Beschluss
8 LA 26/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rechtskräftiges Strafurteil darf bei Entscheidungen über den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit regelmäßig zugrunde gelegt werden; seine Feststellungen genießen materielle Richtigkeitsgewähr, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.
• Die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist gegeben, wenn das Verhalten des Arztes das für den Beruf unabdingbare Vertrauen nachhaltig zerstört; gravierende Abrechnungsbetrügereien über längere Zeit und mit erheblichem Schaden können dies rechtfertigen.
• Zur Zulassung der Berufung sind ernstliche Richtigkeitszweifel, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Divergenz nach § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen; bloße generelle Angriffe gegen die erstinstanzliche Feststellung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Widerruf der ärztlichen Approbation wegen wiederholter Abrechnungsbetrügereien • Ein rechtskräftiges Strafurteil darf bei Entscheidungen über den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit regelmäßig zugrunde gelegt werden; seine Feststellungen genießen materielle Richtigkeitsgewähr, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. • Die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist gegeben, wenn das Verhalten des Arztes das für den Beruf unabdingbare Vertrauen nachhaltig zerstört; gravierende Abrechnungsbetrügereien über längere Zeit und mit erheblichem Schaden können dies rechtfertigen. • Zur Zulassung der Berufung sind ernstliche Richtigkeitszweifel, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Divergenz nach § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen; bloße generelle Angriffe gegen die erstinstanzliche Feststellung genügen nicht. Der Kläger, seit 1995 niedergelassener Facharzt für Chirurgie, war Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen wegen umfangreicher Abrechnungsbetrügereien. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in mehreren Tatkomplexen: unzulässige Abrechnung des EBM-Schlüssels 66 für Aufenthalte in einer externen Klinik, überhöhte Abrechnung von Karbonstiften (Telosstiften) gegenüber Privatpatienten sowie Falschabrechnung von Hilfsmitteln und Rabattverschleierung. In der Hauptverhandlung räumte der Kläger die Taten zu den Tatkomplexen I und II ein; das Landgericht verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung und stellte Schäden in sechsstelliger Höhe fest. Nach Anhörung widerrief die zuständige Behörde im Mai 2011 die Approbation wegen Unwürdigkeit. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab; der Kläger beantragte erfolglos Zulassung der Berufung. • Anwendbare Rechtsnormen und Begriffsbildung: Der Senat legt den Begriff der Unwürdigkeit in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung aus: Unwürdigkeit liegt vor, wenn das Verhalten das für die Berufsausübung unabdingbare Vertrauen zerstört; der Widerruf schützt das Ansehen der Ärzteschaft und das Patientenvertrauen. • Verwertbarkeit strafgerichtlicher Feststellungen: Tatsächliche und rechtliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils dürfen von Approbationsbehörde und Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Grundlage der Entscheidung über den Approbationswiderruf gemacht werden, weil Strafverfahren regelmäßig umfassendere Aufklärung ermöglichen und das Strafurteil eine materielle Richtigkeitsgewähr bietet; hiervon Ausnahmen nur bei gewichtigen Anhaltspunkten für Unrichtigkeit. • Prüfung der vom Kläger vorgebrachten Zweifel: Der Kläger hat keine konkreten, qualifizierten und fallbezogenen Gründe dargelegt, die die strafgerichtlichen Feststellungen erkennbar in Frage stellen; insbesondere begründen seine Einwendungen zur Begriffsklärung oder zur Verständigung (§ 257c StPO) keine gewichtigen Anhaltspunkte für einen Irrtum. • Eigenständige Verwaltungswürdigung: Das Verwaltungsgericht durfte die Verfahrensakten selbst würdigen und gelangte zu der Überzeugung, dass auch die in Tatkomplex III vorgeworfenen Abrechnungsfehler zutreffen; insoweit hat der Kläger keine substantiierten Gegenbeweise vorgetragen. • Schwere der Verfehlungen und Schadenshöhe: Der Kläger hat über einen Zeitraum von vier Jahren in hunderten Fällen Leistungen falsch abgerechnet und so einen Gesamtbetrag von mehr als 70.000 EUR zu Unrecht erlangt; solche systematischen, wiederholten Abrechnungsbetrügereien sind gravierende Verfehlungen, die geeignet sind, das Vertrauen in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. • Rehabilitationswürdigkeit und Verhältnismäßigkeit: Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (Widerruf 25.05.2011) war keine ausreichende Wiedergutmachung der charakterlichen Mängel erkennbar; Wohlverhalten unter Verfahrensdruck begründet keine hinreichende Rehabilitation. Der Widerruf war verhältnismäßig und geboten, sodass dem Beklagten kein Ermessen verbleibt. • Zulassungsvoraussetzungen der Berufung: Der Zulassungsantrag des Klägers nennt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, keine mit der Sache grundsätzliche bislang ungelöste Rechtsfrage und keine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO; daher ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 17.12.2013 wird abgelehnt. Der Widerruf der ärztlichen Approbation war nach Einschätzung des Gerichts rechtmäßig, weil der Kläger vorsätzlich und über längere Zeit in großem Umfang Abrechnungsbetrug begangen hat und dadurch das für die Berufsausübung erforderliche Vertrauen nachhaltig zerstört wurde. Die strafgerichtlichen Feststellungen konnten von der Approbationsbehörde und dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegt werden; der Kläger hat keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorgebracht. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.