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Beschluss

17 L 355/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0316.17L355.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 360,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 1. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 f. Zivilprozessordnung - ZPO -). 4 2. 5 Der sinngemäß gestellte Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 421/16 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Q. C. vom 14. Januar 2016 anzuordnen, 7 hat keinen Erfolg. 8 Die gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsstellers aus. Das private Interesse des Antragsstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug der streitigen Verfügung überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung wird regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. 9 Im gegenwärtigen Verfahrensstadium ist davon auszugehen, dass sich der angefochtene Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 14. Januar 2016 voraussichtlich als rechtmäßig und jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist. 10 Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist § 53 Abs. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - i.V.m. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann gemäß § 50 Abs. 1 PolG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Das Zwangsgeld als gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW zulässiges Zwangsmittel ist schriftlich festzusetzen (§ 53 Abs. 1 PolG NRW). 11 Die mittels Zwang durchzusetzenden Grundverwaltungsakte – Aufenthalts- und Betretungsverbote vom 28. September 2015 (1. Polizeiverfügung), vom 29. September 2015 (2. Polizeiverfügung) und vom 13. Oktober 2015 (3. Polizeiverfügung) – sind bestandskräftig und nicht nichtig (2.1.). Die nachträgliche Zwangsgeldfestsetzung ist zulässig (2.2.). Der Antragsteller hat gegen die bestandskräftigen, ihm auferlegten Unterlassungspflichten verstoßen (2.3.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Zwangsgeldfestsetzung verhältnismäßig (2.4.). 12 2.1. Die (1.-3.) Polizeiverfügungen sind entgegen des Vorbringens des Antragsstellers nicht nichtig. Zwar leidet die 2. Polizeiverfügung an einem Bestimmtheitsmangel, soweit der textlich beschriebene Geltungsbereich des Aufenthalts- und Betretungsverbotes „ gesamter Innenstadtbereich, hier der Innenstadtbereich innerhalb des C1. S. (xxxxxxxxxxxxxxxx).“ (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 14) von dem durch eine Linie in einer dem Antragsteller ausgehändigten Karte der C1. Innenstadt gekennzeichneten Bereich abweicht. In der Karte (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 17) sind – über den textlich beschriebenen Bereich hinausgehend – die Bereiche des Hauptbahnhofs bis zur G.--------straße und das sog. C2. (Verlauf der C3. vom Hauptbahnhof bis zum F. / L. -B. -Platz und W.-----straße ) von der eingezeichneten Linie erfasst. Dieser Fehler ist jedoch nicht derart schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit der Verfügung vom 29. September 2915 führen könnte (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW). 13 Die (1.-3.) Polizeiverfügungen sind nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist bestandskräftig geworden. 14 Die Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) hinsichtlich der streitigen 3 Aufenthaltsverbote ist jeweils in Gang gesetzt worden. Der Antragsgegner hat dem Antragssteller alle drei Polizeiverfügungen zugestellt. Zwar leiden alle drei mittels Empfangsbekenntnis erfolgten Zustellungen an dem Formmangel, dass entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LZG NRW nicht der Zeitpunkt (sondern lediglich das Datum) und ‑ hinsichtlich der 1. und 3. Polizeiverfügung ‑ der Ort der verweigerten Annahme nicht in der Akte vermerkt wurden. Diese Zustellungsmängel sind jedoch gemäß § 8 LZG NRW geheilt worden. Danach gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Die 1. Polizeiverfügung ist dem als Adressaten empfangsberechtigen Antragssteller am 28. September 2015 durch Aushändigung nachweislich zugegangen (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 4), ebenso die 2. Polizeiverfügung am 29. September 2015 (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 19) und die 3. Polizeiverfügung am 13. Oktober 2015 (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 34). 15 Die den drei Polizeiverfügungen beigefügten Rechtsmittelbelehrungen sind ordnungsgemäß erfolgt. 16 Nach der Rechtsbehelfsbelehrung der 3. Polizeiverfügung sollte die Klage beim Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe“ erhoben werden können. Die Bekanntgabe der 3. Polizeiverfügung erfolgte jedoch durch Zustellung (s.o.). Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlerhaft ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dann, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. 17 OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 – 5 A 924/07 - , juris, Rn. 21f., mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508. 