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Beschluss

3 NB 11/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0717.3NB11.22.00
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Leitsätze
1. Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatsstunden ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen. (Rn.6) 2. Es bedürfen nicht nur kapazitätsrelevante Stellenstreichungen oder -verlagerungen, sondern auch Umwandlungen bislang bestehender Stellen in solche mit einem geringeren Lehrdeputat (sofern sie nicht in Erfüllung eines zwingenden rechtlichen Gebots erfolgen) einer besonderen Abwägung, bei der auch das Interesse der Studienbewerberinnen und -bewerber an einer Aufrechterhaltung der bisherigen Ausbildungskapazitäten zu berücksichtigen ist. (Rn.8) 3. Für eine kapazitätsneutrale Stellenverlagerung bestehen nicht die erhöhten Abwägungs- und Begründungserfordernisse, die an einen kapazitätsmindernden Stellenabbau bzw. eine Stellenumwandlung zu stellen wären. (Rn.16) 4. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der von einer Lehreinheit für Studiengänge mit „hartem“ Numerus clausus erbrachte Dienstleistungsexport in innovative Studiengänge grundsätzlich verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt und nicht lediglich dann, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine „harten“ Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. (Rn.28)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 15. Juni 2022 geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatsstunden ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen. (Rn.6) 2. Es bedürfen nicht nur kapazitätsrelevante Stellenstreichungen oder -verlagerungen, sondern auch Umwandlungen bislang bestehender Stellen in solche mit einem geringeren Lehrdeputat (sofern sie nicht in Erfüllung eines zwingenden rechtlichen Gebots erfolgen) einer besonderen Abwägung, bei der auch das Interesse der Studienbewerberinnen und -bewerber an einer Aufrechterhaltung der bisherigen Ausbildungskapazitäten zu berücksichtigen ist. (Rn.8) 3. Für eine kapazitätsneutrale Stellenverlagerung bestehen nicht die erhöhten Abwägungs- und Begründungserfordernisse, die an einen kapazitätsmindernden Stellenabbau bzw. eine Stellenumwandlung zu stellen wären. (Rn.16) 4. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der von einer Lehreinheit für Studiengänge mit „hartem“ Numerus clausus erbrachte Dienstleistungsexport in innovative Studiengänge grundsätzlich verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt und nicht lediglich dann, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine „harten“ Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. (Rn.28) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 15. Juni 2022 geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage der von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2022 zu ändern. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es stünden bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2021/2022 197 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung, die durch Belegung sämtlich ausgeschöpft seien, erweist sich als nicht zutreffend. Es standen unter Berücksichtigung des durchgreifenden Beschwerdevorbringens mindestens weitere 10 Studienplätze zur Verfügung, sodass die nunmehr noch drei verbliebenen Beschwerdeführerinnen alle zugelassen werden können. 1. Zu Recht rügt die Antragstellerin die Berechnung des unbereinigten Lehrangebots anhand der Stellensituation in den vorklinischen Instituten. Als zutreffend erweisen sich zum einen hervorgehobene Fehler bei der Kapazitätsberechnung für den Vorjahreszeitraum (zu der keine Entscheidung des Senats ergangen ist), die im streitbefangenen Berechnungszeitraum fortwirken. Zum anderen verweist die Antragstellerin nachvollziehbar auf kapazitätsvermindernde Stellenumwidmungen für den streitbefangenen Berechnungszeitraum, hinsichtlich derer eine zugrundeliegende nachprüfbare Abwägungsentscheidung der zuständigen Stelle der Antragsgegnerin nicht ersichtlich ist. a. Betreffend das Anatomische Institut geht das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss von einer Verringerung des unbereinigten Lehrangebots um eine Lehrveranstaltungsstunde (LVS) gegenüber der von der Kammer mit Beschluss vom 20. Januar 2021 - 9 C 56/20 u. a. - (im Folgenden: Vorjahresbeschluss) gebilligten Vorjahresberechnung, mithin von nunmehr 91,5 LVS, aus (vgl. Beschl.