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Beschluss

11 LA 274/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO bedarf konkreter und hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. • Nach §33 Abs.1 Nr.2 BeschV darf einem Geduldeten die Erwerbstätigkeit versagt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. • Ein Antrag auf Erteilung eines Laissez‑passer zur einmaligen Einreise in den Libanon ist nicht von vornherein aussichtslos; die Möglichkeit der Antragstellung begründet zumindest eine zumutbare Mitwirkungspflicht. • Die persönliche Erklärung gegenüber der Auslandsvertretung, zur freiwilligen Ausreise bereit zu sein, ist auch dann zumutbar, wenn der Erklärte innerlich nicht ausreisen will; der innere Wille ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung wegen mangelnder Erfolgsaussicht bei Laissez‑passer‑Problematik • Ein Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO bedarf konkreter und hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. • Nach §33 Abs.1 Nr.2 BeschV darf einem Geduldeten die Erwerbstätigkeit versagt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. • Ein Antrag auf Erteilung eines Laissez‑passer zur einmaligen Einreise in den Libanon ist nicht von vornherein aussichtslos; die Möglichkeit der Antragstellung begründet zumindest eine zumutbare Mitwirkungspflicht. • Die persönliche Erklärung gegenüber der Auslandsvertretung, zur freiwilligen Ausreise bereit zu sein, ist auch dann zumutbar, wenn der Erklärte innerlich nicht ausreisen will; der innere Wille ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich. Der Kläger, ein bei der UNRWA im Libanon registrierter palästinensischer Flüchtling mit Duldung in Deutschland, beantragte eine Beschäftigungserlaubnis. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. September 2013 ab und begründete dies mit §33 BeschV, weil der Kläger nicht hinreichend bei der Beschaffung von Heimreisepapieren mitgewirkt habe. Das Verwaltungsgericht Stade wies die Klage des Klägers mit Urteil vom 8. Oktober 2014 ab. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO und Prozesskostenhilfe; er rügte insbesondere, ein Antrag auf Laissez‑passer gegenüber der libanesischen Botschaft sei von vornherein aussichtslos. Die Landesaufnahmebehörde teilte mit, ihr seien keine Fälle einer freiwilligen Rückkehr palästinensischer Flüchtlinge in den Libanon bekannt. Das Verwaltungsgericht nahm an, der Kläger habe erforderliche Mitwirkungshandlungen, etwa die persönliche Antragstellung und Vorlage von Identitätsnachweisen, nicht erbracht. Das OVG prüfte, ob die Mitwirkungspflichten und die Aussicht auf ein Laissez‑passer eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis rechtfertigen. • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet und formell unzulässig, weil der Kläger keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen samt Belegen vorgelegt hat (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Der Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO ist unbegründet, weil der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend dargelegt hat. • Nach §33 Abs.1 Nr.2 BeschV darf einem Geduldeten die Beschäftigung untersagt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können; das trifft hier zu, da der Kläger nicht ausreichend bei der Beschaffung von Heimreisepapieren mitgewirkt hat. • Die Rechtsprechung des Senats legt nahe, dass ein bei den libanesischen Behörden registrierter palästinensischer Flüchtling die Möglichkeit hat, ein Laissez‑passer zur einmaligen Einreise in den Libanon zu beantragen; ein solcher Antrag ist nicht von vornherein aussichtslos, auch wenn Erfolg ungewiss ist. • Fehlende Hinweise auf der Website der libanesischen Botschaft oder die angebliche Seltenheit erfolgreicher Anträge rechtfertigen nicht die Annahme, ein Antrag sei aussichtslos; aus der Unkenntnis von Fällen freiwilliger Rückkehr kann nicht auf Unmöglichkeit geschlossen werden. • Die Mitwirkungspflichten nach §33 BeschV entsprechen weitgehend denen des §25 Abs.5 AufenthG; die persönliche Erklärung zur freiwilligen Ausreise ist zumutbar und innerer Widerspruch ist aufenthaltsrechtlich unbeachtlich. • Selbst wenn die Ausstellung eines Laissez‑passer nicht generell Abschiebungen ausschließt, kann Untätigkeit des Ausländers die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindern; mangelnde Mitwirkung kann zudem im Ermessen bei Entscheidungen über Arbeitserlaubnisse negativ berücksichtigt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wurde abgelehnt; der Zulassungsantrag zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade wurde ebenfalls abgelehnt. Das OVG bestätigt, dass der Kläger die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Beschaffung von Heimreisepapieren nicht erbracht hat und daher §33 Abs.1 Nr.2 BeschV die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegensteht. Ein Laissez‑passer zur einmaligen Einreise in den Libanon ist nicht von vornherein aussichtslos, sodass die Pflicht zur Antragstellung und zur Erklärung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zumutbar ist. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.