Urteil
8 K 7/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Unternehmensflurbereinigung gemäß §§ 87 ff. FlurbG handelt es sich um ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Vorschriften der §§ 87 bis 90 FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt wird.(Rn.31)
(Rn.34)
2. Ein Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG besteht in einer Unternehmensflurbereinigung für die Teilnehmer grundsätzlich nicht.(Rn.33)
3. Im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung können auch allgemeine Aufgaben der Regelflurbereinigung erfüllt werden, die lediglich vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt sind.(Rn.35)
4. § 47 FlurbG findet auch in der Unternehmensflurbereinigung Anwendung.(Rn.50)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Unternehmensflurbereinigung gemäß §§ 87 ff. FlurbG handelt es sich um ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Vorschriften der §§ 87 bis 90 FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt wird.(Rn.31) (Rn.34) 2. Ein Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG besteht in einer Unternehmensflurbereinigung für die Teilnehmer grundsätzlich nicht.(Rn.33) 3. Im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung können auch allgemeine Aufgaben der Regelflurbereinigung erfüllt werden, die lediglich vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt sind.(Rn.35) 4. § 47 FlurbG findet auch in der Unternehmensflurbereinigung Anwendung.(Rn.50) Die nach § 140 FlurbG statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Änderung des Flurbereinigungsplans „B. T. BAB A 14“ des Beklagten vom 29. August 2008, geändert durch den 1. Nachtrag vom 12. Dezember 2012, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 17. August 2016 noch hilfsweise auf eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides und eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Der Flurbereinigungsplan ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit es seine Abfindung betrifft (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Flurbereinigungsplan ist dem Kläger gegenüber formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans gemäß § 57 FlurbG zu seinen Wünschen für die Abfindung gehört und der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten einschließlich des Klägers gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin am 29. August 2008 bekanntgegeben. Formelle Fehler sind von dem Kläger im Übrigen nicht geltend gemacht worden und auch für den Senat nicht ersichtlich. II. Der Flurbereinigungsplan vom 29. August 2008, geändert durch den 1. Nachtrag vom 12. Dezember 2012, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2016 ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er die Abfindung des Klägers betrifft. Der Kläger ist durch den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheides mit Land von gleichem Wert abgefunden worden. 1. Dem angefochtenen Flurbereinigungsplan liegt ein Verfahren zugrunde, das aus besonderem Anlass im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG eingeleitet und durchgeführt wird (sog. Unternehmensflurbereinigung). Zwischen einer Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG sowie einer vereinfachten Flurbereinigung nach § 86 Abs. 1 FlurbG einerseits und der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 ff. FlurbG andererseits bestehen grundlegende Unterschiede. Die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung werden angeordnet, wenn dies im Sinne des § 4 FlurbG vorrangig im objektiven Interesse der Beteiligten an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlage der Betriebe liegt. Die Unternehmensflurbereinigung zielt demgegenüber vorrangig darauf ab, den Landverlust, der für ein Unternehmen - für das „aus besonderem Anlass“ eine Enteignung zulässig ist - durch die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde, auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden; ein Interesse der Beteiligten an einer Unternehmensflurbereinigung, die nicht einer Neugestaltung des Verfahrensgebiets im Sinne des § 1 FlurbG, sondern dem in § 87 Abs. 1 FlurbG angeführten besonderen Zweck dient, wird deshalb nicht vorausgesetzt. Denn die Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke in großem Umfange dürfte in der Regel nicht im Interesse der Teilnehmer liegen, welche die benötigen Flächen aufzubringen haben (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 9.82 -, BVerwGE 66, 224). Bei der Regelflurbereinigung und der vereinfachten Flurbereinigung handelt es sich trotz ihrer Einwirkung auf den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Unterschied zur Unternehmensflurbereinigung nicht um eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 74, 264; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 9 C 3.08 -, BVerwGE 133, 118). Enteignungsbetroffen sind deshalb sämtliche Eigentümer von Grundstücken - ggf. auch außerhalb des eigentlichen Vorhabengebiets -, die im Rahmen der solidarischen Aufbringung der für das Vorhaben benötigten Grundstücke einen Landabzug hinnehmen müssen. Ohne Belang ist dabei, ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn die Landabfindung ohne Flächenabzug erfolgt, denn die Eigentumsgarantie sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers. Die Frage der Landabfindung betrifft demgegenüber Art und Ausmaß der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009, a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass in einer Unternehmensflurbereinigung - wie hier - kein Teilnehmer einen Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG hat (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2010 - BVerwG 9 B 90.09 -, Buchholz 424.01 § 28 FlurbG Nr. 13; Beschluss vom 6. Januar 1987 - BVerwG 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9; Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 47.66 -, Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1; vgl. zum Ganzen: NdsOVG, Urteil vom 25. April 2013 – 15 KF 12/08 –, RdNr. 42f., juris) Dennoch handelt es sich bei der Unternehmensflurbereinigung gemäß §§ 87 ff. FlurbG um ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Vorschriften der §§ 87 bis 90 FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt wird (OVG LSA, Urteil vom 14. März 2012 - 8 K 2/12 -; NdsOVG, Urteil vom 29. Januar 2013 - 15 KF 1/11 -, juris; BayVGH, Urteil vom 18. September 2001 - 13 A 99.1659 -, juris, m.w.N.). Zudem ist anerkannt, dass im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung auch allgemeine Aufgaben der Regelflurbereinigung - wie hier - erfüllt werden können, die lediglich vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt sind. Die Unternehmensflurbereinigung kann dem einzelnen Teilnehmer auch dadurch zugutekommen, dass bei Gelegenheit der Durchführung des Verfahrens die Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort neu geordnet werden, wo dies aus Gründen der Bewältigung der Unternehmensfolgen nicht geboten wäre (NdsOVG, Urteil vom 25. April 2013, a. a. O., RdNr. 44 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - BVerwG 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110 und Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 -, BVerwGE 80, 340, 342). Solange die in § 87 Abs. 1 FlurbG genannten Zwecke der Unternehmensflurbereinigung im Vordergrund stehen, kann die an den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG orientierte Neustrukturierung der landwirtschaftlichen Nutzfläche im gesamten Verfahrensgebiet erfolgen (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der Flurbereinigungsplan in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als rechtmäßig, soweit er die Abfindung des Klägers betrifft. 2. Die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung gemäß §§ 87 ff. FlurbG weist keine Rechtsfehler auf. Nach § 87 Abs. 1 FlurbG kann, wenn aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig ist, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden, auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Dass die Enteignung vorliegend aus einem besonderen Anlass zulässig ist, ergibt sich aus § 19 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - und wird auch von dem Kläger nicht ernsthaft in Frage gestellt. Danach ist eine Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG planfestgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Für den Neubau der Bundesautobahn BAB A 14 ist ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden. Durch das Vorhaben werden auch unstreitig ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen, weil die geplante Trasse durch einen Bereich verlaufen soll, der stark von der Landwirtschaft geprägt ist. In diesem Fall führt das Unternehmen zu nicht unerheblichen Eingriffen in landwirtschaftliche Betriebe und zu nachteiligen Auswirkungen auf die allgemeine Landeskultur, die den Aufwand eines Flurbereinigungsverfahrens als gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG IV C 22.66 -, RzF - 9 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG). Bereits bei einem Flächenverlust von mehr als 5 ha liegt in der Regel ein Flächenbedarf von großem Umfang vor (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 5 C 51.87 -, BVerwGE 82, 205 [209]). Ziel des Verfahrens ist es, den Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Durch die Unternehmensflurbereinigung sollen außerdem unternehmensbedingte Nachteile vermieden werden. Der Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses lässt Ermessensfehler nicht erkennen; auch ist die Abgrenzung des Verfahrensgebiets nicht zu beanstanden. Insoweit erhebt der Kläger ebenfalls keine Einwände. 3. Die im Flurbereinigungsplan für den Kläger vorgesehene Abfindung ist rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere entspricht sie dem Gebot der wertgleichen Abfindung. Die Gleichwertigkeit einer Abfindung bemisst sich grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FlurbG. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Auf der rechnerischen Wertgleichheit im Sinn des § 44 Abs. 1 FlurbG aufbauend sind alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung zu erfassen und berücksichtigen. Zwar haben die Teilnehmer eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens unter Anwendung der Sonderbestimmungen in §§ 87 bis 89 FlurbG im Hinblick auf § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG - wie oben ausgeführt - grundsätzlich keinen solchen Anspruch. Allerdings darf die Abfindung nur aus unternehmensbedingten Gründen hinter § 44 FlurbG zurückbleiben (Wingerter/Mayr, Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 87 RdNr. 9) Wenn also von den Teilnehmern tatsächlich keine Flächen für das Unternehmen aufzubringen und auch sonst keine entgegenstehenden unternehmensbedingten Gründe ersichtlich sind, sind die für die Abfindung eines Teilnehmers maßgeblichen Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG, insbesondere auch der Anspruch auf wertgleiche Landabfindung, zu beachten (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 5. November 2014 - 7 S 820/12 -, juris RdNr. 43). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die vorgesehene Abfindung des Klägers im Wert nicht hinter der Einlage zurückgeblieben. Das Gebot der wertgleichen Abfindung erfordert, dass jeder Teilnehmer unter Berücksichtigung der ggf. nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden ist. Bei der Bemessung der Landabfindung sind auch im Unternehmensflurbereinigungsverfahren die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte der betroffenen Grundstücke zu Grunde zu legen. Denn diese können der Abfindung, nachdem die öffentlich bekannt gemachte, gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar geworden ist, ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, soweit nicht besonderen, den Grundstückswert beeinflussenden Umständen, insbesondere späteren Wertveränderungen im Wege der Nachsicht (§ 134 FlurbG) nachträglich Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 3.92 -, juris RdNr. 11). Bei der Ermittlung, ob eine wertgleiche Abfindung