-Abdr. S. 5). Dies sei plausibel, da die Antragsgegnerin dort in den vorgelegten Stellenübersichten nur noch eine Stelle der Stellengruppe W1 (Deputat: 5 LVS) führe, während eine weitere im Vorjahr noch als solche geführte W1-Stelle aufgrund ihrer tatsächlichen Besetzung mit einer entsprechenden wissenschaftlichen Mitarbeiterin als befristete Qualifikationsstelle der Wertigkeit E14 (Deputat: 4 LVS) geführt werde. Dies sei kein kapazitätsschädlicher Stellenabbau, sondern eine Anpassung der Wertigkeit an die Ist-Situation, die das Bemühen der Antragsgegnerin zeige, realistische Lehrkapazitäten abzubilden (vgl. Beschl.-Abdr. S. 4). Gegen diese Annahmen bestehen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens durchgreifende Bedenken. Die in den angegriffenen Beschluss übernommene Prämisse aus dem Vorjahresbeschluss, dass im Anatomischen Institut 3,5 unbefristete Stellen der Wertigkeit E13/E14 bzw. A13/A14 und 7 befristete Qualifikationsstellen der Wertigkeit A13/A14 bzw. E13/E14 zur Verfügung stünden (Vorjahresbeschluss, Beschl.-Abdr. S. 6), erweist sich als unzutreffend. Der Berechnung des Lehrangebots waren vielmehr 4,5 unbefristete Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Deputat: 9 LVS, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a. F.) und 6 befristete Qualifikationsstellen (Deputat: 4 LVS, vgl. § 4 Abs.1 Nr. 6 LVVO a. F.) zugrunde zu legen. Wie die Antragstellerin zutreffend hervorhebt, wird die in den Stellenübersichten der Antragsgegnerin mit der Stellennummer 93812 geführte Stelle sowohl im Vorjahresberechnungszeitraum als auch im streitbefangenen Berechnungszeitraum zu Unrecht mit einem Deputat von 4 LVS anstelle von 9 LVS berücksichtigt, obwohl sie in den Stellenübersichten jeweils mit einer Wertigkeit von E14 ohne den ansonsten einschlägigen Zusatz „a. Z.“ (= auf Zeit) aufgeführt wird (vgl. das den Beteiligten bekannte, mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10.11.2020 in den Vorjahresverfahren übermittelte Anlagenkonvolut 19). Dass diese Stelle im Vorjahres- ebenso wie im streitbefangenen Berechnungszeitraum rein tatsächlich zu jeweils 50 % mit zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt war, die zum Zwecke der Qualifikation befristet angestellt waren (vgl. das erwähnte, das Vorjahr betreffende „Anlagenkonvolut 19“ sowie die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.10.2021 sowie vom 19.04.2022 für den streitgegenständlichen Zeitraum eingereichten Stellenübersichten), mag im Rahmen der Stellenbewirtschaftung haushaltsrechtlich zulässig sein, ändert aber nichts daran, dass die Stelle bei der Kapazitätsberechnung mit dem Lehrdeputat einer unbefristeten Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Höhe von 9 LVS zu berücksichtigen ist. Insoweit gilt gemäß § 7 HZVO i. V. m. Anlage 1 (wie ehedem gemäß §§ 8, 9 KapVO), dass sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatsstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen ergibt. Das demnach anzuwendende sogenannte abstrakte Stellenprinzip beinhaltet, dass grundsätzlich unerheblich ist, ob die Stelle besetzt ist, welche Qualifikation die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber aufweist oder welche arbeitsvertraglichen Individualabreden bestehen (grundlegend etwa BVerwG, Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, juris Rn. 10; Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 74.87 -, juris Rn. 5; vgl. darüber hinaus etwa OVG Münster, Beschl. v. 24.06.2022 - 13 B 98/22 u. a. -, juris Rn. 12 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 09.05.2022 - 2 B 25/22.NC -, juris Rn. 14; OVG Saarlouis, Beschl. v. 07.07.2016 - 1 B 75/16.NC u. a. -, juris Rn. 5 f.; Hofmann-Hoeppel, in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2022, § 57 Rn. 28; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 273 ff., jeweils m. w. N.). Entsprechend liegt der Fall auch hier. Die Stelle, die im Stellenplan mit der Nummer 93812 geführt wird, ist ihrer erkennbaren abstrakten Zuordnung zur Stellengruppe der Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach in die Kapazitätsberechnung einzustellen