18 Im vorliegenden Fall ist die Angabe „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe“ nicht irreführend, weil bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis – anders als bei der Zustellung durch Einschreiben – der Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht mit dem der Zustellung auseinanderfallen kann. 19 OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 – 5 A 924/07 - , juris, Rn. 29. 20 Wegen der Bestandskraft der Polizeiverfügungen kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. März 2016 (vgl. Bl. 61 f. der Akte des Klageverfahrens) nicht an. 21 2.2. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 14. Januar 2016 war zwar kein weiterer Verstoß gegen die Polizeiverfügungen möglich. Die 3. und letzte Polizeiverfügung war mit Ablauf ihrer zeitlichen Geltungsdauer am 12. Januar 2016 erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Ein Zwangsgeld kann jedoch auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn gegen ein Unterlassungsgebot mit Zwangsgeldandrohung verstoßen wurde, ein weiterer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung aber nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist insofern allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit, in der die vollstreckbare Ordnungsverfügung galt, erfolgt ist. Sonst entfiele die Wirksamkeit einer Zwangsgeldandrohung als Beugemittel, weil sich der Ordnungspflichtige dem angedrohten Zwangsgeld ohne Weiteres entziehen könnte. 22 OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10 -, www.nrwe.de, Rn. 27 f., m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1992 - 4 A 3840/91 – juris, Rn. 14-16 m.w.N. 23 2.3. Der Antragssteller hat gegen die für den Zeitraum vom 28. September 2015 ab 08:00 Uhr bis zum 28. Dezember um 08:00 Uhr geltende 1. Polizeiverfügung verstoßen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat er sich noch am selben Tag um 20:00 Uhr (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 20) und erneut um 22:25 Uhr (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 22) in dem von dieser Polizeiverfügung erfassten Bereich ‑ hier: C4.----straße 55 bzw. 56 – aufgehalten. 24 Gegen die für den Zeitraum vom 29. September 2015 ab 08:45 Uhr bis zum 29. Dezember 2015 um 08:45 Uhr geltende 2. Polizeiverfügung hat der Antragssteller am 13. Oktober 2015 verstoßen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat er sich an diesem Tag im Bildungs- und Verwaltungszentrum (BVZ), H. -I. -Q1. C. aufgehalten (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 36). Das entgegenstehende Vorbringen des Antragstellers ist zur Überzeugung des Gerichts als pauschale Schutzbehauptung zurückzuweisen. Unabhängig davon hätte er entgegen seines Vorbringens – die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich seiner Verbringung um 17:30 Uhr zum Sportplatz des xxxxxxxxxxx in C. einmal unterstellt – innerhalb der zweieinhalb Stunden zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr unschwer die circa 6,5 bis 7 km zum xxx zurücklegen können. 25 Gegen die für den Zeitraum vom 13. Oktober 2015 ab 20:30 Uhr bis zum Ablauf des 12. Januar 2016 geltende 3. Polizeiverfügung hat der Antragssteller ausweislich des Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte am 14. Oktober 2015, am 26. Oktober 2015, am 19. November 2015 und am 3. Dezember 2015 verstoßen. In dem von der 3. Polizeiverfügung erfassten Bereich wurde er am 14. Oktober in der Kortumstraße 111 (vgl. Gerichtsakte Klageverfahren, Bl. 53), am 26. Oktober 2015 im CafɠG1. auf der G.--------straße (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 50), am 19. November 2015 am L1. -B. -Q1. (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 51) und am 3. Dezember 2015 in der I1.--straße 24 (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 52) angetroffen. Die Örtlichkeiten liegen innerhalb des von der 3. Polizeiverfügung erfassten Bereichs. 26 2.4. Der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 14. Januar 2016 ist ermessensfehlerfrei ergangen. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO allein der gerichtlichen Überprüfung unterliegende Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner insoweit nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Etwas anderes folgt im gegebenen Einzelfall weder aus einer eventuellen Mittellosigkeit des Antragstellers (a.), noch aus der festgesetzten Höhe von insgesamt 1.440,00 Euro (b.). 27 a. Die Zwangsgeldfestsetzung ist nicht wegen eventueller Mittellosigkeit des Antragstellers ungeeignet. Zwar unterliegen die Art des Zwangsmittels und die Höhe des entsprechend der Androhung festgesetzten Zwangsgeldes bei Unanfechtbarkeit der zugrundeliegenden Zwangsgeldandrohungen nicht mehr der gerichtlichen Nachprüfung. 28 OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 4 LA 245/13 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 5 A 2152/10 -, www.nrwe.de, Rn. 23, wonach im Vollstreckungsverfahren keine Einwendungen mehr gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung erhoben werden können; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 1995 - 5 S 3471/94 -, juris, Rn. 2. 