Urteil
8 K 3429/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1011.8K3429.17.00
24Zitate
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 0000/000 (im Folgenden: klägerisches Grundstück) und wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf unmittelbar benachbarten, südlich entlang der Q.-------straße sich anschließenden Grundstücken (Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 000/00 und 000/00 – im Folgenden: Vorhabengrundstück). Beim Vorhabengrundstück handelt es sich um ein Eckgrundstück zwischen der an dieser Stelle in südwestlicher Richtung spitz zusammenlaufenden Q1. - und N.-----straße . Ein Bebauungsplan mit näheren Vorgaben zu Art und Maß der baulichen Nutzung besteht für das betreffende Stadtgebiet nicht. Die Beklagte erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 12. November 2015 eine dem Kläger nicht bekanntgegebene Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für die Nutzung „Kindergarten mit mehr als 2 Gruppen“ und „privater Paketraum“ im Erdgeschoss sowie für die Nutzung „Studentenappartements“ in den darüber liegenden 5 Geschossen. Zudem wurde die Errichtung einer unter dem Gebäude liegenden Tiefgarage mit 28 Einstellplätzen genehmigt. Die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte schalltechnische Untersuchung wurde zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. Der Baukörper soll – die Blockrandbebauung des Straßengevierts aufnehmend – entlang der Q1. - und N.-----straße straßenständig und den Blockinnenbereich ohne Baulücke, auch gegenüber dem klägerischen Gebäude, abschließend errichtet werden. Zwischen den beiden Gebäudeflügeln entlang der Straßen und hinter dem Kopfteil zum Zusammenschluss der beiden Straßen ist eine Außenspielfläche für die Kindertagesstätte vorgesehen. Diese wird in den Bauvorlagen mit einer Größe von 150 qm angegeben. Der zum klägerischen Nachbargebäude hin geplante Gebäudeteil soll mit seiner Attika dieses um ca. 4 m überragen. Auch soll dieser Gebäudeteil um ca. 2 m weiter in das Grundstück reichen als das klägerische Nachbargebäude. Die Tiefgaragenausfahrt soll zur Q.-------straße hin mit einem Abstand zum klägerischen Nachbargebäude von ca. 0,5 m errichtet werden. Nachdem sich ein Vertreter des Klägers im Februar 2017 beim Bauamt der Beklagten über das Vorhaben informierte, hat der Kläger am 12. März 2017 Klage gegen die der Beigeladenen am 12. November 2015 erteilte Baugenehmigung erhoben. Im August 2017 wurde durch Vermessungsarbeiten festgestellt, dass das Wärme-Dämm-Verbund-System sowie die Attika des klägerischen Gebäudes die Grenze zum Vorhabengrundstück teilweise überschreitet, teilweise von der Grenze zurückbleibt. Deswegen wandte sich ein Vertreter der Beigeladenen zur Klärung dieser Frage an den Kläger. Unter dem 9. Oktober 2017 unterzeichnete der Kläger daraufhin eine als solche bezeichnete Nachbarschaftsvereinbarung. Der Kläger unterschrieb sowohl eine maschinenschriftlich erstellte Anlage 4 als auch einen handschriftlich auf Bauzeichnungen zur bestehenden und geplanten Bebauung entlang der Grundstücksgrenze gesetzten Text, der als Anlage 3 bezeichnet wurde. In dem als Anlage 4 bezeichneten Text wurden der Überbau und das Zurückbleiben des Wärme-Dämm-Verbund-Systems festgehalten und unter anderem Vereinbarungen dahingehend getroffen, dass der Überbau in Höhe des 4. Obergeschosses des klägerischen Gebäudes erhalten bleiben sollte. In Anlage 3 wurde unter anderem vermerkt, dass das Wärme-Dämm-Verbund-System des Objekts Q.-------straße 0-0 oberhalb des klägerischen Grundstücks ca. 8-13 cm über die gemeinsame Grundstücksgrenze rage. Nach diversen Umplanungen durch die Beigeladene erteilte die Beklagte ihr unter dem 26. März 2018 eine weitere Baugenehmigung. Als Antragsgegenstand wurde dort die Erteilung einer Baugenehmigung als Änderung gegenüber der Baugenehmigung aus November 2015 bezeichnet. Weiter wurde ausgeführt, der eingereichte Bauantrag stelle keinen Verlängerungsantrag des bereits erteilten Bescheides dar, sondern beinhalte eine Modifizierung der erteilten Baugenehmigung. Schließlich wurde bestimmt, dass die Geltungsdauer dieser Baugenehmigung auf die Geltungsdauer der Baugenehmigung aus dem November 2015 befristet wird. Eine Bekanntgabe an den Kläger erfolgte nicht. Am 2. Oktober 2018 hat die Beklagte dem Gericht die Erteilung der Genehmigung vom 26. März 2018 mitgeteilt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass sich Abstandsflächen, die von den Außenwänden der sich schräg gegenüberliegenden Gebäudeflügel im Innenhof überschnitten und dies gegen Abstandsflächenrecht verstoße. Darüber hinaus füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Dies betreffe die Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe. Auch hinsichtlich der Gebäudetiefe füge sich das Vorhaben nicht ein. Zwar fänden sich zu den einzelnen Punkten bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in der Umgebung vergleichbare Referenzgebäude, insgesamt sei es allerdings unzulässig, sich nach Art einer „Rosinentheorie“ zur Rahmenfestlegung jeweils Vorbilder mit absoluten Maximalwerten für einzelne Punkte herauszunehmen und diese in einem entsprechend dimensionierten Baukörper zu kombinieren. Weiterhin sei die vorgesehene Kindertagesstätte infolge der extremen Grundstücksauslastung für ihren Zweck nicht geeignet. Das Vorhaben erweise sich auch dem Kläger gegenüber als rücksichtslos. Dies ergebe sich zum einen aus der durch den Betrieb der Kindertagesstätte verursachte Geräuschentwicklung. Hierbei sei im Hinblick auf die gesetzliche Wertung des § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) von einem Sonderfall deshalb auszugehen, da durch die Anordnung des Baukörpers der Schall vergleichbar einem Trichter verstärkt werde. Darüber hinaus ergebe sich die Rücksichtslosigkeit aus der Anordnung der Tiefgaragenausfahrt unmittelbar neben dem klägerischen Nachbarhaus und den dort befindlichen Wohn- und Schlafräumen. Schließlich sei auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu berücksichtigten, dass der Baukörper hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Der Kläger beantragt nunmehr, die Baugenehmigungen vom 12. November 2015 und 26. März 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, dass kein Sonderfall im Zusammenhang mit der gesetzlichen Privilegierung des Kinderlärms im BImSchG vorliege. Darüber hinaus seien die gerügten Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht, die Eignung der Kindertagesstätte sowie das Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützend und damit durch den Kläger nicht rügefähig. Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. In direkter Nachbarschafft befänden sich vergleichbare Baukörper. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich inhaltlich im Wesentlichen dem Vortrag der Beklagten an und führt darüber hinaus aus, dass eine Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf die Ausmaße des Vorhabens nicht vorliege, da von ihnen keine erdrückende Wirkung ausgehe. Wegen des in der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigen des Klägers gestellten Hilfsbeweisantrags wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die Klage gegen die Baugenehmigung vom 12. November 2015 sowie gegen die mit Einwilligung der Beteiligten zulässigerweise (vgl. § 91 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) in die Klage einbezogene Baugenehmigung vom 26. März 2018 hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann sich der Kläger hinsichtlich seiner Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zumindest auf eine mögliche Verletzung des drittschützenden bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, welches im Tatbestandsmerkmal des Einfügens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) enthalten ist, berufen. Auch hat der Kläger seine Klage fristgerecht erhoben, da ihm die Baugenehmigungen nicht bekanntgegeben worden sind und die Klage jeweils vor Ablauf der nach den §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den Grundsätzen der formellen Verwirkung geltenden Jahresfrist erhoben bzw. in die Klage miteinbezogen hat. Vgl. zu den Grundsätzen der formellen Verwirkung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 8 B 594/16 –, Rn. 13 ff., juris m.w.N. Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf seine Klage gegen die Baugenehmigung vom 12. November 2015. Ein solches würde fehlen, wenn sich die Baugenehmigung erledigt hätte. Erledigung im Sinne des § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) tritt ein, wenn und soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt anlässlich seiner Änderung ersetzt bzw. neu erlassen wird. Ob einem Änderungsbescheid eine derartige Rechtswirkung – unter Umständen teilweise – innewohnt, hängt davon ab, wie weit er auf den ursprünglichen Verwaltungsakt in Tenor und Begründung zugreift, also inwieweit er die Rechtslage neu gestaltet. Nach den insoweit anerkannten Grundsätzen, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 2 B 1250/12 –, Rn. 11 ff., juris m.w.N., ist die Baugenehmigung vom 12. November 2015 hier auch weiterhin eine Legalisierungsgrundlage des Vorhabens geblieben. Dies ergibt sich aus dem erkennbar objektivierten Willen der Beklagten. Denn die Beklagte sieht ihren weiteren Bescheid vom 26. März 2018 in Auslegung des neuerlichen Bauantrages der Beigeladenen ausweislich ihrer Begründung ausdrücklich als Modifizierung der erteilten Baugenehmigung an. Dieser erkennbare Wille wird durch die Befristung der Geltungsdauer der neuerlichen Genehmigung auf die Geltungsdauer der ursprünglichen Genehmigung verdeutlicht. Schließlich sind auch die „grüngestempelten“ Bauzeichnungen durchgehend als Nachtrag zur ursprünglichen Baugenehmigung bezeichnet und weisen inhaltliche Änderungen nur in einem untergeordneten bzw. das Gesamtgepräge des Vorhabens in Form seiner Nutzungsarten, seiner Kubatur nicht verändernden Umfang auf. Schließlich hat der Kläger durch seine am 15. November 2017 geleisteten Unterschriften auf den Bauzeichnungen und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen nicht auf sein Klagerecht verzichtet. Ein solcher Verzicht auf eventuelle öffentlich-rechtlichte Nachbarrechte liegt vor, wenn der Nachbar einem Bauvorhaben zustimmt und sich diese Zustimmung eindeutig auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht und die Baugenehmigung für dasselbe Vorhaben erteilt worden ist, dem der Nachbar zugestimmt hat. Ein Nachbar ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er einem Vorhaben zustimmt oder nicht. Dementsprechend kann er einerseits sein Einverständnis frei begrenzen, einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, andererseits aber auch relativ pauschal sein Einverständnis mit einer Nachbarbebauung erklären. Die Frage, wie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich daher allein nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Eine Unterschrift unter die das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne stellt dabei regelmäßig die schlüssige Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar. § 74 Abs. 4 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westalen (BauO NRW), wonach bei einer Unterzeichnung der Baupläne die Beteiligung der Angrenzer auch im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen zu den bauordnungsrechtlichen Anforderungen unterbleibt, legt diesen regelmäßigen Erklärungsgehalt von Unterschriften auf Bauplänen seiner gesetzlichen Regelung zugrunde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2014 – 2 A 2757/12 –, Rn. 108 ff., juris m.w.N. Eine derart umfassende Zustimmung zum Bauvorhaben der Beigeladenen und damit einen Verzicht auf die zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe bereits erhobene Klage kann allerdings im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Unterschrift des Klägers sich ausschließlich auf Bauzeichnungen und Vereinbarungen wiederfindet, die den Komplex der Grenzbebauung umfassen. Auch aus dem Umstand, dass der vom Kläger erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung zukommt und die Errichtung des Baukörpers entlang der Grundstücksgrenze aufgrund des Überbaus einer auch die Interessen des Klägers berücksichtigenden Regelung bedurfte, sprechen dafür, dass die Zustimmung sich isoliert auf den Bereich der Grenzbebauung bezieht und nicht das Gesamtvorhaben umfassen soll. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Baugenehmigungen sind hinsichtlich den Kläger betreffender nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Vorschrift ist dann nachbarschützend, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse zu dienen bestimmt ist, sondern zumindest auch Nachbarinteressen schützt und der Kläger dem geschützten Personenkreis zuzuordnen ist. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, Rn. 26, juris. Gemessen an diesen Maßstäben kann sich der Kläger im Hinblick auf die hier angefochtenen Baugenehmigungen nur auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme berufen (dazu unter 1.), das jedoch nicht verletzt ist (dazu unter 2.) 