Urteil
10 K 2390/16
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0907.10K2390.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der im Jahre 1963 in Bas (Libanon) geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er ist aufgrund einer Kriegsverletzung linksseitig unterarmamputiert. Bis zum Januar 2000 wurde ihm ein Grad der Behinderung von 50 und für die Folgezeit von 70 zuerkannt. Er ist im Libanon aufgewachsen und lebte dort mit seiner Ehefrau V., die libanesische Staatsangehörige ist und am 8. August 1990 in das Bundesgebiet einreiste. Sie haben zusammen sechs Kinder. Die älteste Tochter ist im Jahre1989 im Libanon geboren und hält sich dort auch weiterhin auf. Die weiteren Kinder sind im Bundesgebiet geboren und zwar K. am 9. August 1990, Q. am 31. Dezember 1991, B. am 12. April 1993 sowie N. und H. am 9. Mai 1995. Der Kläger, der im Besitz einer auf ihn ausgestellten UNRWA-Karte und eines Document de Voyage war, reiste am 16. April 1991 aus seinem Heimatland Libanon kommend per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 3. November 1993 ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 23. Mai 1995 (4 K 309/94.A) rechtskräftig ab. Der Kläger ist seit dem 24. Juni 1995 vollziehbar zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Er wurde in der Folgezeit geduldet und bezog zusammen mit seiner Ehefrau, deren Asylantrag ebenfalls abgelehnt wurde, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Am 24. Juli 1995 erklärte der Kläger bei seiner persönlichen Vorsprache bei dem Beklagten: Ihm sei bewusst, dass er die Bundesrepublik Deutschland mit seiner Familie verlassen müsse und er für seine Ausreise die Hilfe des Sozialamtes in Anspruch nehmen wolle. Er werde zusammen mit seiner Ehefrau ihre im Bundesgebiet geborenen Kinder in seinen Identitätsdokumenten nachtragen lassen und die Beschaffung gültiger Reisepässe bei der libanesischen Botschaft in Bonn selbst betreiben. Der Beklagte übergab dem Kläger zu diesem Zweck das in Verwahrung genommene Document de Voyage. Der weitere Verbleib dieses nur noch in Kopie vorliegenden Dokuments ist ungeklärt und die dazu führenden Gründe sind zwischen den Beteiligten streitig. Am 6. August 1996 beantragten der Kläger sowie in der Folgezeit auch seine Ehefrau die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuslG). Zur Begründung gab er an: Seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung stünden tatsächliche Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten habe. Ihm sei die Beschaffung eines zur Rückkehr in den Libanon berechtigenden Passersatzpapieres nicht möglich, da er staatenloser Palästinenser sei. Keine Botschaft werde seinen Antrag auf Ausstellung eines Passes entgegennehmen bzw. ihm einen Pass ausstellen. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers - als auch im Übrigen den seiner Ehefrau - auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis mit Bescheid vom 9. Juni 1999 ab. Die Bezirksregierung Arnsberg wies den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers - sowie im Übrigen auch den seiner Ehefrau - mit Bescheid vom 22. Mai 2000 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis u. a. wegen des Bezugs von Sozialhilfe der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslG entgegenstehe und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Passerlangung für den Kläger bzw. für seine Ehefrau unzumutbar sei. Die hiergegen erhobene Klage (10 K 2619/00) des Klägers galt als zurückgenommen, da er das Klageverfahren nicht betrieb und das Verwaltungsgericht Arnsberg das Verfahren mit Beschluss vom 25. Januar 2001 einstellte. In den Jahren von 1997 bis 2002 leistete der Kläger nach Auskunft des Sozialamtes der Stadt M. gemeinnützige Arbeit in einem Umfang von monatlich 80 Stunden. Mit Urteil vom 10. April 2003 verurteilte das Amtsgericht I. den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Am 13. Februar 2006 beantragte der Kläger sowie in der Folgezeit auch seine Ehefrau die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 22. März 2006 leitete der Beklagte gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde Köln unter Vorlage der originalen UNRWA-Karte des Klägers ein Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren ein. Am 28. März 2006 teilte die Zentrale Ausländerbehörde Köln dem Beklagten telefonisch mit, dass ein Verfahren zur Passersatzbeschaffung vermutlich keinen Erfolg haben werde, da die libanesische Botschaft den Kläger als sog. Altfall behandele und das Verfahren nicht bearbeite (Einreisestichtag). Mit Schreiben vom 30. März 2006 teilte sie dem Beklagten weiter mit, dass der Kläger und seine Ehefrau die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise hätten. Hierzu müssten sie ein Laissez-Passer beantragen, welches von der libanesischen Botschaft in Berlin nach Einholung der Einreisegenehmigung der Sicherheitsbehörden aus Beirut ausgestellt würde. Dies gelte auch für den Fall, dass Reisedokumente abgelaufen seien und nur noch in Kopie vorgelegt werden könnten. Der Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 28. April 2006 über diesen Sachstand und wies zugleich darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Es bestehe die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise, sofern der Kläger bei der libanesischen Botschaft in Berlin vorspreche und die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erkläre sowie das dafür erforderliche Laissez-Passer für eine Rückkehr in den Libanon beantrage. Mit Schreiben vom 6. August 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde Köln die libanesische Botschaft den Antrag auf Erteilung von Passersatzpapieren bisher nicht bearbeitet habe. Die libanesische Botschaft stelle allerdings erfahrungsgemäß im Falle einer beabsichtigten freiwilligen Ausreise Passersatzpapiere für eine Rückkehr in den Libanon aus, sofern die vorher einzuholende Einreisegenehmigung der Sicherheitsbehörden in Beirut erteilt worden sei. Dies gelte auch für Palästinenser aus dem Libanon, die im Besitz einer UNRWA-Karte seien. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 21. September 2007, dass nach fernmündlicher Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf die libanesische Botschaft nach dortigen Erfahrungen keine Pass- oder Passersatzpapiere auch im Falle der freiwilligen Ausreise ausstellen würden. Der Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 18. Oktober 2007, dass die Zentrale Ausländerbehörde Düsseldorf nach telefonischer Rücksprache die Auskunft erteilt habe, dass die libanesische Botschaft auch Palästinensern aus dem Libanon für eine freiwillige Ausreise entsprechende zur Rückkehr berechtigende Passersatzpapiere ausstelle. Voraussetzung sei, dass die Person neben dem Besitz einer UNRWA-Karte als Palästinenser im Libanon registriert sei. Am 27. Mai 2008 erließ das Amtsgericht I. gegen den Kläger einen Strafbefehl wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und setzte auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen fest. Bei seiner persönlichen Vorsprache bei dem Beklagten am 23. März 2010 gab der Kläger auf Nachfrage an, dass er einige Identitätsnachweise zu Hause habe. Im Hinblick auf die Passbeschaffung sei seit dem Jahr 2008 nichts weiter veranlasst worden. Vor Jahren habe es einen Versuch gegeben, über die im Libanon lebende Tochter an geeignete Identitätsnachweise zu kommen. Mit Schreiben vom 3. März 2011 teilte der Kläger mit, dass er bei der libanesischen Botschaft gewesen sei. Dort sei ihm ein Formular mitgegeben worden, demnach er zur Beantragung bzw. Verlängerung eines Passpapieres einen gültigen Aufenthaltstitel vorweisen müsse. Nach Rücksprache des Beklagten bei der Zentralen Ausländerbehörde Köln vom 28. März 2011 teilte diese mit: Aufgrund der Verfahrensweise der libanesischen Botschaft gebe es auf absehbare Zeit für die Ausländerbehörde keine Möglichkeit, ein Passersatzpapier für den Kläger zu erhalten. Unabhängig davon bestehe aber die Möglichkeit, dass der Kläger selbst bei der Botschaft vorspreche, um ein Rückreisedokument zu erhalten. Eine freiwillige Ausreise sei in derartigen Fällen möglich. Die libanesische Botschaft stelle Personen, die nicht libanesische Staatsangehörige seien, dort aber ein Aufenthaltsrecht hätten, ein Rückreisedokument aus, wenn sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden. Daneben sei zur freiwilligen Ausreise auch die Ausstellung eines Laissez-Passer möglich, das nur zur einmaligen Ausreise in den Libanon berechtige und unabhängig vom Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis oder einer entsprechenden Zusicherung der Ausländerbehörde ausgestellt werde. Der Kläger habe die Möglichkeit mit seiner UNRWA-Karte und dem abgelaufenen Document de Voyage bei der libanesischen Botschaft vorzusprechen und zu erklären, mit einem Laissez-Passer freiwillig ausreisen zu wollen. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2011 auf diese Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und der Abgabe einer solchen freiwilligen Erklärung hin. Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 und vom 1. Juli 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung gab der Prozessbevollmächtigte des Klägers an: Aus Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) resultiere für den Kläger ein rechtliches, dauerhaftes Ausreisehindernis. Die Kinder des Klägers seien aufgrund ihrer Lebensbiografie faktische Inländer. Der Kläger erkläre ausdrücklich seine Bereitschaft, den gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur freiwilligen Ausreise sei jedoch entfallen, da eine Ausreise wegen des aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleiteten Hindernisses nicht (mehr) zumutbar sei. Mit weiteren Schreiben vom 4. Juli 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Am 15. Mai 2012 legte der Kläger dem Beklagten ein am 17. April 2012 von der libanesischen Botschaft ausgestelltes und bis zum 16. April 2017 gültiges Document de Voyage vor. Mit Schreiben vom 4. März 2013 trug der Prozessbevollmächtigte des Kläger zur Begründung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergänzend vor: Aufgrund der familiären Gesamtsituation liege ein dauerhaftes Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG vor. Eine Trennung des Klägers von seinen Kindern sei auch bei deren Volljährigkeit unzumutbar. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützte ausdrücklich auch die Beziehung der Eltern zu erwachsenen Kindern. Der Kläger sei aufgrund seiner schwerwiegenden Verletzung und Erkrankung auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Seine Ehefrau sei seit dem 15. Februar 2013 als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt. Bei dem Kläger bestünden zwar insbesondere im Bereich der Sprachkenntnisse Integrationsdefizite, die eine Erwerbstätigkeit erschweren. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der Integration der fünf Kinder müssten diese Defizite jedoch zurückstehen. Ab dem 1. Juni 2013 nahm der Kläger mit Anstellungsvertrag vom 28. Juni 2013 eine geringfügige Beschäftigung als Maschinenreiniger bei der A. in E. auf. Am 12. Juli 2013 teilte die Tochter des Klägers - K. - dem Beklagten mit, dass sich die im Libanon lebende Mutter des Klägers gesundheitlich in einem kritischen Zustand befinde. Dem Kläger solle die Möglichkeit gegeben werden, seine Mutter im Libanon nochmals sehen zu können. Das Bundesamt für Justiz teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2014 mit, dass seinem Antrag auf Tilgung von Eintragungen im Zentralregister nicht entsprochen werden könne. Auch eine Anordnung der vorzeitigen Tilgung von Eintragungen im Zentralregister lehnte das Bundesamt für Justiz ab. Der Kläger nahm ab dem 1. Mai 2014 eine neue geringfügige Arbeitsbeschäftigung als Reinigungskraft bei der Z. in L. auf. Auf telefonische Nachfrage vom 20. April 2016 teilte die Zentrale Ausländerbehörde Köln dem Beklagten mit, dass der Kläger mit seinem gültigen Document de Voyage ein Laissez-Passer für eine freiwillige Ausreise in den Libanon erlangen könne. Hierzu müsse er bei der libanesischen Botschaft vorsprechen und seinen Willen zur freiwilligen Ausreise erklären. Daraufhin würde die Botschaft ein Laissez-Passer ausstellen und die Zustimmung zur Einreise in den Libanon von den dortigen Sicherheitsbehörden einholen. Dies sei erfahrungsgemäß problemlos möglich, sofern die Ausreise freiwillig erfolge. Der Beklagte erstellte auf der Grundlage der zum Nachweis des Gesamteinkommens eingereichten Unterlagen des Klägers, seiner Ehefrau und deren Kinder am 18. Mai 2016 eine Berechnung zur Ermittlung des verbleibenden Anspruchs des Klägers und seiner Ehefrau auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Zum Inhalt dieser Berechnung wird auf die Blätter 884 bis 891 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG ab und stellte fest, dass auch auf einer anderen Grundlage des AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden könne. Zur Begründung gab er u.a. an: Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG scheide aus, da dieser aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers bereits ausgeschlossen sei. Zudem habe der Kläger nicht an der Beseitigung bestehender Ausreisehindernisse mitgewirkt. Er könne seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend selbständig sicherstellen und beziehe zu diesem Zweck Sozialleistungen. In Bezug auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG liege weder ein Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor noch verfüge er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Dass der Kläger Analphabet sei, reiche nicht aus, von der Erteilungsvoraussetzung abzusehen. Der Lebensunterhalt des Klägers sei zwar gegenwärtig, nicht jedoch für die Zukunft überwiegend gesichert, da nicht von einer dauerhaften Unterstützung durch seine Kinder und der weiteren Anrechnung von Kindergeld auszugehen sei. Zudem sei wegen der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise der Ausschlussgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einschlägig. Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht. Dem Kläger sei eine freiwillige Ausreise auch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der hiesigen Lebensverhältnisse nicht unzumutbar und eine Wiedereingliederung in die Verhältnisse seines Heimatlandes möglich. Aus dem familiären Verhältnis zu seinen Kindern folge keine besondere Schutzwirkung. Ebenfalls mit Bescheid vom 25. Mai 2016 lehnte der Beklagte auch den Antrag der Ehefrau des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Am 9. Juni 2016 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016 Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Mai 2016 erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor: Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG sei maßgebend, ob das Kind des Ausländers im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sei. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG seien die Kinder des Klägers - N. und P. - noch minderjährig gewesen. Dem Sohn N. sei am 19. Juli 2012 und damit zu einem Zeitpunkt, als er noch minderjährig gewesen sei, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt worden. Die Erteilung sei auch nicht nach § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Der Kläger sei nämlich zur Ausreise nicht mehr verpflichtet, weil er seit einigen Jahren die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllen würde. Von der nach § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Sicherung des Lebensunterhaltes könne nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Das Ermessen des Beklagten sei wegen der Schwerbehinderung des Klägers insoweit auf Null reduziert. Der Erteilung stehe auch nicht der Ausschlussgrund nach § 25a Abs. 3 AufenthG entgegen, da die Verurteilung aus dem Jahre 2003 längst tilgungsreif gewesen wäre und ein atypischer Fall vorliege. Im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 25b Abs. 1 AufenthG bestehe für das Erfordernis des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung keine bestimmte Form. Der Kläger lasse hierzu ausdrücklich vortragen, dass er sich hierzu bekenne. Hinsichtlich der geforderten Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gebe das Gesetz keine nähere Ausgestaltung vor. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger Analphabet sei. Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Das Ermessen sei auf Null reduziert. Der Kläger lebe seit einem Vierteljahrhundert in Deutschland und sei von seinem Heimatland vollständig entwurzelt. Seine fünf Kinder seien in Deutschland geboren und seien dabei, sich eine eigene Existenz aufzubauen. Er habe nach wie vor überaus engen Kontakt zu seinen Kindern, die ihn finanziell unterstützen würden. Aufgrund seiner Behinderung bedürfe er auch der sonstigen praktischen Alltagshilfe durch sie. Insgesamt werde aus den Lebensverhältnissen des Klägers eine besondere Integrationsleistung ersichtlich. Der Kläger beantragt, dem Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 25. Mai 2016 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 2 AufenthG, hilfsweise gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG, weiter hilfsweise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung ergänzend vor: Dem Kläger sei es nicht unmöglich, Passersatzpapiere zu beantragen. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung beschriebenen Möglichkeiten hierzu seien regelmäßig durch die zentrale Ausländerbehörde in Köln bestätigt worden. Der Kläger sei weiterhin gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da er nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge. § 25a Abs. 3 AufenthG enthalte ausdrücklich eine Bagatellgrenze. Straftaten, die mit einem höheren Strafmaß belegt seien, müssten erst recht in die Betrachtung einbezogen werden. Zudem sehe § 47 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) die Hemmung der Tilgung, bis alle Straftaten tilgungsreif seien, nicht ohne Grund vor. Die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland umfasse auch die Wertvorstellungen des Grundgesetzes, die mit den Straftaten des Klägers, vor allem mit dem sexuellen Missbrauch an Kindern, in keiner Weise in Einklang zu bringen seien. Im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG liege eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Eine solche könne allenfalls durch außergewöhnliche Integrationsleistungen des Ausländers, die darüber hinaus aus der Menge vergleichbarer Fälle hinausragen müssten, begründet werden. Auf die Integrationsleistungen der Kinder des Klägers komme es hierbei nicht an. Eine abgeschlossene und gelungene Integration des Klägers liege, wie in der Ordnungsverfügung dargelegt, nicht vor. Eine Ermessensreduzierung sei auch im Hinblick auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben. Die bei dem Kläger bestehende Schwerbehinderung sei nicht mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit gleichzusetzen. Soweit der Kläger im Übrigen vortrage, er sei nicht in der Lage, sich im Libanon eine Existenz aufzubauen, sei dem entgegenzuhalten, dass es ihm auch nach 25 Jahren Aufenthalt in Deutschland nicht gelungen sei, sich hier eine ausreichende Existenzgrundlage aufzubauen, und er vom Bezug von Sozialleistungen abhängig sei. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. August 2016 sein Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Kläger hat sein dahingehendes Einverständnis mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2016 erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich der Hilfsanträge begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten über die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; denn die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten stehen ihm nicht zu. Er hat nach der grundsätzlich maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, vgl. für gebundene Entscheidungen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 1. Dezember 2009 - 1 C 32.08 -, juris, Rn. 12; vom 16. Juni 2004 -1 C 20.03 -, juris, Rn. 11 und grundsätzlich daran anknüpfend für Ermessensentscheidungen: BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris, Rn. 37, weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG noch, wie hilfsweise geltend gemacht, nach § 25b AufenthG und, wie weiter hilfsweise geltend gemacht, nach § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 2 AufenthG. Nach der genannten Vorschrift kann den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 der Vorschrift besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird (Nr. 1) und der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist (Nr. 2). § 25a Abs. 2 AufenthG erweitert den Anwendungsbereich der Regelung auf die mit einem minderjährigen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Eltern. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist akzessorisch ausgestaltet und dient - ebenso wie das Nachzugsrecht des § 36 Abs. 1 AufenthG - ausschließlich dem Schutz des Minderjährigen und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch den eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind nach Eintritt dessen Volljährigkeit. Eine über die Minderjährigkeit hinausreichende verfestigungsfähige aufenthaltsrechtliche Stellung der Eltern wird - wie sich auch aus § 60a Abs. 2b AufenthG ergibt - dagegen nicht begründet. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2014 - OVG 3 N 8.14 -, juris, Rn. 3; Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes, Beschluss vom 24. November 2015 - 6 L 429/15 -, juris, Rn. 21; Zühlcke, HTK-AuslR, § 25a AufenthG, zu Abs. 2, Stand: 16.03.2017, Rn. 36; so auch zum Nachzugsrecht der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 17 ff. Diese tatbestandliche Voraussetzung des § 25a Abs. 2 AufenthG liegt hier nicht vor. Der am 9. Mai 1995 geborene Sohn des Klägers - N. - sowie im Übrigen auch die weiteren Kinder des Klägers sind im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits volljährig. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Schreiben vom 4. Juli 2011, und damit zu einem Zeitpunkt, als sein Sohn N. noch minderjährig war, auf § 25a Abs. 2 AufenthG erweitert hat. Denn, dass sich der Abschluss des Verwaltungsverfahrens des Klägers über den Eintritt der Volljährigkeit seines Sohnes N. hinaus verzögert hat, begründet unabhängig von den für die Verzögerung ursächlichen Gründen keine Vereitelung seines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG durch den Beklagten. Denn der Kläger hatte die Möglichkeit, Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zu erheben und/oder seinen Anspruch mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit seines Sohnes mit Ablauf des 8. Mai 2013 effektiv durchzusetzen. Vgl. allgemein und im Zusammenhang zum Nachzugsrecht der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 22. Unabhängig davon scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch deshalb aus, weil die Abschiebung des Klägers mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert wird. Die Norm lehnt sich mit diesem Tatbestandsmerkmal an die Bestimmung des § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG an. Der Ausländer ist nach Maßgabe seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, wie sie allgemein in den §§ 48, 82 AufenthG umschrieben sind, verpflichtet, in zumutbarer Weise an der Beseitigung bestehender Abschiebungshindernisse mitzuwirken. Welche Anforderungen in diesem Sinne zu stellen und zumutbar sind, bemisst sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich sind sämtliche Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder zur Abschiebung notwendigen Dokuments erforderlich sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können. Ausgeschlossen sind lediglich solche Mitwirkungshandlungen, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, juris, Rn. 4 und vom 10. März 2009 - 1 B 4.09 -, juris, Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juni 2008 - 17 A 2250/07 -, juris, Rn. 32 ff. Unterhalb dieser Schwelle darf der Ausländer seine freiwillige Ausreise bzw. Abschiebung nicht durch sein Verhalten verhindert haben. Sofern ihm durch Abgabe einer Erklärung zur freiwilligen Ausreise gegenüber den Behörden seines Heimatlandes die entsprechenden Aus- bzw. Einreisedokumente erteilt werden, ist er zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 -, juris, Rn. 14 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2008 - 17 A 2250/07 -, juris, Rn. 53 ff.; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: November 2015, § 25, Rn. 212; Burr in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: August 2012, § 25, Rn. 179. Die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung ist auch zumutbar. Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG gehalten, das Land freiwillig - und unverzüglich - zu verlassen. Die Rechtsordnung mutet ihm zu, seiner Ausreisepflicht von sich aus nachzukommen. Die gesetzliche Ausreisepflicht schließt die Obliegenheit für den Ausländer ein, sich auf seine Ausreise einzustellen, zur Ausreise bereit zu sein und einen dahingehenden Willen zu bilden. In diesem Rahmen ist es für einen ausreisepflichtigen Ausländer rechtlich grundsätzlich nicht unzumutbar, zur Ausreise nicht nur willens und bereit zu sein, sondern diese Bereitschaft auch zu bekunden und eine "Freiwilligkeitserklärung" in der hier gegebenen Form abzugeben. Ein entgegenstehender innerer Wille des Ausländers, der die Erklärung mangels Bildung eines entsprechenden Willens als unwahr empfindet, ist aufenthaltsrechtlich regelmäßig unbeachtlich. Auch wenn die Erklärung nicht erzwungen werden kann, so wird die Weigerung, sie abzugeben, vom Aufenthaltsrecht allerdings nicht honoriert. Kann ein Ausländer durch eigenes zumutbares Verhalten dazu beitragen, ein Ausreisehindernis zu beseitigen, dann führt seine Weigerung dazu, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Dazu zählt auch die ihm obliegende Willensbildung zur freiwilligen Ausreise. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 - juris, Rn. 14, 17 f. Diese Anforderungen hat der Kläger bisher nicht erfüllt. Ihm war und ist es weiterhin möglich, eine freiwillige Erklärung gegenüber der Botschaft seines Heimatlandes Libanon abzugeben, um dadurch entsprechende Rückreisedokumente zu erlangen. Den vielfachen Versuchen des Beklagten gegenüber der libanesischen Botschaft und der Zentralen Ausländerbehörde Köln, für den Kläger Passersatzpapiere zu erlangen, zu Folge scheint zwar die Botschaft des Libanon Einzelanträge geduldeter staatenloser Palästinenser nicht zu bearbeiten, wenn diesen eine beabsichtigte Abschiebung zugrunde liegt und seitens der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wurde bzw. nicht zugesagt wird. Das von der Botschaft herausgegebene Merkblatt für die Erteilung eines Document de Voyage oder eines Laissez-Passer bestätigt insoweit, dass Einzelpersonen Anträge stellen können, enthält aber hierfür die Bedingung, dass eine Aufenthaltserlaubniszusage erforderlich sei. Vgl. Botschaft des Libanon, http://www.libanesische-botschaft.info/ index.php/de/konsulardienste/paesse/reisedokument-fuer-palaestinenser sowie http://www.libanesische-botschaft.info/index.php/de/ konsulardienste/paesse/reisedokument-fuer-personen-mit-ungeklaerter-staats-angehoerigkeit-laissez-passer ; beide abgerufen am 5. September 2017. Eine Abschiebung palästinensischer Volkszugehörigen in den Libanon ist damit praktisch nicht möglich. In diesem Sinne hat die Botschaft des Libanon auf sämtliche Anträge des Beklagten auf Ausstellung von Passersatzpapieren nicht reagiert und dem Kläger bisher lediglich ein nicht zur Ausreise geeignetes Document de Voyage erteilt. Für einen ausreisepflichtigen Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon ist es jedoch nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten, wenn er bei der Botschaft des Libanon nachdrücklich angibt, freiwillig zurückkehren zu wollen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2017 - OVG 3 B 9.16 -, juris, Rn. 25; OVG des Saarlandes, Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 484/09 -, juris, Rn. 44; VG Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2010 - 11 A 875/09 -, juris, Rn. 19. Um ein zur Ausreise berechtigendes Laissez-Passer als Heimreisedokument zu erhalten, gibt es bei der Botschaft des Libanon eine gesonderte Stelle, die für die Ausstellung eines Personaldokuments für Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit ohne deutschen Aufenthaltstitel zuständig ist. Dort wird ein besonderes Antragsformular mit der Bezeichnung „Beantragung eines Rückreisedokuments für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“ vorgehalten. Auch soweit nach dem Formular, das über die Homepage der Botschaft abrufbar ist, die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels für Deutschland oder eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass die libanesische Botschaft zugleich besondere Formulare für geduldete palästinensische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit vorhält, mit denen bei persönlicher Vorsprache ein Antrag auf Ausstellung eines Laissez-Passer gestellt werden kann. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, juris, Rn. 35 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2014 - OVG 7 M 19.14 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2015 - 11 LA 274/14 -, juris, Rn. 9 f. Palästinensische Volkszugehörige müssen hierzu gegenüber der libanesischen Botschaft erklären, nach Libanon zurückkehren zu wollen, und einen vollständigen Passantrag ausfüllen sowie Identitätsnachweise vorlegen. Die letzte Adresse im Libanon sowie auch die Namen und Telefonnummern von Verwandten und Bekannten im Libanon sollen angegeben werden und zur weiteren Glaubhaftmachung ihres Ausreisewillens eine Flugbuchung oder Reservierung vorlegen. Der Wille, freiwillig nach Libanon auszureisen, ist hierbei unmissverständlich, nachdrücklich und unter Bekundung echten Interesses an der Rückreise gegenüber der Botschaft zum Ausdruck zu bringen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 25. November 2014 - OVG 3 B 4.12 -, juris, Rn. 30 ff.; vom 15. Februar 2017 - OVG 3 B 9.16 -, juris, Rn. 25. Der Kläger ist dieser Mitwirkungspflicht bisher nicht nachgekommen. Bei seiner Vorsprache am 23. März 2010 erklärte er gegenüber dem Beklagten, dass er einige Identitätsnachweise zu Hause habe und sich seit 2008 nicht mehr um die Beschaffung eines Passes bemüht habe. Er habe lediglich vor Jahren versucht, über seine im Libanon lebende Tochter an Identitätsdokumente zu kommen. Dass er bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der libanesischen Botschaft eine Erklärung zur freiwilligen Ausreise in den Libanon unter Verwendung des besonderen Antragsformulars mit der Bezeichnung „Beantragung eines Rückreisedokuments für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“ abgegeben habe, trägt er nicht vor. Auch in der Folgezeit sind dahingehende Bemühungen des Klägers nicht ersichtlich und werden von diesem auch nicht vorgetragen. Mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vom 24. Mai 2011 trug er vielmehr vor, er sei wegen Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zur freiwilligen Ausreise verpflichtet, und gab damit zum Ausdruck, seiner Mitwirkung zur Ermöglichung seiner Ausreise nicht nachkommen zu wollen. Demgegenüber war der Kläger imstande, im Zuge seiner Antragstellung bei der libanesischen Botschaft eine Neuausstellung seines Document de Voyage mit Ausstellungsdatum vom 17. April 2012 zu erreichen, obwohl auch das bei der Botschaft des Libanon hierfür offiziell vorgesehene Antragsformular nebst Merkblatt voraussetzt, dass dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde bzw. erteilt werden kann. Dass ihm die Abgabe einer Erklärung zur freiwilligen Ausreise nicht zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Er hat bisher eine solche Freiwilligkeitserklärung gegenüber der libanesischen Botschaft nicht abgegeben, obwohl der Beklagte ihn hierauf mehrfach hingewiesen hat. Insoweit kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass er nach seinem Vorbringen an der Beschaffung von Passersatzpapieren mitgewirkt habe. Denn dies betraf seine Pflicht zur Mitwirkung im Zuge einer zwangsweisen Abschiebung. Dass eine solche zwangsweise Abschiebung des Klägers mangels Passersatzpapieren bisher nicht realisiert werden konnte, lässt seine Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise und die damit im Zusammenhang stehende Abgabe einer Erklärung unberührt. Darüber hinaus liegen aber auch die Voraussetzungen des eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Bei dieser tatbestandlichen, den § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verdrängenden Erteilungsvoraussetzung muss der Lebensunterhalt des Ausländers nicht nur in der Regel, sondern zwingend und eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert sein. Eine Möglichkeit der Ausländerbehörde hiervon abzusehen besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 -; Bundestags-Drucksache 17/5093, Seite 16; Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 25a, Rn. 22; Burr in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: August 2012, § 25a, Rn. 49, 56. In diesem Sinne ist der Kläger nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Er übt lediglich eine geringfügige Erwerbstätigkeit aus. Das hieraus erzielte Einkommen in Höhe von monatlich etwa 250,00 EUR kann seinen Lebensunterhaltsbedarf nur teilweise abdecken, so dass er - auch unter Einbeziehung der Erwerbseinkünfte seiner Familienangehörigen - auf den weiteren Bezug von Sozialleistungen angewiesen ist. Soweit der Kläger meint, dem Beklagte stehe es offen, von dieser tatbestandlichen Voraussetzung im Wege des Rückgriffs nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen abzusehen, steht dem bereits der ausdrückliche Wortlaut des Gesetzes sowie der ausdrückliche gesetzgeberische Wille entgegen. Unabhängig davon darf dem Kläger auch wegen eines Ausschlussgrundes keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gemäß § 25a Abs. 3 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Hierbei handelt es sich um einen zwingenden Ausschlussgrund. Soweit eine Verurteilung nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungsfristen nach §§ 46 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG verwertbar ist, kann hiervon nicht abgesehen werden, auch wenn die Verurteilung längere Zeit zurückliegt. Vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: November 2015, § 25a, Rn. 44; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 31; zum gleichlautenden Ausschlussgrund der Altfallregelung nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr.6 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 -, juris, Rn. 29. Dass der Gesetzgeber in § 25a Abs. 3 AufenthG eine Ausnahme- oder Härteregelung nicht vorsieht, ist im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden. Der Versagungsgrund dient dem gesetzgeberischen Ziel, nur diejenigen Ausländer zu begünstigen, die gut integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird dadurch Rechnung getragen, dass eine unterhalb der genannten Grenze liegende Verurteilung grundsätzlich unbeachtlich ist. Oberhalb dieser Grenze brauchte der Gesetzgeber eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausländerbehörde im Einzelfall nicht vorzusehen, sondern durfte insoweit die strafrichterliche Bewertung zugrunde legen. Hiervon ausgehend stellt die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht I. vom 10. April 2003 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten eine die Bagatellgrenze in § 25a Abs. 3 AufenthG übersteigende Straftat dar. Diese Verurteilung ist nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben des BZRG auch noch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung verwertbar. Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes für Justiz vom 10. Juni 2014, denen sich das erkennende Gericht anschließt, tritt die Tilgungsreife sämtlicher im Bundeszentralregister aufgeführten Verurteilungen des Klägers erst am 27. Mai 2018 ein. Auch das Vorbringen des Klägers, es läge ein atypischer Fall vor, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine unbillige Härte im Sinne des § 49 BZRG, der eine vorzeitige Tilgung der Eintragungen ermöglicht, liegt nicht vor und wird insbesondere nicht durch das bloße Interesse an einer aufenthaltsrechtlich günstigen Rechtsposition begründet. Der Kläger hat auch keinen - hilfsweise geltend gemachten - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Norm soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach Satz 2 der Vorschrift regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4) und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 5). § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG normiert seinem Wortlaut nach ("setzt regelmäßig voraus, dass ...") allerdings nur ein Regel-/Ausnahmeverhältnis dahingehend, dass die nachfolgend genannten Maßgaben der Nrn. 1 bis 5 im Regelfall vorliegen müssen, um die Annahme einer nachhaltigen Integration im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu rechtfertigen, hiervon aber ausnahmsweise abzusehen ist, wenn im Einzelfall trotz Nichterfüllung einzelner Maßgaben gleichwohl - etwa weil andere gleich gewichtige Integrationsmerkmale vorliegen - eine nachhaltige Integration gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rn. 9. Der Kläger erfüllt nicht sämtliche Regelerteilungsvoraussetzungen. So fehlt es an einem Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. § 25b Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt ein freiwilliges und ernsthaftes Bekenntnis des Ausländers voraus. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine rein formelle, sondern um eine materielle Erteilungsvoraussetzung, die insoweit geeignet ist, einen Nachweis einer gelungenen Integration zu erbringen. Erforderlich ist eine persönlich abzugebende, mündliche oder schriftliche Erklärung des Ausländers, etwa in der Form einer auch inhaltlich ausgeführten eigenhändigen eidesstattlichen Versicherung. Die Abgabe eines allgemeinen Bekenntnisses über Dritte genügt demgegenüber nicht. Vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Oktober 2015, § 25b, Rn. 16; Zühlcke, HTK-AuslR, § 25b AufenthG, zu Abs. 1, Stand: 16. März 2017, Rn. 56 f. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Klageverfahren persönlich eine Bekenntniserklärung abgegeben. Lediglich in der Klagebegründung führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass der Kläger ausdrücklich vortragen lasse, dass er sich zur freilich demokratischen Grundordnung bekenne. Zumindest eine solche über den Prozessbevollmächtigten abgegebene Erklärung, die sich zudem in der bloßen Wiedergabe der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 b Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erschöpft, genügt der materiellen Erteilungsvoraussetzung nicht und ist auch nicht geeignet, insoweit eine gelungene Integration des Klägers in die hiesigen Verhältnisse darzulegen. Auch fehlt es dem Kläger an den nötigen Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Die nötigen Grundkenntnisse umfassen grundlegende Prinzipien des Rechtsstaates sowie der Gesellschaftsordnung und sind regelmäßig durch den Abschluss eines Integrationskurses oder eines bundeseinheitlichen Orientierungstests nachgewiesen. Kann der Ausländer mangels Anspruchs an einem Integrationskurs nicht teilnehmen (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), kann er den Abschlusstest des Integrationskurses auf freiwilliger Basis ablegen, um den Nachweis der Grundkenntnisse zu erbringen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass ein Ausländer nur am Orientierungskurs des Integrationskurses oder nur am Test „Leben in Deutschland“ teilnimmt, um auf diese Weise den Nachweis über die Grundkenntnisse zu erbringen. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2017 - 11 K 2461/16 -, juris, Rn. 30; Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Einfügung des § 25b AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386), Teil II D (Seite 6). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Er konnte keinerlei Nachweise vorlegen, dass er über ausreichende Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Im Übrigen werden auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Kläger die erforderlichen Grundkenntnisse in sonstiger Weise erlangt hat. Dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben Analphabet ist, führt nicht dazu, von dieser Erteilungsvoraussetzung abzusehen. Denn auch soweit man die zur inhaltsgleichen Norm des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG vorgesehenen Ausnahmen nach den Sätzen 3 und 4 der Vorschrift im Rahmen der Anwendung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG entsprechend heranzieht, ist der Kläger weder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung noch aufgrund einer besonderen Härte daran gehindert, ausreichende Grundkenntnisse der geforderten Art zu erlangen. Analphabetismus ist, wie der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, weder eine Krankheit noch eine Behinderung. Darüber hinaus ist auch eine besondere Härte vorliegend nicht zu erkennen. Denn auch soweit der Analphabetismus des Klägers das alleinige Hindernis sein soll, dass er die geforderten Grundkenntnisse nicht zu erlangen vermag, hätte es ihm oblegen, sich zunächst um die Teilnahme an Integrationskursen für spezielle Zielgruppen zu bemühen. So werden vom Integrationskursträger gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Integrationskursverordnung (IntV) besondere pädagogische Kurskonzepte in Form von Alphabetisierungskursen angeboten. Diese richten sich an Migranten, die nicht oder nicht ausreichend lesen und schreiben können und daher zu Beginn des Spracherwerbsprozesses einer besonderen (schrift-)sprachlichen und methodisch-didaktischen Förderung bedürfen, um hierdurch u.a. die Teilnahme an weitergehenden Integrationskursen zu ermöglichen. Berechtigt zur Teilnahme sind Personen gemäß § 4 Abs. 1 IntV. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Konzept für einen bundesweiten Alphabetisierungskurs, überarbeitete Neuauflage - Mai 2015, Seiten 32, 48. Dies zugrunde gelegt, war und ist es dem Kläger möglich und stellt insoweit keine besondere Härte dar, zunächst Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens zu erlangen bzw. zu verbessern, um anschließend die erforderlichen Grundkenntnisse i.S.d. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG zu erwerben. Er ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntV i.V.m. § 44 Abs. 4 AufenthG zur Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs berechtigt, sofern er hierzu zugelassen worden ist. Dass er sich um eine solche Zulassung bisher überhaupt bemüht hat, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus liegen die Erteilungsvoraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG nicht vor. In Abweichung zu der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG voraus, dass diese überwiegend durch eigene Erwerbstätigkeit erfolgt. Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Ein Überwiegen durch Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Titelerteilung das Einkommen des Ausländers aus Erwerbstätigkeit das Einkommen aus ergänzenden öffentlichen Leistungen, die nicht auf eigenen Leistungen des Ausländers beruhen, tatsächlich übersteigt, d.h. zumindest zu mehr als die Hälfte das erforderliche Einkommens deckt. Vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Oktober 2015, § 25b, Rn. 20; Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, zu § 25b, Rn. 16; sowie zur vergleichbaren Altfallregelung nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 22. November 2010 - 1 B 154/10 -, juris, Rn. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2010 - 19 C 10.2546 -, juris, Rn. 6. Dem Erfordernis, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG der Lebensunterhalt des Ausländers überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sein muss, genügt nicht, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend oder ausschließlich aus eigenem Vermögen oder sonstigen verfügbaren Mitteln bestreitet. Vgl. zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal der Sicherung des Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit nach § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG: Burr in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: August 2012, § 25a, Rn. 46. Denn die eigenverantwortliche Sicherung des Lebensunterhalts gehört nach dem Willen des Gesetzgebers zu den Grundvoraussetzungen für eine nachhaltige Integration. Der Ausländer muss seinen Lebensunterhalt überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern, wobei Bezugspunkt für die Sicherung des Lebensunterhalts die Bedarfsgemeinschaft ist. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Februar 2015 - Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung -, Drucksache 18/4097, Seiten 29, 43. Lebt ein Ausländer mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft, gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II. Da sich im Grundsatz nach den Maßstäben des Sozialrechts bemisst, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert ist, scheidet eine isolierte Betrachtung des Hilfebedarfs für jedes Einzelmitglied der familiären Gemeinschaft aus. Vielmehr gilt in einer Bedarfsgemeinschaft, wenn deren gesamter Bedarf nicht gedeckt werden kann, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Insofern ergibt sich schon aus der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass im Aufenthaltsrecht die Sicherung des Lebensunterhalts bei erwerbsfähigen Ausländern allgemein - und nicht nur für besondere Fallkonstellationen wie den Familiennachzug - den Lebensunterhalt des mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Ehepartners (vgl. § 7 Abs. 3a SGB II) und der unverheirateten Kinder bis zum 25. Lebensjahr (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), sofern letztere ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können, umfasst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2010 - 1 C 21/09 -, juris, Rn. 16 und - 1 C 20/09 -, juris, Rn. 20 f.¸ Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, zu § 2, Rn. 53, 56. Nach dieser Maßgabe erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG nicht. Für die Einkommens- und Bedarfsberechnung ist die Bedarfsgemeinschaft zugrunde zu legen, die sich aus dem Kläger und seiner Ehefrau zusammensetzt. Von der Bedarfsgemeinschaft nicht erfasst werden dagegen seine drei, noch in seinem Haushalt lebende Kinder, da seine Tochter Q. zwischenzeitlich das 25. Lebensjahr vollendet hat und seine beiden Söhne N. und H. ihren Bedarf mit eigenem Einkommen vollständig decken können. Hiervon ausgehend sind die geringfügigen Erwerbstätigkeiten des Klägers und seiner Ehefrau nicht geeignet, mittels des daraus erzielten Einkommens ihren Lebensunterhalt überwiegend zu bestreiten. Der überwiegende Teil ihrer Lebensunterhaltskosten sichern der Kläger und seine Ehefrau durch den Bezug öffentlicher Leistungen. Denn ausgehend von der hierzu vom Beklagten erstellten Berechnung vom 18. Mai 2016 beläuft sich das aus den geringfügigen Erwerbstätigkeiten durchschnittlich erzielte, um die Absetz- und Freibeträge nach § 11b Abs. 1 bis 3 SGB II bereinigte Einkommen auf monatlich 121,19 EUR und 239,71 EUR. Bezogen auf den um die zwischenzeitliche Anhebung des Regelbedarfs auf monatlich 368,00 EUR je bedürftiger Person erhöhten Gesamtbedarf des Klägers und seiner Ehefrau von insgesamt 1.016,00 EUR beträgt das gemeinsame Erwerbseinkommen in Relation hierzu lediglich 35,52 %. Der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft des Klägers ist damit nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert. Auch die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach dieser Norm reicht es aus, wenn bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation des Ausländers zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird. Hierzu bedarf es einer positiven Prognose, dass der künftige Lebensunterhalt des Ausländers auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist, wobei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht bleiben. Im Rahmen der Prognose ist ein Vergleich zwischen dem voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs und den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln vorzunehmen. Bei dieser Alternative reicht es jedoch nicht aus, dass eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung zu erwarten ist, vielmehr muss die Erwartung bestehen, dass der Ausländer den Lebensunterhalt "im Sinne des § 2 Abs. 3" vollständig sichern wird. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Seiner bisherigen Erwerbsbiographie zufolge hat er nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 16. April 1991 ab dem 1. Juni 2013 eine geringfügige Beschäftigung als Maschinenreiniger bei der Firma A. in E. aufgenommen. Nach den bei dem Beklagten eingereichten Lohnabrechnungen erzielte er hieraus einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von bis zu etwa 300,00 EUR. Seit dem 1. Mai 2014 geht er einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Z. in L. nach. Der Bruttoarbeitslohn beläuft sich auf durchschnittlich 150,00 EUR bis 370,00 EUR pro Monat. Angesichts der erst seit wenigen Jahren ausgeübten Tätigkeit, der Sprachschwierigkeiten und des nach seinen Angaben bestehenden Analphabetismus ist davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft nur vergleichbare ungelernte Tätigkeiten im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen kann. Anhaltspunkte für eine positive und nachhaltige Steigerung der Einkommenssituation sind dagegen nicht ersichtlich. Auch unter Einbeziehung der prognostizierten Einkommensverhältnisse seiner zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Ehefrau ist zukünftig nicht zu erwarten, dass der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert ist. Die Ehefrau des Klägers war in der Zeit vom 22. Juni 1993 bis zum 30. November 1993 und sodann ab dem 13. Februar 2013 als Raumpflegerin bei der JC. geringfügig beschäftigt. Das Einkommen hieraus beläuft sich auf durchschnittlich 500,00 € monatlich. Aufgrund fehlender Ausbildung, des Sprachniveaus und des nach ihren Angaben bestehenden Analphabetismus ist nicht damit zu rechnen, dass sie in Zukunft eine Erwerbstätigkeit mit einem höheren Entgelt oder einem größeren zeitlichen Umfang ausüben kann. Ist somit bei dem Kläger und seiner Ehefrau von zukünftigen Einkommensverhältnissen auszugehen, wie sie der Beklagte seiner Berechnung vom 18. Mai 2016 zugrunde gelegt hat, sind der Kläger und seine Ehefrau zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf Dauer vom Bezug öffentlicher Leistungen abhängig. Der Bezug von Sozialleistungen durch den Kläger ist auch nicht ausnahmsweise unschädlich im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Denn zum einen bezieht die Bedarfsgemeinschaft des Klägers nicht nur vorübergehend Sozialleistungen. Zum anderen sind darüber hinaus die in § 25b Abs. 1 Satz 3 AufenthG weiter genannten, alternativ in Betracht kommenden Voraussetzungen offensichtlich nicht einschlägig. Vom Erfordernis des überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesicherten Lebensunterhalts ist auch nicht nach § 25b Abs. 3 AufenthG abzusehen. Dies ist nur der Fall, wenn der Ausländer die Sicherung seines Lebensunterhaltes wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. Ein solches Hindernis liegt hier nicht vor. Die körperliche Behinderung des Klägers führt nicht zur Annahme einer Erwerbsunfähigkeit. Er hat im Übrigen auch nicht dargelegt, dass seine Behinderung Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat. Insoweit ist es nicht auszuschließen und dürfte vielmehr naheliegen, dass die fehlende Möglichkeit der Ausübung einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit auf seiner mangelnden beruflichen Qualifikation, seinen geringen Kenntnissen der deutschen Sprache und seiner Lese- und Rechtschreibproblematik beruht. Allein der Umstand, dass der Kläger linksseitig unterarmamputiert ist, legt nicht nahe, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG abzusehen. Der Kläger