Urteil
5 LB 105/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Dienstherr verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art.33 Abs.2 GG, wenn er einen im Ausland eingesetzten Beamten nicht in der vorgeschriebenen Weise über interne Stellenausschreibungen informiert.
• Bei Unaufklärbarkeit des hypothetischen Kausalverlaufs zu Lasten des Dienstherrn kann der betroffene Beamte Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung verlangen, wenn er zumindest reale Beförderungschancen gehabt hätte.
• Einem Beamten ist Schadensersatz zu gewähren, wenn der Dienstherr schuldhaft den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat, dies kausal für die Nichtbeförderung war und der Beamte den Schaden nicht schuldhaft durch Rechtsmittelabgabe hätte abwenden können.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung infolge unterlassener Information bei Auslandsverwendung • Ein Dienstherr verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art.33 Abs.2 GG, wenn er einen im Ausland eingesetzten Beamten nicht in der vorgeschriebenen Weise über interne Stellenausschreibungen informiert. • Bei Unaufklärbarkeit des hypothetischen Kausalverlaufs zu Lasten des Dienstherrn kann der betroffene Beamte Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung verlangen, wenn er zumindest reale Beförderungschancen gehabt hätte. • Einem Beamten ist Schadensersatz zu gewähren, wenn der Dienstherr schuldhaft den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat, dies kausal für die Nichtbeförderung war und der Beamte den Schaden nicht schuldhaft durch Rechtsmittelabgabe hätte abwenden können. Der Kläger, Kriminaloberkommissar (A 10), war zeitweilig in Auslandseinsätzen (Deutsches Projektteam H., EUPOL H.). Anfang 20.. wurde landesweit ein Dienstpostenkonzept für Beförderungsdienstposten A 11 umgesetzt; Ausschreibungen wurden im Januar 20.. veröffentlicht. Der Kläger war während der Ausschreibungsphase im Ausland und hatte keinen Zugriff auf sein dienstliches Postfach; die dienstlichen Stellen informierten ihn nicht in der vorgeschriebenen Weise. Nach seiner Rückkehr waren die Auswahlverfahren abgeschlossen; er wurde zunächst nicht berücksichtigt und begehrte Schadensersatz. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, der Senat jedoch änderte das Urteil und gab dem Kläger statt. • Rechtsgrundlagen/Anspruchsaufbau: Schadensersatzanspruch des Beamten bei Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art.33 Abs.2 GG; Anspruch unabhängig von Amtshaftung (§839 Abs.1 BGB, Art.34 GG) und aus dem Beamtenverhältnis abzuleiten. • Verletzung der Informationspflicht: Erlasslage (Rundschreiben vom 14.12.2009) verpflichtet Heimatdienststelle und übergeordnete Polizeibehörde, im Ausland eingesetzte Beamte aktiv über Stellenausschreibungen zu informieren; die an den Kläger gelangten Mitteilungen reichten nicht aus. • Verschulden: Nichterreichbarkeit des Klägers auf seinem während der Mission genutzten E‑Mailkonto war bekannt; es wäre zumutbar und möglich gewesen, die relevante Ausschreibungsinformation an die während der Mission genutzte Adresse zu senden; Unterlassen war fahrlässig. • Kausalität/Hypothetischer Verlauf: Zur Begründung des Schadensersatzanspruchs ist ein adäquater kausaler Zusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Nichtbeförderung erforderlich; wenn der hypothetische Verlauf nicht mehr mit hinreichender Sicherheit ermittelbar ist und der Dienstherr keine rechtmäßige Alternative dargelegt hat, geht die Ungewissheit zulasten des Dienstherrn. • Reelle Beförderungschancen: Zwar hatte der Kläger für die sieben Stellen der Heimatinspektion das Anforderungsprofil nicht erfüllt; insoweit fehlt Kausalität. Für die übrigen landesweiten bzw. regionalen A11‑Stellen lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass der Kläger bei rechtzeitiger Information und mit aktuellen Anlassbeurteilungen reelle Beförderungschancen gehabt hätte; insbesondere waren frühere Regelbeurteilungen wegen Auslandseinsätzen nicht mehr aktuell. • Beweiserleichterungen/Lastenverteilung: Fehlen hinreichender Unterlagen des Dienstherrn über eine rechtmäßige Alternativentscheidung, sind Beweiserleichterungen bzw. eine zuungunsten des Dienstherrn gehende Würdigung geboten. • Rechtsmittel und Rechtsschutzvereitelung: Da die Ernennungen ohne vorherige Mitteilung an unterlegene Bewerber erfolgten, konnte der Kläger keinen rechtzeitigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz suchen; ein ihm zum Vorwurf gemachtes Unterlassen von Rechtsmitteln trifft ihn nicht. • Zinsen: Der Beklagte ist zur Verzinsung der Nachzahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verpflichtet (analoge Anwendung §§291, 288 Abs.1 S.2 BGB). Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Land Niedersachsen, vertreten durch die Polizeidirektion C., wurde verpflichtet, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. April 20.. zum Kriminalhauptkommissar (A 11) befördert worden wäre, und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag seit dem 12. Januar 20.. mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Dienststellen ihre nach Erlasslage bestehende Pflicht zur aktiven Information im Ausland eingesetzter Beamter über A11‑Ausschreibungen schuldhaft verletzten, diese Rechtsverletzung kausal für die Nichtbeförderung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden konnte und dem Kläger auch nicht vorgeworfen werden konnte, den Schaden durch rechtzeitige Rechtsverfolgung selbst abzuwenden. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land Niedersachsen; die Revision wurde nicht zugelassen.