Beschluss
9 ME 160/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet.
• Die kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und nationaler Vergnügungsteuer für Glücksspiele verstößt nicht gegen Art. 401 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG.
• Das alleinige Vorliegen einer Vorlagefrage an den EuGH oder abweichende Schlussanträge des Generalanwalts begründen für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vergnügungsteuerbescheids.
Entscheidungsgründe
Kumulative Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungsteuer nicht europarechtswidrig • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet. • Die kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und nationaler Vergnügungsteuer für Glücksspiele verstößt nicht gegen Art. 401 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG. • Das alleinige Vorliegen einer Vorlagefrage an den EuGH oder abweichende Schlussanträge des Generalanwalts begründen für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vergnügungsteuerbescheids. Die Klägerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Vergnügungsteuerbescheid für Glücksspiele. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung abgelehnt; die Beschwerde richtet sich gegen diese Entscheidung. Zum Vorbringen der Klägerin gehört, dass das Finanzgericht Hamburg dem EuGH Vorlagefragen zur Frage der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer und nationaler Sonderabgabe auf Glücksspiel vorgelegt hat. Die Klägerin beruft sich darauf, dass dadurch Zweifel an der Vereinbarkeit des Bescheids mit Europarecht begründet würden. Mehrere Gerichte haben in anhängigen Verfahren unterschiedliche Entscheidungen zur Aussetzung getroffen; der Senat ist auf diese Verweisung beschränkt geprüft worden. • Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; Prüfung beschränkt auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. • Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte ist die parallele Erhebung von Mehrwertsteuer und einer nationalen Vergnügungsteuer für Glücksspiele nicht mit Art. 401 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG unvereinbar. Daher rechtfertigt die bloße Vorlagefrage des Finanzgerichts Hamburg keine andere Beurteilung. • Die abweichende Auffassung des Generalanwalts in den Schlussanträgen begründet allein keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen einhelligen Rechtsprechung; abweichende Entscheidungen einzelner Verwaltungsgerichte oder das bloße Vorliegen eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH genügen nicht, die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erfüllen. • Frühere Entscheidungen, in denen Aussetzungen angeordnet wurden, beruhten auf konkreten und begründeten Zweifeln an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht; solche konkreten Zweifel bestehen hier nicht. • Der Senat verweist auf seine und fremde Entscheidungen, die die Vereinbarkeit bejahen, und hebt gleichartige Aussetzungsbeschlüsse anderer Verwaltungsgerichte wegen fehlender Voraussetzungen gemäß § 94 VwGO auf. Die Beschwerde der Klägerin ist zwar zulässig, wird aber zurückgewiesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungsteuerbescheids bestehen, weil die kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und Vergnügungsteuer nicht gegen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG verstößt und die bisherige Rechtsprechung des EuGH und der höheren Verwaltungsgerichte dies stützt. Allein die Vorlagefrage an den EuGH oder die abweichenden Schlussanträge des Generalanwalts begründen keine aufschiebende Wirkung; konkrete Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit des Bescheids sind nicht ersichtlich. Damit bleibt der angegriffene Vergnügungsteuerbescheid wirksam.