29 Vorliegend ist die gerichtliche Kontrolldichte jedoch nicht im vorstehenden Sinne eingeschränkt. Die den vorstehend zitierten Entscheidungen zugrundeliegenden Fallgestaltungen hatten die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen eines (einzelnen) Verstoßes gegen eine dem Betroffenen obliegende Ordnungspflicht zum Gegenstand. Demgegenüber hat die vorliegend zugrundeliegende Konstellation die Festsetzung einer Zwangsgeldsumme wegen zahlreicher Verstöße gegen eine dem Betroffenen obliegende Unterlasssungspflicht zum Gegenstand. Diese Besonderheit des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigt die Überprüfung der festgesetzten Zwangsgeldsumme am Maßstab des Übermaßverbotes. 30 Grundsätzlich kann auch gegen einen mittellosen Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Andernfalls könnte sich ein Vollstreckungsschuldner allein unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit seiner Ordnungspflicht entziehen. 31 OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 - 2 A 740/13 -, www.nrwe.de, Rn. 13. 32 Bei Sozialhilfeempfängern darf die Behörde Zwangsgeld allerdings nur in einer Höhe androhen und festsetzen, dass eine Beitreibung nicht von vornherein zwecklos ist. 33 OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 - 19 A 971/09, 19 E 490/09 -, juris, Rn. 3. 34 Diese Entscheidung konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 2 Abs. 3 PolG NRW, § 58 VwVG NRW). Danach ist eine Maßnahme nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Eine Maßnahme, die ungeeignet ist, den von ihr angestrebten Zweck überhaupt zu erreichen, darf danach erst recht nicht ergriffen werden. Wenn ein Zwangsgeld seine eigenständige Bedeutung als Zwangsmittel behalten soll, muss es von dem Betroffenen grundsätzlich auch aufgebracht werden können. Steht von vornherein fest, dass der Pflichtige hierzu nicht in der Lage ist, ist das Zwangsgeld als ungeeignetes Beugemittel unzulässig. 35 OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 ‑ 19 A 971/09, 19 E 490/09 -, juris, Rn. 3. 36 Dass der Antragsteller grundsätzlich nicht in der Lage ist, das Zwangsgeld aufzubringen, steht vorliegend gerade nicht (von vornherein) fest. Er hat seine Mittellosigkeit stets lediglich behauptet. Weder hat er die in seinem Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO vom 21. Januar 2016 gegenüber dem Antragsgegner behaupteten Umstände, noch die in seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe behaupteten Umstände in irgendeiner Weise belegt. 37 b. Auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von insgesamt 1.440,00 Euro ist nicht unverhältnismäßig. Die „Ansammlung“ von verwirkten Zwangsgeldern vor einer gemeinsamen Festsetzung verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 38 OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 7 B 351/15 -, GewArch 2015, 399-400, 400. 39 Im hier gegebenen Einzelfall ist in besonderem Maße in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller wiederholt – insgesamt sieben Mal – gegen Ordnungspflichten verstoßen hat, zudem mitunter mehrfach an einem Tag (am 28. September 2015 um 20:00 Uhr und erneut um 22:25 Uhr) sowie in unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen (13. und 14. Oktober 2015), obwohl ihm zwischen den beiden Verstößen eine erneute Ordnungspflicht auferlegt wurde (3. Polizeiverfügung vom 13. Oktober 2015). Hier ein „Ansammeln“ von Zwangsgeldern als unverhältnismäßig einzustufen, würde die Beugefunktion der gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW zulässigerweise „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ angedrohten Zwangsgelder, 40 OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2010 - 5 A 2152/10 -, www.nrwe.de, Rn. 29; zu dem mit § 51 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW identischen § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2016 ‑ 7 B 1349/15 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 4 B 1749/08 , 41 wirkungslos werden lassen. In einem solchen Einzelfall ist es zulässig, die Zwangsgelder in ihrer gesamten verwirklichten Höhe festzusetzen und wie der Antragsgegner, der die behauptete Mittellosigkeit des Antragstellers gesehen hat, eine Ratenzahlung für die Beitreibungsebene in Aussicht zu stellen. Der ratierlichen Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.440,00 Euro steht die Mittellosigkeit, der Bezug von Sozialleistungen oder anderen staatlichen Leistungen nicht grundsätzlich entgegen. So hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 9. März 2016 entschieden, dass eine Aufrechnung nach § 43 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs rechtmäßig sein kann. 42 BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R -, zitiert nach www.beck.de, beckaktuell.Nachrichten und www.juris.de, Aktuelles juris Nachrichten, mit Hinweis auf die Pressemitteilung des BSG Nr. 7/2016 vom 9. März 2016. 43 Obschon diese sozialrechtliche Entscheidung die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht bindet, kann sie im Lichte einer einheitlichen Rechtsordnung für die Begründung herangezogen werden, dass Mittellosigkeit, ein festgesetztes Zwangsgeld in erheblicher Höhe jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt, wenn der Festsetzungsbescheid bereits das Angebot der Ratenzahlung für die Beitreibungsebene in Aussicht stellt. 44 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und entspricht mit einem Viertel des festgesetzten Zwangsgeldes der ständigen Streitwertpraxis.