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Beschluss

1 ME 145/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist unbegründet, wenn das Vorhaben nach der erteilten Genehmigung Nachbarrechte nicht verletzt. • Bei Beurteilung möglicher Lärmbelästigungen durch Kindertagesstätten ist § 22 Abs. 1a BImSchG maßgeblich; Geräuscheinwirkungen von Kindern sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. • Die Zulässigkeit eines Kindergartens kann sich aus einem Bebauungsplan (Mischgebiet nach § 6 BauNVO) oder aus den Regelungen des BauGB ergeben; in gemischten Nutzungsgebieten sind entsprechende Immissionen eher hinzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung für Betriebskindergarten • Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist unbegründet, wenn das Vorhaben nach der erteilten Genehmigung Nachbarrechte nicht verletzt. • Bei Beurteilung möglicher Lärmbelästigungen durch Kindertagesstätten ist § 22 Abs. 1a BImSchG maßgeblich; Geräuscheinwirkungen von Kindern sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. • Die Zulässigkeit eines Kindergartens kann sich aus einem Bebauungsplan (Mischgebiet nach § 6 BauNVO) oder aus den Regelungen des BauGB ergeben; in gemischten Nutzungsgebieten sind entsprechende Immissionen eher hinzunehmen. Die Antragsteller sind Eigentümer eines Wohngrundstücks am Ende einer Sackgasse. Die Beigeladene erhielt eine Teilbaugenehmigung und Baugenehmigung zur Errichtung eines Betriebskindergartens mit 40 Plätzen auf dem benachbarten Grundstück; acht Erzieher betreuen die Kinder. Die Anlage umfasst Innen- und Außenspielbereiche, eine Hügellandschaft in das Außengelände und eine Dachspielfläche sowie 15 genehmigte Stellplätze. Die Antragsteller befürchten unzumutbare Lärmbelästigungen, Einsichtnahmen und Verkehrschaos und widersprachen der Genehmigung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab; die Antragsteller beschwerten sich erfolglos beim Oberverwaltungsgericht. • Prüfungsumfang: Maßgeblich ist allein das genehmigte Vorhaben; nicht genehmigte Abweichungen bleiben unberücksichtigt. • Anwendbares Recht: Die Beurteilung von Geräuscheinwirkungen richtet sich nach § 22 Abs. 1a BImSchG; danach sind Geräuschimmissionen von Kindertageseinrichtungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen, einschließlich typischer Zusatzemissionen durch bestimmungsgemäße Nutzung. • Ausnahmefälle: Nur bei besonderen, atypischen Umständen (z. B. Nähe zu Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen) ist eine abweichende einzelfallbezogene Prüfung erforderlich; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. • Sachliche Würdigung: Größe, Öffnungszeiten, Gestaltung und Nutzung der Außenflächen (Hügellandschaft, Dachterrasse, Rutsche als Rettungsweg) bewegen sich im üblichen Rahmen; Abstand zur Grenze und vorhandene Gehölze verhindern einschneidende Einsichten. • Bauplanungsrechtliche Einordnung: Die Grundstücke liegen nach Bebauungsplan in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) bzw. gegebenenfalls im Außenbereich (§ 35 BauGB); gemischte Nutzungen sind dort zu tolerieren, sodass die Antragsteller Immissionen einer Kindertagesstätte besonders hinnehmen müssen. • Lärmgrenzwerte: Bei der Beurteilung nach § 22 Abs. 1a BImSchG sind Immissionsgrenz- und richtwerte nicht heranzuziehen. • Verkehr: Die genehmigten 15 Stellplätze reduzieren die Gefährdung begründeter Verkehrsbeeinträchtigungen; der Vortrag zu chaotischen Verhältnissen ist unsubstantiiert. • Nachbarrechtliche Stellung des Bebauungsplans: Die Befreiung von der nördlichen Baugrenze begründet keine nachbarrechtlichen Verbürgungen zugunsten der Antragsteller; städtebauliche Grundsätze sind nicht nachbarschützend. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht teilt die Auffassung, dass das genehmigte Bauvorhaben weder durch außergewöhnliche Lärm- noch durch verkehrs- oder einsichtsbedingte Belastungen Nachbarrechte in einem für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umfang verletzt. Insbesondere sind Geräuscheinwirkungen einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen und liegen keine Ausnahmefälle vor, die eine abweichende Bewertung erfordern würden. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden erstattungsfähig. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt.