben die in der LVVO vorgesehenen Reglungen (z. B. § 4 Abs.2 Nr.3; § 7 LVVO) maßgeblich; das Gericht braucht Arbeitsverträge nur bei konkreten Hinweisen vorzulegen. • Zukunftsvertrag II: Der Zukunftsvertrag II begründet keine unmittelbar einklagbaren Ansprüche Dritter auf Schaffung zusätzlicher Kapazität; eine Analogie zu Verträgen zugunsten Dritter oder eine unmittelbare verfassungsrechtliche Anspruchsableitung aus Art.12 GG wird verneint. Die Beschwerden haben keinen Erfolg; die angefochtene erstinstanzliche Abweisung der Anträge bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin in den zentralen Punkten: nur 57 Professorenstellen sind zu berücksichtigen, der Krankenversorgungsabzug von 30 % ist rechtmäßig, Curricularnormwerte können durch Zielvereinbarung festgelegt werden und Schwundberechnungen sind weitgehend der Prognose der Hochschule überlassen. Umwandlungen von Stellen und Deputatsregelungen entsprechen der Rechtslage und den gesetzlichen Zielsetzungen zur Nachwuchsförderung; daraus folgt keine unverhältnismäßige Minderung der Ausbildungskapazität. Damit haben die Antragsteller keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung, weil die geltend gemachten Kapazitätsfehler nicht substantiiert dargetan sind und die geltende Berechnung die Zulassungszahlen trägt.