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Beschluss

15 L 2414/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2015:1211.15L2414.15.00
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Leitsätze

1. Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern nimmt nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange des Kindes und ist unwirksam, wenn mit ihr verbunden wäre, dass die familiäre Lebensgemeinschaft, die zwischen dem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind sowie dessen Lebenspartner und dem gemeinsamen Kind der beiden besteht, auseinander gerissen würde.

2. Im Rahmen von § 36 Abs. 3 BAföG hat das Ausbildungsförderungsamt selbst unfassend zu prüfen, ob eine Unterhaltsbestimmung im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 1BGB deshalb unwirksam ist, weil sie nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange des Kindes nimmt.

Tenor
  • 1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T.       aus H.        beigeordnet.

  • 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für ihr Studium an der Universität E.        -F.     im Studiengang Lehramt an Grundschulen (sprachliche und mathematische Grundbildung, Natur-und Gesellschaftswissenschaften, Bildungswissenschaften – Bachelor) vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen im Wege der Vorausleistungen für den Zeitraum Dezember 2015 bis September 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern nimmt nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange des Kindes und ist unwirksam, wenn mit ihr verbunden wäre, dass die familiäre Lebensgemeinschaft, die zwischen dem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind sowie dessen Lebenspartner und dem gemeinsamen Kind der beiden besteht, auseinander gerissen würde. 2. Im Rahmen von § 36 Abs. 3 BAföG hat das Ausbildungsförderungsamt selbst unfassend zu prüfen, ob eine Unterhaltsbestimmung im Sinne von § 1612 Abs. 2 Satz 1BGB deshalb unwirksam ist, weil sie nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange des Kindes nimmt. 1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus H. beigeordnet. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für ihr Studium an der Universität E. -F. im Studiengang Lehramt an Grundschulen (sprachliche und mathematische Grundbildung, Natur-und Gesellschaftswissenschaften, Bildungswissenschaften – Bachelor) vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen im Wege der Vorausleistungen für den Zeitraum Dezember 2015 bis September 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. G r ü n d e: 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Antragstellerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Ratenzahlungen. 2. Der sinngemäße gestellte Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für ihr Studium an der Universität E. - F. im Studiengang Lehramt an Grundschulen (sprachliche und mathematische Grundbildung, Natur-und Gesellschaftswissenschaften, Bildungswissenschaften – Bachelor) vorläufig Ausbildungsförderungsleistungen im Wege der Vorausleistungen für den Zeitraum Dezember 2015 bis September 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. hat Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin ist zunächst dahingehend auszulegen, dass sich ihr Begehren lediglich auf die Zeit ab Dezember 2015 und somit auf die Zeit ab dem Eingang des Antrags nach § 123 VwGO am 1. Dezember 2015 bezieht. Für den Zeitraum vor dem Eingang des Eilantrags wäre ein Anspruch der Antragstellerin mangels Anordnungsgrundes ohnehin zu verneinen. Insoweit ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringend auf die Gewährung von BAföG-Leistungen für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum angewiesen wäre. Vielmehr hat sie ihren Lebensunterhalt für die Vergangenheit bereits auf andere Weise als durch Leistungen nach dem BAföG gedeckt. Die Antragstellerin hat für den Zeitraum Dezember 2015 bis September 2016 nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch gegenüber dem Antrags-gegner zusteht. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Vorausleistungen für das von ihr an der Universität E. -F. betriebene Studium im Studiengang Lehramt an Grundschulen (Bachelor) hat. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) liegen hier unstreitig vor. Insbesondere hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihre Mutter keinen Unterhaltsbetrag leistet. Zwischen den Beteiligten steht allein noch im Streit, ob der Vorausleistungsanspruch der Antragstellerin infolge der von ihrer Mutter angebotenen Naturalleistungen ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall. Dem in Rede stehenden Vorausleistungsanspruch steht insbesondere nicht§ 36 Abs. 3 BAföG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäߧ 1612 Abs. 2 BGB getroffenen Bestimmung zu leisten. Nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB können Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren haben, bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt den unterhaltsverpflichteten Eltern ein Bestimmungsrecht, in welcher Weise (Geldrente oder Naturalunterhalt) sie ihr unverheiratetes Kind unterhalten wollen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Zwar hat die Mutter der Antragstellerin gegenüber dieser das Bestimmungsrecht im Sinne von § 1612 Abs. 2 BGB ausgeübt, indem sie ihr angeboten hat, in ihrer Wohnung zu wohnen und dort verpflegt zu werden (vgl. hierzu auch die Angaben der Antragstellerin in ihrem Vorausleistungsantrag vom 26. August 2015). Diese Unterhaltsbestimmung ist aber als von Anfang an unwirksam anzusehen (§ 242 BGB), denn sie nimmt auf die Belange der Antragstellerin nicht die nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, gebotene Rücksicht. Dieser Gesichtspunkt ist entgegen der Tz. 36.