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Urteil

8 LC 129/12

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs.1 AufenthG ist eine gebundene Entscheidung und vom Verwaltungsgericht im Einzelfall rechtsgebunden zu bestimmen. • Abstrakte Regelfristen oder eine schematische Orientierung an der AVwV AufenthG sind wegen der Neuregelung des § 11 Abs.1 und der Rückführungsrichtlinie unzulässig. • Bei der Fristbemessung ist in einem ersten Schritt die zur Zweckerreichung erforderliche Höchstfrist festzustellen und in einem zweiten Schritt diese Frist verfassungs- und völkerrechtlich, insbesondere unter Berücksichtigung von Art.6 GG und Art.8 EMRK, zu relativieren. • Die Fünfjahresgrenze des § 11 Abs.1 Satz4 AufenthG kann bei Ausweisungen wegen strafrechtlicher Verurteilung überschritten werden, regelmäßig jedoch nicht über einen Zeithorizont von zehn Jahren hinaus. • Im vorliegenden Fall verletzt eine Befristung bis zum 18.06.2014 (5 1/2 Jahre) nicht das Recht des Ausgewiesenen auf Familienleben, da die besondere Lage der minderjährigen deutschen Töchter angemessen berücksichtigt wurde.
Entscheidungsgründe
Befristung der Wirkungen einer Ausweisung: Einzelfallentscheidung ohne Regelfristen (Frist bis 18.6.2014) • Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs.1 AufenthG ist eine gebundene Entscheidung und vom Verwaltungsgericht im Einzelfall rechtsgebunden zu bestimmen. • Abstrakte Regelfristen oder eine schematische Orientierung an der AVwV AufenthG sind wegen der Neuregelung des § 11 Abs.1 und der Rückführungsrichtlinie unzulässig. • Bei der Fristbemessung ist in einem ersten Schritt die zur Zweckerreichung erforderliche Höchstfrist festzustellen und in einem zweiten Schritt diese Frist verfassungs- und völkerrechtlich, insbesondere unter Berücksichtigung von Art.6 GG und Art.8 EMRK, zu relativieren. • Die Fünfjahresgrenze des § 11 Abs.1 Satz4 AufenthG kann bei Ausweisungen wegen strafrechtlicher Verurteilung überschritten werden, regelmäßig jedoch nicht über einen Zeithorizont von zehn Jahren hinaus. • Im vorliegenden Fall verletzt eine Befristung bis zum 18.06.2014 (5 1/2 Jahre) nicht das Recht des Ausgewiesenen auf Familienleben, da die besondere Lage der minderjährigen deutschen Töchter angemessen berücksichtigt wurde. Der 1970 in Serbien geborene Kläger, serbischer Staatsangehöriger, lebte seit 1988 wiederholt in Deutschland, ist Vater mehrerer in Deutschland geborener Töchter deutscher Staatsangehörigkeit und mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Wegen schwerwiegender Straftaten wurde er am 21.04.2008 ausgewiesen und am 18.12.2008 nach Serbien abgeschoben; gegenüber ihm besteht ein Einreiseverbot und eine Titelerteilungssperre nach §11 AufenthG. Der Kläger zahlte Abschiebekosten, lebt seit der Abschiebung offenbar straffrei in Belgrad und pflegt nach eigenen Angaben sowie nach Bestätigung seiner geschiedenen Ehefrau wieder intensiven Kontakt zu seinen drei deutschen Töchtern. Die Ausländerbehörde befristete die Wirkungen der Ausweisung zunächst bis zum 15.09.2018; das Verwaltungsgericht setzte die Befristung auf den 18.06.2014 herab. Die Behörde berief hiergegen und beantragte eine längere Befristung; das OVG hat über diese Berufung entschieden. • Rechtsrahmen: §11 AufenthG in der geltenden Fassung verpflichtet zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; die Fristbemessung ist rechtlich gebunden und unterliegt vollumfänglicher gerichtlicher Kontrolle. • Die Befristung ist als Einzelfallentscheidung vorzunehmen; abstrakte Regelfristen oder Orientierung an der früheren AVwV AufenthG sind wegen der Neuregelung des §11 und der Rückführungsrichtlinie unzulässig. • Zweistufiges Prüfverfahren: 1) Ermittlung der zur Zweckerreichung erforderlichen Höchstfrist (Zweck: general- oder spezialpräventive Fernhaltung); zu berücksichtigen sind Schwere des Ausweisungsgrundes, Verhalten des Ausländers, Ausmaß der Gefahr und Vorhersehbarkeit der Entwicklung. 2) Relativierung dieser Frist durch vorrangige Rechtsgüter (z.B. Art.6 GG, Art.8 EMRK) und schutzwürdige Belange nach §55 Abs.3 AufenthG. • Für strafrechtsbedingte Ausweisungen ist die Fünfjahresgrenze des §11 Abs.1 Satz4 nicht maßgeblich; dennoch bleibt ein realistischer Prognosehorizont von regelmäßig nicht mehr als zehn Jahren. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger war wegen zahlreicher schwerer Straftaten zur Ist-Ausweisung berechtigt; die für die spezialpräventiv motivierte Ausweisung zur Zweckerreichung angemessene Frist beträgt grundsätzlich etwa sechs Jahre. • Positive Umstände (fehlende Rückfalltätigkeit seit Abschiebung, Zahlung der Abschiebekosten, regelmäßiger Kontakt zu den deutschen Töchtern) rechtfertigen eine geringe Verkürzung um drei Monate. • Die verfassungsrechtliche Schutzwirkung des Familienlebens (Art.6 GG) führt zu einer weiteren Verkürzung um drei Monate; gegenrechnende Umstände (Abschiebungserfordernis, Versuch illegaler Wiedereinreise) rechtfertigen eine anteilige Erhöhung um drei Monate, sodass sich insgesamt eine Sperrfrist von 5 1/2 Jahren ergibt. • Die noch offene Restfreiheitsstrafe begründet nicht von sich aus eine längere Sperrfrist, weil bei einer möglichen Rückkehr Besuchskontakte erleichtert würden und Vollzugslockerungen nicht ausgeschlossen sind. • Vor dem Hintergrund dieser Abwägung besteht kein Anlass, die vom Verwaltungsgericht bestimmte Befristung über den 18.06.2014 hinaus zu verlängern. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Gericht bestätigt die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung bis zum 18.06.2014 (insgesamt 5 1/2 Jahre). Maßgeblich war die rechtsgebundene Einzelfallbewertung nach §11 AufenthG: die schwere strafrechtliche Vergangenheit des Klägers rechtfertigte eine längere Sperrfrist als fünf Jahre, zugleich sprachen die positive Verhaltensentwicklung seit der Abschiebung und die schutzwürdigen familiären Bindungen zu drei minderjährigen deutschen Töchtern (Art.6 GG) für eine Verkürzung der Frist. Eine weitere Verlängerung der Sperrfrist ist unter Würdigung der Umstände nicht erforderlich; die Ausländerbehörde bleibt gehalten, die Situation während der Frist zu beobachten und geänderte Verhältnisse zu berücksichtigen.