und nicht anhand ihrer tatsächlichen Besetzung mit Personen, die aufgrund ihres befristeten Arbeitsvertrages eine geringere Lehrverpflichtung hatten, zu berücksichtigen. Auch soweit das Verwaltungsgericht die Umwandlung einer in der Stellenübersicht des Vorjahreszeitraums noch geführten (zweiten) W1-Stelle am Anatomischen Institut (Deputat: 5 LVS als Mittelwert der Lehrverpflichtung von 6 bzw. 4 LVS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 2 LVVO a. F., vgl. Beschl. d. Senats v. 26.01.2018 - 3 NB 34/17 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 2 m. w. N.) in eine befristete Qualifikationsstelle für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wertigkeit E14 und den damit einhergehenden „Verlust“ von 1 LVS nicht als kapazitätsschädlich angesehen hat, weil die W1-Stelle ohnehin mit einer E14-Beschäftigten besetzt gewesen sei, greift dies zu kurz. Es bedürfen nämlich nicht nur kapazitätsrelevante Stellenstreichungen oder -verlagerungen, sondern auch Umwandlungen bislang bestehender Stellen in solche mit einem geringeren Lehrdeputat (sofern sie nicht in Erfüllung eines zwingenden rechtlichen Gebots erfolgen) einer besonderen Abwägung, bei der auch das Interesse der Studienbewerberinnen und -bewerber an einer Aufrechterhaltung der bisherigen Ausbildungskapazitäten zu berücksichtigen ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 26.08.2010 - 7 CE 10.10241 u. a. -, juris Rn. 10). Das Kapazitätserschöpfungsgebot bewirkt, dass die Hochschulverwaltung Stellenentscheidungen, die für einen Kapazitätsverlust (mit)ursächlich sind, unter Beachtung der Belange der Studienplatzbewerber zu treffen hat, die gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, juris Rn. 40; Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Rn. 20). Eine kapazitätsvermindernde Maßnahme ist mithin fehlerhaft und daher kapazitätsrechtlich unwirksam, wenn eine Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn sie nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts erfolgt ist oder wenn den Belangen der Studienplatzbewerber kein hinreichendes Gewicht beigemessen wurde (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 27.09.2024 - 10 B 1079/24.MM -, juris Rn. 20 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.08.2012 - 2 NB 51/12 -, juris Rn. 29). Der Abwägungsprozess ist (spätestens im gerichtlichen Verfahren) hinreichend genau zu dokumentieren (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -, juris Rn. 32 m. w. N.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 80); die tragenden Gründe sind darzulegen, die stattgefundene Abwägung nachzuweisen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.08.2012 - 2 NB 51/12 -, juris Rn. 29; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 77). Über die Stellenverlagerung oder -umwidmung einer Stelle hat zudem das zuständige Hochschulorgan zu entscheiden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 83). An einer Darlegung der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen fehlt es. Die antragsgegnerische Hochschule trifft insoweit eine Darlegungslast (vgl. dies erneut betonend BVerfG, Kammerbeschl. v. 07.11.2022 - 1 BvR 655/17 u. a. -, juris Rn. 41 f.; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 1, 2011, Rn. 279, jeweils m. w. N.). Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen lassen indes nicht erkennen, dass der mit einem Kapazitätsverlust einhergehenden Stellenumwandlung einer W1-Stelle am Anatomischen Institut in eine E13/E14-Qualifikationsstelle eine entsprechende Abwägung zugrunde gelegen hat. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wie die der Antragsgegnerin im Haushaltsplan des Landes zugewiesenen Stellen im Zuge der Stellenbewirtschaftung abstrakt auf den Fachbereich Medizin bzw. die vorklinischen Institute verteilt worden sind bzw. dass sich durch den Haushaltsplan umzusetzende Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben. Es wurden lediglich Stellenübersichten vorgelegt, in denen die einschlägige Stelle bzw. deren Soll-Wertigkeit im Folgejahr nicht mehr vorhanden war. Die betreffende wissenschaftliche Mitarbeiterin, Frau Dr. .., wurde nunmehr auf einer neu hinzugekommenen Stelle (Stellennr. 