im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG vorliegt, ist stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüberzustellen. Es dürfen also nicht einzelne alte mit einzelnen neuen Grundstücken verglichen oder überhaupt einzelne neue Grundstücke, die möglicherweise Mängel aufweisen, herausgegriffen werden (Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 RdNr. 8). Wertgleich ist die Abfindung dann, wenn der Wert des gesamten neuen Besitzes im erzielbaren Ertrag und den Benutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten dem Wert des gesamten Altbesitzes entspricht. Der Tauschwert der Gesamtzuteilung muss dem Tauschwert der Gesamteinlage entsprechen. Dieser Tauschwert ist durch eine Anspruchsberechnung festzustellen (BVerwG, Beschluss vom 27. November 1961 - BVerwG I B 127.61 -, RzF 13 zu § 44 I; Urt. v. 09.06.1959 - BVerwG I CB 27.58 -, juris). Auch nach einer Planänderung - hier des 1. Nachtrags - ist stets die Gesamteinlage mit der Gesamtabfindung und nicht nur der neue Teil der Abfindung mit den geänderten Festsetzungen zu vergleichen (BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - BVerwG 5 C 3.87 -, juris; BayVGH, Urteil vom 16. April 2018 - 13 A 17.1444 -, juris RdNr. 19; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 RdNr. 9). Der Kläger hat unter der Ordnungsnummer 832 für die von ihm eingebrachten Flächen mit einem festgestellten Einlagewert von 120,73 WE (121,94 WE abzüglich eines Landabzugs von 1 % = 1,21 WE) eine Landabfindung in Höhe von 121,04 WE erhalten. Für die daraus sich ergebende Mehrausweisung in Höhe von 0,31 WE hat der Kläger eine Geldabfindung in Höhe von insgesamt 27,56 Euro zu zahlen. Für die unter der Ordnungsnummer 677 eingebrachten Flächen mit einem Wert von 111,77 WE (112,90 WE abzüglich eines Landabzugs von 1% = 1,13 WE) wurde dem Kläger ein Abfindungsanspruch von 111,78 WE zuerkannt. Für die Mehrausweisung von 0,01 WE hat er 0,89 Euro zu zahlen. Schließlich hat der Beklagte für die Ordnungsnummer 436 im Rahmen des 1. Nachtrags einen Wert der Einlageflächen von 2.724,65 WE (2.752,13 WE abzüglich eines Landabzugs von 1 % = 27,48 WE) ermittelt, davon weitere 37,54 WE für die Summe der Wertabgänge und Geldleistungen in Höhe von 3.154,50 Euro abgezogen (= 2.687,11 WE) und dem Kläger eine Landabfindung in Höhe von 2.687,92 WE zuerkannt. Für die Mehrausweisung von Land hat der Kläger 72,00 Euro zu zahlen. Die rechnerische Wertgleichheit der Abfindung im Vergleich zur Einlage wird durch den angefochtenen Flurbereinigungsplan in der Gestalt des 1. Nachtrags folglich erreicht. 3.1. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der Beklagte habe zu Unrecht einen Abzug von 1% nach § 47 FlurbG vorgenommen, weil im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG ein Landabzug für den Wegebau unzulässig sei. Das Unternehmen habe selbst die Flächen, die zur Erreichung des Unternehmenszwecks für den Wege- und Anlagenbau benötigt würden, zur Verfügung zu stellen. Dem ist nicht zu folgen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 129.86 -, juris RdNr. 8 m.w.N.), dass bei einem Flurbereinigungsverfahren zur Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen nach den §§ 87 bis 89 FlurbG grundsätzlich alle für die Regelflurbereinigung geltenden Vorschriften Anwendung finden, sofern nicht die vorgenannten Be-stimmungen selbst einschränkende oder ergänzende Vorschriften enthalten, so wie sich z. B. aus § 88 Nr. 1 Satz 2 FlurbG ergibt, dass die Voraussetzungen des § 1 FlurbG für sog. Unternehmensflurbereinigungen nicht vorzuliegen brauchen. Die Anwendung des § 47 FlurbG ist für das Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 87 ff. FlurbG nicht ausgeschlossen, da auch bei der Unternehmensflurbereinigung die Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG anwendbar sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1988, a. a. O. RdNr. 10), allerdings mit der Einschränkung, dass für nicht (mehr) behebbare, unternehmensbedingte Wertminderungen (§ 88 Nrn. 3, 4 und 5 FlurbG) Geldentschädigungen und Leistungen zu erbringen sind (§ 88 Nr. 6 FlurbG). Denn in einer Unternehmensflurbereinigung hat - wie bereits ausgeführt - kein Teilnehmer einen Anspruch auf wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 RdNr. 9). Die für das Unternehmen benötigten Flächen werden durch anteilige Landabzüge nach § 88 Nr. 4 FlurbG aufgebracht, die neben eventuellen Abzügen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen nach § 47 FlurbG vorzunehmen sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a. a. O.). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - eine Unternehmensflurbereinigung gemäß §§ 87 ff. FlurbG mit einer Regelflurbereinigung gemäß §§ 1, 37 ff. FlurbG kombiniert worden ist. Der Einwand des Klägers, das Unternehmen habe selbst die Flächen, die zur Erreichung des Unternehmenszwecks für den Wege- und Anlagenbau benötigt werden, zur Verfügung zu stellen, ist angesichts der Regelung in § 88 Nr. 4 FlurbG nicht nachvollziehbar. Die Landabzüge nach § 88 Nr. 4 FlurbG und § 47 Abs. 1 FlurbG sind in der Anspruchsberechnung („Flurbereinigungsnachweis“ als Teil des Flurbereinigungsplans) gesondert nachzuweisen (Wingerter/Mayr, a. a. O. § 88 RdNr. 19). Das ist vorliegend der Fall, denn der Flurbereinigungsnachweis differenziert zwischen dem Landabzug für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen gemäß § 47 FlurbG sowie dem Landabzug nach § 88 FlurbG. Soweit der Kläger im Übrigen beanstandet, die Notwendigkeit eines Landabzugs für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen eines - nebenbei - mit durchgeführten Regelflurbereinigungsverfahrens sei nicht belegt, ist dieser Einwand angesichts des vorgelegten Plans nach § 41 FlurbG und des Verzeichnisses der Maßnahmen nebst Erläuterungen nicht nachvollziehbar, denn daraus lassen sich der geplante Verlauf der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen ohne Weiteres entnehmen. Sein Einwand, die Wege W 100 und W 103 seien ausweislich der Erläuterung im Rahmen des Verzeichnisses der