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Urteil

4 LC 58/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Selbständige Fischereirechte, die nach altem Recht einem Dritten zustanden, fallen unter § 2 Abs.1 Satz 2 Nds. FischG und sind nach den Vorschriften über Grunddienstbarkeiten bzw. beschränkte persönliche Dienstbarkeiten einzuordnen. • Sind solche Fischereirechte als subjektiv-dingliche Rechte dem Eigentum eines herrschenden Grundstücks zugeordnet, können sie nur mit diesem Grundstück zusammen übertragen werden (§ 96 BGB). • Die Einschränkung der isolierten Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte durch § 2 Abs.1 Satz 2 Nds. FischG ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art.14 Abs.1 S.2 GG) und widerspricht verfassungsrechtlich nicht; sie dient der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit und ist verhältnismäßig. • Selbst wenn die Rechte als subjektiv-persönlich einzuordnen wären, stünde aufgrund § 1092 Abs.1 BGB grundsätzlich keine Übertragbarkeit zu; der Kläger hat daher keinen Eintragungsanspruch im Wasserbuch.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragung selbständiger Mitfischereirechte bei fehlender dinglicher Übertragung • Selbständige Fischereirechte, die nach altem Recht einem Dritten zustanden, fallen unter § 2 Abs.1 Satz 2 Nds. FischG und sind nach den Vorschriften über Grunddienstbarkeiten bzw. beschränkte persönliche Dienstbarkeiten einzuordnen. • Sind solche Fischereirechte als subjektiv-dingliche Rechte dem Eigentum eines herrschenden Grundstücks zugeordnet, können sie nur mit diesem Grundstück zusammen übertragen werden (§ 96 BGB). • Die Einschränkung der isolierten Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte durch § 2 Abs.1 Satz 2 Nds. FischG ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art.14 Abs.1 S.2 GG) und widerspricht verfassungsrechtlich nicht; sie dient der Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit und ist verhältnismäßig. • Selbst wenn die Rechte als subjektiv-persönlich einzuordnen wären, stünde aufgrund § 1092 Abs.1 BGB grundsätzlich keine Übertragbarkeit zu; der Kläger hat daher keinen Eintragungsanspruch im Wasserbuch. Der Kläger, ein anerkannter Sportfischerverein, begehrt die Eintragung zweier im Wasserbuch der Ems unter Kennziffern K und L eingetragener Mitfischereirechte auf sich. Die Rechte waren ursprünglich 1921 zugunsten zweier Hofinhaber eingetragen und später im Rahmen notarieller Verträge von den jeweiligen Erben erklärt beziehungsweise an den Kläger verkauft worden. Die Wasserbuchbehörde lehnte Berichtigungsanträge mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht Berechtigter, weil die Fischereirechte nach § 2 Abs.1 Satz 2 Nds. FischG dem bürgerlichen Recht über Grunddienstbarkeiten zuzuordnen seien und nicht isoliert übertragbar seien. Der Kläger wandte ein, die Norm verstoße gegen Art.14, Art.3 und Art.2 GG und habe ohne Übergangsregelung zu einer enteignungsähnlichen Entwertung geführt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG führt die Berufungsentscheidung heran. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage gegen einen Verwaltungsakt zulässig, Eintragungen im Wasserbuch sind Verwaltungsakte mit Außenwirkung. • Rechtsnatur: Die streitigen, vor 1978 entstandenen selbständigen Fischereirechte bleiben gemäß § 2 Abs.1 Nds. FischG als Belastung des Gewässereigentums bestehen und sind nach § 2 Abs.1 Satz 2 Nds. FischG nach den Regeln über Grunddienstbarkeiten bzw. beschränkte persönliche Dienstbarkeiten einzuordnen. • Tatbestandliche Würdigung: Aktenlage, historische Urkunden, Anordnungen und Gerichtsurteile zeigen, dass die Rechte jeweils an das jeweilige Kolonat/Hofgrundstück gebunden waren; Indizien wie die Formulierungen in Abschlussurkunden und frühere gerichtliche Feststellungen sprechen für subjektiv-dingliche Rechte. • Rechtsfolge: Als subjektiv-dingliche Rechte können die Fischereirechte nur mit dem herrschenden Grundstück übertragen werden (§ 96 BGB). Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge über die isolierte Übertragung der Fischereirechte begründen daher keinen wirksamen Erwerb des Klägers. • Verfassungsmäßigkeit: Die Beschränkung der isolierten Übertragbarkeit stellt keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art.14 Abs.1 S.2 GG dar. • Verhältnismäßigkeit und Legitimation: Die Regelung dient gewichtigen öffentlichen Interessen (Rechtssicherheit, Übersichtlichkeit, Angleichung an bürgerliches Recht) und ist verhältnismäßig. Alternative Rechte wie Pacht- und Aufhebungsregelungen (ReallastenG) erhalten wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten. • Weitere Grundrechte: Es besteht kein Verstoß gegen Art.2 Abs.1 GG oder Art.3 GG; landesrechtliche Abweichungen von Regelungen anderer Länder rechtfertigen keinen Gleichheitsverstoß gegenüber Außenstehenden. Die Berufung des Klägers ist erfolglos; die Klage bleibt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung der beantragten Mitfischereirechte ins Wasserbuch, weil die streitigen Rechte als subjektiv-dingliche selbständige Fischereirechte zu qualifizieren sind und nur mit dem herrschenden Grundstück hätten übertragen werden können. Mangels Übertragung der herrschenden Grundstücke ist ein Erwerb durch die zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Kaufverträge nicht eingetreten. Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken geltend machte, ist § 2 Abs.1 Satz 2 Nds. FischG verfassungsgemäß; die Einschränkung der Übertragbarkeit ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art.14 GG und steht im Einklang mit Verhältnismäßigkeit, Gleichheits- und Freiheitsrechten.