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Urteil

1 KN 79/14

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn die Antragsteller wegen räumlicher Entfernung zum Plangebiet keine antragsbefugten Belange darlegen können. • Bei Bahnstrecken ist für die Frage der Erheblichkeit planbedingter Lärmzunahmen die durch Eisenbahnplanung bestimmte Vorprägung der Grundstücke zu berücksichtigen; eine Stilllegung im Sinne der Entwidmung liegt nicht allein bei Aufhebung der Betriebspflicht (§ 11 AEG). • Für die Wiederinbetriebnahme einer vorhandenen, nicht entwidmeten Bahnstrecke ist regelmäßig kein neuer Planfeststellungsbeschluss erforderlich; Ausbesserungsarbeiten begründen keine Änderung i.S.v. § 18 AEG. • Eine planbedingte Lärmerhöhung ist nicht abwägungsrelevant, wenn die zu erwartende Lärmbelastung die bisherige Vorbelastung nicht annähernd erreicht oder die einschlägigen Orientierungswerte nicht überschreitet.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags wegen fehlender Antragsbefugnis bei bestehender Bahnstrecke • Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn die Antragsteller wegen räumlicher Entfernung zum Plangebiet keine antragsbefugten Belange darlegen können. • Bei Bahnstrecken ist für die Frage der Erheblichkeit planbedingter Lärmzunahmen die durch Eisenbahnplanung bestimmte Vorprägung der Grundstücke zu berücksichtigen; eine Stilllegung im Sinne der Entwidmung liegt nicht allein bei Aufhebung der Betriebspflicht (§ 11 AEG). • Für die Wiederinbetriebnahme einer vorhandenen, nicht entwidmeten Bahnstrecke ist regelmäßig kein neuer Planfeststellungsbeschluss erforderlich; Ausbesserungsarbeiten begründen keine Änderung i.S.v. § 18 AEG. • Eine planbedingte Lärmerhöhung ist nicht abwägungsrelevant, wenn die zu erwartende Lärmbelastung die bisherige Vorbelastung nicht annähernd erreicht oder die einschlägigen Orientierungswerte nicht überschreitet. Die Gemeinde stellte den Bebauungsplan Nr. 6 "Harvesse-Südost" für ein Industriegebiet mit Anschlussgleis zur Bahnstrecke 1722 als Satzung fest; ein Logistikzentrum der Beigeladenen ist geplant und verfügt bereits über eine Baugenehmigung. Die Antragsteller sind Anwohner von Grundstücken, die unmittelbar an die Bahnstrecke 1722 grenzen, und befürchten erhebliche Lärm- und Erschütterungsbelastungen durch Güterzüge, die vom Logistikzentrum bis zum VW-Werk in Braunschweig fahren sollen. Sie rügen, die Strecke sei faktisch stillgelegt gewesen, und machen geltend, der Plan führe zu deren nachteiliger Reaktivierung; deswegen beantragen sie die Unwirksamkeit der Festsetzung für das Industriegebiet GI1 hilfsweise des gesamten Bebauungsplans. Sie monieren zudem Verfahrens- und Verfahrensmängel bei Auslegung, Schallschutzgutachten, Naturschutzkompensationen und Regelung von Feldwegquerungen. Die Gemeinde und die Bahn vertreten, die Strecke sei gewidmet und nicht entwidmet; eine Planfeststellung zur Wiederinbetriebnahme sei nicht erforderlich und die Bekanntmachungen sowie Abwägungen seien ordnungsgemäß erfolgt. • Der Normenkontrollantrag ist unzulässig mangels Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO): Die Antragsteller sind durch die Planfestsetzungen nicht selbst unmittelbar betroffen und können keine schutzwürdigen Nachteile in einem engen Zusammenhang mit der angegriffenen Planung substantiiert darlegen. • Bei der Prüfung planbedingter Verkehrsmehrbelastungen auf Bahnstrecken ist die durch die Eisenbahnplanung gegebene Vorprägung der Grundstücke maßgeblich; ein Vertrauen auf einen fortbestehenden, planfeststellungsunterschreitenden Ist-Zustand ist nicht schutzwürdig, wenn die Strecke nicht entwidmet oder tatsächlich funktionslos ist. • Die Bahnstrecke 1722 ist als bestehende, gewidmete Strecke anzusehen; die Stilllegung nach § 11 AEG hat nur die Betriebspflicht aufgehoben, nicht die Entwidmung oder die Existenz der Bahnanlage als Bauwerk. Eine Entwidmung durch Hoheitsakt ist nicht erfolgt und die Strecke ist in Natur noch vorhanden. • Für die Frage, ob nach § 18 AEG ein Planfeststellungsbeschluss notwendig wäre, ist erforderlich, dass die Strecke entwidmet oder tatsächlich funktionslos geworden ist; Ausbesserungs- oder Erneuerungsarbeiten stellen keine Änderung der Strecke i.S.d. § 18 AEG dar. • Die vorliegenden gutachterlichen Feststellungen zeigen, dass die zu erwartende Lärmbelastung (Lärmkennwert Lm) den Orientierungswert von 55 dB(A) nicht erreicht; selbst ohne Schienenbonus ist in 18 m Abstand der Orientierungswert eingehalten und gesundheitlich relevante Belastungen sind nicht zu erwarten. Zudem ist Nachtbetrieb ausgeschlossen und das Anschlussgleis in der Planfeststellung auf zwei Züge pro Tag begrenzt. • Vor diesem Hintergrund bleibt die angenommene planbedingte Lärmzunahme bereits in der Intensität nicht abwägungsrelevant; daher begründen die geltend gemachten Nachteile keine Antragsbefugnis. • Kosten- und Vollstreckungsfragen wurden zutreffend entschieden; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt; die Antragsteller sind wegen fehlender Antragsbefugnis nicht zur Anfechtung des Bebauungsplanteils GI1 bzw. des Gesamtplans berechtigt. Soweit die Antragsteller eine planbedingte Zunahme von Zugverkehr und Lärm geltend machten, ist die Bahnstrecke als bestehende, nicht entwidmete Strecke zu beurteilen, so dass die streitbedingte Reaktivierung keinen eigenständigen planfeststellungsbedürftigen Neubau darstellt. Die Sachverständigenfeststellungen zeigen, dass die zu erwartende Lärmbelastung die einschlägigen Orientierungswerte nicht erreicht und gesundheitsschädliche Belastungen nicht zu erwarten sind; daher ist eine abwägungsrelevante Beeinträchtigung der Antragsteller nicht gegeben. Die Antragsteller tragen die Verfahrens- und Teilkosten entsprechend der Entscheidung; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet und die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.