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Beschluss

4 LA 245/13

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert sind. • Die Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht den Vortrag eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. • Bei der Verwaltungsvollstreckung sind grundsätzlich die Wirksamkeit und nicht die materielle Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts maßgeblich; materielle Einwendungen führen nur in Ausnahmefällen zur Unbeachtlichkeit der Zwangsmittelanwendung. • Die Auswahl des als erstes einzusetzenden Zwangsmittels trifft die Behörde bereits mit der Androhung; ist diese Androhung bestandskräftig, kann die Geeignetheit des festgesetzten Zwangsmittels im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr erfolgreich geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Zwangsgeldfestsetzung; Gehörs- und Richtigkeitszweifel nicht substantiiert • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert sind. • Die Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht den Vortrag eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. • Bei der Verwaltungsvollstreckung sind grundsätzlich die Wirksamkeit und nicht die materielle Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts maßgeblich; materielle Einwendungen führen nur in Ausnahmefällen zur Unbeachtlichkeit der Zwangsmittelanwendung. • Die Auswahl des als erstes einzusetzenden Zwangsmittels trifft die Behörde bereits mit der Androhung; ist diese Androhung bestandskräftig, kann die Geeignetheit des festgesetzten Zwangsmittels im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr erfolgreich geltend gemacht. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage gegen einen Bescheid abgewiesen wurde, durch den Zwangsgelder wegen Nichterfüllung eines Abschussplans für Rotwild festgesetzt und weiteres Zwangsgeld angedroht wurden. Der Kläger ist Eigentümer und Jagdausübungsberechtigter seines Eigenjagdbezirks und rügt unter anderem Gehörsverletzung und Fehler der materiellen Rechtsanwendung. Er beruft sich teilweise auf Art.14 GG und auf Rechtsprechung des EGMR zur zwangsweisen Bejagung; relevante gerichtliche Feststellungen aus einem Parallelverfahren (Amtsgerichtsurteil) stellte er als nachträgliche Veränderung der Sachlage dar. Er macht ferner geltend, die Zwangsmittel seien ungeeignet und nicht das mildeste Mittel, da der Abschuss nicht allein von seinem Willen abhänge und andere Maßnahmen möglich gewesen wären. Das OVG prüft, ob diese Einwendungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder eine Gehörsverletzung begründen. • Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO (Versagung rechtlichen Gehörs, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sind vom Kläger nicht hinreichend dargelegt. • Ein behaupteter Gehörsverstoß liegt nicht vor: Der Vortrag des Klägers zu Art.14 GG und EGMR-Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen gewürdigt; das Unterlassen einer ausdrücklichen Erwähnung von Art.14 GG begründet keine Versagung des Gehörs, zumal der Kläger Art.14 GG nicht eigenständig in den Schriftsätzen geltend gemacht hatte. • Für die Zulässigkeit von Zwangsmitteln in der Verwaltungsvollstreckung ist grundsätzlich die Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts maßgeblich; materielle Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit führen nur in Ausnahmefällen zur Unberücksichtigtheit der Zwangsmittelanwendung. • Selbst wenn eine Ausnahme anzunehmen wäre, ergibt das nachträglich ergangene Urteil des Amtsgerichts, das die Mitgliedschaft des Klägers in der Hegegemeinschaft bestätigt, keine nachträgliche Rechtswidrigkeit des Bescheids, weil die materielle Lage sich nicht zu seinen Gunsten geändert hat. • Die Rüge mangelnder Geeignetheit des festgesetzten Zwangsgeldes scheitert, soweit die Androhung bereits bestandskräftig geworden ist; insoweit ist die Auswahl des Zwangsmittels bereits mit der Androhung getroffen worden. • Für das angedrohte weitere Zwangsgeld hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass schon bei Androhung feststand, dass ihm die Erlegung der verbleibenden Schmaltiere unmöglich gewesen wäre; pauschale Hinweise auf zahlreiche erfolglose Einsätze genügen nicht. • Die Einwände zur Verhältnismäßigkeit und zur Wahl vermeintlich milderer Maßnahmen greifen nicht durch, weil die Entscheidung über das mildeste Zwangsmittel mit der Androhung getroffen wurde und Ersatzvornahmen wie Überjagen bei Bedarf ergänzend die Ersatzvornahme mit Abschuss erfordert hätten. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt; die Zulassungsgründe sind nicht ausreichend substantiiert und begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, weil das Vorbringen des Klägers zu Art.14 GG und zur EGMR-Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht berücksichtigt wurde. Die Verwaltungsvollstreckung stützt sich auf die Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts; materielle Einwendungen rechtfertigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Unterlassung von Zwangsmitteln, was hier nicht gegeben ist. Soweit die Androhung eines bestimmten Zwangsmittels bestandskräftig ist, kann dessen Geeignetheit nicht mehr erfolgreich im Vollstreckungsverfahren angegriffen werden. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 4.357,63 EUR festgesetzt.