Maßnahmen (C 2) zum Wege- und Gewässerplan gemäß § 41 FlurbG zur Verwirklichung des Unternehmenszwecks errichtet worden, trifft nicht zu. Zwar ist in der Erläuterung zum Weg W 100 die Formulierung „Neuanlage eines We-ges zur Erschließung und besseren Erreichbarkeit der durch die Kompensationsmaßnahme des Unternehmensträgers (E2) geteilten und tlw. abgeschnittenen landwirtschaftlichen Flächen“ enthalten, so dass die Neuanlage ohne Zweifel Folge der Unternehmensflurbereinigung ist. Allerdings ist der - als eine Maßnahme der Teilnehmergemeinschaft - angelegte Weg nicht zur Erreichung des Unternehmensziels errichtet worden, sondern zur besseren Erreichbarkeit der im Flurbereinigungsgebiet belegenen Grundstücke, z. B. zur Gewährleistung der Ablagerung und den Abtransport von Zuckerrüben. Im Übrigen ist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Weg W 100 nicht Grundlage des Landabzugs geworden, weil dieser von dem Unternehmensträger vollständig finanziert worden ist. Der in nahezu alter Lage errichtete Weg W 103 ist zwar zu 10 % in den 1%igen Landabzug eingeflossen (die übrigen 90% wurden gefördert). In der Erläuterung zur Maßnahme heißt es aber: „Neu- bzw. Ausbau eines Hauptwirtschaftsweges in vorhandener Trasse. Im Zuge der Neustrukturierung (Kompensationsmaßnahme E2) der an die Baasdorfer Teiche angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und den dadurch veränderten Erschließungs- und Verbindungsfunktion bestehender Wege, (sh. E.-Nr. W 101) ist ein Ausbau bzw. eine Befestigung durch MSB (SpB) erforderlich. Der Weg hat für den landwirtschaftlichen Verkehr eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen G. M., der Feldmark und der L 65.“ Damit dient der Weg W 103 ebenfalls nicht dem Unternehmen BAB A 14, sondern sogar ausdrücklich - wie auch schon der Weg W 100 - als privater Weg dem landwirtschaftlichen Verkehr. Vor diesem Hintergrund ist als Unterhaltspflichtige auch die Separationsinteressentenschaft G. M. angegeben. Dass der Teilnehmergemeinschaft schließlich der Höhe nach ein Rechenfehler unterlaufen ist, ist nicht erkennbar, sodass auch hinsichtlich der Festsetzung eines Landabzugs von 1% keine Bedenken bestehen. 3.2. Die oben festgestellte rechnerische Wertgleichheit von Einlage und Abfindung wird durch die weiteren Einwendungen des Klägers, die Wertfestsetzung berücksichtige weder die Gefahr weiterer Bergschäden (dazu a.) noch die erhebliche Vernässung des Abfindungsflurstücks 116 der Flur K. in der Gemarkung (G.) an zwei Stellen (dazu b.), ebenfalls nicht in Frage gestellt. Für die Gleichwertigkeit genügt es zwar nicht, dass die rechnerischen Werte von Einlage (minus Abzug) und Abfindung übereinstimmen. Denn sie berücksichtigen nicht alle Umstände i. S. d. § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. So bleibt z. B. bei der Schätzung des Nutzwerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach § 28 Abs. 1 FlurbG die Entfernung der Grundstücke vom Hof oder von der Ortslage ausdrücklich unberücksichtigt, obwohl die Entfernung ein den Tauschwert mitbestimmender Faktor ist. Der Nutzwert umfasst auch nur die natürlichen Ertragsbedingungen, die aufgrund allgemeiner und - im Wesentlichen - unveränderlicher Merkmale festgestellt werden. Für die Abfindungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kommt es dagegen auf die konkrete Einlage des Teilnehmers und seine konkrete Abfindung an, deren Wert von weiteren Umständen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1962 - BVerwG I C 24.61 -, RdL 1962, 217). Daher sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 - BVerwG 9 B 45.15 -, juris RdNr. 17; vom 7. Februar 2012 - BVerwG 9 B 89.11 -, juris RdNr. 4). Dies sind die betriebsbezogenen Merkmale, also der Nutzwert für den konkreten Betrieb, die bei der Gestaltung der konkreten Abfindung zu beachten sind. Es ist also scharf zwischen Bemessung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) und Gestaltung (§ 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG) zu unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 -, juris). Denn Gestaltungsvorteile können Bemessungsmängel nicht ausgleichen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - BVerwG V C 46.76 -, juris). Ausgehend hiervon ist die Abfindung des Klägers nicht zu beanstanden. a. Soweit der Kläger die mangelnde Berücksichtigung einer konkreten Gefahr weiterer Bergschäden beanstandet und auf die damit verbundenen Bewirtschaftungserschwernisse und von ihm erwarteten Ertragseinbußen verweist, macht er in der Sache eine Verletzung des § 44 Abs. 4 FlurbG durch den Beklagten geltend. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte allerdings bei der Landabfindung die Grundsätze des § 44 Abs. 4 FlurbG angemessen berücksichtigt. Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 1988 - BVerwG 5 C 69.84 -, juris RdNr. 26; vom 5. Juni 1961 - BVerwG I C 231.58, RdL 1961, 240). Der Zuteilungsempfänger muss sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebenso wenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muss die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest im bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1988, a. a. O., RdNr. 26). Dies ist hier der Fall. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich das Bergbausenkungsgebiet nahezu komplett auf das Verfahrensgebiet erstreckt. Aus diesem Grund erfolgte auch keine Berücksichtigung des Absenkungsgebiets in der Wertermittlung und Wertfestsetzung. Soweit der Kläger die entsprechende Wertermittlung in Frage stellt, kann er damit nicht mehr, auch nicht im Wege der Nachsichtgewährung gemäß § 134 FlurbG, gehört werden, weil die Wertermittlungsergebnisse seit dem Jahre 2001 bestandskräftig sind. Eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung des Wertes seines Abfindungsflurstücks, welches seiner Ansicht nach besonders stark von Bergschäden betroffen ist, im Wege der Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG scheidet aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird einem Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren zugemutet, sich bereits im Wert-ermittlungsverfahren über die Schätzwerte seines Altbesitzes und jedenfalls benachbarter Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Von einem Beteiligten kann zwar nicht erwartet werden, dass er die Schätzwerte aller Grundstücke des Verfahrensgebiets überprüft; in Bezug auf seine eigenen Grundstücke und für benachbarte Parzellen ist er jedoch zur Nachprüfung im Rahmen der gesondert anfechtbaren Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung verpflichtet. Deshalb ist insoweit eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG im späteren Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2017 - BVerwG 9 B 55.16 -, juris RdNr. 2 m.w.N.). Der Beklagte hat allerdings nach seinem eigenen Bekunden darauf geachtet, dass keine Flächen in erheblichen Größenordnungen aus der Bergbausenkungszone heraus- bzw. hereingetauscht werden. Im Falle des Klägers hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass diese Vorgabe erfüllt ist: Unter Berücksichtigung der Fläche bringt der Kläger in das Verfahren insgesamt 32,6654 ha ein, wovon sich 22,1509 ha (= 68%) innerhalb des Bergbausenkungsgebiets befinden. Mit der Abfindung erhält er 30,0595 ha, wovon 20,1307 ha (= 67%) innerhalb des Bergbausenkungsgebiets liegen. Diese Berechnung anhand der Fläche zeigt, dass der Kläger im Hinblick auf das Senkungsgebiet eine gleichwertige Abfindung erhalten hat. Soweit der Kläger dem Beklagten widersprüchliches Verhalten entgegenhält, weil das Landesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid vom 17. August 2016 von einem Verhältnis der Flächen im Bergsenkungsgebiet von 68% Einlage und 74% Abfindung ausgegangen ist, führt dieser Einwand nicht dazu, die Berechnung des Beklagten in Frage zu stellen. Denn zum einen sind die vom Landesverwaltungsamt zugrunde gelegten Prozentsätze nach Aktenlage nicht nachvollziehbar - möglicherweise hat sich das Landesverwaltungsamt an der Anzahl der vom Bergbausenkungsgebiet betroffenen Flurstücke orientiert - und zum anderen lässt sich die anhand der Flächengrößen der im Bergbausenkungsgebiet belegenen Einlage- und Abfindungsflurstücke des Klägers vorgenommene Berechnung des Beklagten rechnerisch nachvollziehen. Schließlich führt auch der Einwand des Klägers, von einer Wertungleichheit sei schon deswegen auszugehen, weil sich der Ertragswert der Flächen in einem Bergschadensgebiet aufgrund der vorhandenen Senken und Einbrüche und des damit verbundenen höheren Bewirtschaftungsaufwands selbstverständlich verändere, zumal sich in den Senken Wasser ansammele, das geringere Erträge zur Folge habe, nicht zum Erfolg. Denn es ist schon nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die dem Kläger zugeteilten Flächen Senken oder Einbrüche aufweisen. Soweit der Kläger einwendet, entgegen der Auffassung des Beklagten liege in einem Bergschadensgebiet keine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr von Bergschäden vor, ist dem nicht zu folgen. Unter einer konkreten Gefahr wird ein Zustand verstanden, der aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei verständiger, objektiver Würdigung bei ungehindertem Geschehensablauf den Eintritt eines Schadens für die geschützten Rechtsgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erwarten lässt. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich hier nicht ziehen, selbst wenn in dem Bergbausenkungsgebiet bereits Senken und Einbrüche vorhanden sind. Vielmehr ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass ein Schadenseintritt zwar nicht auszuschließen ist, aber bei generell-typischer Betrachtungsweise - also losgelöst vom konkreten Einzelfall - lediglich erwartet werden kann. Dies stellt - wie der Beklagte zu Recht darlegt - allenfalls eine abstrakte Gefahr dar, da der Schadenseintritt gerade nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist. b. Auch die von dem Kläger geltend gemachte Vernässung des Abfindungsflurstücks 116 der Flur 14 der Gemarkung (G.) führt nicht zu einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Flurbereinigungsplans. Zwar ist es nicht zweifelhaft, dass auch die Vernässung eines Grundstücks zu den Umständen gehört, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung dieses Grundstücks wesentlichen Einfluss haben und deshalb gemäß § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG bei der wertgleichen Landabfindung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 65.08 -, juris RdNr. 7 m.w.N.). Nach der letzten Messung des Beklagten am 7. März 2016 beläuft sich die Vernässung auf dem Abfindungsflurstück 116 zwar auf insgesamt 3.153 m². Allerdings befanden sich nach den Messungen des Beklagten bereits auf dem Einlageflurstück 14 des Klägers Vernässungen in einem Umfang von 3.946 m² (Herbst 2013) bzw. 4.865 m² am 7. März 2016, sodass der Flurbereinigungsplan den Nachteil durch die Vernässung berücksichtigt hat, indem dem Kläger mit der Abfindungsfläche ein - allerdings insgesamt kleinerer - vernässter bzw. vernässungsgefährdeter Bereich zugewiesen worden ist. Soweit der Kläger dagegen einwendet, eine Messung an nur an einem einzigen Tag sei nicht ausreichend gewesen und der Beklagte habe die Senkung insgesamt und nicht nur die Wasserfläche selbst messen müssen, ist dem schon deswegen nicht zu folgen, weil die Messung auf der Einlagefläche und der Abfindungsfläche den gleichen Parametern folgt und damit eine Vergleichbarkeit der Messergebnisse sichert. Der Einwand des Klägers, die Vernässung sei nicht in die Wertermittlung eingeflossen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aufgezeigt, dass die vernässten Flächen eine geringere Ackerzahl aufweisen (A 61 und A 58) als die übrigen Flächen des Klägers (A 86 und A 82) und damit in die Wertermittlung eingeflossen sind. Dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das Bewirtschaftungserschwernis sei nicht auf die eigentliche Nassstelle bezogen, sondern betreffe auch die umliegenden Flächen, da diese nicht mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden könnten, hat der Beklagte unwidersprochen entgegengehalten, dass die streitgegenständlichen Flächen bewirtschaftet worden seien; es befinde sich Winterraps auf den Flächen. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Klägers, eine Bewirtschaftung sei erschwert, ohne nähere Angaben nicht geeignet, die Wertgleichheit der Abfindung in Frage zu stellen. Mithin hat der Kläger weder einen Anspruch auf eine Änderung des Flurbereinigungsplans noch hilfsweise auf eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides und eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO; die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan in dem Flurbereinigungsverfahren "B. T. BAB A 14, Landkreis S.". Auf Antrag der Enteignungsbehörde vom 14. Juli 1993 auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens gemäß § 87 FlurbG wurde das Flurbereinigungsverfahren "B. T. BAB A 14, Landkreis S." mit Beschluss der oberen Flurbereinigungsbehörde vom 27. November 1996 angeordnet. Die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens ging einher mit der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für den Bau des Teilabschnitts der Bundesautobahn A 14 - Anschlussstelle C. bis zur Anschlussstelle S. -. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens als Eigentümer der Flurstücke 68/16 der Flur A und 493/26 der Flur B, beide gelegen in der Gemarkung (E.), Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens „B. T. BAB A 14“ (Ordnungsnummer [ON] 832). Mit Auflassung vom 11. Juni 2006 wurde der Kläger zudem Eigentümer des Flurstücks 7/5 der Flur C., Gemarkung (G.). Zuvor stand das Grundstück im Eigentum des Herrn B. A. (ON 677). Außerdem wurden 23 eingebrachte Flurstücke (Grundbuchblätter 1301, 686, Gemarkung (G.), und 1441, Gemarkung (B.) des Herrn F. A. (ON 436) mit Auflassung vom 2. April 2008 eigentumsrechtlich auf den Kläger übertragen. Mit der Eigentumsübertragung trat der Kläger die Rechtsnachfolge für Herrn B. A. und Herrn F. A. an. Im nachfolgenden Verfahren wurden alle 26 Flurstücke des Klägers unter der ON 436 gebucht. In der am 9. und 23. November 2004 stattgefundenen Aufnahme der Abfindungsflurstücke nach § 57 FlurbG nahmen der unter ON 677 zu diesem Zeitpunkt eingetragene Eigentümer, Herr B. A., der unter der ON 436 zu diesem Zeitpunkt eingetragene Eigentümer, Herr F. A., und in Vertretung des Klägers (noch ON 832) als Bevollmächtigter ebenfalls Herr F. A. teil. Es wurden folgende Wünsche geäußert: Das Einlageflurstück 7/5 der Flur C., Gemarkung (G.) (ON 677) solle in gleicher Lage abgefunden werden, ggf. erkläre sich der Eigentümer zur Abfindung in Geld statt in Land bereit. Hinsichtlich der ON 436 solle das Einlageflurstück 34 der Flur D., Gemarkung (G.), in gleicher Flur unmittelbar an der Grenze zum Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens "B./E." (Verfahrensgrenze an Block 94 und 97) abgefunden werden. Wenn möglich, sollten auch alle anderen 22 Einlageflurstücke (Gemarkung (B.): Flur E., Flurstück 29; Gemarkung (G.): Flur F., Flurstücke 14, 28/3, 39, 43 und 53, Flur G., Flurstücke 23 und 195, Flur H., Flurstücke 1, 50, 53, 66, 67, 71 und 76, Flur I., Flurstücke 40, 42 und 45, Flur J., Flurstücke 7/11, 7/13, 7/16 und 63/1) in dieser Lage abgefunden werden. Holz- und Wasserflächen anderer Einlageflurstücke könnten in alter Lage abgefunden werden. Die beiden Einlageflurstücke 68/16 der Flur A. und 493/26 der Flur B., beide in der Gemarkung (E.) (ON 832), sollten zu einem Flurstück zusammengefasst und an die gewünschten Abfindungsflächen der ON 436 angelegt werden. Am 1. Februar 2001 wurde gemäß § 32 FlurbG die Feststellung der Wertermittlungsermittlungsergebnisse öffentlich bekannt gemacht und in der Folgezeit bestandskräftig. Die Ergebnisse des Flurbereinigungsverfahrens „B. T. BAB A 14“ wurden entsprechend § 58 Abs. 1 FlurbG durch die Flurbereinigungsbehörde in dem Flurbereinigungsplan zusammengefasst. Der Kläger hat danach 26 Flurstücke mit einer Fläche von 32,6654 ha in das Verfahren eingebracht. Daraus ergab sich anhand der nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte ein Einlagewert von 2.752,13 WE und unter Berücksichtigung des Landabzugs von 1% nach § 47 FlurbG ein Abfindungsanspruch von 2.724,65 WE. Nach dem Flurbereinigungsplan beträgt der bereinigte Abfindungsanspruch des Klägers, der 2.752,13 Werteinheiten (WE) als Einlage in das Verfahren eingebracht hat, unter Berücksichtigung eines allgemeinen Landabzugs von 1% insgesamt 2.724,65 WE. Die Befriedigung des bereinigten Abfindungsanspruchs von 2,687,11 WE erfolgte durch die Ausweisung von 13 Flurstücken mit einer Fläche von 30,0154 ha. Im Rahmen der Anhörung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans am 29. August 2008 erhob Herr F. A. unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 22. Juli 2008 für die in seinem Eigentum stehenden Flurstücke (ON 436) und in Vollmacht für die Flurstücke des Klägers Widerspruch. Er rügte die fehlende Vereinigung der ON 436, 677 und 832, eine Verschiebung von 15 ha aus ortsnaher Lage, eine asymmetrische und durch Exkavieren verformte Zuteilung in E., die Nichtberücksichtigung des Bergbausenkungsgebiets und eine zu hohe Anzahl an Abfindungsflurstücken. Der Widerspruch wurde am 30. September 2008 mit dem Ergebnis verhandelt, dass die zwischenzeitliche Eigentumsübertragung durch Zusammenfassung der ON 436, 677 und 832 unter der ON 436 berücksichtigt und die Zuteilung von Flächen teilweise geändert wurde. Die Änderungen schlugen sich im 1. Nachtrag zum Flurbereinigungsplan nieder. Dieser wurde am 12. Dezember 2012 bekanntgegeben. Zum Anhörungstermin am 12. Dezember 2012 erhob Herr F. A. in Vollmacht des Klägers Widerspruch. Der Widerspruch wurde zuletzt am 30. Januar 2013 verhandelt. Zu diesem Termin erschien weiterhin Herr F. A. als Bevollmächtigter ohne Beisein des Klägers. Ob in diesem Termin eine Rücknahme des Widerspruchs unter der Maßgabe, dass ein Ortstermin zur Fragestellung der in Rede stehenden Vernässung einer Abfindungsfläche stattfinde, in Aussicht gestellt worden ist, ist