1. Der Kläger dringt mit seinen Rügen betreffend Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung (dazu unter a.), zu überbaubaren Grundstücksflächen (dazu unter b.), zu Abstandsflächen (dazu unter c.) und zur Zulassung einer Kindertagesstätte im Erdgeschoss des Vorhabens (dazu unter d.) nicht durch. Hinsichtlich der gerügten Verstöße fehlt es jeweils an einer den Kläger in seinem Rechtskreis schützenden Bestimmung. a. Soweit der Kläger sich gegen die bauliche Ausnutzung des Grundstücks (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und die Gebäudehöhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) wendet, handelt es sich um Einwendungen gegen das Maß der baulichen Nutzung. Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung kommt grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2016 – 7 A 743/16 –, Rn. 4 und Beschluss vom 11. März 2016 – 7 B 1371/15 –, Rn. 7, beide aus juris und jeweils m.w.N. b. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, Rn. 13, juris. Soweit der Kläger vorträgt, der geplante Gebäudeflügel entlang der Q.-------straße weise eine Tiefe auf, die einem Einfügen in die nähere Umgebung entgegenstehe, könnte dies allenfalls drittschützende Wirkung entfalten, wenn und soweit eine (faktische) rückwärtige Baugrenze feststellbar wäre, die einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dient. Vgl. so teilweise die obergerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit festgesetzten Baugrenzen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 9 CS 14.1171 –, Rn. 15; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 1 MB 11/10 –, Rn. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 8 S 1669/09 –, Rn. 6, alle aus juris und m.w.N.; a.A. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 – 10 A 1611/14 –, Rn. 44 ff., juris. Eine solche Baugrenze liegt aber im Hinblick auf vergleichbare Gebäudetiefen im weiteren Verlauf der Bebauung an der südlichen Seite der Q.-------straße nicht vor. So weist bereits das klägerische Gebäude in seinem weiteren, vom Vorhabengrundstück abgewandten Verlauf eine in den Blockinnenbereich vorrückende Bebauung auf. Auch die Baukörper mit den postalischen Adressen Q.-------straße 00 – 00 weisen eine entsprechend tiefere Bebauung auf. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch die Besonderheit des Baugrundstücks als spitzzulaufende, von der Q1. - und der N.-----straße eingegrenzte Liegenschaft nichts. Sie bestätigt vielmehr den Umstand, dass eine faktische rückwärtige Baugrenze nicht vorliegt. c. Soweit der Kläger Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht geltend macht, kann er sich im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg hierauf berufen. Zwar ist das Gebot, vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW freizuhalten, grundsätzlich drittschützend, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 – 7 A 2002/92 –, juris = NWVBl. 1994, 418, allerdings gehört der Kläger in Bezug auf die hier konkret vom ihm beanstandeten Abstandsflächen nicht dem geschützten Personenkreis an. Denn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Klägers ist nicht gegeben. Die beanstandeten Verstöße in Form der Überdeckung von Abstandsflächen und dem Hineinragen in gegenüberliegende Gebäudeteile, finden auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst statt. Das Grundstück des Klägers ist von den benannten Abstandsflächen nicht betroffen. d. Dem Vortrag des Klägers hinsichtlich der fehlenden Eignung des Vorhabens für den Betrieb einer Kindertagesstätte im Erdgeschoss fehlt losgelöst vom Gebot der Rücksichtnahme (dazu sogleich) jeder Bezug zu einer drittschützenden Vorschrift. 2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage geltend machen, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein derartiger Verstoß liegt vor, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, Rn. 21, juris m.w.N. Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Im Rahmen dieser Abwägung ist neben der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und dem Interesse des Bauherrn auch die Situationsvorbelastung des Nachbargrundstücks zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt daher nur dann vor, wenn das Vorhaben zu Beeinträchtigungen führt, die dem Rücksichtnahmebegünstigten – auch in Anbetracht einer Vorbelastung seines Grundstücks – bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, Rn. 22, juris = BVerwGE 52, 122-131; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11/11 –, Rn. 32, juris m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95, Rn. 31 ff., juris m.w.N. Nach diesen Maßstäben verletzen weder die Geräuschimmissionen der Kindertagesstätte (dazu unter a.) noch die Ausmaße des genehmigten Baukörpers (dazu unter b.), noch die genehmigte Tiefgaragenzu- und -ausfahrt (dazu unter c.) das Gebot der Rücksichtnahme. Schließlich liegt auch in der Gesamtschau eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vor (dazu unter d.). a. Die von der im Erdgeschoss genehmigten Nutzung einer Kindertagesstätte absehbar ausgehenden Geräuschimmissionen sind für den Kläger nicht unzumutbar und vermögen für sich genommen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß des BImSchG Zumutbaren halten, ist nicht rücksichtslos. Das BImSchG ist, soweit es die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74.78 –, Rn. 13, juris = BVerwGE 68, 58 - 61. Insoweit ist zu beachten, dass nach § 22 Abs. 1a BImSchG Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm dabei in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder auf Immissionsgrenz- und –richtwerte technischer Regelwerke abzustellen. Für die danach notwendige Einzelfallabwägung enthält § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kindertageseinrichtung gilt also ein absolutes Toleranzgebot. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2012 – 8 A 10042/12 –, Rn. 35 ff., juris. Privilegiert werden dabei nicht nur die unmittelbar von Kindern bei der Nutzung der Einrichtung erzeugten Geräusche, sondern auch die zusätzlichen Lärmemissionen, die sich mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage verbinden. Zu den von Anliegern im Regelfall zu duldenden Geräuscheinwirkungen zählen somit nicht allein solche, die durch kindliche Laute wie Schreien oder Singen sowie durch körperliche Aktivitäten der Kinder wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen hervorgerufen werden; ebenso gehören hierzu das Sprechen und Rufen von Betreuern sowie das Nutzen kindgerechter Spielzeuge und Spielgeräte. Ob ein vom Regelfall des § 22 Abs. 1a BImSchG abweichender Sonderfall vorliegt, bestimmt sich danach, ob die vom Betrieb einer Kindertagesstätte herrührenden Geräuscheinwirkungen über den Rahmen des Üblichen hinausgehen. Dies kann nur auf der Grundlage einer abwägenden, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigenden Beurteilung beantwortet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 7 B 1.13 –, Rn. 6 ff., juris. Liegt ein derartiger Sonderfall vor, ist eine einzelfallbezogene Prüfung geboten, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 1 ME 145/14 –, Rn. 10, juris. Ein Sonderfall, der eine derartige einzelfallbezogene Prüfung gebietet, liegt nach der Gesetzesbegründung beispielsweise vor, wenn die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind – Schutzwürdigkeit der Umgebung –, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen – Besonderheiten der Einrichtung selbst –. Vgl. BT-Drucks. 17/4836 S. 7. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Kindertageseinrichtung i. S. d. § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG. Die Frage, ob jede Kindertagesstätte unabhängig davon, ob sie alle die für sie geltenden Vorschriften wahrt oder nicht, unter die Vorschrift im BImSchG fällt, kann hier offen bleiben, denn dass die hier in Rede stehende Einrichtung den Anforderungen im Wesentlichen nicht genügt, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die für die Zulassungsprüfung zuständige Fachbehörde, der Landschaftsverband Rheinland, seine Zustimmung zum Betrieb der Einrichtung erteilt hat. Diese Einschätzung vermag der Kläger mit seinem Vortrag nicht zu erschüttern. Der bloße Hinweis auf die beengte bauliche Situation und die durch die Gebäudehöhe im Blockinnenbereich aufkommende Hinterhofatmosphäre führt nicht zur Annahme einer Ungeeignetheit, insbesondere auch deshalb, weil der Landschaftsverband Vorkehrungen (Reduzierung der Kinderzahl, Drei-Raum-Programm aller drei Gruppen) angemahnt hat, die den besonderen baulichen Gegebenheiten Rechnung tragen sollen. Ungeachtet