Beschluss
4 ME 61/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Entscheidung über Vorausleistungen nach § 36 Abs. 3 BAföG ist die Wirksamkeit einer elterlichen Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 BGB inzident vom Ausbildungsförderungsamt zu prüfen.
• Eine elterliche Unterhaltsbestimmung ist unwirksam, wenn sie nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange des Kindes nimmt; dies ist anhand einer Zumutbarkeitsprüfung zu beurteilen.
• Das Ausbildungsförderungsamt darf den Auszubildenden nicht pauschal auf ein familiengerichtliches Abänderungsverfahren verweisen, bevor es über die Gewährung von Vorausleistungen entscheidet.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit elterlicher Unterhaltsbestimmung bei fehlender Rücksicht auf Belange des Kindes • Bei der Entscheidung über Vorausleistungen nach § 36 Abs. 3 BAföG ist die Wirksamkeit einer elterlichen Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 BGB inzident vom Ausbildungsförderungsamt zu prüfen. • Eine elterliche Unterhaltsbestimmung ist unwirksam, wenn sie nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange des Kindes nimmt; dies ist anhand einer Zumutbarkeitsprüfung zu beurteilen. • Das Ausbildungsförderungsamt darf den Auszubildenden nicht pauschal auf ein familiengerichtliches Abänderungsverfahren verweisen, bevor es über die Gewährung von Vorausleistungen entscheidet. Die 27-jährige Antragstellerin lebt mit ihrem Lebensgefährten und einem gemeinsamen Kind in D. Sie beantragte Vorausleistungen nach BAföG für eine Ausbildung in D.; ihre Eltern, die im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners leben, erklärten, die Tochter 2008 ohne Zustimmung nach D. gezogen sei und boten an, Unterkunft und Verpflegung im Elternhaus in C. zu gewähren. Das Amt gewährte Vorausleistungen nur in reduzierter Höhe, weil es anrechenbaren Naturalunterhalt der Eltern berücksichtigte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Amt einstweilig, die volle monatliche Vorausleistung zu zahlen, weil die elterliche Unterhaltsbestimmung unwirksam sei. Der Antragsgegner beschwerte sich hiergegen; das OVG hatte die Beschwerde zu prüfen. • Rechtliche Grundlage ist § 36 Abs. 3 BAföG in Verbindung mit § 1612 Abs. 2 BGB; Anrechnung von Elternunterhalt setzt eine wirksame Unterhaltsbestimmung voraus. • Das Unterhaltsbestimmungsrecht der Eltern ist der gebotenen Rücksichtnahme auf die Belange des Kindes unterworfen; eine Bestimmung, die diese Rücksicht nicht wahrt, ist unwirksam und damit nicht anzurechnen. • Der Gesetzgeber hat die frühere Bindungswirkung elterlicher Bestimmungen beseitigt; nach der heutigen Rechtslage ist eine rücksichtslose Unterhaltsbestimmung von vornherein unwirksam, sodass das Ausbildungsförderungsamt die Wirksamkeit im Einzelfall inzident prüfen muss. • Die Zumutbarkeitsprüfung richtet sich nach den heutigen Verhältnissen; wirtschaftliche Entlastungsinteressen der Eltern stehen nur in Ausnahmefällen hinter schwerwiegenden Gründen der Kindesbelange zurück. • Im vorliegenden Fall ist die Unterhaltsbestimmung der Eltern unwirksam, weil sie der Antragstellerin und ihrem Kind zwar Unterkunft und Verpflegung anbieten, nicht aber dem Lebensgefährten; dies würde die familiäre Lebensgemeinschaft auseinanderreißen und die Rückkehr in den elterlichen Haushalt unzumutbar machen. • Entgegen der Verwaltungsvorschrift ist das Amt nicht verpflichtet, die Unterhaltsbestimmung bis zu einer familiengerichtlichen Abänderung zu beachten; die Vorschrift entspricht nicht mehr der geltenden Rechtslage. • Folge: Die Anrechnung der angebotenen Naturalunterhaltsleistungen auf den BAföG-Bedarf war unzulässig, sodass die Antragstellerin Anspruch auf die volle Vorausleistung hat. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Gewährung der vollen monatlichen Vorausleistung nach § 36 Abs. 3 BAföG angeordnet. Die elterliche Unterhaltsbestimmung ist unwirksam, weil sie die gebotene Rücksicht auf die Belange der Antragstellerin nicht wahrt; eine von vornherein rücksichtslos ausgestaltete Naturalunterhaltsverpflichtung darf nicht zu Lasten der Auszubildenden angerechnet werden. Das Ausbildungsförderungsamt ist daher verpflichtet, die vorausleistungsrechtliche Bedarfshöhe ohne Berücksichtigung dieses Angebots zu gewähren. Die Kostenentscheidung bleibt dem Beschluss entsprechend.