offen. Zu den anberaumten Ortsterminen erschienen weder Herr F. A. noch der Kläger. Mit Schriftsatz vom 27. August 2015 begründeten die nunmehr von dem Kläger beauftragten Verfahrensbevollmächtigten den Widerspruch des Klägers vom 12. Dezember 2012 damit, der Abzug von 1% für den Wegebau nach § 47 FlurbG sei unzulässig, da dieser bei dem vorliegenden Unternehmensflurbereinigungsverfahren nicht von dessen Zweck gerechtfertigt sei. Im Weiteren lägen einige, neu zugewiesene Abfindungsflächen in einem Bergschadensgebiet. Dieser Umstand habe im Rahmen der Wertfestsetzung berücksichtigt werden müssen. Im östlichen Bereich des Flurstücks 134 der Flur K. würden bereits ältere Bergschäden vorliegen. Zu befürchtende Bergschäden in der Zukunft seien geeignet, die Bewirtschaftung der Flächen zu beeinträchtigen. Schließlich weise das Abfindungsflurstück 116 der Flur K. zwei sehr große Senken auf, die vernässt und nicht bewirtschaftet seien. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass auch die eingebrachte Nachbarfläche im südlichen Bereich eine wesentlich kleinere vernässte Stelle aufgewiesen habe, da diese nicht in der Wertermittlung berücksichtigt worden sei. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 trug der Kläger ergänzend vor, der Abzug von 1 % sei nicht vom Einleitungsbeschluss gedeckt. Ein entschädigungsloser Landabzug zur Umsetzung der Unternehmensflurbereinigung sei nicht hinzunehmen. Außerdem sei die Neuzuteilung rechtswidrig, weil durch die umfangreichere Zuteilung im Bergbausenkungsgebiet das Risiko, von Bergsenkungen betroffen zu werden, erhöht sei und deshalb auf den Gesamtwert negativen Einfluss habe. Schließlich sei die Vernässung des Abfindungsflurstücks 116 der Flur K. in der Gemarkung (G.) nicht angemessen berücksichtigt. Die wertgleiche Abfindung sei daher nicht gegeben, weil im Vergleich zu anderen Teilnehmern nur bei ihm verlangt werde, dass er eine Vernässung auf dem neu zugeteilten Grundstück zu akzeptieren habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2016 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Landabzug von 1% sei zutreffend erfolgt. Hinsichtlich der geforderten Klärung, ob der Wegebau unternehmensbedingt oder durch die Ziele der Regelflurbereinigung erforderlich geworden sei, werde auf den Flurbereinigungsnachweis verwiesen, wonach der unternehmensbedingte Landabzug nach § 88 FlurbG 0% betrage. Der Landabzug von 1% werde nach § 47 FlurbG für die Herstellung bzw. Neugestaltung gemeinschaftlicher und öffentlicher Anlagen vorgenommen und sei daher zulässig. Der Flächenbedarf für die unmittelbare Umsetzung der Maßnahme habe durch den Unternehmensträger abgedeckt werden können. Das Flurbereinigungsverfahren diene in erster Linie der Umsetzung der Maßnahme des Unternehmensträgers. Tragender Zweck sei der Bau eines Teilabschnitts der BAB A 14. Bei der Neuzuteilung würden damit vordergründig die Ziele der Unternehmensflurbereinigung verwirklicht. Daneben würden aber zugleich auch Ziele der Regelflurbereinigung durch die Zusammenlegung zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundstücke verfolgt. Dies sei in einem Verfahren gemäß §§ 87 ff. FlurbG zulässig und eröffne die Maßnahmebefugnisse der §§ 1 bis 37 FlurbG. Ein entschädigungspflichtiger Landabzug zur Umsetzung der Maßnahme mit dem hier festgesetzten Landabzug nach § 47 Abs. 1 FlurbG liege nicht vor und verletze die Abfindungsgrundsätze des § 44 FlurbG nicht. Das Bergbausenkungsgebiet sei in der Karte zum Wege- und Gewässerplan dargestellt und erstrecke sich nahezu über das komplette Verfahrensgebiet. Aus diesem Grund sei keine Berücksichtigung des Absenkungsgebietes in der Wertermittlung und Wertfestsetzung erfolgt. Gleichwohl sei darauf geachtet worden, dass keine Flächen in erheblichen Größenordnungen aus der Bergbausenkungszone heraus- bzw. hereingetauscht worden seien. Die eingebrachten Flächen des Klägers hätten zu 68%, in der Abfindung seien 74% der Flurstücke im Bergbausenkungsgebiet gelegen. Die leichte Mehrung der Flächen im Bergbausenkungsgebiet berühre die Wertgleichheit der Abfindung jedoch deshalb nicht, weil allenfalls eine abstrakte Gefahr einer künftigen, ungewissen Beeinträchtigung bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung angenommen werden könne. Die Lage im Bergbausenkungsgebiet sei außerdem nicht als wertbestimmender Umstand aufgenommen worden, weil dadurch der Ertragswert der Flächen nicht beeinträchtigt sei. Schließlich führten auch die geltend gemachten Vernässungen auf dem Abfindungsflurstück 116 der Flur K. in der Gemarkung (G.) nicht zu einer Änderung des Flurbereinigungsplans. Diese Vernässungen hätten ursprünglich auf den alten Flurstücken 14 und 11 gelegen; für das Einlageflurstück 14 habe die Vermessung eine Nassstelle von 4.865 m² ergeben. Im Zuge der Neueinteilung seien im akuten südlichen Bereich der Vernässung Ausgleichsmaßnahmen des Unternehmensträgers angelegt worden. Dadurch sei ein großer Bereich der Vernässung des eingebrachten Flurstücks 14 nicht mehr in der Abfindungsfläche enthalten. Demgegenüber sei es zutreffend, dass mit dem ehemaligen Flurstück 11 eine neue Nassstelle in die Abfindung des Klägers eingehe. Nach der letzten Messung belaufe sich die Vernässung auf dem Abfindungsflurstück 116 der Flur K. auf insgesamt 3.153 m². Der Flurbereinigungsplan weise dem Kläger mit der Abfindungsfläche also einen kleineren vernässten bzw. vernässungsgefährdeten Bereich zu als der Kläger in das Verfahren eingebracht habe. Damit überschreite der Flurbereinigungsplan sogar die Mindestanforderung an eine wertgleiche Abfindung, obgleich für den Teilnehmer kein Anspruch auf besondere Vorteile aus der Flurbereinigung bestehe. Mit seiner Klage vom 6. September 2016 macht der Kläger geltend, zu Unrecht habe der Beklagte einen Abzug von 1% nach § 47 FlurbG vorgenommen, denn im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG sei ein Landabzug für den Wegebau unzulässig. Vielmehr habe das Unternehmen selbst die Flächen, die zur Erreichung des Unternehmenszwecks für den Wege- und