Urteil
5 LB 50/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Beihilfe nach §5 Abs.1 NBhVO ist erforderlich, dass die Leistung medizinisch notwendig und nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbracht wird.
• Liposuktion zur Behandlung des Lipödems ist aufgrund fehlender qualitativ überzeugender, kontrollierter klinischer Studien keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode.
• Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind nur in Ausnahmefällen beihilfefähig; maßgeblich ist, ob konservative anerkannte Verfahren ausgeschöpft oder kontraindiziert sind.
• Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann nur ausnahmsweise die Kostenübernahme einer noch nicht allgemein anerkannten Behandlung rechtfertigen, wenn anerkannte Methoden nicht anwendbar oder erfolglos sind.
• Konservative kombinierte physikalische Entstauungstherapie einschließlich Kompressionstherapie ist beim vorliegenden Befund als mögliche und erfolgversprechende Standardbehandlung anzusehen.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit von Liposuktion bei Lipödem scheitert an fehlender wissenschaftlicher Allgemeinanerkennung • Für Beihilfe nach §5 Abs.1 NBhVO ist erforderlich, dass die Leistung medizinisch notwendig und nach wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden erbracht wird. • Liposuktion zur Behandlung des Lipödems ist aufgrund fehlender qualitativ überzeugender, kontrollierter klinischer Studien keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode. • Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind nur in Ausnahmefällen beihilfefähig; maßgeblich ist, ob konservative anerkannte Verfahren ausgeschöpft oder kontraindiziert sind. • Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann nur ausnahmsweise die Kostenübernahme einer noch nicht allgemein anerkannten Behandlung rechtfertigen, wenn anerkannte Methoden nicht anwendbar oder erfolglos sind. • Konservative kombinierte physikalische Entstauungstherapie einschließlich Kompressionstherapie ist beim vorliegenden Befund als mögliche und erfolgversprechende Standardbehandlung anzusehen. Die Ehefrau des Klägers leidet seit 2004 an einem Lipödem mit vorwiegender Beteiligung der Beine; sie erhält manuelle Lymphdrainagen, trägt jedoch nach eigenen Angaben keine Kompressionsstrümpfe. Im September 2007 beantragte sie bei der Beklagten die Kostenübernahme einer Liposuktion; die Beklagte lehnte ab, weil die Operation medizinisch nicht notwendig und nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sei. Der Kläger widersprach und führte an, konservative Maßnahmen seien unwirksam oder nicht verträglich (Kontakturtikaria gegen Strumpfmaterialien) und die Liposuktion sei dauerhaft wirksam. VG wie OVG ließen medizinische Gutachten einholen; das erstinstanzliche Gutachten sah keine ausreichenden Belege für die dauerhafte Beschwerdelinderung durch Liposuktion und hielt Kompressionstherapie für möglich. Ein weiterer Gutachter befand nach Tests, dass keine Allergie gegen Kompressionsmaterial vorliegt und Kompressionstherapie durchführbar sei. Streitpunkt ist, ob Liposuktion wissenschaftlich allgemein anerkannt bzw. ob unter den Umständen die Fürsorgepflicht die Kostenübernahme rechtfertigt. • Rechtliche Grundlage: §80 NBG i.V.m. §5 Abs.1 NBhVO und Anlage 1 NBhVO; Begriff der wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode verlangt überwiegende fachwissenschaftliche Zustimmung und belastbare, prüfbare Studien. • Beweislage: Für die Liposuktion bei Lipödem fehlen methodisch hochwertige, kontrollierte klinische Studien; vorhandene Leitlinien und wenige Nachbeobachtungen mit kleinen Fallzahlen genügen nicht für Allgemeinanerkennung. • Gutachtenwürdigung: Das erstinstanzliche Gutachten und das Gutachten des Medizinischen Dienstes zeigen Mängel in der Studienlage; der vom Senat bestellte Fachgutachter bestätigte, dass Kompressionstherapie möglich und verträglich ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Ehefrau des Klägers leidet nicht an gravierenden dauerhaft einschränkenden Bewegungsstörungen, die eine operative Intervention zwingend erforderlich machen würden. • Fürsorgepflicht: Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht begründet nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Kostenübernahme nicht allgemein anerkannter Methoden; hier liegen die Voraussetzungen nicht vor, weil eine anerkannte, erfolgversprechende konservative Therapie verfügbar und nach Untersuchung verträglich ist. • Ermessens- und Subsidiaritätsprüfung: Weil die konservative kombinierte Entstauungstherapie einschließlich Kompression bei der Klägerin möglich und erfolgversprechend ist, rechtfertigt dies keine Ausnahmekostenübernahme der Liposuktion. • Beweiswürdigung zu Allergievorwürfen: Umfangreiche Tests ergaben keine Allergie oder Kontakturtikaria gegen Kompressionsmaterialien, deshalb ist die Behauptung der Unverträglichkeit widerlegt. Die Berufung ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Liposuktion. Die Liposuktion bei Lipödem ist derzeit keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode, weil belastbare kontrollierte Studien fehlen; damit greift §5 Abs.1 NBhVO nicht und die Liposuktion ist auch nicht in Anlage 1 aufgeführt. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht rechtfertigt hier keine Ausnahme, weil die wissenschaftlich anerkannte kombinierte physikalische Entstauungstherapie einschließlich Kompressionstherapie eine mögliche und erfolgversprechende Behandlung darstellt und bei der Ehefrau des Klägers nach sachverständiger Feststellung Kompressionsbehandlung verträglich ist. Daher bleibt der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2008 aufrecht und die begehrte Kostenübernahme der Liposuktion wird nicht zuerkannt.