dessen kommt es auf Einzelheiten in Bezug auf Vorschriften zum Betrieb einer Kindertagesstätte schon deshalb nicht an, weil § 22 Abs. 1a BImSchG auch „ähnliche Einrichtungen“ privilegiert, woraus erhellt, dass in diesem Zusammenhang keine enge, formalistische Betrachtungsweise angezeigt ist. Nach den o.g. Maßgaben liegt auch kein Sonderfall vor, und zwar weder in Bezug auf die Einrichtung selbst und auf die Schutzwürdigkeit der Umgebung, noch liegt er im Übrigen vor. Es handelt es sich um eine Kindertagesstätte, die sich nach Größe, Öffnungszeiten und Gestaltung der Innen- und Außenbereiche gerade an den örtlichen Gegebenheiten orientiert. Soweit der Kläger vorträgt, dass die bauliche Anordnung der Gebäudeteile wie auch deren Höhe wie ein Schalltrichter wirke und damit die Geräuscheinwirkungen erhöhe, wird dieser Effekt nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der von den Kindern herrührende Schall sich anstatt zur seitlichen Nachbargrenze auch nach oben hin entwickeln kann. Angesichts der vom Landschaftsverband Rheinland verlangten Maßnahmen ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Anzahl der sich auf der Außenspielfläche befindlichen Kinder von vornherein reduziert ist. Sollte die Geräuschentwicklung dennoch ein zumutbares Maß überschreiten, stünde dem Kläger die Beantragung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen gegen den Betrieb der Einrichtung zu Verfügung. Ein Ausnahmefall folgt auch nicht aus der Schutzwürdigkeit der umgebenden Bebauung. Dazu ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. b. Die Ausmaße des Vorhabens begründen ebenfalls keine derartige Unzumutbarkeit, dass das Vorhaben dem Kläger gegenüber rücksichtslos ist. Rücksichtslos wäre ein Bauvorhaben erst dann, wenn es erdrückende Wirkung hätte. Eine solche Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, Rn. 15 f., juris m.w.N. Eine erdrückende Wirkung in diesem Sinne ist vorliegend nicht gegeben. Das Gebäude des Klägers wird allein an seiner südwestlichen Seite mit einer ca. 2 m größeren Gebäudetiefe auf dem Grundstück der Beigeladenen eingefasst. Der gesamte rückwärtige Bereich (Blockinnenbereich), der sowohl auf dem klägerischen Grundstück wie auch auf dem gegenüberliegenden Grundstück unbebaut ist, bleibt von dem Vorhaben unangetastet. In nordöstlicher Richtung verbreitert sich der unbebaute Blockinnenbereich, dessen südwestliche Einfassung das klägerische Gebäude darstellt. Sowohl das klägerische Gebäude als auch das genehmigte Vorhaben fügen sich in die bestehende Blockrandbebauung ein, sind Teil davon. Das Vorhaben stellt sich als südwestliche Fortsetzung dieser Blockrandstruktur zum klägerischen Gebäude dar. Diese Fortsetzung nimmt die Höhe der bestehenden Bebauung auf Höhe der Q.-------straße 00 - 00 auf bzw. übersteigt diese unwesentlich. Zwar wächst das Vorhaben ca. 4 m über dasjenige des klägerischen Gebäudes hinaus. Damit ist jedoch bereits deshalb keine derart erdrückende oder dominierende Wirkung verbunden, weil diese „Einfassung“ nur an der südlichen Seite entsteht, im Übrigen eine Beeinträchtigung nicht stattfindet. Einen Anspruch des Klägers darauf, dass der sich ohne Grenzabstand anzuschließende Baukörper die Gebäudetiefe und –höhe des benachbarten Gebäudes aufnimmt, besteht nicht. c. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich ebenfalls nicht im Hinblick auf die (Geräusch-) Immissionen durch die genehmigte Tiefgaragenzu- und –ausfahrt an der Q.-------straße . Hierbei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass Immissionen, die nach § 12 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) zulässige Stellplätze hervorrufen, im Regelfall auch im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots hinzunehmen sind. Nur unter besonderen Umständen (z.B. besondere örtliche Verhältnisse) sind sie nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenden Rücksichtnahmegebots unzumutbar. Das Tatsachengericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 – 4 B 59.02 –, Rn. 6 f., juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2013 – 7 B 570/13 –, Rn 26, juris. Die Tiefgaragenzu- und -ausfahrt erweist sich unter Berücksichtigung der örtlichen und baulichen Gegebenheiten, die sich die Kammer anhand der vorliegenden Pläne und Karten erschlossen hat, gegenüber dem Kläger als nicht unzumutbar. Zum