Urteil
9 LB 51/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Steuerfestsetzung ist rechtswidrig, wenn die Steuerbehörde den Betroffenen vor Erlass nicht anhört und die vorgeschriebene Erklärungspflicht nicht eingehalten wurde.
• Ein Steuerbescheid, der mehrere Kalendermonate zusammenfasst, muss die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Beträge gesondert ausweisen; ansonsten fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit.
• Zur Vergnügungsteuer kann nicht ohne Weiteres der mittelbare Besitzer (Vermieter) oder ein reiner Fahrzeugvermieter als Unternehmer der Veranstaltung herangezogen werden; entscheidend sind tatsächliche Organisationsherrschaft oder unmittelbare Verfügungsgewalt.
• Eine Steuerfestsetzung vor Entstehung der Steuerschuld für die betreffenden Monate ist unzulässig; die Steuerschuld entsteht erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums (§ 9 i.V.m. § 8 Abs. 4 VStS).
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit einer Vergnügungsteuerfestsetzung wegen Verfahrensfehlern und fehlender Steuerpflicht des Vermieters • Eine Steuerfestsetzung ist rechtswidrig, wenn die Steuerbehörde den Betroffenen vor Erlass nicht anhört und die vorgeschriebene Erklärungspflicht nicht eingehalten wurde. • Ein Steuerbescheid, der mehrere Kalendermonate zusammenfasst, muss die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Beträge gesondert ausweisen; ansonsten fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. • Zur Vergnügungsteuer kann nicht ohne Weiteres der mittelbare Besitzer (Vermieter) oder ein reiner Fahrzeugvermieter als Unternehmer der Veranstaltung herangezogen werden; entscheidend sind tatsächliche Organisationsherrschaft oder unmittelbare Verfügungsgewalt. • Eine Steuerfestsetzung vor Entstehung der Steuerschuld für die betreffenden Monate ist unzulässig; die Steuerschuld entsteht erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums (§ 9 i.V.m. § 8 Abs. 4 VStS). Der Kläger vermietet fünf Wohnmobile, die an Autobahnauffahrten abgestellt und von Mieterinnen zur Prostitution genutzt wurden. Die Kommune ordnete in einer neuen Vergnügungsteuersatzung an, dass sexuelle Handlungen gegen Entgelt in Wohnwagen steuerpflichtig sind und setzte pauschal 5 EUR je Wohnmobil und Kalendertag fest. Ohne vorherige Anhörung und ohne Abgabe von Steuererklärungen erließ die Beklagte einen Bescheid über 5.725 EUR für den Zeitraum 15. Mai bis 31. Dezember 2009. Der Kläger focht den Bescheid an und machte geltend, er sei nur Vermieter, nicht Unternehmer der Veranstaltung oder Besitzer im steuerrechtlichen Sinne; die Sanktionen verletzten Grundrechte und führten zur Doppelbesteuerung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich unter anderem auf fehlende Beteiligung an der Organisation und marktübliche Mietkonditionen. • Die Berufung hatte Erfolg: Der Steuerbescheid ist aus mehreren Gründen rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Verfahrensfehler: Die Behörde hat den Kläger vor Erlass des Verwaltungsakts nicht angehört, obwohl nach Maßgabe von § 11 Abs.1 Nr.3 a NKAG i.V.m. § 91 AO eine Anhörung in der Regel geboten war; eine Nachholung der Anhörung erfolgte nicht. • Verfahrensfehler: Die Behörde setzte die Steuer fest, obwohl die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung (§ 10 Abs.1 VStS) für einige Kalendermonate noch nicht abgelaufen war; eine Festsetzung vor Ablauf dieser Frist widerspricht dem Zweck der Mitwirkungspflicht. • Bestimmtheitsmangel: Der Bescheid fasst mehrere Kalendermonate zu einem Gesamtbetrag zusammen, ohne die auf die einzelnen Veranlagungszeiträume entfallenden Beträge gesondert auszuweisen; damit verletzt er das Bestimmtheitsgebot (§ 11 Abs.1 Nr.3 b NKAG i.V.m. § 119 Abs.1 AO). • Materielle Steuerpflicht: Nach § 3 Abs.1 VStS ist Steuerschuldner der Unternehmer/Veranstalter; dieser ist typischerweise die Prostituierte oder nur wer maßgeblichen organisatorischen Einfluss ausübt. Hier übt der Kläger keine organisierende Gesamtherrschaft aus, er vermietet lediglich Fahrzeuge und erzielt marktübliche Mieten. • Materielle Steuerpflicht: Nach § 3 Abs.3 Nr.5 VStS ist Steuerschuldner der Besitzer/die tatsächlich Verfügungsberechtigten. Der Vermieter ist in der Regel nur mittelbarer Besitzer; die tatsächliche Verfügungsgewalt lag während der Mietzeit bei den Mieterinnen, sodass der Kläger nicht Besitzer im Sinne der Satzung war. • Zeitpunkt der Entstehung: Für November und Dezember 2009 war die Steuerschuld zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht entstanden; eine vorzeitige Festsetzung ist unzulässig (§ 9 i.V.m. § 8 Abs.4 VStS). Die Berufung ist erfolgreich; der Vergnügungsteuerbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 ist insgesamt rechtswidrig und aufzuheben. Die Behörde hat vor Erlass den Kläger nicht angehört und die vorgeschriebenen Steuererklärungsfristen nicht abgewartet; außerdem fehlt die erforderliche Bestimmtheit der Monatsfestsetzungen und die materiellen Voraussetzungen der Steuerpflicht liegen beim Kläger nicht vor. Insbesondere ist er weder als Unternehmer der Veranstaltung noch als unmittelbarer Besitzer der Wohnmobile zu qualifizieren. Schließlich war die Festsetzung für die letzten Monate des Zeitraums vor Entstehung der jeweiligen Steuerschuld unzulässig. Der Kläger hat damit in der Hauptsache obsiegt; die Beklagte kann ihre Ansprüche allenfalls nach ordnungsgemäßer Verfahrensführung und genauer Feststellung der Veranlagungszeiträume neu prüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.