erfüllt somit nicht sämtliche regelhaften Tatbestandsmerkmale des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG, um die Annahme einer nachhaltigen Integration im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu rechtfertigen. Von den fehlenden Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Es sind keine atypischen Integrationsleistungen dargetan oder sonst ersichtlich, die seine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG anderweitig belegen könnten und die ihrer Art nach geeignet wären, die fehlenden Regelerteilungsvoraussetzungen zu kompensieren. Insbesondere die lange Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet ist allein nicht geeignet, einen besonderen Umstand darzustellen, demnach er abweichend von der Regel nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Unabhängig davon und selbständig tragend ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen. Nach dieser Norm ist die Aufenthaltserlaubniserteilung u.a. zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Bei einem solchen bestimmten gegenwärtigen vorwerfbaren Verhalten des Ausländers begründet § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einen zwingenden Versagungsgrund, der weder in Ausnahmefällen oder im Ermessenswege überwunden werden kann noch einer Würdigung im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zugänglich ist. Wie bereits im Zusammenhang mit der insoweit gleichlautenden Regelung nach § 25a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeführt, ist der Kläger - auch gegenwärtig - seiner Mitwirkung zur Beseitigung bestehender Ausreisehindernisse in schuldhafter Weise nicht nachgekommen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, gegenüber der libanesischen Botschaft eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben, um dadurch ein zur freiwilligen Ausreise in den Libanon berechtigendes Laissez-Passer zu erhalten. Dieser Verpflichtung ist er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgekommen. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach Satz 1 dieser Norm kann einem Ausländer, der - wie der Kläger - vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er u. a. zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG). Darüber hinaus ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Vorliegen bestimmter Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG gebunden. Hiervon ausgehend stellt zwar im Fall des Klägers das Fehlen eines Passes oder eines Passersatzpapiers derzeit ein tatsächliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG dar. Auch sofern man annimmt, dass mit dessen Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, weil der Kläger auch in Zukunft gegenüber der libanesischen Botschaft eine freiwillige Erklärung zu seiner Ausreise in sein Heimatland nicht abgeben wird, ist er zumindest nicht unverschuldet an seiner Ausreise gehindert. Wie bereits zu den Ausschlusstatbeständen der §§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen fehlender Mitwirkung an der Beseitigung von Ausreisehindernissen ausgeführt, ist der Kläger nicht gehindert, freiwillig in sein Heimatland Libanon zurückzukehren. Denn mit der Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung gegenüber der libanesischen Botschaft erhält er ein Laissez-Passer, welches ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. die Einreise nach Libanon ermöglicht. Dem Kläger ist eine Ausreise auch nicht infolge des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 8 EMRK unmöglich. Der allein hierauf gestützte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist - unbesehen der Tatsache, dass alle seine Kinder zwischenzeitlich volljährig sind - bereits aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen. Denn im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG an einen Minderjährigen hat der Gesetzgeber dem Schutz der Familieneinheit umfassend und abschließend Rechnung getragen. In diesem Sinne kann den Eltern unter den Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Regelung in § 25a Abs. 2 und 3 AufenthG zum Zwecke des familiären Zusammenlebens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Darüber hinaus und mit gleicher Zielrichtung sieht die ergänzende Folgeregelung nach § 60a Abs. 2b AufenthG vor, dass die Abschiebung der Eltern im Sinne eines Regelanspruchs ausgesetzt werden soll, wenn diese die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 25a Abs. 2 und 3 AufenthG nicht erfüllen. Diese Regelungen schließen es aus, daneben den Zweck des Zusammenlebens mit gut integrierten Kindern gemäß Art. 6 GG, Art. 8 EMRK auch noch nach der Auffangvorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG ohne weiteres als Ausreisehindernis anzusehen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. September 2016 - 11 S 1512/16 -, juris, Rn. 13; VG Oldenburg, Urteil vom 26. März 2014 - 11 A 5010/13 -, juris, Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. März 2013 - 8 LA 13/13, juris, Rn. 13; Burr in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: August 2012, § 25a, Rn. 61; Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 60a, Rn. 279; Zühlcke, HTK-AuslR, § 25a AufenthG, zu Abs. 2, Stand: 16.03.2017, Rn. 13 - 15. Unabhängig davon liegen aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen eines inlandsbezogenen Abschiebehindernisses nach Art 8 EMRK nicht vor. Ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich dieser Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) begründen kann, setzt grundsätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt und ein schutzwürdiges Vertrauen des Ausländers auf den Fortbestand des Aufenthalts voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 -, juris, Rn. 14 und vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2012 - 17 E 782/11 - und vom 9. November 2011 - 17 B 1353/11 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 8 ME 163/10 -, juris, Rn. 4; EGMR, Urteil vom 8. April 2008 - 21878/06 - Rn. 72 bis 78 Betrifft die Entstehung und Fortführung des Privatlebens einen Zeitraum, indem sich der betroffene Ausländer seines ungesicherten Aufenthaltsrechts und der damit einhergehenden aufenthaltsrechtlichen Unsicherheit für ein Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat bewusst war, stellt eine Aufenthaltsbeendigung nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Konnte der Ausländer somit zu keinem Zeitpunkt die ernsthafte Erwartung haben, sein Familien- bzw. Privatleben im Bundesgebiet fortsetzen zu dürfen, scheidet ein auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig aus. Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Denn ihm ist während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet über die ihm erteilten Duldungen hinaus zu keiner Zeit ein Aufenthaltsrecht eingeräumt worden, das ein berechtigtes Vertrauen auf Fortbestand hätte begründen können. Bereits aufgrund seiner erfolglosen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 6. August 1996 und vom 27. April 1998 sowie der vielfachen Hinweise des Beklagten auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass seinem Privatleben ein Schutz vor seiner seit dem 24. Juni 1995 bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht zukommt. Aber auch sofern unabhängig davon der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK bereits bei einem lediglich geduldeten Aufenthalt eröffnet ist, ist die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels als Eingriff in das Privatleben des Klägers verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne dieser Vorschrift ist zwar weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach u. a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen. Diese Vorschrift darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deshalb, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Der Schutzgehalt dieser Normen begründet nämlich selbst keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ist aber im Hinblick auf die mit der Entscheidung im Zusammenhang stehenden Auswirkungen auf ein tatsächlich bestehendes Privat- und Familienleben bei der Ausübung des behördlichen Ermessens zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner Gesamtentwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist. Dem ist regelmäßig gegenüberzustellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheit seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiden Interessen gewährt ist. Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung (Verwurzelung). Auf der anderen Seite ist - wiederum - zu fragen, inwieweit der Ausländer erneut unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, juris, Rn. 29 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Unzumutbarkeit der Rückkehr des Klägers in seine Heimat mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht festzustellen. Seiner Ausreise steht eine schützenswerte Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse nicht entgegen. Darüber hinaus ist er auch nicht aus seinen heimatlichen Verhältnissen entwurzelt. In der Gesamtschau der maßgebenden Umstände stellt sich der Eingriff als verhältnismäßig dar. Der Kläger ist im Alter von 28 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Er hat damit insbesondere seine Kindheit und Jugend im Libanon verbracht und ist in den dortigen Verhältnissen sozialisiert worden. Er hat sich bis zu seiner Ausreise im Libanon aufgehalten und hat dort seine Ehefrau geheiratet. Ihre gemeinsame im Jahre 1989 im Libanon geborene älteste Tochter hält sich dort auch noch gegenwärtig auf. Der Kläger unterhält weiterhin Kontakt zu seinen Angehörigen im Libanon. So teilte die Tochter des Klägers - K. LI. - am 12. Juli 2013 dem Beklagten mit, dass sich die im Libanon lebende Mutter des Klägers nach Angabe ihrer Tanten in einem gesundheitlich kritischen Zustand befände und ihrem Vater die Möglichkeit gegeben werde solle, seine Mutter sehen zu können. Soweit der Kläger zum Nachweis seiner Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auf seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit mittlerweile mehr als 26 Jahren verweist, spricht dieser Umstand im Ergebnis zulasten des Klägers. Zwar hat der Kläger während dieser Zeit ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufgebaut. Seine fünf Kinder, welche im Bundesgebiet geboren worden sind, haben sich während dieser Zeit in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Jedoch verfügte der Kläger nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 16. April 1991 und während seines Asylverfahrens nur über eine Aufenthaltsgestattung. Seit dem 24. Juni 1995 ist er vollziehbar ausreisepflichtig und in der Folgezeit nur geduldet worden, weil eine zwangsweise Durchsetzung seiner Ausreisepflicht nicht möglich war bzw. ist. Seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ausreise ist er trotz Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Da ihm auch im Übrigen zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, konnte bzw. kann er während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass er ein (dauerhaftes) Bleiberecht erhält und seinen Aufenthalt längerfristig fortsetzen kann. Auch vor dem Hintergrund des von dem Beklagten verfolgten rechtmäßigen Ziels der Aufrechterhaltung und Durchsetzung der Kontrolle der Zuwanderung musste dem Kläger bewusst sein, dass er angesichts seines prekären Aufenthaltsrechts zu keinem Zeitpunkt die ernsthafte Erwartung haben konnte, sein Familien- und Privatleben auf der Grundlage seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet fortsetzen zu können. Den dennoch vorhandenen tatsächlichen privaten und familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet weisen im Übrigen nicht das Gewicht auf, dass sie einer Ausreise des Klägers entgegenstehen. Das familiäre Interesse, weiterhin mit seinen erwachsenen Kindern unmittelbaren persönlichen Kontakt haben zu können oder mit ihnen weiterhin zusammenleben zu können, kommt kein besonderer Schutz zu. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass ein Ausländer auf das Zusammenleben oder die Lebenshilfe eines seiner Kinder angewiesen ist bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind und sich diese Hilfe nur im Bundesgebiet erbringen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2017 - 18 B 166/17 -, sowie Urteil vom 23. Juli 2015 - 17 A 1475/13 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 3 B 316/12 -, juris, Rn. 6. Eine solche besondere Abhängigkeit liegt hier nicht vor. Seine im Bundesgebiet lebenden Kinder sind volljährig und verfügen über eine gefestigte Bleibeperspektive. Die Kinder Q., H. und N. leben zwar noch im Haushalt des Klägers. Keines der Kinder ist jedoch finanziell oder wirtschaftlich von dem Kläger abhängig. Soweit der Kläger vorträgt, er bedürfe der sonstigen praktischen Alltagshilfen, wird schon nicht substantiiert dargelegt, worin diese bestehen. Darüber hinaus ist unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der mit der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verbundenen Folgen zu berücksichtigen, dass der Kläger auf die Hilfe seiner Ehefrau sowie seiner im Libanon lebenden ältesten Tochter und weiterer dort lebender Familienangehöriger zurückgreifen kann bzw. sich darauf verweisen lassen muss. Eine wirtschaftliche Integration ist dem Kläger in Deutschland nur im Ansatz gelungen. Während der überwiegenden Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet lebten er und seine Familie vom Bezug öffentlichen Sozialleistungen. Erst ab dem 1. Juni 2013 geht der Kläger einer geringfügigen Beschäftigung zunächst als Maschinenreiniger bei der Firma A. und sodann einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Z. in L. nach. Aus dem hieraus erzielten Arbeitslohn kann er seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern. Es liegen zudem auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass der Kläger zukünftig Erwerbseinkommen in einer Größenordnung erzielen wird, die seinen Lebensunterhalt für die Zeit seines aktiven Erwerbslebens und insbesondere darüber hinaus sichern wird. Der Kläger sowie seine Familie haben während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Sozialleistungen bezogen. In der weit überwiegenden Zeit waren dies die einzigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Zumindest der Kläger sowie seine Ehefrau werden auch zukünftig auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen sein. Als weitere Umstände sprechen zu Gunsten des Klägers, dass er zeitweise einer gemeinnützigen Arbeit nachgegangen ist. Weitergehende Betätigungen außerhalb der eigenen Familie, wie z.B. in Vereinen, oder sonstiges soziales oder bürgerschaftliches Engagement als Anzeichen einer festen sozialen Eingebundenheit des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Andererseits wirkt zulasten des Klägers, dass er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei diesem Umstand angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nur ein geringes Gewicht beizumessen ist. Andererseits stehen einer Reintegration des Klägers in die Verhältnisse seines Heimatlandes keine Hindernisse entgegen. Der Kläger verfügt dort noch über eine hinreichende Verwurzelung. Er kehrt nicht in ein ihm fremdes Land zurück. Ihm sind die Lebensverhältnisse und sozialen Strukturen dort vertraut und er beherrscht die Landessprache. Darüber hinaus kann er auf seine dortigen familiären Beziehungen insbesondere zu seiner dort lebenden Tochter zurückgreifen. Dass ihm vor diesem Hintergrund zusammen mit seiner Ehefrau eine zeitnahe Eingewöhnung und der Aufbau eines neuen Privatlebens unzumutbar oder unmöglich sind, ist nicht ersichtlich. Dahingehende Anhaltspunkte trägt der Kläger im Übrigen auch nicht vor. Bei der gebotenen Gesamtbewertung überwiegt das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer geordneten Einwanderung, das eine Beendigung des Aufenthalts von Ausländern, die ohne Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet eingereist sind, einschließt, das Interesse des Klägers, der seine Aufenthaltsbeendigung durch Nichtabgabe einer Erklärung zur freiwilligen Ausreise verhindert hat. Die fehlende Rechtmäßigkeit des langjährigen Aufenthalts des Klägers und der seit der Einreise in das Bundesgebiet ununterbrochene Sozialleistungsbezug fallen höher ins Gewicht als die für eine Verwurzelung des Klägers sprechenden Umstände. In diesem Sinne ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei dem Kläger aufgrund seines im Bundesgebiet nur geduldeten Aufenthaltes ein schutzwürdiges Vertrauen auf den weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland fehlt. Die im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen beschränken sich im Wesentlichen auf die familiäre Beziehung zu seinen hier lebenden Kindern. Dieses Interesse des Klägers wird durch seine Rückkehr in den Libanon nicht vollständig beseitigt. Ihm ist es weiterhin möglich, den Kontakt zu seinen Kindern vom Libanon aus aufrechtzuerhalten. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. F. B E S C H L U S S Ferner hat die Kammer am 7. September 2017 durch den Richter F. als Einzelrichter beschlossen: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vgl. Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Beilage 2013, Seite 57 ff. Danach ist bei einem Streit um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Auffangwert von 5.000,00 EUR zugrunde zu legen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. F.