einen handelt es sich nicht um offene Stellplätze oder Garagen, sondern um zwei Tiefgaragen, so dass die davon ausgehenden Lärmimmissionen von vornherein allein auf die Ein- und Ausfahrt von PKW sowie das Öffnen und Schließen des Tiefgaragentors beschränkt sind. Weitere Geräusche, wie das Auf- und Zuschlagen von Türen, Gespräche vor dem Auto, Rangierbewegungen vor dem Stellplatz, etc. können den Kläger von vornherein nicht unzumutbar beeinträchtigen, da diese Geräusche ausschließlich in der Tiefgarage hervorgerufen werden und eine akustische Wahrnehmung durch den Kläger bzw. durch die Bewohner auf dem klägerischen Grundstück auf ein Minimum begrenzt, wenn nicht sogar insgesamt ausgeschlossen sind. Zum anderen ist die Zufahrt zur Tiefgarage straßenseitig ausgerichtet. Die bei der Ein- und Ausfahrt der Fahrzeuge verursachten Lärmimmissionen wirken sich dort aus, wo fahrzeugtypische Geräusche regelmäßig zu erwarten sind, nämlich im Bereich einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Tiefgaragenauffahrt weist zwar eine Steigung von 10 Prozent (auf einer Länge von 3 m von der Straßenbegrenzungslinie), danach von 15 Prozent auf, so dass Geräusche, die durch das Aufheulen des Motors bei Benutzung der Rampe verursacht werden, nicht ausgeschlossen werden können. Unabhängig davon, dass auch diese Geräuschimmissionen auf den Straßenraum hin ausgerichtet sind und damit grundsätzlich als ortsüblich und sozialadäquat hinzunehmen sind, erreichen die hierdurch verursachen Lärmimmissionen nicht ein solches Maß, das die Grenze der Unzumutbarkeit im oben dargestellten Sinne überschreitet. Dies ergibt sich auch aus der der Baugenehmigung zugrundeliegenden schalltechnischen Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen vom 27. März 2015, einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juni 2015. Hiernach beträgt der Beurteilungspegel an der Q.-------straße am Beurteilungsort „IO 2“ (Q.-------straße 0 zur Einfahrt der Tiefgarage hin) für den Beurteilungszeitraum von 6:00 bis 22:00 Uhr bis zu 46 dB(A) und für den Beurteilungszeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr bis zu 34 dB(A). Der Kläger hat die Beurteilungen der Untersuchung in diesem Punkt nicht angegriffen oder sonst in Zweifel gezogen. Es besteht auch ansonsten kein Anlass, von diesen Feststellungen abzurücken. Zwar sind die Werte der TA Lärm für Immissionen, die von einer Wohnnutzung ausgehen, nicht unmittelbar maßgeblich. Die schalltechnische Untersuchung unterstreicht allerdings, dass die Immissionen kein derartiges Ausmaß annehmen, dass von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden kann. d. Auch eine Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Beeinträchtigungen durch das Vorhaben führt zu keiner anderen Beurteilung. Entspricht ein Bauvorhaben – wie hier – in jeder Hinsicht den Anforderungen nachbarlicher Rücksichtnahme, kann auch eine Gesamtschau der insoweit relevanten einzelnen Aspekte nicht die Annahme begründen, das Vorhaben sei rücksichtslos. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 – 7 B 1057/15 –, Rn. 12, juris. Dem auf Einholung eines Schallschutzgutachtens gerichteten Hilfsbeweisantrag des Klägers ist mangels Entscheidungserheblichkeit der zum Beweis gestellten Behauptung nicht nachzugehen. Denn die Behauptung, dass am Haus des Klägers mit Immissionen zu rechnen sei, welche den vom Gutachter genannten Wert deutlich überschreiten, kommt für die Frage, ob die Lärmbelastung der Kindertagesstätte im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme unzumutbar ist, keine Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt, bestimmt § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, dass bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkung Immissionsgrenz- und –richtwerte nicht herangezogen werden dürfen. Für die in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliche Frage, ob ein Regel- oder ein Sonderfall i. S. d. § 22 Abs. 1 a Satz 1 BImSchG vorliegt, ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, nicht auf das Über- oder Unterschreiten der in den technischen Regelwerken bestimmten Grenzwerte abzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch einen Klageabweisungsantrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich dabei am unteren Rand der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.