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) auch im Vorausleistungsverfahren nach § 36 BGB beachtlich. Eine Unterhaltsbestimmung ist insbesondere unwirksam, wenn zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten besondere Gründe vorliegen. Als solche gelten Umstände, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, um derentwillen der Gesetzgeber das elterliche Bestimmungsrecht eingeräumt hat oder die dem Kind die Bestimmung der Eltern unzumutbar machen. Vgl. Hammermann in: Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Auflage, § 1612 Rn. 25; Verwaltungsgericht (VG) Göttingen, Beschluss vom 12. Februar 2015– 2 B 387/14 –, juris; VG München, Urteil vom 20. September 2012 – M 15 K 12/18 –, juris; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2015 – 4 ME 61/15 –, juris. Bei Volljährigen hat in diesem Zusammenhang eine Gesamtwürdigung der Umstände sowie eine Zumutbarkeitsprüfung zu erfolgen. Maßgeblich hierbei sind die heutigen Verhältnisse. Vgl. Hammermann in: Erman, a.a.O., § 1612 Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2015, a.a.O. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Mutter der Antragstellerin ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, zu ihrer Mutter zu ziehen, damit diese Naturalunterhalt leisten kann. Die Antragstellerin – die im Übrigen bereits fast 30 Jahre alt ist – lebt mit ihrem Lebensgefährten und einem gemeinsamen, im Januar 2012 geborenen Kind in familiärer Gemeinschaft. Unter diesen Umständen kann ihr eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter zur Durchführung einer Aus-bildung nicht zugemutet werden. Unabhängig davon, dass die Kammer davon ausgeht, dass sich das Angebot der Mutter, Unterkunft und Verpflegung in ihrer Wohnung zu leisten, jedenfalls nicht auf den Lebensgefährten der Antragstellerin bezieht, dürfte der Lebensgefährte der Antragstellerin ohnehin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt „gezwungen“ werden können, mit der Antragstellerin in die Wohnung ihrer Mutter zu ziehen. Vor diesem Hintergrund hieße die Inanspruchnahme des Naturalunterhalts durch die Antragstellerin, die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen ihr, ihrem Partner und dem gemeinsamen Kind auseinander zu reißen. Dies verstieße gegen den die familiäre Lebensgemeinschaft schützenden Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine derartige Unterhalts-bestimmung muss die Antragstellerin nicht hinnehmen. Die danach bestehende Unzumutbarkeit hat der Antragsgegner im Rahmen des Verfahrens nach § 36 BAföG zu berücksichtigen. Er darf die Antragstellerin nicht darauf verweisen, sie müsse erst vor dem Familiengericht eine Abänderung der Unterhaltsbestimmung herbeiführen. Eine andere Rechtsauffassung ist durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 überholt. Denn mit diesem Gesetz wurde der frühere § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB, der ein solches Verfahren vorsah, bewusst gestrichen. Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 12. Februar 2015, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2015, a.a.O. Darf aber das Familiengericht ohne Durchführung eines besonderen Abänderungsverfahrens im Unterhaltsverfahren über die Wirksamkeit einer Unterhaltsbestimmung entscheiden, so muss gleiches auch im Verfahren über Vorausleistungen nach § 36 BAföG gelten. Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 12. Februar 2015, a.a.O., VG München, Urteil vom 20. September 2012, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2015, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. März 2015– 15 K 19/13 –. Denn nach dem Zweck des § 36 BAföG soll einem Auszubildenden, dessen Ausbildung dadurch gefährdet ist, dass die Eltern den nach den Vorschriften des BAföG angerechneten Unterhaltsbetrag nicht erbringen, ermöglicht werden, seine Ausbildung unbeeinträchtigt durchzuführen. Dabei wird es dem Auszubildenden nicht zugemutet, seine Eltern zunächst auf Unterhalt zu verklagen. Andernfalls würde der Zweck des § 36 BAföG unterlaufen. Vgl. VG München, Urteil vom 20. September 2012, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2015, a.a.O. Die danach vom Ausbildungsförderungsamt selbst vorzunehmende Prüfung der Zumutbarkeit der Unterhaltsbestimmung fällt hier, wie dargelegt, zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ist die von der Mutter der Antragstellerin getroffene Unterhaltsbestimmung nach alledem unwirksam und steht § 36 Abs. 3 BAföG bereits deshalb der Bewilligung von Vorausleistungen nicht entgegen, kann vorliegend dahinstehen, ob die Erklärung, mit der die Mutter der Antragstellerin Naturalleistungen angeboten hat, überhaupt ernst gemeint war. Die Antragsstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat unter Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse hinreichend dargelegt, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringend auf die Gewährung von Voraus-leistungen angewiesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.