Beschluss
2 S 1321/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Juni 2013 - 3 K 698/13 - aufgehoben. Gründe 1 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. 2 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Vorabentscheidungsverfahren C-440/12 nach § 94 VwGO auszusetzen, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 3 1. Nach § 94 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. § 94 VwGO kann aber auch dann - entsprechend - anwendbar sein, wenn gemeinschaftsrechtliche Fragen, die in einem Verfahren entscheidungserheblich sind, bereits Gegenstand eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.05.2005 - 4 C 6.04 - NVwZ 2005, 1061, 1067 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.03.2012 - 6 S 2325/11 - NVwZ-RR 2012, 622 und vom 21.10.2009 - 6 S 166/09 - VBlBW 2010, 124; Rudisile in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, § 94 Rn. 60). 4 Diese Voraussetzungen für eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 94 VwGO sind hier gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, können zumindest die Antworten auf die ersten beiden Fragen, die das Finanzgericht Hamburg in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 21.09.2012 - 3 K 104/11 - dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt hat, für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein. Falls die Mehrwertsteuer und eine nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele wie die Vergnügungssteuer nur alternativ erhoben werden dürfen und dies gegebenenfalls zur Nichterhebung der Sonderabgabe führt, müsste die vorliegende Klage voraussichtlich Erfolg haben. 5 2. Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens handelt es sich jedoch um keine gebundene Entscheidung. Sie steht vielmehr im Ermessen des Gerichts („kann“). Das Gericht hat neben der Aussetzung gemäß § 94 VwGO grundsätzlich noch zwei weitere Optionen: Zum einen kann es das Verfahren auch nach Art. 267 Abs. 2 AEUV (früher: Art. 234 EGV) aussetzen und selbst vorlegen; dies dürfte vor allem dann sachgerecht sein, wenn die bereits erfolgte Vorlage durch ein anderes Gericht als ergänzungsbedürftig erscheint. Zum anderen kann das Gericht auch selbst durchentscheiden, falls es nicht eine gemeinschaftsrechtliche Handlung für ungültig hält (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, aaO, § 94 Rn. 65). Bei seiner Ermessensentscheidung für eine dieser drei Optionen muss das Verwaltungsgericht auch das Interesse an zügigem Rechtsschutz einerseits und die für eine Aussetzung sprechenden Gesichtspunkte andererseits in die Abwägung einstellen (ebd., Rn. 31). 6 Die Ermessensentscheidung, die das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren getroffen hat, ist hiernach in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sich ausschließlich darauf gestützt, dass die Klägerin mit der Aussetzung des Verfahrens einverstanden und die Beklagte hierdurch nicht wesentlich beschwert sei. Die Besonderheit, dass die Fragen, die Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sind, sowohl in der aktuellen Rechtsprechung des Senats (vgl. Normenkontrollurteil vom 13.12.2012 - 2 S 1010/12 - juris; Beschluss vom 02.05.2013 - 2 S 408/13 -) als auch anderer Obergerichte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.2013 - 5 B 1983/12 - HGZ 2013, 108; Nds. OVG, Beschlüsse vom 30.01.2013 - 9 ME 160/12 - DVBl. 2013, 460 und 9 OB 173/12 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 26.02.2013 - 14 A 2916/12 - juris und neuerdings Beschluss vom 03.07.2013 - 14 A 1158/13 - juris) bereits geklärt sind, soweit sie die Erhebung der Vergnügungssteuer betreffen, hat das Verwaltungsgericht hingegen nicht berücksichtigt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen - nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung - mittlerweile seine frühere Rechtsprechung erneut bestätigt, wonach die Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl L 347 vom 11.12.2006, S. 1) einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran hinderten, u.a. Abgaben auf Spiele und Wetten sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen; für die Vergnügungssteuer könne der Charakter einer Umsatzsteuer „zweifelsfrei“ verneint werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2013 - 9 B 50.12 - juris). 7 Bei dieser atypischen Ausgangslage bedarf es einer besonderen Begründung, wenn nicht die naheliegende Option des Durchentscheidens gewählt, sondern das Verfahren ausgesetzt wird. Daran fehlt es hier. 8 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).