15610) mit einer Soll-Wertigkeit von E14 a. Z., was der tatsächlichen Besetzung entsprach, geführt (vgl. die als Anlage zum Schriftsatz vom 19.04.2022 vorgelegte Stellenübersicht). Das erläuternde Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren hilft über diesen Mangel nicht hinweg. Soweit sie davon ausgeht (Beschwerdeerwiderung vom 23.08.2022, S. 2), es handele sich um keine Kapazitätsvernichtung, da sich die tatsächliche Besetzung der Stellen überhaupt nicht geändert habe und die Stellen nunmehr schlicht – angepasst an die Gegebenheiten – „richtig“ im Stellenplan geführt würden, geht dies am Wesentlichen vorbei. Indem der Lehreinheit in der Vergangenheit offenbar eine aufgrund des Haushaltsplans verfügbare W1-Stelle zugewiesen war, ist grundsätzlich anzunehmen, dass diese Zuweisung – zumindest auch – zu dem Zweck erfolgte, eine entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entstehen zu lassen (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, juris Rn. 14). Im Zuge der Kapazitätsberechnung kann eine solche Stelle daher nicht ohne Weiteres aufgrund ihrer tatsächlichen Besetzung auch auf der Soll-Seite der für die Berechnung maßgeblichen Stellenübersicht „unterwertig“ dargestellt werden. Mit der faktischen Umwandlung einer W1-Stelle in eine E13/E14-Qualifikationsstelle geht angesichts der gegenüber befristet zu Qualifikationszwecken angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höheren Lehrverpflichtung der Juniorprofessorinnen und -professoren, der „Verlust“ von 1 LVS einher. Eine entsprechende Entscheidung der Antragsgegnerin, in der Lehreinheit „Vorklinik“ mit E14-Stellen anstelle von W1-Stellen zu planen, liegt zwar grundsätzlich in ihrem personellen Gestaltungsermessen (und könnte durchaus etwa damit begründet werden, dass absehbar keine tatsächliche Besetzung der Stelle mit einer Juniorprofessorin/einem Juniorprofessor erfolgen kann). Sie ist aber mit den Belangen der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber, die im Kapazitätserschöpfungsgebot zum Ausdruck kommen, abzuwägen. Indem die Antragsgegnerin lediglich vorträgt, dass „eine eingehende Abwägung vorgenommen“ worden sei, die der Entscheidung zugrunde liege (Beschwerdeerwiderung vom 23.08.2022, S. 2), weist sie allerdings weder eine hinsichtlich der Abwägungsgegenstände fehlerfreie Abwägung überhaupt nach noch wird erkennbar, welches Hochschulorgan im Rahmen was für eines Verfahrens die Entscheidung über die Stellenumwandlung getroffen hat. Im Übrigen mag es, worauf sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Juni 2025 beruft, zwar im Rahmen der Stellenbewirtschaftung haushaltsrechtlich zulässig sein, zugewiesene und als solche im Stellenplan dargestellte Planstellen der Besoldungsgruppe W1 auch „unterwertig“, etwa mit Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 oder 14 zu besetzen. Dies betrifft jedoch die „Ist-Seite“ der tatsächlichen Besetzung der Stelle und nicht die für die Kapazitätsberechnung maßgebliche „Soll-Seite“. Da es sich bei einer Planstelle um eine im Haushaltsplan eines Trägers öffentlicher Verwaltung nach Amt und Besoldung ausgewiesene Stelle handelt (und nicht um einen insoweit nicht näher definierten „Pool“ von Qualifizierungsstellen), kann bei den insoweit zugewiesenen Stellen nicht ohne Weiteres eine „bedarfsorientierte Veränderung“ auf der „Soll-Seite“ vorgenommen werden. In kapazitätsrechtlicher Hinsicht ist insbesondere die Umwandlung einer W1-Stelle in eine befristete E14-Stelle – ungeachtet des Umstands, ob die W1-Stelle über einen längeren Zeitraum tatsächlich mit einer Juniorprofessorin bzw. einem Juniorprofessor besetzt war oder nicht – wegen ihrer kapazitätsmindernden Auswirkung nicht ohne die oben beschriebene Abwägungsentscheidung zulässig. Eine Sachgerechtigkeit unter Stellenbewirtschaftungsgesichtspunkten reicht zur Rechtfertigung für sich genommen nicht aus. Im Falle kapazitätsrechtlich zu Unrecht erfolgter Stellenverlagerungen oder -umwidmungen ist der damit einhergehende Verlust des Lehrdeputats fiktiv in Ansatz zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris Ls. 2 und Rn. 24; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 85). Dies bedeutet, dass für das Anatomische Institut im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum 6 zusätzliche LVS zur Verfügung standen (5 LVS für die fälschlich als befristete Qualifikationsstelle berücksichtigte Stelle Nr. 93812 sowie 1 LVS für die unrechtmäßig umgewandelte W1-Stelle Nr. 9570), mithin insgesamt 101,5 LVS. b. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Beschwerde einen vergleichbaren Sachverhalt betreffend die Kapazitätsberechnung anhand der Stellenausstattung des Biochemischen Instituts. Auch insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Verwaltungsgericht im Zuge seiner Kapazitätsberechnung für den Vorjahreszeitraum unzutreffend davon ausgegangen ist, dass lediglich 3 W1-Stellen und dafür 7 Qualifikationsstellen auf Zeit vorhanden waren (vgl. Vorjahresbeschluss, Beschl.-Abdr. S. 6). Der für den seinerzeitigen Berechnungszeitraum vorgelegten Stellenübersicht der Antragsgegnerin („Anlagenkonvolut 19“, vgl. oben) ist vielmehr zu entnehmen, dass die Stelle mit der Nummer 18410 eine (weitere) W1-Stelle ist, die mit 5 LVS in die Berechnung einzustellen gewesen wäre statt – wie vom Verwaltungsgericht bereits gegenüber der Berechnung der Antragsgegnerin korrigiert (vgl. Vorjahresbeschluss, Beschl.-Abdr. S. 9) – mit 4 LVS. Die tatsächliche Besetzung der Stelle mit einer E13-Kraft, die mit einem Arbeitszeitanteil von 65 % tätig war, ist – wie ausgeführt – aufgrund des abstrakten Stellenprinzips unbeachtlich. Zutreffend beanstandet die Beschwerde sodann, dass im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum auch an dieser Stelle – vergleichbar dem Anatomischen Institut, aber mit deutlich höherem Kapazitätsverlust – der Ermittlung des Lehrangebots keine W1-Stellen zugrunde gelegt werden, sondern E14-Qualifikationsstellen mit einem Lehrdeputat von je 1 LVS weniger. Es wurde ein im Vorjahreszeitraum richtigerweise zu berücksichtigender Soll-Stellenbestand von insgesamt 3 W3- bzw. W2-Stellen, 4 W1-Stellen, 6 befristeten Qualifikationsstellen (A13/A14 bzw. E13/E14) sowie einer unbefristeten Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (A14/E14) mit einem unbereinigten Lehrangebot von 80 LVS im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum dahingehend reduziert, dass lediglich 3 W3- bzw. W2-Stellen, 9 befristete Qualifikationsstellen und eine unbefristete E14-Stelle mit einem unbereinigten Lehrangebot von insgesamt 72 LVS – also 8 LVS weniger – zur Verfügung standen. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht auch dies in Bezug auf die W1-Stellen als unschädliche „Anpassung der Wertigkeit an die Ist-Situation“ angesehen (vgl. Beschl.-Abdr. S. 4), obwohl damit erhebliche Auswirkungen auf die Kapazität einhergehen. Soweit dieser Kapazitätsverlust in Höhe von 4 x 1 LVS darauf beruht, dass vormals im Stellenplan geführte W1-Stellen aufgrund ihrer tatsächlichen Besetzung mit befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Entgeltgruppen 13 oder 14 nunmehr auch auf der Stellensoll-Seite entsprechend dargestellt werden und nur noch mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS berücksichtigt werden, fehlt es auch diesbezüglich am Nachweis der erforderlichen Abwägungsentscheidung der zuständigen Stelle, sodass die Kapazität fiktiv weiter zugrunde zu legen ist. Auf die obigen Ausführungen zur vergleichbaren Situation am Anatomischen Institut wird Bezug genommen. Zu berücksichtigen sind daher 3 W3- bzw. W2-Stellen (mit je 9 LVS), 4 fiktiv statt befristeten A13/A14- bzw. E13/E14-Stellen anzusetzende W1-Stellen (mit je 5 LVS), 5 befristete Qualifikationsstellen (mit je 4 LVS) und eine unbefristete E14-Stelle (mit 9 LVS). Soweit einem Kapazitätsverlust von weiteren 4 LVS im Biochemischen Institut durch Entfall einer befristeten Qualifikationsstelle ein entsprechender Aufwuchs im Physiologischen Institut gegenübersteht, ist dagegen kapazitätsrechtlich indes nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist diesbezüglich kein Stellenstrukturkonzept oder eine besondere Abwägung nachzuweisen. Für eine derartige mit Blick auf das insgesamt verfügbare Lehrangebot der vorklinischen Institute kapazitätsneutrale Stellenverlagerung bestehen nicht die erhöhten Abwägungs- und Begründungserfordernisse, die an einen kapazitätsmindernden Stellenabbau bzw. eine Stellenumwandlung zu stellen wären (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.05.2013 - 7 CE 13.10049 -, juris Rn. 20 m. w. N.; Beschl. v. 03.05.2010 - 7 CE 10.10094 u. a. -, juris Rn. 16). Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, die in der für den Vorjahresberechnungszeitraum maßgeblichen Stellenübersicht mit der Nummer 6690 geführte Stelle sei mit einem Deputat von 9 LVS (statt 4 LVS) zu berücksichtigen, vermag der Senat einerseits bereits nicht nachzuvollziehen, inwieweit sich dies auf den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum auswirken soll. Andererseits ist dem Vorbringen auch in der Sache nicht zu folgen. Im Vorjahresberechnungszeitraum wurde die in der Stellenübersicht („Anlagenkonvolut 19“, vgl. oben) als „A13 a. Z.“ geführte Stelle Nummer 6690 – offenbar wegen ihrer tatsächlichen Besetzung mit einem unbefristet beschäftigten bzw. verbeamteten wissenschaftlichen Mitarbeiter (vgl. zur Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips durch eine „Überbesetzung“ der Stelle Hofmann-Hoeppel, in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2022, § 57 Rn. 32; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 274, jeweils m. w. N.) – mit einem Deputatssoll von 9 LVS dargestellt. Mit dem bereits während des Vorjahresberechnungszeitraums erfolgten Wechsel des Stelleninhabers auf eine am Institut planmäßig vorhandene unbefristete A14/E14-Stelle, deren Deputat entsprechend berücksichtigt wurde, war die befristete „A13 a. Z.-Stelle“ bei der Fortschreibung der Stellenplanung nicht mehr mit dem wegen der vormaligen „Überbesetzung“ zu erhöhenden Deputat in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Demnach ergibt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, soweit es durchgreift, am Biochemischen Institut eine Mehrkapazität von 4 LVS. Diese wird auch nicht teilweise durch eine Überbesetzung kompensiert. Zwar weist die mit Schriftsatz vom 19. April 2022 als Anlage vorgelegte Stellenübersicht für das Biochemische Institut zwei unbefristet tätige wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter aus, von denen eine Person die befristete Qualifikationsstelle mit der Nummer 5250 besetzt. Diese ist in der Stellenübersicht wegen der „Überbesetzung“ auch mit einem Deputatssoll von 9 LVS geführt. Dies wurde jedoch weder von der Antragsgegnerin in ihre Kapazitätsberechnung (siehe Anlage zum Schriftsatz vom 07.10.2021) übernommen noch vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss eingestellt. Der Gesichtspunkt der Überbesetzung wurde im Übrigen nicht geltend gemacht und unterliegt deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht der Prüfung durch den Senat. c. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich für die vorklinischen Institute somit ein unbereinigtes Lehrangebot von insgesamt 252,5 LVS (101,5+76+75). 2. Ganz überwiegend ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die bei der Berechnung des Lehrangebots der vorklinischen Institute berücksichtigten Deputatsverminderungen. a. Gegen die Ermäßigung in Höhe von 4 LVS für Frau Dr. … für die Betreuung von Großgeräten und Koordinationsaufgaben bestehen keine Bedenken. Diese ist bereits in der Vergangenheit, soweit der erstmalige Zeitraum der Ermäßigung vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2020 betroffen war, Gegenstand von Senatsentscheidungen gewesen und gebilligt worden (vgl. zuletzt etwa Beschl. d. Senats v. 26.01.2018 - 3 NB 34/17 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 3). Auch betreffend die Verlängerung um weitere vier Jahre mit Wirkung vom 1. April 2020 ist die Ermäßigung der Lehrverpflichtung, soweit der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft, nicht zu beanstanden. In Anbetracht des im Schriftsatz vom 19. April 2022 wiedergegebenen Auszugs eines Präsidiumsprotokolls, wonach der Erneuerung der Ermäßigung nach „sorgfältiger Abwägung der Aufgaben von Frau Dr. … sowie deren Bedeutung für die Universität gegenüber der Anzahl der Studienplätze in der Lehreinheit“ zugestimmt werde, ist es für den Senat nicht zweifelhaft, dass das insoweit zuständige Präsidium das ihm obliegende Ermessen erkannt und ordnungsgemäß betätigt und in Gestalt der „Anzahl der Studienplätze“ – entgegen der Auffassung der Beschwerde – auch die Interessen der Studienbewerber berücksichtigt hat (vgl. ebenso bereits Beschl. d. Senats v. 24.01.2017 - 3 NB 18/16 - , n. v., Beschl.