Urteil
15 KF 12/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Unternehmensflurbereinigung besteht kein Anspruch eines Teilnehmers auf eine landwertgleiche Abfindung in der Lage seiner alten Grundstücke.
• Die Flurbereinigung nach §§87 ff. FlurbG bleibt in den für die Regelflurbereinigung geltenden Vorschriften anwendbar, soweit diese nicht verdrängt sind; Abfindungsgrundsätze des §44 FlurbG sind entsprechend zu beachten.
• Wurde die Wertermittlung bestandskräftig festgestellt, können diese Werte der Abfindung zugrunde gelegt werden; Nachsicht nach §134 FlurbG kommt nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine nachträgliche Wertänderung in Betracht.
• Ein Planungswunsch des Teilnehmers begründet nur dann eine ergänzende Abwägungskontrolle, wenn er vorgetragen, qualifiziert und konkretisiert ist; einfache Abfindungswünsche genügen nicht.
• Das Flurbereinigungsgericht überprüft nicht erneut die planerische Zweckmäßigkeit, sondern nur, ob die Behörde ihr Ermessen in zweckmäßiger Weise ausgeübt hat.
Entscheidungsgründe
Unternehmensflurbereinigung: Abfindung nach §44 FlurbG maßgeblich und rechtmäßig • Bei einer Unternehmensflurbereinigung besteht kein Anspruch eines Teilnehmers auf eine landwertgleiche Abfindung in der Lage seiner alten Grundstücke. • Die Flurbereinigung nach §§87 ff. FlurbG bleibt in den für die Regelflurbereinigung geltenden Vorschriften anwendbar, soweit diese nicht verdrängt sind; Abfindungsgrundsätze des §44 FlurbG sind entsprechend zu beachten. • Wurde die Wertermittlung bestandskräftig festgestellt, können diese Werte der Abfindung zugrunde gelegt werden; Nachsicht nach §134 FlurbG kommt nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine nachträgliche Wertänderung in Betracht. • Ein Planungswunsch des Teilnehmers begründet nur dann eine ergänzende Abwägungskontrolle, wenn er vorgetragen, qualifiziert und konkretisiert ist; einfache Abfindungswünsche genügen nicht. • Das Flurbereinigungsgericht überprüft nicht erneut die planerische Zweckmäßigkeit, sondern nur, ob die Behörde ihr Ermessen in zweckmäßiger Weise ausgeübt hat. Der Kläger ist Teilnehmer in einer 1999 begonnenen Unternehmensflurbereinigung über ein Verfahrensgebiet von rund 841 ha. Er brachte insgesamt 4,2354 ha mit 254,26 WVZ ein, darunter die Altflurstücke 539/3, 539/4 und 539/5. Die Wertermittlung vom 20.09.2000 ist bestandskräftig. Zunächst wurde ihm mit vorläufiger Besitzeinweisung zum 15.09.2006 eine andere Flächenzusammensetzung (5,5210 ha; 351,50 WVZ) zugewiesen; später erfolgte ein Nachtrag 1 mit geringfügiger Änderung (5,5109 ha; 351,49 WVZ). Der Kläger begehrte insbesondere die Wiederzuteilung des Altflurstücks 539/5 und machte geltend, es sei Bauerwartungsland, diene der Wasserversorgung (Servitut, Brunnen, Hochbehälter) und es bestünden Denkmalschutzbelange. Die Behörde wies Widersprüche zurück; es folgte Klage beim OVG. • Die Klage ist unbegründet; der Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist formell und materiell rechtmäßig. • Formell: Anhörung nach §57 FlurbG wurde durchgeführt; Denkmalschutzbeteiligung war nicht erforderlich, das Landesamt für Denkmalpflege sah keine denkmalrelevanten Objekte. • Materiell: Es handelt sich um eine Unternehmensflurbereinigung (§§87 ff. FlurbG). Im Gegensatz zur Regelflurbereinigung besteht kein Anspruch auf Abfindung in bestimmter Lage; die Maßstäbe des §44 FlurbG sind anzuwenden, soweit nicht verdrängt. • Die bestandskräftige Wertermittlung vom 20.09.2000 ist maßgeblich; anhand der WVZ ergibt sich, dass der Kläger wertgleich abgefunden wurde (Einlage 254,26 WVZ, Neubesitz ~351,49–351,50 WVZ unter Abzug zugekaufter Flächen verbleibt eine unvermeidbare Landmehrabfindung von 0,02–0,03 WVZ). • Weitere gemäß §44 Abs.2–4 FlurbG relevante Kriterien (Nutzungsart, Größe zusammenhängender Flächen, Lage) wurden berücksichtigt: die Nutzungsarten der Einlage- und Abfindungsflächen stimmen weitgehend; das größte neu zugeteilte Flurstück liegt in Nähe des größten Altflurstücks; durch Zukäufe ergab sich für den Kläger insgesamt eine günstige Flächensituation. • Die Rüge fehlender Nachsicht nach §134 FlurbG (Bauerwartungsland) ist unbegründet: es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass das Altflurstück 539/5 bereits oder inzwischen Bauerwartungsland geworden ist; Flächennutzungs- und Bebauungspläne sowie Löschung vormerkender Eintragungen sprechen dagegen. • Behauptete Wassernutzungsrechte, Wassergeldbefreiung oder Pflicht zur Wasserversorgung der Gemeinde führen nicht zu einer Wertungleichheit; das Servitut begründet keine Mithaftung des Klägers für Versorgungskosten und ist derzeit nicht genutzt; ein Anspruch auf kostenlose Wasserlieferung besteht nicht. • Der Kläger hat einfache, nicht qualifizierte Planwünsche vorgebracht; damit ist keine ergänzende Abwägungskontrolle ausgelöst. Eine Ermessensfehlerprüfung ergibt kein Fehlverhalten der Behörde; keine Anhaltspunkte für Schikane oder unzulässige Ungleichbehandlung nach Art.3 GG. • Schließlich ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt zu prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen zweckmäßig ausgeübt hat; dies ist hier der Fall. Die Klage wird abgewiesen. Der Flurbereinigungsplan in der Gestalt des angegriffenen Widerspruchsbescheids ist hinsichtlich der Abfindung des Klägers rechtmäßig. Die bestandskräftige Wertermittlung wurde zu Recht zugrunde gelegt; eine Nachsicht nach §134 FlurbG ist nicht gerechtfertigt. Soweit der Kläger auf besondere Lagewünsche, Bauerwartungslandcharakter oder Wassernutzungsrechte abstellt, begründen diese keine wertungleiche Abfindung oder einen Ermessensfehler; etwaige zivilrechtliche Ansprüche bleiben eröffnet. Insgesamt hat die Behörde ihr Gestaltungs- und Abfindungsermessen in zweckmäßiger Weise ausgeübt, weshalb keine Planänderung anzuordnen ist.