Anlagenbau benötigt würden, zur Verfügung zu stellen. Dass dies der Fall sei, habe der Beklagte zwar behauptet. Er habe aber nicht durch entsprechendes Zahlen- und Kartenmaterial nachgewiesen, dass der Flächenabzug tatsächlich im Rahmen des neben der Unternehmensflurbereinigung durchgeführten Regelflurbereinigungsverfahrens erfolgt sei. Aus dem vorgelegten Wege- und Gewässerplan ergebe sich, dass der Weg W 100 "der Erschließung und besseren Erreichbarkeit der durch die Kompensationsmaßnahme des Unternehmensträgers geteilten und teilweise abgeschnittenen landwirtschaftlichen Flächen" diene. Damit sei der Weg zur Verwirklichung des Unternehmensziels errichtet worden und somit von dem Unternehmen zu zahlen. Ähnliches gelte für den Weg W 103. Insoweit werde ausgeführt, dass im Zuge der Neustrukturierung (Kompensationsmaßnahme E2) der an die B. T. angrenzenden Flächen und die dadurch veränderte Erschließungs- und Verbindungsfunktion bestehender Wege ein Ausbau des Weges erforderlich sei. Auch habe der Beklagte die Gefahr weiterer Bergschäden nicht ausreichend im Rahmen der Wertfestsetzung berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich aufgrund der bereits vorhandenen zahlreichen Senken und Einbrüche aufgrund von Bergschäden nicht lediglich um eine abstrakte, sondern um eine konkrete Gefahr von Bergschäden. Wenn im Rahmen der Wertfestsetzung dieser Umstand nicht berücksichtigt werde, weil geplant gewesen sei, im Rahmen der Zuweisung von Abfindungsgrundstücken eine Veränderung der Quote derjenigen Flächen eines Teilnehmers, die in Bergschadensgebiet lägen, auszuschließen, führe eine nunmehr dennoch erfolgte Erhöhung der Quote von 68% auf 74% zur Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsbeschlusses. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass sich der Ertragswert der Grundstücke in einem Bergschadensgebiet nicht anders darstelle als außerhalb des Gebiets. Senken und Einbrüche mit einer damit verbundenen Vernässung führten selbstverständlich zu einem erheblich größeren Bewirtschaftungsaufwand und geringerem Ertrag. Hinsichtlich der Vernässung habe der Beklagte lediglich an einem Tag die Vernässung vermessen, so dass diese nichts darüber aussage, wie groß die Fläche sei, auf der eine Vernässung stattfinde. Tatsächlich sei die Fläche größer. Ferner werde der Kläger im Verhältnis zu den anderen Teilnehmern ungleich behandelt. Während die anderen Teilnehmer vernässte Flächen im Bereich des südlich verlaufenden Grabens abgegeben hätten, ohne dass sich dies wertmindernd auf die Abfindungsflächen ausgewirkt hätte, werde eine derartige Auswirkung nunmehr in seinem Falle der Berechnung der Abfindungsfläche zugrunde gelegt. Eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Bestimmung der Abfindungsflächen durch den Beklagten liege somit nicht vor. Diese Ungleichbehandlung führe zur Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsplans. Der Kläger beantragt, den Flurbereinigungsplan „B. T. BAB A 14“ des Beklagten vom 29. August 2008, geändert durch den 1. Nachtrag vom 12. Dezember 2012, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 17. August 2016 zu ändern, hilfsweise den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 17. August 2016 aufzuheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides führt der Beklagte ergänzend aus, der Flächenabzug in Höhe von 1% ergebe sich aus Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft in Umsetzung des im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellten Wege- und Gewässerplans. Aus den daraus sich ergebenden Bauwerken einschließlich der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ergebe sich der Flächenabzug in Höhe von 1%. Soweit sich die Einwendungen des Klägers auf die Wertermittlung bezögen, könne er damit nicht gehört werden, weil diese bestandskräftig sei. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der zuständige Gutachterausschuss des Katasteramtes (K.) in seiner Kaufpreissammlung land- und forstwirtschaftlicher Flächen das Attribut "Lage im Senkungsgebiet" nicht aufführe. Dem sei in der Wertermittlung gefolgt worden. Die Behauptung des Klägers, er sei durch die teilweise Lage seiner Abfindung im Bergbausenkungsgebiet nicht wertgleich abgefunden worden, gehe fehl. Das im Widerspruchsbescheid übernommene Verhältnis der eingebrachten Flächen innerhalb und außerhalb des Senkungsgebietes zu seinen Abfindungsflächen von 68 % zu 74 % treffe nicht zu. Vielmehr bringe der Kläger in das Verfahren 26 Flurstücke ein. Von diesen Flurstücken befänden sich 19 (= 73%) ganz oder teilweise im Bergbausenkungsgebiet. Als Landabfindung erhalte der Kläger 13 Abfindungsflurstücke. Davon seien 8 Flurstücke (rund 61,5% der Flächen) ganz oder teilweise vom Bergbausenkungsgebiet betroffen. Der Kläger bringe in das Verfahren insgesamt eine Fläche von 32,6654 ha ein, wovon sich 22,1509 ha (= 68%) innerhalb des Bergbausenkungsgebiets befänden. Mit der Abfindung erhalte er 30,0595 ha, wovon 20,1307 ha (= 67%) innerhalb des Bergbausenkungsgebiets lägen. Werteinheiten bringe der Kläger 2.752,13 WE ein. Davon befänden sich 1.825,08 WE innerhalb des Bergbausenkungsgebiets. Abzüglich des Landabzugs von 1% für die im Bergbausenkungsgebiet befindlichen Werteinheiten habe der Kläger einen Abfindungsanspruch von 1.806,83 WE in diesem Gebiet. Mit der Abfindung erhalte der Kläger 2.687,93 WE. Davon befänden sich 1.756,05 WE innerhalb des Bergbausenkungsgebiets, d. h. 50,78 WE weniger als der Abfindungsanspruch betrage. Diese Gegenüberstellung zeige, dass der Kläger nach allen Parametern im Hinblick auf das Senkungsgebiet eine ausschließlich vorteilhafte Abfindung erhalten habe. Hinsichtlich der Vernässung habe der Kläger keine neuen Aspekte vorgetragen. Die rechnerisch wertgleiche Abfindung ergebe faktisch einen Vorteil, da sich die vernässten Stellen um 1.712 m² verringert hätten. Kein betroffener Eigentümer habe eine ähnlich große vernässte Fläche abgegeben. Von einer ungleichen Behandlung könne daher nicht die Rede sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.