-Abdr. S. 3). Auch vermag die Betreuung von Großgeräten durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchaus eine Ermäßigung von deren Lehrverpflichtung zu rechtfertigen und gehört – anders, als mit der Beschwerde pauschal behauptet – nicht generell bereits zu deren Tätigkeitsspektrum (vgl. zu § 8 Abs. 1. Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 LVVO a. F. und dem entsprechenden Kriterienkatalog der Antragsgegnerin Beschl. d. Senats v. 24.01.2017 - 3 NB 18/16 - , n. v., Beschl.-Abdr. S. 2 f.; vgl. z. B. auch VGH München, Beschl. v. 22.08.2013 - 7 CE 13.10180 -, juris Rn. 16, 19). b. Soweit die Beschwerde mit demselben pauschalen Argument, Gerätebetreuung sei wissenschaftliche Tätigkeit, die Ermäßigung in Höhe von 4 LVS für Frau PD Dr. … rügt, kann dem aus den vorstehenden Gründen ebenfalls kein Erfolg beschieden sein (vgl. auch insoweit bereits Beschl. d. Senats v. 24.01.2017 - 3 NB 18/16 - , n. v., Beschl.-Abdr. S. 3). c. Selbiges gilt hinsichtlich der Deputatsermäßigung von Herrn PD Dr. … . Soweit mit der Beschwerde im Übrigen sinngemäß eingewandt wird, die Ermäßigung sei zu Unrecht nicht personenbezogen, sondern anhand der Aufgaben gewährt worden, die Herr PD Dr. … von seinem Vorgänger, Herrn Prof. Dr. …, übernommen habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Ermäßigung ist im Einklang mit § 8 Abs. 1. Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 LVVO a. F. für die Person des Herrn PD Dr. … aufgrund der wahrgenommenen Aufgaben gewährt worden. Das Verwaltungsgericht hat sich im angegriffenen Beschluss eingehend mit der Genese dieser Deputatsermäßigung befasst (vgl. Beschl.-Abdr. S. 8), ohne dass sich die Beschwerde damit näher auseinandersetzt. Auf die für zutreffend gehaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. d. Der Sache nach zu Recht verweist die Beschwerde demgegenüber auf Unstimmigkeiten bei der Deputatsermäßigung für Herrn Prof. Dr. … . Die grundsätzlich anzuerkennende Ermäßigung in Höhe von 1 LVS (seitens der Beschwerde wurden dafür irrtümlich 2 LVS zugrunde gelegt) für die Funktion als Projektleiter und Vorstandsmitglied des SFB 841 war, wie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ergibt (vgl. Beschl.-Abdr. S. 8), lediglich bis zum 31. Dezember 2021 gewährt und bestand damit im für Berechnung ebenfalls maßgeblichen Sommersemester 2022 nicht mehr. Dass eine weitere Verlängerung erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Da diese wesentliche während des Berechnungszeitraums eintretende Änderung absehbar war, hätte sie Berücksichtigung finden müssen, § 6 Abs. 2 HZVO (vgl. dazu auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 235). Vorliegend ist von der für Herrn Prof. Dr. … zugrunde gelegten Deputatsermäßigung 0,5 LVS in Abzug zu bringen. e. Soweit die Beschwerde sich gegen die der Kapazitätsberechnung zugrundeliegende Deputatsermäßigung in Höhe von 2 LVS für Herrn Prof. Dr. … wendet, verfängt dies wiederum nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Herrn Prof. Dr. … diese Ermäßigung allein deshalb verwehrt bleiben sollte, weil das Exzellenzcluster „Future of the Ocean“, in dem er verschiedene Aufgaben wahrnimmt, an der antragsgegnerischen Universität angesiedelt ist. § 8 Abs. 3 Satz 1 LVVO a. F., wonach für Professorinnen und Professoren unter anderem für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen in Forschungsverbünden eine Reduzierung der Lehrverpflichtung vorgenommen werden konnte, ist nichts dahingehend zu entnehmen, dass diese Möglichkeit grundsätzlich nicht für an der Hochschule selbst angesiedelte Exzellenzinitiativen gelten und dass die Mehrarbeit regelmäßig bereits durch das Renommee dieser Tätigkeit abgegolten sein soll. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, Herrn Prof. Dr. … die entsprechende Ermäßigung zuteilwerden zu lassen, steht mithin in Einklang mit § 8 Abs. 3 Satz 1 LVVO a. F. und ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. f. Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Lehrdeputatsermäßigungen in Höhe von insgesamt 19 LVS sind daher lediglich um 0,5 LVS nach unten auf insgesamt 18,5 LVS zu korrigieren. Es ergibt sich mithin ein Lehrangebot der vorklinischen Institute von 234 LVS (252,5-18,5). 