Urteil
15 KF 1/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• In einer Unternehmensflurbereinigung besteht kein Anspruch auf wertgleiche Landabfindung (§ 44 FlurbG).
• Die Flurbereinigungsbehörde darf bei Hof- und Gebäudeflächen an bestehenden, rechtsverbindlichen Grenzregelungen festhalten; Änderungen nach § 45 FlurbG sind nur in Ausnahmefällen und bei Unvermeidbarkeit des Zugriffs zulässig.
• Bei Abwägung der Interessen sind bloße praktische Erschwernisse oder Kostenbelastungen des Teilnehmers kein ausreichender Grund, auf die Hoffläche eines anderen Teilnehmers zuzugreifen.
Entscheidungsgründe
Keine Grenzänderung in Unternehmensflurbereinigung bei rechtsverbindlicher Hofgrenze • In einer Unternehmensflurbereinigung besteht kein Anspruch auf wertgleiche Landabfindung (§ 44 FlurbG). • Die Flurbereinigungsbehörde darf bei Hof- und Gebäudeflächen an bestehenden, rechtsverbindlichen Grenzregelungen festhalten; Änderungen nach § 45 FlurbG sind nur in Ausnahmefällen und bei Unvermeidbarkeit des Zugriffs zulässig. • Bei Abwägung der Interessen sind bloße praktische Erschwernisse oder Kostenbelastungen des Teilnehmers kein ausreichender Grund, auf die Hoffläche eines anderen Teilnehmers zuzugreifen. Der Kläger ist Teilnehmer einer Unternehmensflurbereinigung wegen des Baus der Umgehungsstraße Vechta und brachte rund 8,6 ha ein. Sein Hofgrundstück (Flurstück 26/2) grenzt an das Grundstück des Beigeladenen (25/4). Zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen war 1999 ein Vergleich über den Grenzverlauf geschlossen und abgesteckt worden. Im Flurbereinigungsplan wurde dieser Grenzverlauf beibehalten; der Kläger beanstandete dies und verlangte eine geringfügige Verlegung der Grenze nach Südosten, um Wege praktisch besser nutzbar zu machen. Die Flurbereinigungsbehörde wies den Widerspruch zurück; der Kläger klagte auf Änderung des Plans. Er machte geltend, die beibehaltene Grenze benachteilige ihn und verhindere eine ordnungsgemäße Befahrung der Wege; als Ausgleich schlug er Flächen eines anderen Teilnehmers vor. • Die Klage ist nach § 140 Satz 1 FlurbG unbegründet; der Flurbereinigungsplan verletzt nicht die Rechte des Klägers (§ 138 Abs.1 Satz2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs.1 Satz1, § 114 Satz1 VwGO). • Rechtsgrundlage des Plans ist § 58 FlurbG; formelle Anforderungen, insbesondere Anhörung nach § 57 FlurbG, sind erfüllt. • Bei Unternehmensflurbereinigungen (§§ 87 ff. FlurbG) gilt: Ziel ist die Verteilung des Landverlusts durch ein Unternehmen, nicht die generelle Neugestaltung nach § 1 FlurbG; daher besteht kein Anspruch auf wertgleiche Landabfindung (§ 44 FlurbG) wie in Regelflurbereinigungen. • Soweit Vorschriften der Regelflurbereinigung anwendbar sind, darf die Behörde planerisch abwägen; bereichernde Planwünsche sind nur zu prüfen, wenn sie qualifizierte, verfestigte Entwicklungsperspektiven darstellen. • Hof- und Gebäudeflächen genießen erhöhten Schutz nach § 45 FlurbG; Änderungen sind nur zulässig, wenn der Zugriff unumgänglich für die Durchführung der Flurbereinigung ist und nicht durch zumutbare Eigenmaßnahmen vermieden werden kann. • Die Behörde hat in der Abwägung berücksichtigt, dass die bestehende, durch Vergleich und Absteckung bestätigte Grenze nicht zu Lasten des Klägers die Nutzbarkeit seines Hofgrundstücks verschlechtert; es lagen keine qualifizierten Planwünsche oder Unvermeidbarkeitsgründe für einen Zugriff auf die Hoffläche des Beigeladenen vor. • Bloße praktische Erschwernisse, Kosten oder der Wunsch nach geringfügiger Grenzverschiebung rechtfertigen nicht die Veränderung von Hofflächen zugunsten eines anderen Teilnehmers; daher ist keine Verletzung der Abwägungs- und Schutzpflichten ersichtlich. Die Klage des Teilnehmers wird abgewiesen; der Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1.12.2010 bleibt bestehen, weil die Behörde die bestehende, rechtsverbindliche Grenzziehung zu Recht beibehalten hat und keine der Voraussetzungen für einen Zugriff auf Hof- und Gebäudeflächen nach § 45 FlurbG vorliegen. Es besteht in der Unternehmensflurbereinigung kein Anspruch auf wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG, und bloße praktische Beeinträchtigungen oder Kostenbelastungen des Klägers rechtfertigen keine Planänderung. Die Kostenentscheidung geht zulasten des Klägers; die Revision wird nicht zugelassen.