3. Die Einwände der Beschwerde gegen den der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Dienstleistungsexport der Lehreinheit vorklinische Medizin in den Bachelor- und den Masterstudiengang „Biochemie und Molekularbiologie“ greifen nicht durch. Insbesondere wird nicht näher ausgeführt, weshalb der von einer Lehreinheit für Studiengänge mit „hartem“ Numerus clausus erbrachte Dienstleistungsexport in innovative Studiengänge grundsätzlich verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen soll und nicht lediglich, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine „harten“ Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang ist nicht generell unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den „harten“ Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt (vgl. zum Vorstehenden Beschl. d. Senats v. 26.01.2018 - 3 NB 34/17 -, n. v., Beschl.-Abdr. S. 4 m. w. N.; vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.10.2021 - 2 NB 69/21 -, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 13.10.2018 - 13 C 67/18 -, juris Rn. 23). Anhaltspunkte hinsichtlich einer durch den beanstandeten Dienstleistungsexport konkreten Beeinträchtigung der aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot folgenden Ansprüche der Studienbewerberinnen und -bewerber im Studiengang Humanmedizin werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Soweit noch darauf abhoben wird, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur geringeren Schutzbedürftigkeit der Interessen von Zweitstudienbewerberinnen und -bewerbern sei zumindest der Dienstleistungsexport in den Masterstudiengang verfassungsrechtlich bedenklich, überzeugt auch dies nicht. Bei dem angebotenen Masterstudiengang „Biochemie und Molekularbiologie“ handelt es sich nicht um einen zum Zweitstudium angebotenen Studiengang, sondern ersichtlich um einen konsekutiven, auf dem angebotenen oder einem vergleichbaren Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiengang, der grundsätzlich Bestandteil eines mehrstufigen Erststudiums ist. Es ist daher keine weitere Verminderung des Dienstleistungsexports vorzunehmen. Ob, wie von der Antragsgegnerin zugrunde gelegt, ein Dienstleistungsexport von 51,6509 LVS oder wie vom Verwaltungsgerecht berechnet ein Dienstleistungsexport von 50,1695 LVS anzusetzen ist, kann offen bleiben, weil in beiden Fällen den Beschwerden der noch verbleibenden drei Beschwerdeführerinnen stattzugeben ist. 4. Unter Berücksichtigung des durchgreifenden Beschwerdevorbringens und anhand der übrigen mit der Beschwerde nicht angegriffenen Berechnungsschritte, die das Verwaltungsgericht zur Berechnung der Kapazität angewandt hat, ergeben sich – abhängig vom für den Dienstleistungsexport angesetzten Wert – weitere 10 bzw. 11 Studienplätze, nämlich insgesamt 207 bzw. 208. Unter Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin angesetzten Wertes für den Dienstleistungsexport ergeben sich insgesamt 207 Studienplätze: 252,5 LVS (unbereinigtes Lehrangebot) abzüglich 18,5 LVS (Deputatsermäßigungen) abzüglich 51,6509 LVS (Dienstleistungsexport) multipliziert mit 2 (volles Studienjahr) dividiert durch 1,7917 (CNW-Eigenanteil) dividiert durch 0,9846 (Schwundquote) ergibt eine Studienplatzzahl von 206,7324, gerundet 207. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht angesetzten Wertes für den Dienstleistungsexport ergeben sich insgesamt 208 Studienplätze: 252,5 LVS (unbereinigtes Lehrangebot) abzüglich 18,5 LVS (Deputatsermäßigungen) abzüglich 50,1695 LVS (Dienstleistungsexport) multipliziert mit 2 (volles Studienjahr) dividiert durch 1,7917 (CNW-Eigenanteil) dividiert durch 0,9846 (Schwundquote) ergibt eine Studienplatzzahl von 208,4119, gerundet 208 Studienplätze. Ausweislich der von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Anlage zum Schriftsatz vom 03.11.2021 vorgelegten Belegungsliste sind lediglich 197 Studienplätze (festgesetzte Kapazität: 196) belegt, sodass 11 bzw. 12 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität und rein tatsächlich 10 bzw. 11 freie Studienplätze zur Verfügung stehen. Den Beschwerden der drei verbliebenen Beschwerdeführerinnen, die jeweils auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 HZVO glaubhaft gemacht haben, konnte deshalb vollumfänglich stattgegeben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).